Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1961, Az.: BVerwG WB 9/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG WB 9/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG B - 21.04.1961
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung
vom 17. Juli 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Sewing,
... Oberstleutnant i.G. Hollborn,
... als militärische Beisitzer,
auf den Vorlagebeschluß des Truppendienstgerichts B, 3. Kammer,
vom 21. April 1961
entschieden:
Tenor:
- 1)
Im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung muß dem von der Beschwerde Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden, bevor in einer Beschwerdeentscheidung zugleich eine ihm nachteilige Entscheidung über seine Rechte und Pflichten getroffen wird.
- 2)
Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird nur dann genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem Prozeßstoff zu äußern, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Eine Stellungnahme, die der Betroffene außerhalb des Beschwerdeverfahrens und ohne Kenntnis des Beschwerdevorbringens zu dem der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt abgegeben hat, reicht dafür nicht aus.
- 3)
Ist dem von einer Beschwerde Betroffenen zu Unrecht das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, so hat die zur Entscheidung über seine Beschwerde berufene Stelle in der Sache selbst zu entscheiden, nachdem ihm nunmehr das rechtliche Gehör gewährt worden ist.
Gründe
Der Antragsteller beschwert sich darüber, daß der in einem anderen Beschwerdeverfahren auf Antrag des damaligen Beschwerdeführers Hauptmann Me. ergangene Beschwerdebescheid vom 26.9.1960 feststelle, der Antragsteller sei nicht berechtigt gewesen, dem Hauptmann Me. einen Befehl zu erteilen. Diese Feststellung sei falsch und außerdem ergangen, ohne daß er zuvor gehört worden sei.
Da der Antragsteller auf seine Beschwerde innerhalb eines Monats keinen Bescheid erhielt, hat er weitere Beschwerde erhoben. Diese wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Entscheidung des Truppendienstgerichts nach § 17 Abs. 1 WBO beantragt. Das Truppendienstgericht hat die Akten dem Senat zur Entscheidung folgender Rechtsfragen vorgelegt:
1.
Muß im Rahmen der Wehrbeschwerde unabhängig von der Aufklärungsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 WBO dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des rechtlichen Gehörs insoweit Rechnung getragen werden, daß vor einem dem Betroffenen nachteiligen Beschwerdeentscheid der Letztere zwingend gehört werden muß?2.
Ist dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs genügt, wenn dem entscheidenden Vorgesetzten eine Äußerung des Betroffenen vorliegt, die er unabhängig von dem Beschwerdevorgang, aber über die ihm zugrundeliegenden Tatsachen abgegeben hat?3.
Führt die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zwingend zur Aufhebung der Maßnahme, die unter Verletzung dieses Verfahrensgrundsatzes getroffen worden ist, oder kann das Truppendienstgericht in der Sache selbst entscheiden, wenn es aus den Anträgen des Erstbetroffenen und nunmehrigen Beschwerdeführers, Oberstleutnant F., nunmehr entnimmt, daß er genügendes rechtliches Gehör jetzt erhalten hat bzw. wenn es durch Durchführung einer Beweisaufnahme und Anhörung des Oberstleutnant F. zu deren Ergebnissen Oberstleutnant F. vor der gerichtlichen Entscheidung ausreichendes rechtliches Gehör verschafft?
Die Vorlage ist zulässig. Die vorgelegten Rechtsfragen sind für die Entscheidung des Falles, mit dem das Truppendienstgericht befaßt ist, erheblich und nach dem Stand des Verfahrens für die Entscheidung von Bedeutung.
1.)
Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, gilt dieser rechtsstaatliche Grundsatz nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern ist auch von den Verwaltungsbehörden zu beachten (Maunz/Dürig, GG Anm. V, 1 zu Art. 103 Abs. 1, Eyermann/Froehler, VwGO, Anm. 13 zu § 108, Koehler VwGO Anm. B VII 8 zu § 113). Zu den Verwaltungsbehörden in diesem Sinn gehören auch die militärischen Dienststellen, z.B. der militärische Vorgesetzte, der über eine Beschwerde zu entscheiden hat.
Wer den Anspruch auf rechtliches Gehör hat, bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren danach, wer nach dem jeweiligen Verfahrensrecht als Partei oder in einer parteiähnlichen Stellung aufzutreten berechtigt ist (Maunz/Dürig, GG Anm. 13 zu Art. 103 Abs. 1), d.h. wer als Verfahrensbeteiligter Prozeßhandlungen vornehmen, insbesondere Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen kann. So sind in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 63) die Beteiligten aufgezählt, aus § 66 ergeben sich ihre prozessualen Befugnisse.
Schwieriger ist die Abgrenzung etwa auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort wird außer von verfahrensrechtlich Beteiligten in dem vorher erwähnten Sinn von materiell Beteiligten gesprochen, worunter jeder verstanden wird, dessen Rechte durch eine gerichtliche Verfügung beeinträchtigt werden (Keidel FGG Anm. 6 a zu § 6, Anm. 10 a zu § 12), wobei zu bemerken ist, daß den materiell Beteiligten in weitem Umfang ein Beschwerderecht eingeräumt ist (§ 20 FGG). Den Verwaltungsbehörden gegenüber hat in erster Linie der Begriff der materiell Beteiligten Bedeutung. Anspruch auf rechtliches Gehör hat ihnen gegenüber grundsätzlich jeder, in dessen Rechte durch eine behördliche Maßnahme eingegriffen werden soll (vgl. Maunz/Dürig GG Anm. V, 2 zu § 103 Abs. 1).
Im Verfahren der WBO ist der Betroffene, d.h. derjenige, über den die Beschwerde geführt wird (§ 4 Abs. 3 WBO), nicht Verfahrensbeteiligter. Zwar spricht die Wehrbeschwerdeordnung in § 4 Abs. 4 von Beteiligten, worunter auch der Betroffene verstanden wird, Es handelt sich jedoch hierbei um die besonderen Bestimmungen über Vermittlung und Aussprache in Fällen, in denen es um persönliche Kränkung und die Möglichkeit eines gütlichen Ausgleichs geht. Dabei stehen sich naturgemäß zwei Beteiligte gegenüber. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren nach der WBO nicht als Parteiverfahren ausgestaltet. Der Begriff eines Beschwerdegegners ist in dem Gesetz vermieden. Der auf eine Beschwerde ergehende Bescheid ist zwar auch dem Betroffenen mitzuteilen (nicht zuzustellen; § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO), er kann aber gegen den Beschwerdebescheid im Gegensatz zu früheren Regelungen (zuletzt Beschwerdeordnung vom 8.4.1936, HVBl. S. 124, HDv 3/10, Nr. 25) keine weitere Beschwerde einlegen. Diese Befugnis steht nur dem Beschwerdeführer zu (§ 16 Abs. 1 WBO). Glaubt der Betroffene durch den Inhalt des Beschwerdebescheides unrichtig behandelt zu sein, so kann er sich gegen den ihn belastenden Inhalt des Beschwerdebescheides wie gegen jede andere ihn belastende Maßnahme einer Dienststelle der Bundeswehr beschweren (§ 1 WBO). Es handelt sich dann um eine selbständige - erste, nicht weitere - Beschwerde (Prahm, WBO Anm. II 2 zu § 12, Anm. I 3 zu § 16). Diese neue Beschwerde kann aber nicht dazu führen, daß der Beschwerdebescheid, gegen dessen Inhalt sie sich richtet, dem ursprünglichen Beschwerdeführer gegenüber aufgehoben wird. Hat dieser keine weitere Beschwerde eingelegt - etwa weil seiner Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wurde - so ist der Bescheid endgültig. Dies muß selbst dann gelten, wenn eine erneute Prüfung des Sachverhalts auf Grund der neuen Beschwerde des ursprünglich Betroffenen zu einem Ergebnis führt, das dem in dem ersten Beschwerdeverfahren ergangenen Bescheid die Grundlage entzieht.
