Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.08.1961, Az.: BVerwG IV C 40.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 40.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 08.10.1959 - AZ: XVI A 138/59
Rechtsgrundlagen
- § 80 LAG
- § 83 LAG
- § 249 Abs. 1 LAG
- § 1 Abs. 1 9. LeistungsDV-LA
- § 1 Abs. 3 Nr. 2 9. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- MDR 1961, 963 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1962, 120
- Riow 1962, 124
- ZLA 1961, 337
- ZLA 1962, 7
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im sowjetisch besetzten Gebiet belegene Wirtschaftsgüter eines Geschädigten sind bei dem nach § 249 Abs. 1 LAG vorzunehmenden Vermögensvergleich nur dann anzusetzen, wenn der Geschädigte am Stichtag über die Wirtschaftsgüter und ihre etwaigen Nutzungen überhaupt oder noch in einem Maße verfügen konnte, daß sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse noch als Vermögenswert angesprochen werden können.
- 2.
Ein hiernach zum Vermögensvergleich heranzuziehendes Grundstück ist unter Zugrundelegung des am Stichtag geltenden Einheitswertes, unter Abzug der mit ihm im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden, in Höhe des am Stichtag geltenden Umrechnungskurses zu bewerten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Oktober 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Kriegsschadenrente wegen Vermögensschäden und wegen Verlustes der Existenzgrundlage.
Nachdem der Antrag zunächst abgelehnt worden war, bewilligte das Ausgleichsamt der Klägerin Unterhaltshilfe auf Zeit nach einem auf 170 DM gekürzten Grundbetrage. Bei der Berechnung des nach § 249 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - für den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens hat es ein in B., ... (sowjetisch besetzter Sektor von B.), gelegenes Grundstück der Klägerin berücksichtigt. - Der Einheitswert für dieses Grundstück auf den 1. April 1949 betrug 87.800 DM-Ost. Im Mai 1949 verkaufte die Klägerin das Grundstück. Sie erhielt 27.000 DM-Ost in bar bei einem Verkaufspreise von 95.000 DM-Ost. Von diesem Geld richtete die Klägerin ihre Wohnung in Westberlin her; den Rest verwandte sie für ihren Unterhalt.
Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt aus: Das Grundstück der Klägerin in B. sei zu Recht mit dem vollen Reichsmarkbetrag als ihr im Jahre 1948 vorhandenes Vermögen angesetzt worden. Bei der Kürzung gemäß § 249 Abs. 1 LAG werde ein Vermögensvergleich vorgenommen, wobei das Nachkriegsvermögen nach dem Stande vom 21. Juni 1948 zugrunde zu legen sei. Erkennbar habe der Gesetzgeber darauf abgestellt, daß das Vermögen vor und nach Schadenseintritt nach dem gleichen - nämlich nach dem alten Reichsmarkmaßstab - verglichen werden solle. Dabei müsse das Schicksal ... Vermögensteile nach dem 21. Juni 1948 erlitten haben, unberücksichtigt bleiben. § 358 LAG führe zu keiner anderen Beurteilung, da sich diese Vorschrift nur auf Vermögen in Westberlin beziehe.
