Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1961, Az.: BVerwG VII C 62.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 62.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 20.01.1960 - AZ: OS II 1/59
Rechtsgrundlagen
- § 28 Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) i.d.F. vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 36) - BestO
- § 29 Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) i.d.F. vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 36) - BestO
- § 31 Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) i.d.F. vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 36) - BestO
- § 33 Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) i.d.F. vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 36) - BestO
Fundstellen
- BVerwGE 12, 258 - 261
- AS XII, 258
- JR 1961, 473
- VerwRspr 13, 902
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) i.d.F. vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 36).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begann am 15. Oktober 1956 vor dem Ausschuß für die ärztliche und zahnärztliche Vorprüfung an der Universität Frankfurt (Main) die ärztliche Vorprüfung. Infolge Erkrankung der Klägerin wurde die Vorprüfung unterbrochen und erst im Februar 1957 wieder fortgesetzt. Wegen ungenügender Leistungen wurde die Vorprüfung am 2. März 1957 abgebrochen und der Klägerin erklärt, daß sie die Prüfung nicht bestanden und in allen Fächern zu wiederholen habe. Da die Klägerin in der am 19. Juli 1957 begonnenen Wiederholungsprüfung in Physiologischer Chemie die Note "nicht genügend" erhielt, wurde die Prüfung nicht fortgesetzt und der Klägerin eröffnet, daß sie die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde. Der Einspruch der Klägerin gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 2. März und 19. Juli 1957 blieb erfolglos.
Der auf Aufhebung der beiden Prüfungsentscheidungen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hinsichtlich der Prüfungsentscheidung vom 19. Juli 1957 stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Mit Urteil vom 20. Januar 1960 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt. Das Land Hessen sei der richtige Beklagte. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Prüfungsentscheidung vom 2. März 1957 sei rechtmäßig ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin hierüber ein Zeugnis erhalten habe. Da sich die Klägerin nach der Unterbrechung der Prüfung wegen Krankheit am 25. Februar 1957 zur Fortsetzung der Prüfung gestellt habe, könne sie sich nach dem Nichtbestehen nicht darauf berufen, daß ihr Versagen auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei. Jedenfalls habe die Klägerin das Recht verwirkt, die Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 2. März 1957 zu verlangen, da sie dieses Begehren erstmals Monate nach ihrem Versagen in der Wiederholungsprüfung geltend gemacht und durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt habe, daß sie die Entscheidung als rechtsverbindlich anerkenne. Aber auch die Prüfungsentscheidung vom 19. Juli 1957 sei nicht zu beanstanden. Da die Leistung der Klägerin bei der Wiederholungsprüfung in Physiologischer Chemie mit "nicht genügend" bewertet worden sei, habe festgestanden, daß sie die ärztliche Vorprüfung nicht mehr bestehen konnte. Eine nochmalige Wiederholung sei durch § 31 BestO untersagt, auch wenn sich die Wiederholungsprüfung auf alle Fächer erstrecke.
Von der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision hat die Klägerin Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 1960
- a)
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 25. November 1958 zurückzuweisen,
- b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 25. November 1958 insoweit zu bestätigen, als es die Verfügung des Beklagten vom 19. Juli 1957 aufgehoben hat.
Die Klägerin rügt die unrichtige Anwendung der maßgebenden Bestimmungen der Bestallungsordnung. Die Wiederholungsprüfung habe nur dann abgebrochen und für nicht bestanden erklärt werden dürfen, wenn dies nach § 29 Abs. 2 BestO zulässig gewesen sei, nicht aber schon bei der Zensur "nicht genügend" in nur einem Fach. Die Wiederholung eines bei der Wiederholungsprüfung nicht bestandenen Einzelfaches sei durch § 29 Abs. 3 BestO nicht ausgeschlossen, wie sich insbesondere aus § 29 Abs. 3 Satz 3 BestO ergebe. Ein Vergleich zwischen einem Prüfling, der nur ein Einzelfach zu wiederholen habe, und einem Kandidaten, der alle Fächer wiederholen müsse, sei nicht möglich. Da die Klägerin zudem bei der Wiederholungsprüfung in Physiologischer Chemie zum erstenmal geprüft worden sei, habe eine Wiederholung der Prüfung in diesem Fach noch keine dritte Prüfung darstellen können.
Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und beantragt,
die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Oberbundesanwalt ist dem Berufungsurteil unter Hinweis auf die in den §§ 29, 31 und 33 BestO enthaltenen Regelungen beigetreten und verweist auf das Zeugnismuster in Anlage 5 zur BestO und auf die Vorschrift des § 26 Abs. 3 BestO. Auch wirft er die Frage auf, ob die am 15. Oktober 1956 begonnene Prüfung der Klägerin nicht schon wegen Ablaufs der in § 29 Abs. 3 BestO vorgeschriebenen Frist als nicht bestanden zu bewerten sei.
II.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt wurde, konnte keinen Erfolg haben.
