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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1961, Az.: BVerwG VIII C 247.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 247.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.07.1958 - I A 1204/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger, der 1906 geboren und während des Revisionsverfahrens verstorben ist, bestand im Jahre 1929, nachdem er zunächst Philosophie sowie Kunst-, Literatur- und Musikwissenschaften und anschließend Rechtswissenschaft studiert hatte, in Berlin die erste juristische Staatsprüfung mit dem Ergebnis "ausreichend"; am 24. Januar 1933 bestand er die zweite juristische Staatsprüfung nicht. Er wurde auf ein halbes Jahr in den Vorbereitungsdienst zurücküberwiesen. Im März 1933 wurde er aus Gründen der Rasse aus dem Justizdienst entlassen; 1938 wanderte er nach Argentinien aus.

2

Im Jahre 1952 erklärte der Kläger zur Begründung eines in Berlin gestellten Entschädigungsantrages, er wäre, wenn er nicht aus dem Justizdienst entlassen worden wäre, in die Anwaltspraxis seines Vaters eingetreten. In einem späteren Wiedergutmachungsantrag erklärte er jedoch, er wäre ohne die Schädigung etwa im Jahre 1937 Landgerichtsrat geworden. Der Wiedergutmachungsantrag wurde abgelehnt. Die Klage, mit der der Kläger das Ruhegehalt eines Landgerichtsrats erstrebte, wurde abgewiesen; seine Berufung blieb erfolglos.

3

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Der Versorgungsanspruch, den der Kläger geltend mache, setze voraus, daß dieser voraussichtlich planmäßig im Justizdienst angestellt worden wäre; nach der Neuregelung der Justizlaufbahn im Jahre 1935 wirre der Kläger bis zum 30. September 1938 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, wenn er bis dahin nicht in die Justizlaufbahn übernommen worden wäre. Es sei im Hinblick auf die Fähigkeiten und Leistungen des Klägers nicht wahrscheinlich, daß er bis zu dem angegebenen Zeitpunkt in die Justizlaufbahn übernommen worden wäre. Es fehle auch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß er in einem anderen Zweige des öffentlichen Dienstes - etwa im Konsular- oder Bibliotheksdienst - eine mit Versorgungsansprüchen verbundene Beamtenstellung erreicht hätte. Der Kläger habe außerdem in seinem im Jahre 1954 gestellten Wiedergutmachungsantrag seinen Mißerfolg in der Prüfung vom 24. Januar 1933 verschwiegen, obwohl ihm die Bedeutung dieses Umstandes in Wiedergutmachungsverfahren habe klar gewesen sein müssen; dabei habe er zumindest grob fahrlässig gehandelt. Der Beklagte habe ihm auch aus diesem Grunde die beantragte Wiedergutmachung fehlerfrei versagt.

4

Der Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten Revision einlegen und die Verletzung formellen und des materiellen Rechts rügen lassen. Sein Prozeßbevollmächtigter hat nach seinem Tode angezeigt, daß der Kläger von seiner Mutter und von seiner Ehefrau beerbt worden und daß ein Testamentsvollstrecker bestellt ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung den bisherigen Revisionsantrag, mit dem der Klageantrag verfolgt wurde, gestellt. Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist zulässig.

6

Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers nicht unterbrochen worden (§ 26 BVerwGG = § 173 VwGO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO). Darin, daß die Rechtsnachfolger des Klägers in seinem Namen den bisherigen Klageantrag verfolgen, liegt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung. Eine Änderung des Aktivrubrums war nicht erforderlich. Sie wäre unzweckmäßig gewesen, weil der Name und der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers nicht festgestellt sind.

7

Die Revision ist jedoch unbegründet.

8

Der Kläger ist als Beamter des preußischen Justizdienstes aus Verfolgungsgründen durch "Entlassung" ohne Versorgung" geschädigt worden (§§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 820], in Verbindung mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, jetzt gültig in der Fassung vom 29. Juni 1956 [BGBl. I S. 562]). Er konnte unter den Voraussetzungen der §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137) anstelle des Rechts auf bevorzugte Wiederanstellung einen Ruhegehaltsanspruch geltend machen, ohne daß es des Nachweises der Dienstunfähigkeit bedürfte und ohne daß die im Falle der Wiederanstellung erforderliche zweite juristische Prüfung nachgeholt werden müßte(Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, NJW/RzW 1961 S. 91).