Ein Verlust der Existenzgrundlage sei nicht festzustellen. Zwar habe die Existenzgrundlage der Klägerin in den Einkünften aus ihrem P. Grundstück bestanden. Diese Einkünfte habe sie aber nicht auf Grund eines Kriegssachschadens verloren. Vielmehr beruhe der Verlust des Grundstücks auf Umständen, die lastenausgleichsrechtlich unerheblich seien.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Das Grundstück, das sie (die Klägerin) am Stichtage im sowjetisch besetzten Sektor von B. besaß, hätte ihr als Vermögen nicht angerechnet werden dürfen; wenn, dann nur in dem Kursverhältnis von Deutscher Mark West = DM-West - zu Deutscher Mark Ost = DM-Ost - am Stichtag. Die Unzulässigkeit der Anrechnung dieses Grundstücks ergebe sich aus den §§ 249 Abs. 1, 358 in Verbindung mit §§ 80 bis 83 LAG und § 1 Abs. 1 der 9. LeistungsDV-LA vom 17. September 1957 sowie den vermögenssteuerlichen Vorschriften (Ziff. 31 der Vermögenssteuerrichtlinien für 1949 - Steuer- und Zollblatt 1954 S. 587). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge aus § 1 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens, daß bei dem zum 21. Juni 1948 gemäß § 249 LAG vorzunehmenden Vermögensvergleich nicht auf die RM-Währung abzustellen sei. Deshalb seien für die zu berücksichtigenden Vermögenswerte nur DM-Werte anzusetzen. Für die hier zu entscheidende Frage sei es unerheblich, daß die in sowjetisch besetzten Gebiet entstandenen Vermögensverluste nach dem Lastenausgleichsrecht nicht zu entschädigen seien. Das Verwaltungsgericht lege auch § 358 in Verbindung mit §§ 80 bis 83 LAG unrichtig aus. Aus diesen Bestimmungen in Verbindung mit § 1 der 9. LeistungsDV-LA ergebe sich, daß das im sowjetisch besetzten Gebiet gelegene Vermögen nicht anzusetzen sei. Schließlich verstoße die Auslegung des § 249 Abs. 1 LAG durch das Verwaltungsgericht gegen die Grundsätze des Lastenausgleichsrechts. Sie komme einer mittelbaren Vermögensabgabe für derartige Ostwerte gleich. Das widerspreche dem § 21 bzw. § 80 LAG. Da ihr (der Klägerin) nach alledem das im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegene Grundstück nicht angerechnet werden dürfe, sie am Stichtage auch kein anderes Vermögen besessen habe, sei der Grundbetrag zu Unrecht gekürzt worden.
Hilfsweise werde geltend gemacht, daß das im sowjetisch besetzten Sektor gelegene Vermögen nicht im Verhältnis 1 DM-West = 1 DM-Ost angesetzt werden könne. Es könnte nur der vom Landesfinanzamt Berlin für den Stichtag festgesetzte durchschnittliche Kurswert der Ostwährung zugrunde gelegt werden.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil und den Beschluß des Landesausgleichsamtes vom 4. März 1959 aufzuheben sowie den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. Oktober 1958 insoweit aufzuheben, als er eine Rente von höherem Betrage und längerer Dauer versagt hat.
Für die Versäumung der Revisionsfrist beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, das Armenrecht sei erst nach Ablauf der Frist gewährt worden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin übersehe § 1 Abs. 3 Nr. 2 der 9. LeistungsDV-LA. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 249 Abs. 1 LAG folge, daß die Gewährung von Hauptentschädigung oder anderen Leistungen an solche Geschädigte ausgeschlossen sei, die sich trotz der erlittenen Schädigung mehr als die Hälfte ihres Vermögens erhalten hätten. Dabei sei es unerheblich, wo das erhalten gebliebene Vermögen gelegen war. Steuerliche Gesichtspunkte schieden bei Anwendung des § 249 LAG aus. Ein Geschädigter müsse sich daher auch außerhalb des Bundesgebietes oder von Westberlin gelegenes Vermögen anrechnen lassen. Ausgenommen hiervon sei nur solches im sowjetisch besetzten Gebiet gelegene Vermögen, dessen Verfügungsgewalt dem Geschädigten am 21. Juni 1948 entzogen war. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall.
In ihrer Erwiderung auf diesen Schriftsatz macht die Klägerin noch geltend, es sei zweifelhaft, ob die Ermächtigung des § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG eine so weitgehende Regelung decke.
Der Beteiligte schließt sich dem angefochtenen Urteil und seiner Begründung an und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem sämtliche Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 35 Satz 2 BVerwGG).
Die Revision, auf die noch das bisherige Verfahrensrecht anzuwenden war (§ 195 Abs. 6 VwGO), ist zulässig.
