Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1961, Az.: BVerwG VI C 133.60
Anforderungen an die Höhe des Unterhaltsbeitrags für uneheliche Kinder; Voraussetzungen für eine Weiterzahlung des Unterhaltsbeitrages ; Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Gewährung des Unterhaltsbeitrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 133.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 09.03.1960 - AZ: OVG VII B 10.59
Rechtsgrundlagen
- § 125 Abs. 2 BBG
- § 126 BBG
- § 164 Abs. 1 Nr. 2 BBG
- § 166 BBG
- § 1708 BGB
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die am 20. September 1938 geborene Klägerin ist das uneheliche Kind des W... M..., der als Bankinspektor bei der Preußischen Staatsbank am 28. Februar 1943 in den Ruhestand versetzt worden war und am 13. September 1945 verstorben ist. Die Klägerin erhielt auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in Verbindung mit § 126 Abs. 3 BBG von dem Beklagten einen Unterhaltsbeitrag nebst Kinderzuschlag, zuletzt in Höhe von 55,21 DM.
Mit Verfügung vom 28. April 1955 beschied der Beklagte das Bezirksamt T... als Amtsvormund der Klägerin, daß die Zahlung des Unterhaltsbeitrages eingestellt werde, weil die Klägerin inzwischen das 16. Lebensjahr vollendet habe und die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung nicht vorlägen. Am 26. Juli 1956 beantragte die Mutter der Klägerin, die dann am 9. August 1956 zum Vormund ihrer Tochter bestellt wurde, die Weiterzahlung des Unterhaltsbeitrages u.a. mit der Behauptung, der Vater der Klägerin habe die Absicht gehabt, sie, die Mutter, zu heiraten. Der Beklagte beschied diesen Antrag am 24. Juni 1957 ablehnend mit der Begründung, nach § 126 Abs. 3 BBG in Verbindung mit den dazu erlassenen Richtlinien der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 30. Juni 1955 könne ein Unterhaltsbeitrag für ein uneheliches Kind über das 16. Lebensjahr hinaus nur gewährt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der verstorbene Beamte dem Kind über das 16. Lebensjahr hinaus Unterhalt geleistet haben würde. Solche Anhaltspunkte lägen hier nicht vor. - Im Gegensatz zu dem früheren Bescheid war dieser Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Die Klägerin hat Anfechtungsklage erhoben, das Verwaltungsgericht Berlin hat dieser Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Klägerin habe auf Grund des § 126 Abs. 3 BBG einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Unterhaltsbeitrages gehabt. In § 166 BBG sei vorgeschrieben, daß dieser Unterhaltsbeitrag als Waisengeld gelte; in dem zweiten Halbsatz der Vorschrift sei ferner angeordnet, daß die Empfänger dieser Versorgungsbezüge als Waisen gälten. Somit sei auch § 164 Abs. 1 Nr. 2 BBG anwendbar, wonach den Waisen eines Beamten der Unterhaltsbeitrag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen sei. Der Ansicht des Beklagten, § 166 BBG sei nur eine gesetzestechnische Maßnahme, könne nicht gefolgt werden. Zwar seien einige der im Unterabschnitt 8 des Gesetzes zusammengefaßten Vorschriften formeller Natur (Verfahren, Zuständigkeit, Unzulässigkeit von Pfändungen und Abtretungen). Soweit es sich jedoch um materielle Bestimmungen des Unterabschnitts handele, könne die Vorschrift des § 166 BBG nur die Bedeutung einer gesetzlichen Fiktion in dem Sinne haben, daß die Empfänger dieser Unterhaltsbeiträge so zu behandeln seien, als ob sie die Rechtsstellung einer Witwe oder Waise hätten.
Der Hinweis des Beklagten, durch diese Regelung erlange das uneheliche Kind eines verstorbenen Beamten Ansprüche, die über den Unterhaltsanspruch hinausgingen, den es nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Lebzeiten des Erzeugers gegen diesen geltend machen könne, sei an sich zutreffend. Das sei jedoch belanglos angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 166 Nr. 4 BBG.
Durch Richtlinien dürfe der im Gesetz vorgesehene Anspruch nicht eingeschränkt werden. Im Gesetz sei er aber nicht an die besonderen Voraussetzungen geknüpft, die vom Beklagten unter Berufung auf die Richtlinien gefordert würden.
Die Revision gegen dieses Urteil ist vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin die Klage abzuweisen.
Er hat seine Revision mit Rechtsausführungen begründet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet.
Die hier streitige Auslegung des § 126 Abs. 3 BBG war inzwischen Gegenstand des zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteils des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1961 - BVerwG II C 77.59 -. Das Gericht hat dort entschieden, daß der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach der genannten Vorschrift im Regelfall dem Grunde nach mit Vollendung des 16. Lebensjahres entfällt. In den Gründen des Urteils heißt es:
"Das Verwaltungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß jeder Unterhaltsanspruch, also auch der hier streitige Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages, nach Grund, Höhe und Dauer der Regelung bedarf; es hat infolgedessen die den Grund des streitigen Anspruchs betreffenden Rechtsgrundlagen bei der Rechtsfindung vernachlässigt.
§ 126 Abs. 3 BBG bestimmt bezüglich der Höhe des Anspruchs, daß der Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes zu bewilligen ist.
Eine ausdrückliche Bestimmung über den Grund des Anspruchs enthält die Vorschrift nicht. Dies nötigt zu einer Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck. Daß diese Auslegung notwendig ist, ergibt sich vor allem auch im Hinblick auf § 126 Abs. 1 BBG. Diese Vorschrift, die das Waisengeld dem Grunde nach regelt, bestimmt, daß nur die Kinder eines Beamten, 'der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte', Waisengeld erhalten. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß mit einem verstorbenen Beamten im Sinne des § 126 Abs. 3 BBG auch nur ein solcher gemeint ist, 'der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte', obgleich der Wortlaut des Absatzes 3 nicht an die Regelung des Absatzes 1 anknüpft; anderenfalls wären die unehelichen Kinder der verstorbenen männlichen Beamten günstiger gestellt als die ehelichen Kinder. Entsprechendes hat im Hinblick auf § 126 Abs. 2 BBG zu gelten (vgl. Anders, Bundesbeamtengesetz, Anm. 2 zu § 126 BBG; Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Anm. 17 zu § 126 BBG).
Daß die Vorschrift des § 126 Abs. 3 BBG, was den Grund des Anspruchs auf Unterhaltsbeitrag anbetrifft, nicht erschöpfend und eindeutig ist und daher der Auslegung bedarf, erklärt sich aus ihrer Entstehung. Sie war im Regierungsentwurf und im Ausschußbericht noch als Kann-Vorschrift gefaßt und bedurfte als solche keiner eingehenden gesetzlichen Regelung. Die während der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag vorgenommene Änderung hat sich dann darauf beschränkt, an die Stelle des Wortes 'kann' das Wort 'ist' zu setzen (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht, Drucksache Nr. 4246, und Protokoll der 266. Sitzung des Deutschen Bundestages).
Die hiernach notwendige Auslegung der Vorschrift muß davon ausgehen, daß deren Grundlage die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten obliegende Alimentationspflicht ist. Dieser Pflicht kommt der Dienstherr nach dem Tode des Beamten dadurch nach, daß er dessen Hinterbliebenen (Witwen- und. Waisen-)Geld in dem Umfange gewährt, wie es etwa der Unterhaltsverpflichtung des Beamten entspricht. Dafür, daß der Gesetzgeber durch § 126 Abs. 3 BBG in diese Sorge für den Unterhalt der Hinterbliebenen des Beamten auch die unehelichen Kinder eines männlichen Beamten einbezogen hat, kann ebenfalls nur die Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber dem unehelichen Kinde maßgebend gewesen sein. Deren - in § 1708 BGB geregelter - Umfang muß daher auch für den Umfang der Verpflichtung des Dienstherrn maßgebend sein.
Es kommt hinzu, daß eine Auslegung des § 126 Abs. 3 BBG, die dem Dienstherrn weitergehende Verpflichtungen auferlegen wollte, zu dem nicht zu rechtfertigenden Ergebnis ;führen würde, daß das uneheliche Kind eines verstorbenen männlichen Beamten günstiger gestellt wäre als das eines noch lebenden männlichen Beamten.