Da sich die Revision ausdrücklich darauf beschränkt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen, ist von der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Vorprüfung vom 2. März 1957 auszugehen und nur darüber zu befinden, ob die von der Klägerin gegen die Entscheidung über die Wiederholungsprüfung vom 19. Juli 1957 erhobene Anfechtungsklage zulässig und begründet ist.
Da die Klage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - erhoben wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 46 des Hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. S. 137) das Land Hessen als den richtigen Beklagten angesehen. An dieser bei Klageerhebung gegebenen Passivlegitimation hat sich durch § 78 VwGO nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 253.58 - in DVBl. 1960 S. 447 = NJW 1960 S. 1587 = DÖV 1960 S. 504 = VerwRspr. 12 S. 915). Auch die Zulässigkeit der Klage hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend bejaht (BVerwGE 6, 33).
Die auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 19. Juli 1957 gerichtete Klage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil entgegen der Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 3 der hier maßgebenden Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) i.d.F. vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 36) - BestO - die ärztliche Vorprüfung einschließlich Wiederholungsprüfung nicht innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten nach ihrem Beginn bestanden wurde. Die am 15. Oktober 1956 begonnene Vorprüfung mußte wegen Erkrankung der Klägerin für die Dauer von mehr als vier Monaten unterbrochen werden. Auf den von der Klägerin bereits am 21. Juni 1957 gestellten Antrag wurde der Beginn der Wiederholungsprüfung auf den 19. Juli 1957, also auf einen nach Ablauf der Neunmonatsfrist liegenden Zeitpunkt festgesetzt. Daraus muß gefolgert werden, daß auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zeit der krankheitsbedingten Prüfungsunterbrechung nicht für anrechnungsfähig hielt. Es wäre daher schon mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, unter diesen Umständen die erst nach Ablauf der Neunmonatsfrist begonnene Wiederholungsprüfung nachträglich wegen Fristüberschreitung für nicht bestanden zu erklären, unabhängig davon, welche rechtlichen Folgerungen man aus der krankheitsbedingten Prüfungsunterbrechung zieht.
Dagegen wurde die Wiederholungsprüfung mit Recht abgebrochen sowie die ärztliche Vorprüfung für nicht bestanden erklärt und die Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung nicht gestattet, nachdem die Klägerin in Physiologischer Chemie das Urteil "nicht genügend" erhalten hatte.
Abschnitt B der in der Bestallungsordnung enthaltenen Prüfungsbestimmungen behandelt die "Ärztliche Vorprüfung" und regelt, unter welchen Voraussetzungen der Studierende zu dieser Prüfung zugelassen, in welchen Fächern er zu prüfen, wann und in welchem Umfang die Vorprüfung als nicht bestanden anzusehen ist und eine Wiederholungsprüfung stattzufinden hat. Gemäß § 29 Abs. 2 BestO muß die Prüfung in allen Fächern wiederholt werden, wenn in bestimmten Fächern keine genügenden Leistungen erzielt wurden.
Unstreitig liegen im vorliegenden Fall die eine Wiederholungsprüfung in allen Fächern notwendig machenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Buchst. a BestO vor, da die Klägerin in der am 15. Oktober 1956 begonnenen Vorprüfung im Fach Anatomie die Bewertung "schlecht" erhalten hatte. Damit stand fest, daß die ganze Prüfung als nicht bestanden galt, weshalb sie gemäß § 29 Abs. 2 (letzter Satz) nicht fortgesetzt wurde. Demgemäß hat die Klägerin auch die auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 2. März 1957 gerichtete Klage nicht weiterverfolgt und die Revision auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 19. Juli 1957 beschränkt.