Zwar ist die Revision nicht innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 LAG eingelegt worden. Die Revision gegen das am 7. November 1959 zugestellte Urteil ist erst am 29. Januar 1960 beim Verwaltungsgericht eingegangen. - Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ist aber begründet. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden gehindert, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 22 Abs. 1 BVerwGG). Sie hatte innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Gewährung des Armenrechts gestellt, über den erst nach Ablauf der Frist entschieden worden ist. Die Wiedereinsetzung wurde innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 BVerwGG nach Zustellung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses des Senats beantragt.
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
Die Klägerin muß sich zwar ihr ehemaliges im sowjetisch besetzten Sektor von B. gelegenes Grundstück bei dem nach § 249 Abs. 1 LAG vorzunehmenden Vermögensvergleich anrechnen lassen, jedoch nicht mit den von Verwaltungsgericht angenommenen Betrag.
Nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. Schneider, ZLA 1960, 195; Fritz, IFLA 1960, 82; Kühne-Wolff, LAG Bd. II, Anm. 6 zu § 1 der 9. LeistungsDV-LA) soll das in der sowjetischen Besatzungszone gelegene Vermögen im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG außer Ansatz bleiben, wenn es am Stichtag der Verfügungsgewalt des unmittelbar Geschädigten entzogen war. Dieser Auffassung tritt der Senat bei.
Nach § 249 Abs. 1 LAG ist der Grundbetrag des § 246 LAG zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 v.H. des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um 30 v.H. Die Vorschrift des § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG enthält die Ermächtigung, daß durch Rechtsverordnung Näheres über die Berechnung des für den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens bestimmt werden kann. Das ist in § 1 der 9. LeistungsDV-LA i.d.F. vom 17. September 1957 (BGBl. I S. 1380) geschehen. Danach ist Vermögen am 21. Juni 1948 das Gesamtvermögen (§ 73 des Bewertungsgesetzes - BewG -), das der Vermögenssteuer-Hauptveranlagung 1949 des unmittelbar Geschädigten zugrunde zu legen wäre. Auch bei beschränkt steuerpflichtigen (§ 2 des Vermögenssteuergesetzes i.d.F. vom 16. Januar 1952 [BGBl. I S. 28] - VStG -) unmittelbar Geschädigten ist vom Gesamtvermögen im Sinne des Satzes 1 auszugehen. Bei Vermögen in Westberlin gilt als Vermögen im Sinne des Satzes 1 das nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 LAG für den 1. April 1949 zugrunde zu legende Vermögen.
Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, daß § 1 Abs. 1 Satz 3 der 9. LeistungsDV-LA, und damit die §§ 50 bis 83 LAG, im gegebenen Falle nicht anwendbar sind. Diese Bestimmungen, wie auch § 358 Nr. 1 LAG, beziehen sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Vermögen in Westberlin, nicht aber auf das außerhalb dieses Gebietes, also auch nicht auf das in sowjetisch besetzten Sektor B., befindliche Vermögen. - Daß der Geschädigte seinen Wohnsitz in Westberlin hat, genügt nicht.
Das Vermögen der Klägerin ist also gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 9. LeistungsDV-LA zu errechnen. Eine Vermögenssteuer-Hauptveranlagung für 1949 hat in Berlin nicht stattgefunden. Es wurde nur eine Vermögensermittlung auf den 1. April 1949 durchgeführt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 9. LeistungsDV-LA ist deshalb das Vermögen nach den für die Vermögenssteuer-Hauptveranlagung 1949 maßgebenden Vorschriften zu errechnen. Einschlägig ist das Vermögenssteuergesetz - VStG - i.d.F. vom 16. Januar 1952. Als unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 1 VStG) war die Klägerin mit ihrem Gesamtvermögen zur Vermögenssteuer heranzuziehen. Das Gesamtvermögen umfaßt das in- und ausländische Vermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen. § 1 Abs. 1 Satz 2 VStG bestimmt (vgl. ebenso Art. I § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 [VOBl. 1951 I S. 26]), daß bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Vermögensgegenstände außer Ansatz bleiben, die auf ein zum Inland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und außerhalb von Westberlin entfallen, wenn die im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Westberlin unbeschränkt Steuerpflichtigen dort wie beschränkt steuerpflichtige Personen behandelt werden. Nach Ziffer 124 der Vermögenssteuerrichtlinien 1949 - VStR - (BStBl. 1952 I S. 875 ff.) regeln die §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 2 VStG die Besteuerung im Verhältnis zur sowjetischen Besatzungszone, zum sowjetisch besetzten Sektor B. und zum Saargebiet. Wirtschaftsgüter der im § 77 BewG genannten Art, die auf eines dieser Gebiete entfallen, blieben außer Ansatz, weil diese Wirtschaftsgüter in diesen Gebieten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Vermögenssteuerpflichtigen zur Vermögenssteuer herangezogen wurden. Danach fiele das in Berlin-Pankow gelegene Grundstück der Klägerin nicht unter das Gesamtvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 9. LeistungsDV-LA.
Nun sieht § 1 Abs. 3 Nr. 2 der 9. LeistungsDV-LA vor, daß dem Gesamtvermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 der nicht in ihm enthaltene Wert solcher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen ist, die nach den Vorschriften des Vermögenssteuergesetzes oder anderer Gesetze oder auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen von der Vermögenssteuer befreit sind, abzüglich des Wertes der mit ihnen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden. Die Bedenken, welche die Klägerin gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung vorträgt, sind nicht gerechtfertigt. Die Ermächtigung des § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG, auf Grund deren diese Vorschrift ergangen ist, ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Sie deckt die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 a.a.O. getroffene Regelung. Das Wort "Berechnung" in § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG umfaßt schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die Hinzurechnung von Vermögenswerten. § 1 Abs. 3 Nr. 2 a.a.O. steht auch im Einklang mit den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes. Durch die Regelung des § 249 Abs. 1 LAG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß der Geschädigte seinen Schaden zumindest bis zur halben Höhe seines Anfangsvermögens endgültig selbst zu tragen hat (vgl. Urteil vom 10. Mai 1957 - BVerwG III C 323.56 -). Es sollen keine Mittel des Ausgleichsfonds dazu verwandt werden, das Vermögen auf über 50 v.H. des Bestandes vor der Schädigung aufzufüllen, da ein Verlust in Höhe des halben Wertes des bei der Schädigung vorhandenen Vermögens als zumutbar behandelt wird (Harmening, LAG Anm. 1 zu § 249; Kühne-Wolff, Bd. 1, Anm. 2 zu § 249 und Bd. 2, Anm. 1 zu § 1 der 9. LeistungsDV-LA; vgl. auch z.B. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4 FG, auch § 31 LAG). Der Verwirklichung dieses Zieles dient § 1 Abs. 3 Nr. 2 a.a.O. Auch verlangt es der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Geschädigten, daß die im Vermögenssteuergesetz § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 VStG enthaltene Beschränkung für Zwecke des Vermögensvergleichs nach § 249 Abs. 1 LAG unberücksichtigt bleibt. Die Einbeziehung des in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor Berlins gelegenen Vermögens widerspricht deshalb, entgegen der Ansicht der Revision, nicht grundsätzlich dem Lastenausgleichsrecht. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie durch die Berücksichtigung dieses Vermögens im Rahmen des § 249 LAG die Vorschriften des § 21 LAG oder des § 80 LAG verletzt sein sollen.
