Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1961, Az.: BVerwG II C 148.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 148.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 28.07.1959 - AZ: 2 C 4/59
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 2 Satz 8 LBG Rheinland-Pfalz
- § 67 Satz 2 LBG Rheinland-Pfalz
- § 22 a G 131 (F. 1953)
- § 24 a G 131 (F. 1957)
Fundstellen
- BVerwGE 12, 346 - 349
- AS XII, 346
- DÖV 1961, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1962, 40
- RiA 1962, 78
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Entscheidung über den Antrag eines entlassenen Beamten auf Führung seiner früheren Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" ist eine Ermessensentscheidung.
- 2.
Die Grenzen des der obersten Dienstbehörde durch § 37 Abs. 2 Satz 8 LBG eingeräumten Ermessens sind überschritten, wenn einem früheren Medizinalbeamten die Fortführung der Amtsbezeichnung aus einem Grunde versagt wird, der nur einen der Lebensbereiche betrifft, für den die frühere Amtsbezeichnung von Bedeutung ist, z.B. für das Betreiben einer ärztlichen Praxis.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 28. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war mit Wirkung vom 1. August 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Medizinalrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung -RBO- bei der Bezirksregierung in K. eingewiesen worden. Er war zunächst Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt M.: später wurde er Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes in S. Durch Erlaß des Reichsministers des Innern vom 7. September 1944 wurde er im Wege der Abordnung vertretungsweise mit der Leitung des Gesundheitsamtes in G. beauftragt.
Auf seinen Antrag wurde der Kläger, der nach seiner Flucht aus G. als praktischer Arzt in K. im Hunsrück tätig wurde, am 19. Juni 1957 gemäß § 22 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - (F. 1953) aus dem Rechtsstand zur Wiederverwendung entlassen. Gleichzeitig hatte er auch beantragt, ihm die Erlaubnis zur Weiterführung seiner Amtsbezeichnung "Medizinalrat" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu erteilen. Dieser Antrag wurde von dem beklagten Ministerium durch Verfügung vom 27. November 1957 unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 2 Satz 8 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1949 (GVBl. S. 605) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1951 (GVBl. S. 114) -LBG- mit der Begründung abgelehnt, daß die Führung der Amtsbezeichnung auf Vordrucken, Praxisschildern usw. geeignet wäre, den Kläger bei der Bevölkerung gegenüber anderen praktischen Ärzten hervorzuheben. Dies teilte die Bezirksregierung K. dem Kläger am 17. Dezember 1957 in der Art mit, daß sie die Entscheidung des beklagten Ministeriums wörtlich zitierte und damit die Aufforderung verband, unverzüglich die Bezeichnung "Medizinalrat" auf Brief- und Rezeptbogen sowie Praxisschild usw. zu entfernen.
Der Widerspruch des Klägers wurde vom beklagten Ministerium am 28. Juli 1958 zurückgewiesen; diese Entscheidung wurde dem Kläger von der Bezirksregierung unter Wiederholung ihrer Aufforderung am 5. September 1958 wörtlich übermittelt.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrage,
die Entscheidung des beklagten Ministeriums vom 27. November 1957 aufzuheben.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 28. Juli 1959 der Klage stattgegeben und die Verfügungen vom 17. Dezember 1957 und vom 28. Juli 1958 aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zwar handele es sich bei der angefochtenen Entscheidung des beklagten Ministeriums nach § 37 Abs. 2 letzter Satz LBG um eine Ermessensentscheidung. Der Kläger bedürfe einer Erlaubnis zur Fortführung seiner bisherigen Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D.". Seine Entlassung aus der Unterbringung sei nach dem damals maßgeblichen § 22 a G 131 (F. 1953) erfolgt. Diese Vorschrift enthalte in ihrem Absatz 2 ausdrücklich die Bestimmung, daß mit der Entlassung der Rechtsstand des Beamten z.Wv. endet, und daß § 34 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) -BBG- Anwendung findet. Nach Artikel II Abs. 9 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), durch das die Vorschriften über das Ausscheiden aus der Unterbringung erheblich geändert worden sind, gälten die vorher nach dem bisherigen § 22 a G 131 erfolgten Entlassungen nunmehr als solche nach § 24 a G 131 (P. 1957). Nach dieser Vorschrift könnten andere als die im § 24 bezeichneten Beamten - also solche, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben -, die an der Unterbringung nicht mehr teilnehmen wollen, anstelle der Entlassung mit den formalen Folgen des § 34 BBG eine solche mit der besonderen Maßgabe des Satzes 2 beantragen. Satz 2 regele die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ab Dienstunfähigkeit oder 62. Lebensjahr und besage im übrigen, daß mit der Entlassung der Rechtsstand als Beamter z.Wv. ende. Daraus müsse, obwohl nunmehr eine ausdrückliche Regelung in der Art des § 22 a Abs. 2 Satz G 131 fehle, geschlossen werden, daß normales Entlassungsrecht gelte, d.h. also die Fortführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." der besonderen Erlaubnis bedürfe. Für den Kläger, der, wie er selbst einräume, Angehöriger des Personenkreises des § 63 G 131 sei, komme anstelle des § 34 Satz 2 BBG die entsprechende Vorschrift des Landesrechts, mithin § 67 Satz 2 LBG zur Anwendung. Er dürfe daher die Amtsbezeichnung nur fortführen, wenn ihm die. Erlaubnis gemäß § 37 Abs. 2 LBG erteilt worden sei. Dabei handele es sich ebenso wie bei der entsprechenden Norm des § 81 Abs. 4 BBG um eine Ermessensentscheidung.
Das beklagte Ministerium habe sich jedoch bei der Handhabung seines Ermessens in einem Irrtum über die Grenzen seiner Ermessensbetätigung bzw. die für eine Versagung der erbetenen Erlaubnis in Betracht kommenden Motive befunden. Es könne schon zweifelhaft sein, ob das Ministerium den Kläger als einen Angehörigen des Personenkreises des Artikels 131 GG, der von der Möglichkeit der sog. qualifizierten Entlassung nach § 22 a G 131 (F. 1953) bzw. § 24 a G 131 (F. 1957) Gebrauch gemacht habe, ohne weiteres bezüglich der bei der Entscheidung über die Erlaubniserteilung anzulegenden Maßstabe mit dem Regelfall des § 37 Abs. 2 LBG gleichbehandeln durfte, nämlich einem Beamten, der auf eigenen Wunsch oder aus den gesetzlichen Gründen des Landesbeamtengesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.
Indes bedürfe es einer vertieften Behandlung dieses Gesichtspunktes nicht, weil die angefochtene Entscheidung sich bereits aus einem anderen Grunde auch in Rahmen einer Nachprüfung auf Ermessensfehlgebrauch als nicht haltbar erweise. Das beklagte Ministerium habe nach seiner eigenen Einlassung und ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge seinen Bescheid entscheidend darauf gegründet, daß es ihm obliege, bei seiner Ermessensentscheidung darauf Bedacht zu nehmen, daß der Kläger als praktischer Arzt in K. mit anderen niedergelassenen Ärzten in Konkurrenz trete, und daß es durch seine Entscheidung verhindern müsse, daß der Kläger durch die Fortführung der Amtsbezeichnung bei seiner Berufsausübung gegenüber anderen Ärzten hervorgehoben und in seinem beruflichen Fortkommen begünstigt würde. Die Währung dieser Gesichtspunkte obliege jedoch nicht dem beklagten Ministerium, wiewohl es nicht nur die oberste Dienstbehörde des Klägers, sondern zugleich die oberste Medizinalbehörde des Landes sei. Zu Unrecht gehe das beklagte Ministerium davon aus, daß es diesen Gesichtspunkt wahren müsse, weil eine andere Kompetenz hierfür nicht gegeben sei. In der im Lande Rheinland-Pfalz fortgeltenden Berufsordnung für die deutschen Ärzte vom 5. November 1937 (Deutsches Ärzteblatt Nr. 46) sei die Frage, inwieweit vormals beamtete Ärzte bei ihrer beruflichen Betätigung ihre frühere Amtsbezeichnung führen könnten, eindeutig geregelt. Nach § 36 der Berufsordnung dürften sie diese Bezeichnung nicht auf ihren Praxisschildern führen, nach § 38 auch nicht auf Briefbogen, Rezeptvordrucken und Stempeln. Die Wahrung dieser standesrechtlichen Verpflichtung obliege der zuständigen Standesvertretung, also der Landesärztekammer (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 - GVBl. S. 33 -). Daraus, daß § 36 letzter Satz der erwähnten Berufsordnung für die beamteten Ärzte auf § 37 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (BGBl. I S. 39), also für das Land auf die gleichlautende Vorschrift des § 37 Abs. 2 LBG verweise, könne nichts Entgegengesetztes hergeleitet werden. Die beamteten Ärzte, würden dadurch nur auf die allgemeinen Vorschriften über die Führung der Amtsbezeichnung zusätzlich aufmerksam gemacht.
Daß die Wahrung des Gesichtspunktes, auf den das Ministerium seine angefochtene Entscheidung gegründet habe, nicht zu seiner Kompetenz im Rahmen der vom Kläger erbetenen Erlaubnis zur Portführung der Amtsbezeichnung gehöre, ergebe sich auch daraus, daß Ärzte im Ruhestand und solche, die von den Möglichkeiten des § 24 G 131 (F. 1957) Gebrauch machten, von Gesetzes wegen das Recht zur Portführung ihrer früheren Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." hätten, daß es also für diese einer besonderen Überwachungskompetenz bedürfe, um zu verhindern, daß diese von ihrem Recht nicht in einem Sinne Gebrauch machten, der mit der erwähnten Verpflichtung aufgrund der Berufsordnung unvereinbar wäre.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts und führt dazu im einzelnen aus:
Die Regelung des § 67 Satz 2 LBG stelle begrifflich ein "Verbot mit Erlaubnisvorbehält" dar. Sie könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn die Verwaltungsbehörde in der Ausgestaltung des Vorbehalts völlig frei sei. Wenn der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörde habe binden wollen, so hätte er die entsprechenden Tatbestände klar und deutlich umschreiben müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. Bei der hier fraglichen Bestimmung handle es sich um eine Ausnahmeregelung zugunsten des Staatsbürgers. Daraus folge ein weiter Ermessensspielraum der Behörde und eine enge Auslegung bezüglich der zu bewilligenden Ausnahmen. Deshalb dürfe die Behörde alle Gesichtspunkte und Erwägungen berücksichtigen, die mit der Person des Antragstellers und der nachgesuchten Erlaubnis noch in irgendeinem sachlichen Zusammenhang ständen.
Das Gericht des ersten Rechtszuges habe verkannt, daß die entlassenen Beamten zur Wiederverwendung ohne Modifizierung dem normalen Entlassungsrecht zu unterstellen seien. Hiermit seien die Beamten zur Wiederverwendung, die nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder die nach Vollendung des 50. Lebensjahres von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung befreit würden und die kraft Gesetzes ihre Äntsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." weiterführen dürften, nicht vergleichbar. Hier bestehe noch ein beamtenrechtlicher Status, an den angeknüpft werden könne, beim entlassenen Beamten zur Wiederverwendung hingegen nicht.
Der entscheidende Rechtsirrtum des angefochtenen Urteils liege in der unzutreffenden Würdigung des ärztlichen Standesrechts. § 36 Berufsordnung für die deutschen Arzte vom 5. November 1937 (Deutsches Ärzteblatt Nr. 46) untersage grundsätzlich die Pührung von Beamtentiteln und verweise ausdrücklich auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 DBG. Daraus folge, daß die oberste Dienstbehörde bei ihrer beamtenrechtlichen Entscheidung standesrechtliche Belange in den Kreis ihrer Erwägungen einbeziehen dürfe. Auch das Landesgesetz über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte stütze diese Auffassung, denn die Berufs- und Facharztordnungen (Satzungen) bedürften der Genehmigung des Ministers des Innern (§ 7 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.). Dadurch bleibe der obersten Landesgesundheitsbehörde die Wahrung übergeordneter staatspolitischer Gesichtspunkte überlassen. In diesem Rahmen sei auch die Entscheidung über die Weiterführung von Beamtentiteln zu sehen, die sich mit dem Inhalt der Berufsordnung für die deutschen Ärzte decke. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bedeute, daß sich der Minister des Innern mit der Genehmigung der Berufsordnung einer Beschränkung der ihm nach § 37 Abs. 2 LBG eingeräumten Befugnis unterworfen habe. Im übrigen gehe die Berufsordnung der deutschen Ärzte dem Landesbeamtengesetz in Range nach. Aus Gliedern folge, daß die Entscheidung über die Fortführung von Titeln ausschließlich bei der nach Beamtenrecht zuständigen obersten Dienstbehörde liege und daß hierbei standesrechtliche Belange berücksichtigt werden dürften.
Mit einem späteren Schriftsatz weist der Beklagte auf § 17 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433) hin, der als Landesrecht weitergelte. Danach ergebe sich, daß ein vormals beamteter Arzt bei Ausübung seines Arztberufs seine frühere Amtsbezeichnung nicht führen dürfe und nur das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der Landesärztekammer Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zulassen könne.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Rechtsnormen (§ 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] -BRRG-).
In Übereinstimmung mit dem Gericht des ersten Rechtszuges ist der erkennende Senat der Auffassung, daß sich das beklagte Ministerium bei seiner Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Führung seiner früheren Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" von sachfremden Erwägungen, nämlich allein von Rücksichten auf das ärztliche Standesrecht hat leiten lassen.
