Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1961, Az.: BVerwG VII C 181.60

Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Annahme einer Gewissensentscheidung der Kriegsdienstverpflichteten; Umfang des Gewissensschutzes des Art. 4 Abs. 3 GG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 181.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 21.09.1960 - AZ: IV A 50/60

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 271 - 273
  • AS XII, 271
  • BayVBl 1961, 347
  • DVBl 1962, 499 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1962, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 793 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1962, 45
  • VerwRspr 14, 169 - 170

Amtlicher Leitsatz

Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG (§ 25 WehrPflG) kann lediglich aus dem Gefühl getroffen sein. Sie setzt das subjektive Bewußtsein, aber keine rationale Abwägung ihrer sittlichen Berechtigung voraus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - IV. Kammer Hildesheim - vom 21. September 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 31. August 1937 in Pommern geborene Kläger, der beruflich als Arbeiter in der Zementindustrie tätig ist, wurde im Februar 1957 für den Wehrdienst als tauglich gemustert. Am 25. Oktober 1958 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 1959 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 31. Juli 1959 zurückgewiesen. Der Anfechtungs- und Feststellungsklage gab das Verwaltungsgericht Hannover - Kammer Hildesheim - durch Urteil vom 21. September 1960 statt.

2

In den Gründen dieses Urteils führte das Verwaltungsgericht aus: Wenn das Gewissen durch äußere Eindrücke geweckt werde, die in religiösen oder ethischen Vorstellungen, in gefühlsmäßigen Erwägungen, in weltanschaulichen Grundsätzen oder in politischen Überzeugungen ihren Ursprung haben, sei zu fordern, daß die vom Wehrpflichtigen getroffene Entscheidung nicht unmittelbar solchen Überlegungen und Erwägungen entspringe, sondern ihren tragenden Grund und ihre verpflichtende Kraft in jenem inneren Bewußtsein finde, das die Anregungen und Impulse verarbeitet und zu einem eigenen Ergebnis umgesetzt habe. Dabei sei es möglich, daß jemand in seiner Gesamtpersönlichkeit vom Gefühl so stark ursprünglich bestimmt sei, daß seine gefühlsmäßige Ablehnung des Kriegsdienstes bereits die unmittelbare, irrational verankerte Gewissensentscheidung darstelle. Ein solcher Kriegsdienstverweigerer könne seine Einstellung rational nicht näher begründen, so daß alle von den Prüfungsausschüssen und Prüfungskammern an ihn gestellten Fragen, die sich auf die politische oder militärische Situation bezögen, am Rande lägen und den Kern der Sache nicht treffen könnten. Auch eine Gewissensauseinandersetzung oder gar ein Gewissenskonflikt müsse nicht zwangsläufig vorausgegangen sein, weil die Entscheidung selbst in dem Sinne ursprünglich nein könne, daß sie der Tiefe des inneren Bewußtseins unmittelbar entspringe. Entscheidend sei, ob der gefühlsmäßige Entschluß so stark sei, daß er als Gewissensentscheidung glaubhaft erscheine. Allerdings gebe es zahlreiche Fälle, in denen das Gefühl sich nicht oder noch nicht zu einem so immanenten Gewissensimpuls verstärkt habe, sondern nur mehr oder minder stark einzelne Gefühlserwägungen den Entschluß des Kriegsdienstverweigerers bestimmt oder auch nur mitbestimmt hätten; in diesen Fällen bleibe nur übrig, die vom Kriegsdienstverweigerer aufgezeichneten Gefühlsbahnen auf ihre Stärke und Tiefe zu prüfen und festzustellen, ob sie bereits allein oder in Verbindung mit anderen gleichfalls erkennbaren und glaubhaften Erwägungen eine verbindliche Gewissensentscheidung geformt hätten. Der Kläger habe keine rationalen Überlegungen angestellt und keine politischen, weltanschaulichen oder religiösen Erwägungen vorgetragen, sondern sich ausschließlich auf seine gefühlsmäßige Einstellung berufen. Er führe seine Kindheitserlebnisse während des Krieges und auf der Flucht an und berufe sich auf sein Unvermögen, anderen Lebewesen ein Leid anzutun. Diese Kindheitserlebnisse könnten bei objektiver Betrachtung für sich allein nicht ohne weiteres als Grundlage für eine die Gesamtpersönlichkeit des Klägers in sittlicher Hinsicht beeinflussende Gewissensentscheidung anerkannt werden. In seinem Falle trete aber die gefühlsmäßig bedingte Unfähigkeit, einem Menschen etwas Böses anzutun, hinzu. Nach dem persönlichen Eindruck des Klägers sei diese Unfähigkeit glaubhaft. Sein Unvermögen sei in einer äußerst labilen, weichen, im Grunde sogar weichlichen seelischen Veranlagung worgeprägt, die Korrekturen rationaler Art nicht zugänglich sei. Eine durch Anlage und Verhalten bedingte geistige Stumpfheit könne der ohnehin schwachen und weichen seelischen Grundsubstanz keine natürlichen Widerstandskräfte zuführen, so daß der gesamte irrationale Bereich schutzlos sei und zur Einbruchstelle für Konflikte auch der kleinsten Art werde. Eine derartige seelische und geistige Anlage lasse im Kläger das Gefühl des Ausgesetztseins immer dann aufkommen, wenn er sich einer nach seiner Meinung ausweglosen Situation gegenübersehe das sei auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden. Der Kläger könne den Ansprüchen einer Umwelt, die härter als seine seelische Struktur sei, nicht gerecht werden. Was auf ihn verändernd und provozierend einwirke, löse in ihm eine Sperre aus, die sein Sprechen und Handeln lähme. Die Unfähigkeit, eine Konfliktsituation zu bestehen, reiche allerdings zur Annahme einer Gewissensentscheidung nicht aus; bloße Schlappheit könne das Erfordernis nach der sittlichen Ausrichtung allen Tuns und Lassens nicht ersetzen. So verhalte es sich beim Kläger aber nicht. Die Forderung, Wehrdienst mit der Waffe zu leisten, decke in seinem Gefühl bereits die Möglichkeit auf, einem anderen ein Leid zufügen zu müssen. Das könne der Kläger nicht, dieser Aussicht sei er nicht gewachsen, seine Persönlichkeit würde zerbrechen. Seine bedrängte Seele bewirke bei ihm eine absolute Sperre, und sein gefühlsmäßiger Entschluß sei, wenn auch nicht im Sinne aktiven Erkennens, sondern im Sinne einer instinktiven, passiven, keinen anderen Ausweg lassenden Abwehrreaktion die Gewissensentscheidung.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise: die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Zur Begründung wird vorgetragen: Gerügt werde die Verletzung der Vorschriften des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WehrPflG.

5

Das Gericht sei in der Subsumtion des Sachverhalts von dem Gewissensbegriff abgewichen, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definiert worden sei. Zu Unrecht vertrete das Verwaltungsgericht die Auffassung, daß eine ausschließlich gefühlsmäßige Bestimmung im vorliegenden Falle ausreiche und daß es nicht einmal einer rationalen Unterstützung oder Verarbeitung solcher Gefühlserwägungen bedürfe, sondern allein auf die Stärke des Gefühlsempfindens ankomme. Damit verwechsele das Verwaltungsgericht Motiv und Gewissensentscheidung. Diese könne niemals unmittelbar einem bloßen Gefühl entspringen, sondern lediglich unter anderem auch auf gefühlsmäßigen Erwägungen beruhen (Hinweis auf BVerwGE 7, 242 [246]). Entscheidend sei also die Herausbildung des subjektiven Bewußtseins vom sittlichen Wert oder Unwert des eigenen Verhaltens. Bewußtsein bedeute aber Erkennen und damit vernunftmäßige Betätigung. Der Mensch müsse sich der inneren Freiheit, so oder anders zu entscheiden, bewußt sein. Ohne ein Erkennen der Konfliktsituation könne es zu keiner Gewissensentscheidung kommen. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt bewußt eine Konfliktsituation vorgestellt, das Verwaltungsgericht habe deshalb auch eine bloße psychologische, instinktive Sperr- und Abwehrreaktion als ausreichend angesehen. Der Kläger möge auf diese Weise einem inneren Zwang ausgesetzt sein. Dieser gleiche aber mehr einer neurotischen Zwangsvorstellung als der notwendigen subjektiven Entscheidungsfreiheit. Der Kläger könne also keine echte Gewissensentscheidung getroffen haben.

6

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Gewissensentscheidung getroffen, ist mit dem Gesetz (Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WehrPflG) vereinbar,

8

Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, daß die Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe, die auf Furcht vor besonderen seelischen oder leiblichen Anforderungen, insbesondere vor dem Einsatz des eigenen Lebens beruht, nicht im Gewissensschutz des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WehrPflG steht. Denn hierdurch wird nicht der Hang zu persönlicher Bequemlichkeit oder der Trieb zur Selbsterhaltung, sondern der Mensch als sittliche Persönlichkeit geschützt. Nur dann, wenn die Anforderung, andere Menschen im Kriegsfalle mit tödlichen Waffen zu bekämpfen, für einen Wehrpflichtigen sittlich unerfüllbar ist, soll er davor bewahrt bleiben. Bei der Prüfung, ob dieser legitimen Anforderung des Staates im Einzelfall das gemäß Art. 4 Abs. 3 GG höhere Gebot des menschlichen Gewissens entgegensteht, sind die Wehrbehörden und die Verwaltungsgerichte den äußeren und inneren Vorgängen nachgegangen, die den Wehrpflichtigen zu seiner Weigerung geführt haben. Die Ermittlung äußerer Umstände wird sachdienlich sein, wenn sie einen sicheren Schluß auf die Art der Beweggründe für die Kriegsdienstverweigerung zulassen und schon hiernach ausgeschlossen erscheint, daß diese auf einem Gebot des Gewissens beruht. Oft wird es aber an einem derartigen Anhalt fehlen. Dann führt allein die Beweiserhebung durch Vernehmung des beteiligten Kriegsdienstverweigerers weiter. Dabei wird es nur selten gelingen, den seelischen Vorgang, wie und wann der Betreffende zu seiner Weigerung gekommen ist, zuverlässig nachzuzeichnen, weil dieser Vorgang seinem Wesen nach verborgen ist. Um den Begriff "Gewissensentscheidung", soweit dies möglich ist, zu erläutern, hat der Senat in BVerwGE 7, 242 zwar ausgeführt, daß verschiedenartige Anstöße von außen her den Anlaß für eine derartige Entscheidung gegeben haben können, daß aber eigene Erwägungen des Betreffenden mit dem Ergebnis eines unabweisbaren Zwanges notwendig seien; beim Nachweis dieser Voraussetzungen dürfe man im Hinblick auf das jugendliche Alter und den Reifegrad des Wehrpflichtigen annehmen, daß das von ihn Vorgetragene seine innere Einstellung zutreffend wiedergebe, wenn er nur persönlich glaubwürdig erscheine (a.a.O. S. 246-247, 249). Aus dieser Rechtsprechung, an der der Senat stets festgehalten hat (vgl. BVerwGE 9, 97 und 100), ergibt sich aber nicht, daß der Kriegsdienstverweigerer eins gewisse geistige Qualifikation besitzen müsse, die allein zu einer eigenständigen Entscheidung seines Problems befähige. Vorausgesetzt, aber vom Gesetz auch bei jugendlichen Wehrpflichtigen als gegeben erachtet wird dafür nur ein gewisser Grad sittlicher Einsicht als Grundlage sittlichen Urteilsvermögens (vgl. BVerwGE 9, 97 [98] und 100 [101]). Der Wehrpflichtige muß sich also der sittlichen Bedeutung und der Richtigkeit seiner Entscheidung bewußt sein. Dagegen ist der Auffassung der Revision, daß es einer vernunftmäßigen Abwägung des Für und Wider bedürfe, ein sogenannter gefühlsmäßiger Kriegsdienstverweigerer also nicht anerkannt werden könne, nicht zuzustimmen. Wer von seinem Gefühl beherrscht wird und nach seiner Anlage und Entwicklung nicht in der Lage ist, die Kriegsdienstverweigerung als geistiges Problem zu bewältigen, kann dennoch eine Gewissensentscheidung treffen. Denn auch er ist zu sittlichen Erkenntnissen fähig, und gerade er kann sich daran so fest gebunden fühlen, daß ihn das Zuwiderhandeln dagegen in eine für ihn ausweglose innere Lage führen würde. Ein so veranlagter junger Mensch kann das mit Worten aber meist nicht erklären. Dauer liegt es nicht im Sinne des Gesetzes, daraus, daß er Fragen rationaler Art nicht konsequent beantwortet hat, für ihn ungünstige Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerwGE 9, 100 [102]) oder daraus, daß er von dritter Seite, natürlicherweise vor allem im Elternhaus, beeinflußt worden ist, zu folgern, daß er Vorgesagtes ohne eigenen inneren Widerhall nur nachrede. Ob das der Fall ist oder ob es für den Kriegsdienstverweigerer zu einem sittlichen Gebot geworden ist, das Leben anderer Menschen auch im Kriege nicht anzutasten, können die Wehrbehörden und die Verwaltungsgerichte nur mit dem rechten menschlichen Verständnis für seine gesamte Persönlichkeit, insbesondere nach seiner allgemeinen Glaubhaftigkeit beurteilen.

9

Das angefochtene Urteil entspricht diesen Anforderungen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, daß der Kläger nach seiner Gesamtpersönlichkeit außerstande sei, einem anderen ein Leid zuzufügen; er würde daran zerbrechen. Sein gefühlsmäßiger Entschluß sei in Sinne einer instinktiven, passiven, keinen Ausweg lassenden Abwehrreaktion die Entscheidung seines Gewissens, wenn er sich auch nicht im Sinne aktiven Erkennens klar geworden sei. Seine Weigerung liege begründet in der Bedrängnis seiner Seele, die wegen ihrer Schwäche und Weichheit schutzlos sei und aus dem rationalen Sektor keine Korrektur erhalte. Mit dieser auf den - allerdings schrecklichen - Kindheitserlebnissen des Klägers aufgebauten, seine geistige und seelische Entwicklung berücksichtigenden Darstellung seiner Gesamtpersönlichkeit hat das Verwaltungsgericht nachgewiesen, daß die Weigerung des Klägers auf einen ihn eigenen inneren Zwang beruht. Das subjektive Bewußtsein, mit seiner Weigerung das Rechte getroffen zu haben, kann dem Kläger nicht abgesprochen werden; fühlt er sich an das Verbot des Tötens in jeden Falle sittlich gebunden, so hat er eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WehrPflG getroffen.

10

Die Revision muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Maetzel