Nach Ansicht des Senats kann aber dieses Vermögen nur unter besonderen Voraussetzungen bei der Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG berücksichtigt werden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 a.a.O. ist der Wert der bezeichneten Wirtschaftsgüter den nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 a.a.O. ermittelten Gesamtvermögen hinzuzurechnen. Aus den oben dargelegten Sinn und Zweck der Kürzungsvorschriften unter Verwendung des Wortes "Wert" folgt, daß nur solche in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin befindlichen Wirtschaftsgüter den Gesamtvermögen nach Abs. 1 a.a.O. hinzugerechnet werden können, die bei wirtschaftlicher, den gegebenen Verhältnissen gerecht werdender Betrachtungsweise für den Geschädigten noch einen echten Vermögenswert darstellen. Nur diese Auslegung vermag den oben dargelegten Sinn des § 249 Abs. 1 LAG und der Gesamtregelung des Lastenausgleichsgesetzes zu entsprechen. Einen Wert haben Wirtschaftsgüter aber nur dann, wenn der Eigentümer über sie und ihre Nutzungen unbeschränkt oder doch in einem Maße verfügen kann, daß sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch als Vermögenswert angesprochen werden können (vgl. dazu auch Fritz, IFLA 1960, 82/84). Das ist zu verneinen, wenn dem Eigentümer die Verfügungsgewalt über diese Wirtschaftsgüter ganz oder in einem Maße entzogen worden ist, daß der in dem Wirtschaftsgut verkörperte Wert und die daraus fließenden Nutzungen nicht mehr realisiert werden können. Ob das bei Vermögen in den genannten Gebieten zutrifft, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Eine großzügige Beurteilung ist dabei geboten.
Mit dieser Auffassung stimmen im Ergebnis die Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 6. April 1955 Nr. 15 Abs. 2 (zitiert bei Schneider, ZLA 1960, 195/196), vom 26. August 1955 (zitiert bei Schneider. a.a.O.) und vom 20. Februar 1957 (zitiert bei Schneider a.a.O.) überein. So bleiben nach dem zuletzt genannten Rundschreiben bei Geschädigten, die am Währungsstichtag ihren ständigen Aufenthalt in Westberlin hatten, bei der Ermittlung des Vermögens im Sinne des § 47 Abs. 3 LAG alle in § 77 BewG genannten und auf das sowjetische Besatzungsgebiet entfallenden Wirtschaftsgüter außer Betracht, wenn sie nicht noch eine wesentliche Stärkung der Wirtschaftskraft des Geschädigten bedeuten.
In die Berechnung des gemäß § 249 Abs. 1 LAG, § 1 der 9. LeistungsDV-LA für den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens ist demnach im sowjetischen Besatzungsgebiet oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin befindliches Vermögen nur dann einzubeziehen, wenn dieses Vermögen für den Geschädigten nach den oben dargelegten Grundsätzen in dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt einen Wert darstellt. Das ist aber bei der Klägerin der Fall.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Klägerin zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben hat und die daher für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat die Klägerin ihr im sowjetisch besetzten Sektor B. gelegenes Haus im Mai 1949 für 95.000 DM-Ost verkauft. Von dem ihr verbliebenen Kaufpreis von rd. 27.000 DM-Ost hat die Klägerin nach ihren Angaben ihre Wohnung in B. hergerichtet und den Rest für ihren Unterhalt verwandt. Die Klägerin hat also den in dem Haus verkörperten Wert durch freie Verfügung in einer Art und Weise nutzbar gemacht, der den Verhältnissen in Westberlin entspricht. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht der Klägerin dieses Haus als Vermögen bei der Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG zugerechnet.
Es kann bei den hier gegebenen Verhältnissen dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange das spätere - nach dem Stichtag eintretende - Schicksal eines Vermögens im sowjetischen Besatzungsgebiet zu einer anderen Beurteilung führen kann, z.B. wenn das Vermögen den Geschädigten nachher enteignet wurde oder ihm die Verfügung über die Nutzungen unmöglich geworden ist (vgl. dazu Fritz a.a.O.).