Aus dieser Verfahrensgestaltung ergibt sich, daß der von einer Beschwerde Betroffene nicht schon dadurch zum - materiell - Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren wird, daß über ihn eine Beschwerde erhoben wird. Wird er zu der Beschwerde gehört, was, abgesehen von den Fällen der Zurückweisung der Beschwerde, auf Grund der dem entscheidenden Vorgesetzten obliegenden Aufklärungspflicht (§ 10 Abs. 1 WBO) in aller Regel geboten sein wird, so entspricht seine Stellung im Verfahren der eines Zeugen, der nur dann zum Beteiligten wird, wenn und so weit seine Rechte und Pflichten (Zeugnispflicht, Zeugnisverweigerungsrecht, Eidespflicht, Eidesverweigerungsrecht usw.) zur Entscheidung stehen, im übrigen aber gegen eine ihm nachteilige Würdigung seiner Aussage in dem Verfahren kein Beschwerderecht hat. Soll jedoch in der Beschwerdeentscheidung zugleich über Rechte und Pflichten des Betroffenen entschieden, über eine abträgliche Würdigung seiner Angaben als Zeuge hinaus in seine Rechtsstellung eingegriffen werden, beispielsweise dadurch, daß sein mit der Beschwerde gerügtes Verhalten mißbilligt oder - wie im vorliegenden Fall - eine seine Rechtsstellung beeinträchtigende Feststellung getroffen wird, so wird er dadurch zum - materiell - Beteiligten, und das rechtliche Gehör muß ihm, bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, in demselben Umfang gewährt werden, wie wenn die ihn belastende Maßnahme ohne die Beschwerde eines Dritten getroffen würde.
Zusbändig für die Entscheidung über eine Beschwerde ist, abgesehen von Angelegenheiten der Wehrverwaltung, der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat (§ 9 WBO). Diese Regelung stellt geradezu darauf ab, daß dann, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Verhalten des Betroffenen ist, das der Beschwerdeführer als unrichtige Behandlung (§ 1 WBO) empfindet, dieses Verhalten des Betroffenen durch seinen Disziplinarvorgesetzten beurteilt wird. Nach § 29 SG muß der Soldat über Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten oder vor Verwertung in einer Beurteilung gehört werden. Nach § 21 a Abs. 3 WDO ist der eines Dienstvergehens Beschuldigte vor der Entscheidung stets zu fragen, was er zu seiner Rechtfertigung vorzubringen hat. Danach ist dem Soldaten weitgehend das rechtliche Gehör gesichert, wenn eine ihm nachteilige Maßnahme getroffen werden soll. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn ein Vorgesetzter eine dem Soldaten nachteilige schriftliche, möglicherweise zu seinen Personalakten zu nehmende Entscheidung über sein Verhalten und im Zusammenhang damit über seine Rechte und Pflichten trifft. Daß eine solche Entscheidung auf die Beschwerde eines anderen Soldaten ergeht, bildet keine Besonderheit.
Die erste Frage des Truppendienstgerichts ist daher wie folgt zu beantworten:
Im Verfahren nach der WBO muß dem von der Beschwerde Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden, bevor in einer Beschwerdeentscheidung zugleich eine ihm nachteilige Entscheidung über seine Rechte und Pflichten getroffen wird.
2.)
Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird nur dann genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu äußern. Eine Stellungnahme, die der Betroffene außerhalb des Beschwerdeverfahrens und ohne Kenntnis des Beschwerdevorbringens zu dem der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt abgegeben hat, reicht dafür nicht aus.
Damit beantwortet sich die zweite vorgelegte Frage.
3.)
Die dritte Frage des Truppendienstgerichts erweckt Zweifel, ob das vorlegende Gericht sich bei der Fragestellung darüber im klaren war, daß die - neue, selbständige - Beschwerde des ursprünglich Betroffenen nicht zur Aufhebung des von ihm beanstandeten Beschwerdebescheides führen kann. Unzweifelhaft kann der ursprünglich Betroffene mit seiner Beschwerde geltend machen, daß ihm zu Unrecht das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Er kann aber mit diesem Einwand allein einen ihm nachteiligen Ausspruch in dem Beschwerdebescheid nicht zu Fall bringen. Vielmehr ist es Sache der über seine Beschwerde entscheidenden Stelle, neben der Entscheidung darüber, ob ihm zu Unrecht das rechtliche Gehör versagt wurde, das Versäumte nachzuholen und die Berechtigung seiner Beschwerde nunmehr selbst nachzuprüfen und darüber zu entscheiden (vgl. für den Fall, daß die Entscheidung in demselben Verfahren zu treffen ist, Maunz/Dürig GG Anm. III 4 zu Art. 103 Abs. 1 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die dritte Frage des Truppendienstgerichts ist daher wie folgt zu beantworten:
Ist dem von einer Beschwerde Betroffenen zu Unrecht das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, so hat die zur Entscheidung über seine Beschwerde berufene Stelle in der Sache selbst zu entscheiden, nachdem ihm nunmehr das rechtliche Gehör gewährt worden ist.
Dr. Grünewald
Scherübl
Sewing
Hollborn