Dieser Auslegung des § 126 Abs. 3 BBG kann nicht mit Erfolg die Regelung des § 125 Abs. 2 BBG entgegengehalten werden. Daß in dieser Vorschrift der Unterhaltsbeitrag für eine schuldlos geschiedene Ehefrau ausdrücklich auf den Betrag beschränkt wird, den der verstorbene Beamte ihr zur Zeit seines Todes als Unterhalt zu leisten hatte, während es in § 126 Abs. 3 BBG an einer solchen ausdrücklichen Regelung fehlt, kann und dürfte seinen Grund in dem schon erwähnten Umstand haben, daß § 126 Abs. 3 BBG erst während der zweiten Lesung im Bundestag aus einer Kann- in eine Ist-Vorschrift geändert worden ist, während § 125 Abs. 2 BBG bereits im Regierungsentwurf entsprechend der Regelung in § 41 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) als Ist-Vorschrift enthalten war. Die Einschränkung, die § 125 Abs. 2 BBG vorsieht, wird anscheinend deswegen von Wiggert (Ehe und Familie 1958, 49) sogar für und nicht gegen die Bindung des § 126 Abs. 3 BBG an § 1708 BGB angeführt.
Aus der hiernach erforderlichen Berücksichtigung des § 1708 BGB bei der Auslegung des § 126 Abs. 3 BBG folgt, daß jedenfalls im Regelfall für das uneheliche Kind eines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag mit der Vollendung des 16. Lebensjahres dem Grunde nach entfällt. Nur unter besonderen Voraussetzungen (§ 1708 Abs. 2 BGB), die hier nicht vorliegen, besteht dem Grunde nach auch noch nach Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsbeitrages.
Nur die (Höchst-) Dauer des Anspruchs auf Unterhaltsbeitrag kann dem nach § 166 BBG auf den Unterhaltsbeitrag und seine Empfänger anwendbaren § 164 BBG entnommen werden. Die Anwendung des § 164 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist somit auf die Fälle beschränkt, in denen der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag noch nach Vollendung des 16. Lebensjahres dem Grunde nach besteht. Da dies, wie vorstehend ausgeführt worden ist, in der Regel und auch hier nicht der Fall ist, kann § 164 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht zu einer Bejahung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs führen.
Dieser Auslegung des § 126 Abs. 3 und des § 164 BBG entsprechen die angefochtenen Bescheide. Ihr steht auch nicht etwa eine Vorschrift des Grundgesetzes entgegen.
Artikel 6 Abs. 5 GG enthält nicht unmittelbar geltendes Recht mit derogatorischer Wirkung gegenüber dem abweichenden geltenden Recht, sondern eine Anweisung und eine rechtlich bindende Richtlinie für die künftige Gesetzgebung auf dem Gebiete des Rechts der unehelichen Kinder (vgl. von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Anm. VI zu Art. 6 GG). Ob der Umstand, daß der Gesetzgeber diesem Verfassungsbefehl bezüglich der in § 1708 BGB enthaltenen und auf § 126 Abs. 3 BBG sich auswirkenden Regelung bisher nicht nachgekommen ist, es der Verwaltung und Rechtsprechung erlaubt oder diese sogar verpflichtet, den Verfassungsbefehl selbst zu vollziehen, kann dahingestellt bleiben (bejahend Krüger in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band IV/1 S. 325 ff.). Denn jedenfalls zur Zeit besteht eine solche Befugnis für die Rechtsprechung noch nicht (vgl. BVerwGE 11, 101).
Dem Artikel 6 Abs. 5 GG kommt für die Auslegung des § 126 Abs. 3 BBG schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß nach dem Willen des Grundgesetzgebers lediglich der beschränkte Personenkreis der unehelichen Kinder verstorbener männlicher Beamter den entsprechenden ehelichen Kindern gleichgestellt werden sollte. Eine solche partielle Gleichstellung könnte im übrigen schon deshalb nicht dem Willen des Grundgesetzgebers entsprechen, weil sie dazu führen würde, daß die unehelichen Kinder eines verstorbenen männlichen Beamten günstiger gestellt wären als die eines lebenden männlichen Beamten, ohne daß ein diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigender Grund ersichtlich ist (Artikel 3 GG)."
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Danach kann ein Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach der Vollendung des 16. Lebensjahres nur gewährt werden, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Hierfür ist in dem eben wiedergegebenen Urteil des II. Senats als Beispiel der Fall des § 1708 Abs. 2 BGB angeführt worden, der hier nicht vorliegt. Die Klägerin hat aber geltend gemacht, daß die in Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinien zu § 126 BBG angeführten Voraussetzungen gegeben sind, aus deren Vorliegen der Richtliniengeber auf eine freiwillig übernommene Unterhaltsverpflichtung des Beamten schließen will (vgl. Plog-Wiedow, § 126 BBG, Randnote 20). Insoweit sind tatsächliche Feststellungen noch nicht getroffen worden; zumindest kann dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint werden sollte.
Die Sache war daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 840 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert