Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1961, Az.: BVerwG III C 292.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 292.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 14.07.1959 - AZ: Xb VGL 156/59
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG
Fundstelle
- ZLA 1962, 53
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1961 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Juli 1959 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Klägerin, von Beruf staatlich anerkannte Klavierlehrerin, verfolgt einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wegen des Verlustes ihrer Existenzgrundlage durch Kriegssachschäden. Sie übte ihren Beruf in der von ihr zusammen mit ihrem Vater bewohnten Drei-Zimmer-Wohnung im Hause H., aus. Das Haus wurde bei Fliegerangriffen im Juli 1943 und September 1944 beschädigt. Auf Grund eines der Klägerin entstandenen Kriegssachschadens an Betriebsvermögen und eines Sparerschadens, die unanfechtbar auf 600 Reichsmark bzw. 1.377 Reichsmark festgestellt wurden, erhielt die Klägerin Unterhaltsrente auf Zeit. Als das Auslaufen dieser Unterhaltsrente abzusehen war, beantragte sie im Februar 1956 wegen eines Existenzverlustes die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit. Die Beschädigungen des Hauses, zu deren Beseitigung die Baupolizei und das Wohnungsamt den Hauseigentümer vergeblich aufgefordert hätten, hätten schließlich 1952 dazu geführt, daß der Abriß des Hauses beschlossen und 1953 den Mietern gekündigt worden sei. Erst 1955 sei es der Klägerin gelungen, eine Ersatzwohnung zu finden, nachdem am 15. Oktober 1954 ein Räumungsbescheid des zuständigen Bauamts wegen der durch den Verfall des Hauses bestehenden Lebensgefahr erlassen worden sei. Durch den Zustand des Hauses sei ihre Existenz schwer geschädigt worden, weil ihre Schüler und deren Eltern das Haus kaum zu betreten gewagt hätten. Mit fortschreitender Verwahrlosung des Hauses seien ihre Einnahmen gesunken, so daß sie schließlich nicht mehr das zum Leben erförderliche Einkommen gehabt habe. Geld, um sich neue Unterrichtsräume zu beschaffen, habe sie nicht gehabt, so daß sie bis Ende 1955 in der schwerbeschädigten Wohnung habe bleiben müssen.
Der Antrag wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Die Existenz der Klägerin sei nicht durch einen Kriegssachschaden, sondern einen Kriegsfolgeschaden vernichtet worden, falls sie überhaupt vor dem Kriegssachschaden eine ausreichende Existenz gehabt haben und nicht im wesentlichen von ihrem Vater unterhalten worden sein sollte. Zudem zeige eine vom Finanzamt eingeholte Auskunft, daß die Einkünfte der Klägerin erst mit der Währungsreform, also nicht infolge des Kriegs Sachschadens an dem Hause erheblich zurückgegangen seien. Dabei seien auch das allgemein rückläufige Interesse an Hausmusik, das Alter der Klägerin und ihre Leiden, deretwegen sie von der Bundesversicherungsanstalt Ruhegeld beziehe, in Betracht zu ziehen.
Die Klage führte im wesentlichen aus folgenden Gründen zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen:
Die Klägerin habe ihre berufliche Existenzgrundlage darin gehabt, daß sie in einem von der Wohnung ihres Vaters, untergemieteten Zimmer ihren Beruf als Musiklehrerin ausgeübt habe, wodurch sie in den maßgeblichen Jahren 1937-1939 monatlich 200-250 Reichsmark verdient habe. Durch die beiden am Hause entstandenen Bombenschäden seien das Unterrichtszimmer und das Treppenhaus stark beschädigt worden, so daß viele Schüler fortgeblieben seien, weil Ihnen der Aufenthalt im Hause als zu gefährlich erschienen sei. Dies ergebe sich aus den von der Klägerin überreichten Bescheinigungen von früheren Schülern und deren Eltern. Im Jahre 1945 seien dadurch die Einnahmen der Klägerin auf monatlich rund 146 Reichsmark gesunken, hätten 1946 rund 168 Reichsmark und 1947 nur rund 96 Reichsmark betragen. Die Einkünfte der Klägerin hätten sich mithin seit dem Kriegssachschaden so stark vermindert, daß keine berufliche Existenzgrundlage mehr bestanden habe. Zwar seien die Einkünfte im ersten Halbjahr 1948 wiederum auf monatlich rund 200 Reichsmark gestiegen, was aber offensichtlich mit der Lage vor der Währungsreform zusammengehangen habe. Nach der Währungsreform sei dann das Einkommen der Klägerin auf zunächst noch rund 115 DM abgesunken. Als unmittelbar existenzgeschädigt und damit kriegssachgeschädigt im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG sei regelmäßig zwar nur derjenige anzusehen, der ein Recht an der Sache gehabt habe und mit deren Zerstörung durch einen damit verbundenen Untergang der Sachnutzung seine Einkünfte verloren habe. In der Regel werde es sich also um ein dingliches Recht handeln müssen, jedoch könne in besonderen Fällen das Recht auch auf einem Schuldverhältnis beruhen, das einen unmittelbaren Zugriff auf die Nutzung der Sache ermögliche. Hierunter falle ein Miet- und ein Untermietverhältnis, wenn an dessen Bestehen die berufliche Existenz hänge wie im Falle eines Rechtsanwalts, eines Handwerkers oder auch - wie hier - einer Musiklehrerin. Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch darauf, daß ihr Kriegssachschaden durch Verlust der beruflichen Existenzgrundlage förmlich festgestellt werde. Sie erfülle zwar die Altersvoraussetzung, auch wirke sich der Verlust der Existenzgrundlage noch aus. Unklar sei jedoch noch, ob der Klägerin nicht nach ihren Einkommensverhältnissen die Bestreitung ihres Lebensunterhalts möglich oder zumutbar sei. Diese Ermittlungen brauche das Verwaltungsgericht nicht selbst durchzuführen, weil die angefochtenen Bescheide ohnehin fehlerhaft und aufzuheben seien.