9

Die Grundsätze, nach denen sich die Wiedergutmachungsansprüche (§§ 9, 10 BWGöD) der durch Entlassung geschädigten Beamten des preußischen Vorbereitungsdienstes für die Justizlaufbahn richten, sindim Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 189.59 -, BVerwGE 11, 109, im einzelnen dargelegt worden. Auf die Begründung dieses Urteils wird verwiesen. Die Angehörigen des genannten Personenkreises, zu denen auch der Kläger gehörte, hatten seinerzeit keine Anwartschaft darauf, künftig eine mit Versorgungsrechten verbundene Planstelle im öffentlichen Dienst zu erhalten; nach der Neuregelung des Vorbereitungsdienstes im Jahre 1935 wären sie auch ohne Verfolgung später entlassen worden, wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Anwärter für die Justizlaufbahn übernommen worden wären. Ihr Wiedergutmachungsanspruch setzt daher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die Feststellung voraus, daß sie ohne Einwirkung von Verfolgungsmaßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest als Anwärter in eine Beamtenlaufbahn übernommen worden wären, und die weitere Feststellung, daß danach auch ihre planmäßige Anstellung überwiegend wahrscheinlich war. Die danach erforderlichen Feststellungen richten sich subjektiv nach den vor der Schädigung bestehenden beruflichen Absichten des Betroffenen, soweit diese nicht durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen beeinflußt waren, und objektiv nach den damals bestehenden Aussichten des Betroffenen, eine Planstelle im öffentlichen Dienst zu erhalten, unter der Voraussetzung, daß es an verfolgungsbedingten Einwirkungen auf die Dienstlaufbahn gefehlt hätte

10

Hinsichtlich der objektiven Aussichten, die der Kläger seinerzeit hatte, eine planmäßige Anstellung im Justizdienst zu erreichen, hat das Berufungsgericht folgendes festgestellt: Es sei mangels weiterer Beweismittel nicht anzunehmen, daß der Kläger, der die erste Staatsprüfung nur mit "ausreichend" und die zweite Staatsprüfung bei dem ersten Versuch nicht bestanden hatte, im Falle einer Wiederholung dieser Prüfung ein besseres Prüfungsergebnis erzielt hätte; es müsse auch angenommen werden, daß die praktischen Leistungen des Klägers nicht besser als "ausreichend" gewesen seien. Wegen der ungünstigen Anstellungsaussichten, die für die Angehörigen des Prüfungsjahrgangs 1933 bestanden hätten - nur etwa 22 von 100 der in Berlin mit "ausreichend" Geprüften hätten eine Planstelle des höheren Justizdienstes erreicht -, hätte auch der Kläger nur eine geringe Aussicht auf eine endgültige Übernahme in den Justizdienst gehabt; zu seinen Ungunsten wäre noch ins Gewicht gefallen, daß er einmal die zweite Staatsprüfung nicht bestanden hatte.

11

Unklarheiten, die nicht mehr aufzuklären seien, gingen zu seinen Lasten. Ohne daß es auf seine damaligen beruflichen Absichten ankomme, sei daher anzunehmen, daß er - wenn er 1933 nicht entlassen worden wäre - nach den Vorschriften der Laufbahnverordnung von 1935 bis zum 30. September 1938 aus dem Justizdienst ausgeschieden wäre.

12

Die Revision rügt zu Unrecht, die genannten Feststellungen ergäben sich nur teilweise aus den Gründen des Berufungsurteils, in dem im übrigen unerlaubt auf den vorangegangenen und wirkungslos gewordenen Berufungsbescheid Bezug genommen worden sei. Zur Ergänzung der Urteilsgründe darf nämlich auf den Inhalt anderer Schriftstücke verwiesen werden, wenn sich im Falle einer solchen Verweisung die maßgebenden Gründe einwandfrei ermitteln lassen und keine Widersprüche in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen erkennbar sind. Im vorliegenden Fall ist einwandfrei zu erkennen, welche Gründe das angefochtene Urteil tragen sollten und welche tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht treffen wollte. Weitere zulässige und begründete Verfahrensrügen, die die genannten tatsächlichen Feststellungen betreffen, liegen nicht vor. Diese Feststellungen sind daher im Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen rechtfertigen diese Feststellungen die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Kläger voraussichtlich - d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - auch ohne Einwirkung von Verfolgungsmaßnahmen bis zum 30. September 1938, zu welchem Zeitpunkt er automatisch aus dem Justizdienst ausgeschieden wäre, nicht als Anwärter für die Laufbahn eines Richters oder Staatsanwalts im Justizdienst übernommen worden wäre. Die Entscheidung BVerwGE 4, 146[BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54], auf die sich die Revision bezogen hat, steht dem nicht entgegen, weil der nunmehr allein in Wiedergutmachungssachen zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts neue Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, die die hier einschlägigen Rechtsfragen betreffen; auch aus der früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts würde sich übrigens im Einblick auf die dortigen Ausführungen zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD (BVerwGE 4, 146[BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] [148 f.]) keine andere Beurteilung der Rechtlsage ergeben. Auf die beruflichen Absichten des Klägers vor der Schädigung kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, der Kläger hätte bereits aus objektiven Gründen voraussichtlich das Ziel nicht erreichen können, eine dauernde Rechtsstellung in Justizdienst zu erlangen.