Zutreffend ist das angefochtene Urteil zunächst davon ausgegangen, daß im Falle des Klägers normales Entlassungsrecht gilt. Das ergibt sich daraus, daß die nach § 22 a G 131 (F. 1953) vorgenommenen Entlassungen nach Artikel II Abs. 9 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) nunmehr als Entlassungen nach § 24 a G 131 (F. 1957) gelten und daß § 10 Abs. 4 Satz 2 G 131 (F. 1957) hinsichtlich des Rechts entlassener Beamter zur Führung der früheren Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" auf § 81 Abs. 3 und 4 BBG verweist, an dessen Stelle für den Kläger als einheimischen Beamten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 die entsprechenden Vorschriften des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz treten. Im vorliegenden Falle kommen daher die §§ 37 Abs. 2 Satz 8 und 67 Satz 2 LBG zur Anwendung.
Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 8 LBG sieht vor, daß die oberste Dienstbehörde einem entlassenen Beamten die Erlaubnis erteilen kann, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen. § 67 Satz 2 LBG bestimmt, daß dar entlassene Beamte die frühere Amtsbezeichnung nur führen darf, wenn ihn die Erlaubnis nach §. 37 Abs. 2 Satz 8 LBG erteilt ist.
Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die Erteilung oder Versagung dieser Erlaubnis ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 8 LBG ergibt, eine Ermessensentscheidung. Im Gesetz ist zwar nicht näher bestimmt, in welchen Fällen die Erlaubnis grundsätzlich zu erteilen oder zu versagen ist. Der Rahmen der Entscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 8 LBG ergibt sich jedoch aus der gesamten Regelung des Rechts zur Fortführung der früheren Amtsbezeichnung und aus der Bedeutung der Fortführung der Amtsbezeichnung für den einzelnen Beamten.
Nach der jetzigen Rechtslage haben - im Gegensatz zu den entlassenen Beamten - Ruhestandsbeamte und solche über 50 Jahre alten Beamten zur Wiederverwendung, die gemäß § 24 a G 131 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung befreit sind, von Gesetzes wegen das Recht zur Führung der früheren Amtsbezeichnung (§ 37 Abs. 2 Satz 4 LBG; § 81 Abs. 3 Satz 1 BBG: § 24 a Abs. 1 Satz 3 G 131 [F. 1957]). Diese Regelung läßt erkennen, daß der Staat im Hinblick auf die langjährige Beschäftigung der beiden genannten Beamtengruppen im öffentlichen Dienst, ihre Bewährung und ihr ehrenvolles Ausscheiden keine Bedenken gegen die Fortführung der Amtsbezeichnung hat. Hieraus ergibt sich indirekt, daß es sachgerecht ist, wenn eine oberste Dienstbehörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 8 LBG Erwägungen über die Zeitdauer der Beschäftigung des entlassenen Beamten im öffentlichen Dienst, über seine Leistungen und über die Gründe seines Entlassungsantrages anstellt.
Das hat das beklagte Ministerium im vorliegenden Fall nicht getan, sondern die Genehmigung lediglich deshalb versagt, weil es die Führung der Amtsbezeichnung im Bereich der ärztlichen Praxis des Klägers für unzulässig hält.
Die Erwägung, daß der Kläger als praktischer Arzt in Kirchberg mit anderen niedergelassenen Ärzten in Konkurrenz tritt und daß verhindert werden müsse, daß er durch die Portführung seiner Amtsbezeichnung bei seiner Berufsausübung gegenüber anderen Ärzten hervorgehoben und in seinem beruflichen Fortkommen begünstigt würde, betrifft jedoch nur einen der verschiedenen Lebensbereiche des Klägers, nämlich seine ärztliche Praxis. Diese Begründung vermag es daher nicht zu rechtfertigen, die Führung der Amtsbezeichnung mit der Wirkung zu versagen, daß der Kläger seine frühere Amtsbezeichnung auch in seinen übrigen Lebensbereicher, z.B. seinem Privatleben oder bei wissenschaftlicher Tätigkeit nicht führen darf.
Das Gericht des ersten Rechtszuges ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß sich das beklagte Ministerium im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 8 LBG von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die Frage, welchen standesrechtlichen Einschränkungen der Kläger bei der Führung der Amtsbezeichnung in seiner ärztlichen Praxis unterliegt, ist für die Entscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 8 LBG ohne Bedeutung und kann daher unerörtert bleiben.
Das Gericht des ersten Rechtszuges hat mit Recht die angefochtenen Bescheide des beklagten Ministeriums aufgehoben. Damit entfallen auch die auf diese Bescheide gestützten Aufforderungen der Bezirksregierung K. vom 17. Dezember 1957 und vom 5. September 1958, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und ist daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Becker
gez. Weber-Lortsch