Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.1961, Az.: BVerwG III C 106.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 106.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 26.11.1957 - AZ: VII (VIII) - 8183/57
In der Verwaltungsstreitsache
[.]
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. November 1957 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der ... geborene, aus K. vertriebene Kläger verlangt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Ruhegehaltsansprüchen gegen die Invaliden-, Witwen- und Waisenunterstützungskasse der B.-H. (UKB) und gegen die Ruhegehaltseinrichtung der V. O. H. AG (RGE). Er war seit 1912 bis zu seiner Vertreibung in der B.-H. beschäftigt. Seit 1932 arbeitete er als Werkmeister im Angestelltenverhältnis. Den Kapitalwert seiner Rentenansprüche beziffert er mit etwa 29.500 RM. Tatsächliche Feststellungen über die Ausgestaltung der Ruhegehaltsverhältnisse hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen.
Das Ausgleichsamt lehnte die Feststellung eines Vertreibungsschadens an den Pensionsansprüchen ab, da die im Zeitpunkt der Vertreibung noch aufschiebend bedingten Ansprüche als bloße Anwartschaften nicht feststellungsfähig seien. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die Entstehung des Pensionsanspruchs sei von der aufschiebenden Bedingung der Erreichung des 65. Lebensjahres oder des früheren Eintritts der Invalidität abhängig gewesen. Aufschiebend bedingte Ansprüche seien aber im Gegensatz zu auflösend bedingten und befristeten Ansprüchen nicht feststellbar. Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber im Zuge des Erlasses des 8. Änderungsgesetzes unter gewissen Voraussetzungen eine besondere Berücksichtigung von Pensionsanwartschaften nur bei § 284 LAG vorgesehen habe, folge, daß er eine Berücksichtigung im übrigen nicht beabsichtigt habe.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und sie im Sinne seines Begehrens begründet.
Der Beklagte hält die Revision für unbegründet.
Die Beteiligte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Schließlich hat sie Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe unterlassen, aufzuklären, welcher Art die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Ruhegehaltseinrichtung der Angestellten der V. O. H. AG ("O.") gewesen seien bzw. ob die Invaliden-, Witwen- und Waisenunterstützungskasse der B.-H. in der Ruhegehaltseinrichtung der "O" aufgegangen sei. Letztere sei in Wirklichkeit ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Pensionsanspruch des Klägers demzufolge zu einem Lebensversicherungsanspruch auf Rente geworden der irgendwie feststellbar sei.
Alle Beteiligten haben auf die Anfrage des Senats, ob der vorliegende Fall ohne mündliche Verhandlung in Anlehnung an das ihnen bekannte Urteil des Senatsvom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 185.58 - entschieden werden könne, auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Wie in der Sache BVerwG III C 185.58 kommt es hier für die Entscheidung über die zugelassene Revision und die danach im selten Umfang zulässige Anschlußrevision der Beteiligten darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Ruhegehaltseinrichtung dadurch geändert worden ist, daß diese etwa in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt worden ist. Schon deswegen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. - Wegen der Einzelheiten kann auf die Gründe in demUrteil vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 185.58 - Bezug genommen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Freiherr von Stein