Die Absätze 1 und 2 des § 29 BestO unterscheiden sich nur dadurch voneinander, daß sich die Wiederholungsprüfung im Falle des Absatzes 1 lediglich auf diejenigen Fächer erstreckt, in denen unzureichende Leistungen erzielt wurden, während in den Fällen des Abs. 2 Buchst. a bis e die Wiederholungsprüfung alle Fächer umfaßt. Daraus, wie es die Klägerin unternimmt, den Schluß zu ziehen, die Wiederholungsprüfung verliere dann, wenn sie sich auf alle Fächer erstreckt, ganz oder teilweise den Charakter einer Wiederholungsprüfung und sei nicht anders zu bewerten, als wenn es sich um eine erstmalige Prüfung handelt, die eine Wiederholung nicht unbedingt ausschließt, ist weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn der in § 29 BestO enthaltenen Regelung vereinbar. Die Klägerin verkennt, daß es sich bei der Prüfung und Wiederholungsprüfung um zusammengehörende Prüfungsetappen der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BestO ein einheitliches Ganze bildenden Vorprüfung handelt. Erbringt der Studierende bereits in der ersten Etappe die zum Bestehen der Vorprüfung notwendigen Leistungen gemäß § 33 BestO, dann hat er die Vorprüfung bestanden. Nur wenn seine Leistungen diesen Anforderungen nicht genügen, hat er sich innerhalb des in § 29 Abs. 3 BestO auf neun Monate abgegrenzten Zeitraums einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, deren Umfang davon abhängt, in welchen Fächern und in welchem. Maße der Studierende bei der ersten Prüfung versagte. Während bei einem Versagen im Rahmen des § 29 Abs. 1 BestO die Wiederholungsprüfung nur diejenigen Fächer zum Gegenstand hat, die keine ausreichende Beurteilung erhielten, erstreckt sich in den Fällen des § 29 Abs. 2 Buchst. a bis e BestO die Wiederholungsprüfung auf alle Fächer ohne Rücksicht darauf, welche Leistungen in den übrigen Fächern erzielt wurden. Die alle Fächer umfassende Wiederholungsprüfung ist demzufolge eine echte Wiederholungsprüfung und kann nicht dadurch, daß sie sich wegen eines schwerwiegenden Versagens des Studierenden nicht auf einzelne Fächer beschränkt, sondern alle Fächer zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise den Charakter einer Wiederholungsprüfung verlieren. Sowohl die auf einzelne Fächer beschränkte als auch die alle Fächer umfassende Wiederholungsprüfung gewährt dem Studierenden die Chance eines zweiten Versuchs. Scheitert der Studierende auch dabei, dann darf gemäß § 29 Abs. 3 BestO die Prüfung nicht wiederholt werden und er wird gemäß § 31 Abs. 1 BestO zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen.
Wäre die Auffassung der Klägerin richtig, wonach im Falle einer Wiederholungsprüfung in allen Fächern die "Rechts- und Ausgangslage" für diese Wiederholung so angesehen werden müsse, als wenn überhaupt noch keine Prüfung stattgefunden hätte, dann wäre die Zahl der möglichen Wiederholungsprüfungen theoretisch unbeschränkt. Diese Folgerung will aber die Klägerin selbst nicht ziehen, sondern dann die Vorprüfung als nicht bestanden gelten lassen, wenn auch die in der Wiederholungsprüfung erzielten Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 BestO eine Wiederholung in allen Fächern notwendig machen. Dagegen soll das nur zur Wiederholung in einzelnen Fächern führende Versagen des Studierenden einer nochmaligen Wiederholungsprüfung nicht im Wege stehen, jedenfalls dann nicht, wenn der Studierende in diesen Fächern in der Wiederholungsprüfung erstmals geprüft wurde. Abgesehen davon, daß der einfache und klare Wortlaut des § 29 BestO eine so komplizierte und in sich widerspruchsvolle Deutung nicht zuläßt, stünde der Verwirklichung einer so verstandenen Regelung auch praktisch entgegen, daß gemäß § 29 Abs. 3 BestO die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung erfolgen darf, zwei bis sechs Monate beträgt und daß die Prüfung in allen Fächern als nicht bestanden gilt, wenn sie nicht - einschließlich der Wiederholungsprüfung - in einem Zeitraum von neun Monaten nach Beginn der Prüfung vollständig bestanden wird. Da sich bei einer in allen Fächern notwendig werdenden Wiederholungsprüfung die von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Sperrfrist regelmäßig an der oberen Grenze von sechs Monaten halten wird, würde die neunmonatige Zeitgrenze für eine nochmalige Wiederholung kaum eingehalten werden können, auch wenn diese nochmalige Wiederholung bereits nach Ablauf von zwei Monaten stattfinden dürfte. Wenn die Klägerin glaubt, aus den in § 29 Abs. 3 BestO enthaltenen Fristbestimmungen eine Bestätigung ihres Standpunktes herleiten zu können, so verkennt sie den Sinn und die praktische Auswirkung dieser Regelung. Schließlich läßt auch, worauf der Oberbundesanwalt mit Recht hinweist, das zur Bestallungsordnung als Muster 5 gehörende Zeugnis über die Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung erkennen, daß sich der Verordnungsgeber von der Vorstellung nur einer Wiederholungsprüfung leiten ließ.
Fehlt es sonach nicht nur an jedem textlichen Anhaltspunkt, sondern auch an einer vernünftigen Rechtfertigung dafür, daß einem Studierenden, der sich wegen schwerwiegenden Versagens einer Wiederholungsprüfung in allen Fächern unterziehen muß, durch die in der Bestallungsordnung enthaltenen Prüfungsbestimmungen die Chance eines dritten Versuches eingeräumt werden sollte, so stand gemäß § 33 BestO fest, daß die Klägerin, nachdem sie in der Wiederholungsprüfung das Urteil "nicht genügend" in Physiologischer Chemie erhalten hatte, die ärztliche Vorprüfung nicht mehr bestehen konnte. Die Wiederholungsprüfung wurde deshalb gemäß § 29 Abs. 2 BestO mit Recht abgebrochen und der Klägerin eröffnet, daß sie die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe und weder eine Fortsetzung noch eine Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung gestattet sei.
Es war daher zu erkennen wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel