Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.07.1961, Az.: BVerwG III C 310.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 310.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 28.08.1959 - AZ: II A 78/59
Rechtsgrundlagen
- § 229 LAG
- § 230 LAG
- § 9 FG
- § 9 Bewertungsgesetz
- § 2100 BGB
- § 2139 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 13, 12 - 13
- AS 13, 12
- LLA 1962, 6
- MDR 1961, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
- MtBl BAA 1962, 45
- RLA 1962, 108
Amtlicher Leitsatz
Ist der Erblasser im Vertreibungsgebiet und der für seine Lebensdauer eingesetzte Vorerbe nach dem 1. April 1952 in der SBZ verstorben, so ist der Nacherbe, auch wenn er die Voraussetzungen des § 230 LAG erfüllt, nicht unmittelbar Geschädigter i.S. von § 229 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der II. Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. August 1959 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Kläger, der Heimatvertriebener ist und bereits vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, verfolgt mit seinem im März 1954 gestellten Antrag die Feststellung von Vertreibungsschäden an einem etwa 17,50 ha großen landwirtschaftlichen Besitz in N. (W.). Eigentümer war nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts der Vater des Klägers. Dieser ist 1946 noch in N. verstorben, während die Mutter am 15. August 1954 in der sowjetischen Besatzungszone, wo sie nach ihrer Vertreibung ihren Wohnsitz hatte, verstorben ist. Nach dem vom Amtsgericht Celle - 6 VI 648.53 - erteilten Erbschein ist der Vater des Klägers von seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, als Vorerbin beerbt worden, der Kläger ist Nacherbe nach dem Tode der Vorerbin. Dieser Erbschein gründet sich auf ein durch eine eidesstattliche Versicherung der Mutter rekonstruiertes Testament des Vaters.
Der Feststellungsantrag wurde von den Lastenausgleichsbehörden abgelehnt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes sei der Kläger noch nicht Erbe oder Erbeserbe des unmittelbar Geschädigten gewesen. Die Mutter des Klägers sei erst nach dem 1. April 1952 verstorben und erfülle keine der Voraussetzungen des § 230 LAG. Dem Kläger stehe daher kein Antragsrecht zu.
Die Klage hatte Erfolg. Unmittelbar Geschädigter hinsichtlich des landwirtschaftlichen Grundbesitzes sei, so führt das Landesverwaltungsgericht aus, der Vater des Klägers gewesen. Die Mutter des Klägers sei als testamentarische Vorerbin zwar Geschädigte gewesen, habe aber Vertreibungsschäden nicht geltend machen können, weil sie niemals ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder Berlin (West) gehabt habe. Der Kläger könne daher nicht als Erbe seiner Mutter die Feststellung beantragen. Er sei aber auch Erbe seines vor dem 1. April 1952 verstorbenen Vaters. Wer Erbe im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG sei, bestimme sich nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Durch Vorlage des Erbscheins habe der Kläger nachgewiesen, daß er testamentarisch eingesetzter Nacherbe seines Vaters sei. Diese Rechtsstellung, die ihn unmittelbar zum Erben seines Vaters mache, habe er bereits mit dem Tode des Erblassers im Jahre 1946 erlangt, mithin sei er am 1. April 1952 Erbe des unmittelbar Geschädigten gewesen. Daß die Erbschaft zunächst der Mutter als Vorerbschaft zugefallen sei, sei unerheblich. Bei dem Anwartschaftsrecht des Nacherben handele es sich um ein echtes, wenngleich nur zukünftiges Erbrecht, das ähnlich einem Nießbrauch durch die Vorerbschaft beschränkt sei.
Die Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Sie rügt, die §§ 9 FG und 229 LAG seien unrichtig angewendet. Der Kläger sei nicht Geschädigter im Sinne von § 229 LAG. Dies seien nur der unmittelbar Geschädigte und die Personen, die am 1. April 1952 seine Erben waren (frühe Erben). Nur diese Personen seinen antragsberechtigt, nicht aber der Kläger, der erst mit Eintritt des Nacherbfalls am 15. August 1954 Erbe geworden sei. Am 1. April 1952, an dem der Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen als entstanden gelte, sei ein Berechtigter, der unmittelbar Geschädigter oder früher Erbe gewesen sei und die Voraussetzungen des § 230 LAG erfüllte, nicht vorhanden gewesen. Der Kläger sei daher nicht antragsberechtigt.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß der Kläger, nachdem die aufschiebende Bedingung für den Anfall der Erbschaft durch den Tod der Vorerbin fortgefallen sei, berechtigt sei, die Schadensfeststellung zu beantragen. Durch das 8. Änderungsgesetz LAG sei das Erfordernis, daß alle Voraussetzungen für die Antragstellung bis zu einem bestimmten Stichtag vorliegen mußten, fortgefallen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils.
II.
Die Revision der Beteiligten muß Erfolg haben. Der Kläger verfolgt einen Vertreibungsschaden seines vor dem 1. April 1952 verstorbenen Vaters. Vorerbe nach diesem war die Mutter des Klägers. Sie erfüllte nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG, wie außer Streit ist, und ist erst am ... verstorben. Da der Kläger erst mit dem. Tode der Vorerbin Erbe geworden ist (§ 2100 BGB), war er am 1. April 1952 weder Erbe noch weiterer Erbe nach seinem Vater im Sinne von § 229 Abs. 1 LAG. Als ein dort genannter weiterer Erbe kann nur derjenige angesehen werden, dem am 1. April 1952 die Erbschaft zugefallen war, nachdem bereits vorher eine andere Person Erbe gewesen war. Es trifft zwar zu, daß dem Nacherben bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalles eine in mehrfacher Hinsicht gesicherte, auch vererbliche Anwartschaft zusteht. Erbe wird er jedoch erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles (§ 2100 und § 2139 BGB).
Dem Nacherben kann auch nicht vor dem Eintritt der Nacherbfolge die Nacherbschaft im Sinne von § 229 Abs. 2 LAG "zugerechnet" werden. Die dahin gehende von Zschacke (ZLA 1960 S. 161) vertretene Auffassung ist abzulehnen. Daraus, daß der Bundesfinanzhof sein Urteil vom 25. Oktober 1951 (BStBl. 1951, III S. 229) auf die Bestimmung des § 9 Bewertungsgesetz gestützt hat, kann nicht gefolgert werden, daß er ohne diese Vorschrift wegen der in seinem Urteil geäußerten Zweifel, wem die Erbschaft steuerlich zuzurechnen sei, diese etwa nur dem Nacherben zugerechnet hätte. Zwar hat der Vorerbe im Verhältnis zu dem Nacherben in vieler Hinsicht eine einem Treuhänder ähnliche Rechtsstellung inne. Der Nacherbe rückt aber in die Erbenstellung nach dem Erblasser erst mit Eintritt des Nacherbfalles ein. Infolgedessen trifft keiner der in § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) aufgeführten Tatbestände zu, auf Grund dessen der Nachlaß wirtschaftlich bereits vom Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles dem Nacherben zuzurechnen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein