Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1961, Az.: BVerwG II C 185.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 185.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.11.1959 - AZ: 2 A 99/59
Rechtsgrundlagen
- § 73 Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 4. April 1951 (GVBl. S. 114)
- § 75 Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 4. April 1951 (GVBl. S. 114)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 3. März 1927 geborene Kläger trat nach erfolgreichem Besuch eines Pädagogiums und einer Lehrerbildungsanstalt am 1. August 1949 in den öffentlichen Schuldienst ein. Nach Ablegung der zweiten Lehrerprüfung wurde er am 9. Juli 1955 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und am 17. März 1956 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Laufe seiner dienstlichen Tätigkeit war der Kläger in verschiedene Strafverfahren verwickelt. Unter anderem wurde er wegen Unzucht mit Kindern vor dem Schöffengericht Koblenz angeklagt, jedoch am 18. September 1950 wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen. Durch Urteil der Dritten Kleinen Strafkammer Koblenz vom 12. Januar 1959 wurde der Kläger von der Anklage des Diebstahls ebenfalls wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen. Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 26. August 1958 wurde der Kläger wegen Betruges zu einer Strafe von einem Monat Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Am 6. Juni 1957 leitete die Beklagte gegen den Kläger wegen des erneuten Verdachts der Unzucht mit Kindern das förmliche Disziplinarverfahren ein. In dem auf Grund dieses Verdachts eingeleiteten Strafverfahrens wurde der Kläger durch Urteil des Schöffengerichts Koblenz vom 18. September 1958 - 4 Ls 39/57 - wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen. Das Disziplinarverfahren wurde daraufhin eingestellt.
Durch Vorfügung vom 24. September 1958 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei, weil er nach dem in dem vorgenannten Strafverfahren erstatteten Gutachten, der Landesnervenklinik Andernach an einer geistigen Erkrankung leide. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung wurde durch Bescheid des beigeladenen Ministeriums vom 23. Dezember 1958 zurückgewiesen.
Die Klage mit dem Antrag,
die Verfügung der Beklagten vom 24. September 1958 und den Widerspruchsbescheid des beigeladenen Ministeriums vom 23. Dezember 1958 aufzuheben,
hat das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz abgewiesen. Zugleich hat es die Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers gegen die im ersten Rechtszuge ergangene Entscheidung durch Urteil vom 10. November 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger sei nach den überzeugenden Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. Z. und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung zur Zeit als prozeßfähig zu erachten. Er habe vorsorglich die Klageerhebung und die Berufungseinlegung genehmigt für den Fall, daß er bei Vornahme dieser Prozeßhandlungen prozeßunfähig gewesen sein sollte.
Ob eine an einen nichtgeschäftsfähigen Beamten bewirkte Zustellung genehmigt oder geheilt werden kann, sei nicht zu erörtern. Denn nach § 75 Abs. 2 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 4. April 1951 (GVBl. S. 114) - LBG - sei der Fortgang des Zwangspensionierungsverfahrens davon abhängig, daß gegen die Mitteilung der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand entweder keine Klage erhoben wird oder daß das Verwaltungsgericht die Dienstunfähigkeit feststellt. Der "Ausspruch der Ruhestandsversetzung" sei also im Falle der Klageerhebung nicht vom Unanfachtbarwerden der Mitteilung nach § 75 Abs. 1 LBG abhängig, sondern von der Feststellung der Diensturfähigkeit durch das Verwaltungsgericht. Infolgedessen habe die Mitteilung für diesen Fall nur die Bedeutung einer Prozeßvoraussetzung, die im Laufe des Verfahrens nachgeholt oder durch Einlassung zur Sache ersetzt werden könne. Ob der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung geschäftsfähig war, brauche daher nicht aufgeklärt zu werden.
Nach den überzeugenden Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. Z. leide der Kläger an einer geistigen Erkrankung, die sich in verhältnismäßig kurzen Abständen in depressiven und manischen Zuständen äußere. Während der manischen Phasen der Erkrankung sei der Kläger außerstande, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß er während der manischen Phasen seiner Erkrankung straffällig werde. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei nicht abzusehen, ob und wann die Erkrankung abklingen wird. Zwar räume der Sachverständige ein, daß Erkrankungen der vorliegenden Art unter Umständen durch ärztliche Behandlung günstig beeinflußt werden konnten. Der Sachverständige habe indessen nicht bestimmt angeben können, ob die Behandlung des Klägers erfolgreich sein wird. Selbst im Falle einer erfolgreichen Behandlung kenne nicht vor Ablauf einer längeren Zeitspanne, die der Sachverständige auf mindestens ein Jahr ansetze, eine sichere Prognose darüber gestellt werden, ob eine endgültige Heilung eingetreten ist.
Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß der Kläger dauernd, d.h. auf nicht absehbare Zeit, erkrankt ist. Daß die Erkrankung den Kläger außerstande setze, seine Pflichten als Lehrer zu erfüllen, könne nicht zweifelhaft sein. Aber auch dann, wenn nicht auf die dem Kläger als Lehrer obliegenden Pflichten abgehoben werde, müsse er als dienstunfähig angesehen werden. Die mit den manischen Krankheitsschühen einhergehende Unfähigkeit des Klägers, seine Angelegenheiten zu besorgen, und die Gefahr, daß der Kläger objektiv den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfülle, machten ihn auch unfähig, ein Amt innerhalb der Verwaltung auszufüllen.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach den Klageanträgen zu entscheiden.
Die Revision macht geltend, das angefochtene Urteil sei im wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. gestützt, obwohl der Kläger darauf hingewiesen habe, daß das Gutachten im Widerspruch zu den Darlegungen dieses Sachverständigen im Strafverfahren 13 I 222/57 (= 4 Ls 39/57) des Amtsgerichts,Koblenz stehe. Dort habe der Sachverständige nämlich eine baldige Heilung als sicher in Aussicht gestellt, während er nunmehr keine bestimmten Zusicherungen gemacht habe, Daher habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Universitätsprofessor Dr. Weitbrecht von der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Bonn als Obergutachter zu hören. Diesem Antrag habe das Berufungsgericht zu Unrecht nicht stattgegeben; daher sei es zu einer unrichtigen Beurteilung gelangt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, den von dem Kläger benannten Professor Dr. W. als Obergutachter zu hören, greift nicht durch. Nur wenn die Anhörung eines weiteren Sachverständigen sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, könnte diese Rüge Erfolg haben. Dies wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn das Berufungsgericht an der Richtigkeit des im vorliegenden Rechtsstreit von dem Sachverständigen Dr. Z. über den Kläger erstatteten Gutachtens hätte zweifeln müssen. Solche Zweifel wären allerdings geboten gewesen, wenn dieses Gutachten mit einem früheren Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. über den Kläger schlechterdings unvereinbar wäre. Das ist aber nicht der Fall. Selbst wenn der Sachverständige Dr. Z., wie die Revision behauptet, in dem durch das Urteil des Schöffengerichts Koblenz vom 18. September 1958 beendeten Strafverfahren - 4 Ls 39.57 - eine "baldige Heilung" des Klägers als "sicher" in Aussicht gestellt haben sollte, so würde das nicht ausschließen, daß der Sachverständige am 10. November 1959, also mehr als ein Jahr später, zu der Erkenntnis gelangen konnte, daß "im gegenwärtigen Zeitpunkt" nicht abzusehen sei, ob und wann die Erkrankung abklingen werde, und daß selbst im Falle einer erfolgreichen Behandlung nicht vor Ablauf einer längeren Zeitspanne, die mindestens auf ein Jahr anzusetzen sei, eine sichere Prognose darüber gestellt werden könne, ob eine endgültige Heilung eingetreten ist.
Auch eine Verletzung sachlichen Rechts läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Der Senat hat in seinenUrteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 - (DVBl. 1958 S. 61) entschieden, daß ein Beamter dienstunfähig im Sinne des § 73 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I (S. 39)) - DBG - ist, wenn nach den im Zeitpunkt der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dieses Beamten in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 73 LBG kann nichts anderes gelten. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt, in dem die angefochtene Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erging. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß der Kläger in diesem Zeitpunkt auf Grund seiner Erkrankung nicht nur zur Erfüllung der Dienstpflichten eines Lehrers, sondern angesichts der latenten Gefahr der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes strafbarer Handlungen "dauernd, d.h. auf nicht absehbare Zeit", zur Erfüllung der Dienstpflichten jedweden Amtes außerstande war. Diese Feststellungen tragen die Entscheidung, daß der Kläger im Sinne des § 73 LBG dienstunfähig ist, so daß sich die angefochtene Mitteilung der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand durch die Beklagte als rechtsfehlerfrei erweist. Das Bezirksverwaltungsgericht hat daher mit Recht die auf Aufhebung dieser Mitteilung und des Widerpruchsbescheides gerichtete Klage abgelesen und zugleich gemäß § 75 Abs. 2 LBG die Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt.
Die Revision gegen das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I 3. 17) - VwGO - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel