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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.1961, Az.: BVerwG WB 8/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG WB 8/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung
vom 8. Juni 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Major Lothar Roske, ...,
Gefreiter Werner Brandner, ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 WBO auf Entscheidung des Truppendienstgerichts ist nicht zulässig, wenn ein Soldat sich über behauptete Mängel seiner Heilbehandlung durch einen Truppenarzt beschwert.

  2. 2.

    Die Verweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 3 WBO setzt voraus, daß die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das Begehren des Antragstellers eindeutig gegeben ist.

Gründe

1

I.

Mit Schreiben vom 25.8.1960 beschwerte sich der Antragsteller dagegen, daß ihn der Oberstabsarzt Dr. K., den er wegen eines schmerzenden Zahnes im Sanitätsbereich aufgesucht habe, am 23.8.1960 falsch behandelt habe, indem er die beim Ausgraben des Zahnes abgebrochene Spitze des Bohrers nicht rechtzeitig entfernte. Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Kommandoarztes bei dem Kommando der Schulen der Luftwaffe als unbegründet zurückgewiesen. Auch die rechtzeitig eingelegte weitere Beschwerde wurde durch den Inspizienten des Sanitätswesens der Luftwaffe am 30.1.1961 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 10.2.1961, eingegangen am 14.2. 1961, beantragte der Antragsteller gemäß § 17 WBO die Entscheidung des Truppendienstgerichts.

2

Das Truppendienstgericht hat die Sache dem Senat gemäß § 18 Abs. 4 WBO vorgelegt zur Entscheidung über folgende Rechtsfragen:

1.
Ist eine Zuständigkeit des Truppendienstgerichts nach § 17 Abs. 1 WBO gegeben?

2.
Ist eine Abgabe des Antrags nach § 18 Abs. 3 WBO an das Verwaltungsgericht geboten?

3

II.

Die Vorlage ist zulässig. Die vorgelegten Rechtsfragen sind nicht nur für die Entscheidung des Truppendienstgerichts, sondern auch grundsätzlich von Bedeutung. Diese grundsätzliche Bedeutung findet allerdings in der vom Truppendienstgericht gewählten Formulierung keinen Ausdruck. Da der Senat nach § 18 Abs. 4 WBO nur für die Entscheidung des Truppendienstgerichts erhebliche Rechtsgrundsätze aussprechen und nicht eine Sachentscheidung treffen darf, kann er in sinngemäßer Abänderung der Fragestellung nur entscheiden, ob ein Antrag nach § 17 Abs. 1 WBO zulässig ist, wenn ein Soldat sich über behauptete Mängel seiner Heilbehandlung durch einen Truppenarzt beschwert, und wie in solchem Fall bei Unzuständigkeit des Truppendienstgerichts zu verfahren ist.

4

Das Truppendienstgericht will die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 WBO verneinen. Die beanstandete Behandlung verletze nicht die Pflichten eines Vorgesetzten, weil der behandelnde Truppenarzt nicht als Vorgesetzter tätig werde. Über Schadensersatzansprüche aus unrichtiger Behandlung könne das Truppendienstgericht gemäß § 17 Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 30 SG nicht entscheiden, und etwaige aus der Kameradschaftspflicht des § 12 SG ableitbare Rechte des Antragstellers könnten nicht als Rechte im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO angesehen werden.

5

Der Auffassung des Truppendienstgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Oberstabsarzt Dr. K. erfüllte bei der Behandlung des Antragstellers die dem Dienstherrn gemäß § 30 SG obliegende Pflicht zur Heilfürsorge und damit auch eine eigene Dienstpflicht. Durch schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung konnte er mithin ein Dienstvergehen begehen (§ 23 Abs. 1 SG). Solche Dienstvergehen kann ein von ihnen betroffener Soldat im Wege der Beschwerde angreifen (vgl. § 19 Abs. 2 WBO), jedoch eine Entscheidung des Truppendienstgerichts nur beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.

6

Im vorliegenden Fall kann zwar der Beschwerdeführer durch das von ihm behauptete Verhalten des Oberstabsarztes Dr. K. in seinem Recht auf Heilfürsorge dadurch verletzt sein, daß diese Heilfürsorge nicht sachgemäß durchgeführt worden ist. Aber gerade eine Verletzung dieses auf § 30 SG - einem Unterfall der Allgemeinen Fürsorgepflicht - beruhenden Rechtes kann der Antragsteller zwar mit der Beschwerde angreifen, aber auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 WBO nicht zum Gegenstand eines Antrags auf Entscheidung des Truppendienstgerichts machen. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsteller seinen Anspruch auf weitere Heilfürsorge oder Schadensersatz verfolgt, oder ob er eine disziplinarrechtliche Würdigung der von ihm gerügten Maßnahme herbeiführen will.

7

Ob in solchen Fällen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und damit die Verweisung an das zuständige Gericht gemäß § 18 Abs. 3 WBO geboten ist, läßt sich grundsätzlich nicht entscheiden. Dies hängt vom Begehren des Antragstellers ab. Richtet es sich auf Erfüllung der Fürsorgepflicht, beispielsweise auf die Verpflichtung, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren (§ 19 Abs. 2 WBO), so ist das allgemeine Verwaltungsgericht zuständig, wogegen über Beschädigtenversorgung das Sozialgericht entscheidet (§ 88 Abs. 6 SVG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts entfällt aber jedenfalls bei Klagen auf Schadensersatz wegen Dienstpflichtverletzung, weil hier gemäß Art. 34 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (vgl. Scherer, SG, 2. Aufl., § 59 Anm. I Ziff. 3). Allerdings schließen §§ 52 Abs. 2, 80 SVG in Verbindung mit § 81 BVersG bei Dienstunfällen und Wehrdienstbeschädigungen weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unter gewissen Voraussetzungen aus. Dadurch wird aber die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über solche etwaigen weitergehenden Ansprüche nicht berührt.

8

Da bei einer Verweisung nach § 18 Abs. 3 WBO die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts eindeutig gegeben sein muß, hat die - nicht mehr abänderbare - Verweisung im Zweifel zu unterbleiben.

9

Die vorgelegten Fragen sind daher, wie folgt, zu beantworten:

1.
Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 WBO auf Entscheidung des Truppendienstgerichts ist nicht zulässig, wenn ein Soldat sich über behauptete Mängel seiner Heilbehandlung durch einen Truppenarzt beschwert.

2.
Die Verweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 3 WBO setzt voraus, daß die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das Begehren des Antragstellers eindeutig gegeben ist.

Dr. Barth
Dr. Krönig
Scherübl
Roske
Brandner