Der Senat kann jedoch nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, bei dem nach § 249 Abs. 1 LAG vorzunehmenden Vermögensvergleich sei das Grundstück der Klägerin mit dem auf den 1. Januar 1949 festgesetzten Einheitswert unter Zugrundelegung des alten Reichsmarkmaßstabes voll anzurechnen. Diese Auffassung, die der im Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 20. Februar 1957 vertretenen entspricht, ist nicht gerechtfertigt. Das ergibt sich zwar nicht aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) - MRG Nr. 61 (VOBl. BrZ 1948, S. 139) -. Diese Vorschrift sagt nur, daß vom 21. Juni 1948 an als Währung die Deutsche Mark gilt. Auch aus der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Umrechnung von auf DM-Ost lautenden Forderungen und Titeln (vgl. hierzu Palandt, BGB, 19. Aufl., Anm. 4 d zu § 244 und Vorbem. zu Art. 7 EG BGB, Anm. 14 g, cc und dd; Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl., Anm. 6 zu § 244 - je mit weiteren Hinweisen) ist für die Lösung der Frage nichts zu gewinnen. Maßgebend ist vielmehr, daß nach den oben dargelegten Sinn des § 249 Abs. 1 LAG ein Geschädigter nicht mehr als den Verlust der Hälfte seines Vermögens tragen soll; dem dienen die Kürzungsvorschriften des § 249 Abs. 1 LAG. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Geschädigten (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert, diesen Gedanken bei allen Geschädigten in gleicher Weise anzuwenden. Dabei ist, wie wiederholt werden möge, eine wirtschaftliche, den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdende Betrachtungsweise angebracht. Vermögen von Geschädigten, das sich im sowjetischen Besatzungsgebiet Deutschlands oder im sowjetisch besetzten Sektor von B. befindet, und das nach den oben entwickelten Grundsätzen in Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG anzusetzen ist, hat für einen in Westberlin oder in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Geschädigten nicht den gleichen Wert wie ein in Westberlin oder in der Bundesrepublik gelegenes Vermögen. Denn er kann die ihm aus dem Vermögen zufließenden DM-Ost-Beträge in Westberlin oder im Bundesgebiet allenfalls nur unter Berücksichtigung des Währungsgefälles zum Erwerb anderer Wirtschaftsgüter verwenden; er muß den jeweiligen Umrechnungskurs in Betracht ziehen. Es hat also in der Bundesrepublik oder in Westberlin gelegenes Vermögen einen anderen tatsächlichen (inneren) Wert als im sowjetischen Besatzungsgebiet befindliches. Zur Währung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschädigten kann man daher Vermögen bei der Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG nicht ohne Rücksicht auf eine Belegenheit mit dem gleichen Nennbetrage ansetzen. Gleichbehandlung und Sinn und Zweck der Kürzungsvorschriften fordern deshalb bei Heranziehung des im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands befindlichen Vermögens eines Geschädigten die Zugrundelegung des von der sowjetzonalen Finanzverwaltung festgesetzten Einheitswertes, aber nur mit dem Umrechnungskurs am maßgebenden Stichtag, allein dieser Wertmaßstab ist nach den oben entwickelten Gedanken gerechtfertigt. Dabei hat unberücksichtigt zu bleiben, daß auf Grund der besonderen Verhältnisse in den sowjetisch besetzten Gebieten möglicherweise bei einem Verkauf höhere Werte in DM-Ost erzielt werden könnten als für vergleichbare Wirtschaftsgüter in der Bundesrepublik Deutschland oder in Westberlin. Aus § 1 Abs. 1 Satz 3 der 9. LeistungsDV-LA (§ 80 Abs. 1 LAG) folgt, daß maßgebender Stichtag für einen in Westberlin lebenden Geschädigten der 1. April 1949 und nicht der 21. Juni 1948 ist.
Die Klägerin muß sich also den Einheitswert, den ihr Grundstück am 1. April 1949 in DM-Ost hatte, unter Abzug der mit ihm im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 [letzter Halbsatz] der 9. LeistungsDV-LA), in Höhe des am 1. April 1949 geltenden Umrechnungskurses anrechnen lassen. Diesen Umrechnungskurs wird das Verwaltungsgericht noch zu ermitteln und anschließend zu prüfen haben, welcher Grundbetrag, der dann für die Gewährung einer Kriegsschadenrente maßgebend wäre, sich dann ergibt.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Klein