13

Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger in einem anderen Zweige des öffentlichen Dienstes - etwa im Konsular- oder Bibliotheksdienst - eine mit Versorgungsbezügen verbundene Rechtsstellung erreicht hätte, wenn er nicht verfolgt und geschädigt worden wäre. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die von Verfolgungseinwirkungen unberührte individuelle Dienstlaufbahn des Geschädigten nachzuzeichnen ist, unter Einschluß aller Möglichkeiten, die sich für die Fortsetzung dieser Dienstlaufbahn bei einem anderen Dienstherrn oder in einer anderen Laufbahn des öffentlichen Dienstes ergaben.

14

Bei der großen Zahl der beruflichen Möglichkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach der zweiten Justizprüfung für die Gerichtsassessoren alter Art des preußischen Justizdienstes bestanden, wenn sie nicht dauernd in die Justizlaufbahn übernommen wurden, bedarf es besonderer Anhaltspunkte, wenn ein geschädigter Angehöriger dieses Personenkreises geltend macht, er hätte ohne Verfolgung in einer anderen Laufbahn des öffentlichen Dienstes eine planmäßige Anstellung gefunden(Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, a.a.O.). In der Regel überwogen die Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens außerhalb des öffentlichen Dienstes, insbesondere im Anwaltsberuf. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger mit Aussicht auf Erfolg eine Anstellung im öffentlichen Dienst außerhalb der Justizlaufbahn erstrebt hätte, hat das Berufungsgericht mit Recht vermißt.

15

Für diese Möglichkeit sprach - entgegen der Ansicht der Revision -, insbesondere nicht der Umstand, daß der Kläger nach seiner Auswanderung Revenuebeamter bei einer argentinischen Luftfahrtgesellschaft geworden ist. Eine vergleichbare Rechtsstellung im öffentlichen Dienst hätte der Kläger in Deutschland kaum finden können. Aus den guten Schulkenntnissen und den französischen Sprachkenntnissen des Klägers sowie aus seinem Vorstudium auf dem Gebiete der Geisteswissenschaften ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, daß er sich im Alter von mehr als dreißig Jahren erstmalig um eine Anstellung im konsularischen Dienst oder im öffentlichen Bibliotheksdienst bemüht hätte. Feststellungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kläger vor dem spätestens 1933 zu erwartenden Ausscheiden aus dem Justizdienst eine Anstellung in diesen Zweigen hätte finden können, waren daher nicht erforderlich.

16

Wäre ein durch "Entlassung ohne Versorgung" geschädigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes auch ohne diese Schädigung im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und hätte seine individuelle Dienstlaufbahn damit ihr Ende gefunden, so erwachsen ihm auch dann keine Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz, wenn es ihm später unmöglich war, eine neue Anstellung im öffentlichen Dienst zu erhalten, weil er zu den Verfolgten gehörte(Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, a.a.O.). Verfolgungsschäden dieser Art rechnen zu den allgemeinen Berufsschäden, für die nur im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes Wiedergutmachung gewährt wird. Verfolgte, die nicht im öffentlichen Dienst standen, erhalten keine Wiedergutmachung nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz, wenn ihnen der Eintritt in den öffentlichen Dienst unmöglich gemacht wurde. Ihnen stehen diejenigen Geschädigten gleich, die auch ohne die Schädigung den öffentlichen Dienst verlassen hätten und später daran gehindert waren, erneut in den öffentlichen Dienst einzutreten. Das Vorbringen der Revision, eine etwaige Entschlußlosigkeit des Antragstellers könne noch nicht zu einer Versagung der Wiedergutmachung führen, ist nur mit Einschränkungen richtig: Im Falle einer solchen "Entschlußlosigkeit" fehlt ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, daß der Geschädigte eine bestimmte Berufswahl getroffen hätte; in einem selchen Fall kommt es im besonderen Maße darauf an, ob Beweisanzeichen dafür vorliegen, daß Neigung und Eignung den Geschädigten voraussichtlich in eine bestimmte Laufbahn des öffentlichen Dienstes geführt hatten. An solchen Beweisanzeichen fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses hat ohne Rechtsverletzung einen Wiedergutmachungsanspruch des Klägers verneint. Ob die Versagung der Wiedergutmachung auch in fehlerfreier Weise auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD gestützt worden ist, bedurfte keiner Entscheidung.

17

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.900 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus, Maetzel
Dr. Raschke