Die Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise: die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es sei zwar zuzugeben, daß die Einkünfte der Klägerin in den Stichjahren höher als nach dem Schaden gewesen seien. Die Einkünfte freiberuflich tätiger Personen unterlägen aber häufig Schwankungen, deren Ursachen so vielfältig seien, daß sie nicht auf eine bestimmte Ursache zurückgeführt werden könnten. Zudem habe die Existenzgrundlage der Klägerin auf ihren persönlichen Fähigkeiten als Musiklehrerin und den zur Ausübung dieses Berufes erforderlichen Mitteln wie Musikinstrumenten und Feten beruht, nicht jedoch auf der Nutzung des Raumes. Die Fähigkeit, Unterricht zu erteilen, sei der Klägerin nicht verlorengegangen und die Unterrichtsgegenstände seien nur beschädigt gewesen. Die Klägerin hätte sich, als sie den Rückgang ihrer Einkünfte infolge der Beschädigung des Hauses bemerkt habe, nach einem anderen Raum umsehen müssen. Ihre Tätigkeit sei nicht an einen bestimmten Raum gebunden gewesen und selbst bei völliger Zerstörung des Hauses würde es ihr nicht unmöglich gewesen sein, ihrem Erwerb zunächst in anderen Räumen nachzugehen. Da der Unterrichtsraum erhalten geblieben sei, habe die Klägerin keinen unmittelbaren Kriegssachschaden, erlitten. Das allmähliche Fortbleiben der Schüler infolge des schlechten Aussehens des Hauses und der Beschädigung des Treppenaufgangs stelle nur einen mittelbaren Schaden dar.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen der Revision an.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils.
II.
Die. Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage führen.
Nachdem die Schäden, die die Klägerin bei zwei Kriegssachschäden im Jahre 1943 und 1944 an ihren Instrumenten und Noten erlitten hat, bereits als Schäden an Betriebsvermögen, richtiger wohl an Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich waren, durch unanfechtbaren Bescheid entschädigt worden sind, ist nur noch streitig, ob die Klägerin durch diese Kriegssachschäden infolge von dabei auch an ihrem im Hause ... gemieteten Zimmer entstandenen Schäden ihre Existenzgrundlage als Klavierlehrerin verloren hat. Dafür kann die Frage dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Existenz der Klägerin als Klavierlehrerin nur auf ihrer Ausbildung, ihrer staatlichen Anerkennung, ihren Fähigkeiten und den für die Berufsausübung erforderlichen Gegenständen oder aber auch dem von ihr gemieteten Zimmer beruht hat, in welchem sie ihren Beruf als Klavierlehrerin ausgeübt hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß der von der Klägerin gemietete Raum für sie existenznotwendig war, ist ihre Existenzgrundlage nicht durch einen unmittelbar durch Kriegshandlungen entstandenen Kriegssachschaden verlorengegangen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß durch die beiden Kriegssachschäden das Dach des Hauses abgedeckt worden sei, Risse im Mauerwerk entstanden seien, das Treppenhaus sich in einem gefahrdrohenden Zustand befunden habe und das Äußere des Hauses unansehnlich geworden sei. Andererseits ergibt sich aber aus der Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß das Haus zwar 1943 und 1944 von Bomben beschädigt, aber erst 1954, also 10 Jahre später, unbewohnbar geworden sei, und aus dem Vorbringen der Klägerin in den Behördenakten, daß sowohl sie als auch die übrigen Mieter des Hauses bis zum Jahre 1954 darin gewohnt haben, und daß erst am 15. Oktober 1954 eine Räumungsaufforderung seitens des Bezirksamtes Altona zum 1. April 1955 ergangen ist. Diese Umstände zeigen, daß die Existenz der Klavierlehrerin nicht unmittelbar durch den Kriegssachschaden am Hause vernichtet worden ist. Zwar mag die Erteilung von Klavierunterricht in dem mitgenommenen Haus beeinträchtigt gewesen sein; dabei kann aber nicht außer Betracht bleiben, daß zu der damaligen Zeit fast alle Häuser mehr oder weniger starke Beschädigungen und Mängel aufwiesen. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, hatte die Klägerin in dem der Währungsreform vorausgehenden Halbjahr noch monatliche Einkünfte, die im wesentlichen ihren Einkünften in den Jahren 1937-1939 entsprachen. Sie sanken auf die Dauer erst ab, als danach die allgemeinen Ansprüche wieder stiegen. Sie Existenz der Klägerin ist mithin erst nach und nach und nicht unmittelbar durch die Kriegssachschaden, sondern dadurch beeinträchtigt worden, daß der Eigentümer des Hauses, wie auch die Klägerin selbst vorträgt, trotz aller Vorstellungen nichts unternommen hat, um das Haus zu reparieren, bis es schließlich im Jahre 1954 so verfallen war, daß es nicht wiederhergestellt werden konnte. Die Erteilung von Klavierstunden in der Wohnung der Klägerin ist daher nicht unmittelbar durch die Kriegs Sachschäden, sondern erst dadurch unmöglich oder wenigstens existenzbedrohend beeinträchtigt worden, daß die Schäden am Hause in der Folgezeit, als die Kriegsereignisse längst beendet waren, nicht behoben worden sind. Die Klage mußte daher abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.700 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein