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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1961, Az.: BVerwG IV C 218.60

Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden; Prüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht; Bewilligung des Armenrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 218.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 21.03.1960 - AZ: VG XVI A 165/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Oswald
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 1960 wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, weil der Revisionsbegründung der Klägerin Mängel des gerichtlichen Verfahrens, auf denen die Entscheidung beruhen könnte und auf die nach § 339 Abs. 1 letzter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - die Revision mangels besonderer Zulassung nur gestützt werden kann, nicht zu entnehmen sind. - Das Verbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht Genügend erforscht, weil es mehrere im Verwaltungsstreitverfahren und im Vorverfahren benannte Zeugen nicht vernommen habe, ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht Geeignet, eine zulässige Rüge der mangelnden Sachaufklärung darzutun. Die Frage, ob der Sachverhalt einer weiteren Aufklärung bedurfte, ist vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aus zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die die Klageabweisung tragende Feststellung, daß nicht mehr als 50 v.H. des Hausrats der Klägerin durch Kriegseinwirkung verlorengegangen und der Verlust daher gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - von der Feststellung ausgenommen sei, auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme - nämlich die Aussagen des Zeugen F. in Verbindung mit den eigenen Angaben der Klägerin - gestützt. Soweit die Klägerin eine weitere Sachaufklärung deswegen für erforderlich hält, weil das Verwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtig Bewertet habe, richtet sich ihr Vorbringen gegen die Beweiswürdigung. Diese kann das Revisionsgericht nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzen, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf vollständigen Unterlagen beruht und mit den Denkgesetzen, feststehenden Beweiswürdigungsregeln und der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang steht. Daß dem Verfahren des Verwaltungsgerichts insoweit ein Mangel anhafte, ist nicht erkennbar. Insbesondere greift die Rüge nicht durch, die Beweiswürdiguns beruhe deswegen nicht auf vollständigen Unterlagen, weil dem Zeugen F. der Wortlaut seiner früheren Aussage von dem Ausgleichsamt nicht vorgehalten worden sei. Aus der Sitzungsniederschrift über die Verhandlung vom 21. März 1960 geht nicht nur hervor, daß das Schreiben des Ausgleichsamtes an die Klägerin vom 12. Dezember 1955 verlesen wurde, sondern auch, daß der Zeuge F. erklärt hat, er bleibe auch auf eindringlichen Vorhalt und auch nach Hinweis auf seine frühere allgemein gehaltene Aussage dabei, die in der Schule eingestellten Sachen der Familie M. seien vor dem Einmarsch der Russen wieder abgeholt worden. Wenn das Verwaltungsgericht daraufhin aus dieser Zeugenaussage heraus und dem eigenen Vertrag der Klägerin - die dem Ausgleichsamt gegenüber mehrfach selbst erklärt hat, ein Teil der Sachen sei aus der Schule wieder abgeholt worden, und die dem Verwaltungsgericht gegenüber daran festhielt, der Hauptverlust sei an den in der Schule untergestellten Sachen entstanden - zu dem Ergebnis gekommen ist, der Klägerin sei nicht mehr als 50 v.H. des Hausrats verlorengegangen, so kann die Klägerin dem Verwaltungsgericht nicht den Vorwurf machen, es habe die Würdigung der Beweise unter Außerachtlassen der dafür bestehenden Grundsätze vorgenommen. Das Vorbringen der Klägerin vermag somit das von dem Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis nicht zu erschüttern. Die Revision ist daher unzulässig.

2

Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Bewilligung des Armenrechts mit Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Daß der Sache eine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende Bedeutung zukomme oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abwiche und auf dieser Abweichung beruhe, behauptet die Klägerin selbst nicht. Da die angefochtene Entscheidung auch nicht auf einem Verfahrensmangel beruht - wie bereits auf die Revision hin dargetan -, ist ein Grund, der gemäß § 339 LAG in Verbindung mit §§ 190 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 und 132 Abs. 2 Nr. 1-3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht gegeben.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes - folgt gemäß § 189 Abs. 1 VwGO aus § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes - folgt gemäß § 189 Abs. 1 VwGO aus § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Kniesch
Oswald