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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1961, Az.: BVerwG IV C 337.59

Umfang der Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 337.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Neustadt an der Weinstraße - 14.08.1959 - AZ: 3 K 88/59

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 257 - 258
  • AS XII, 257
  • Fachberater 1962, 61
  • IFLA 1962, 53
  • JR 1961, 392
  • MDR 1961, 795
  • MDR 1961, 796 (amtl. Leitsatz)
  • Mtbl BAA 1991, 471
  • RLA 1961, 272
  • VerwRspr 14, 106 - 106

Amtlicher Leitsatz

Auf Grund eines leistungsändernden Änderungsgesetzes ergehend Änderungsbescheide sind anfechtbar nur hinsichtlich der darin vorgenommenen Anwendung der neuen Vorschriften, nicht auch hinsichtlich solcher Punkte, die bei der Neuberechnung lediglich wieder mitverwertet sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - vom 14. August 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, dessen Anspruch auf Bezug von Unterhaltshilfe dem Grunde nach feststeht, kämpft um Einzelheiten der Leistung, und zwar wegen eines von der Ausgleichsbehörde an den Fürsorgeverband abgeführten Betrages, eines von der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung an die Ausgleichsbehörde abgeführten Betrages, Sterbegeldbeiträgen und Krankenversorgung. Nachdem voraufgegangene diesbezügliche Bescheide des Ausgleichsamtes unanfechtbar geworden waren, focht der Kläger den infolge der Rechtsänderungen durch das 8. ÄndG LAG erforderlich gewordenen Änderungsbescheid vom 1. Oktober 1957 und die Änderungsverfügung vom 6. März 1958 an, aber ohne Erfolg. Das Bezirksverwaltungsgericht wies die miteinander verbundenen Klagen mit einer auf die Einzelheiten eingehenden Begründung ab. Der Kläger, auf dessen Beschwerde der Senat die Revision zugelassen hat (Beschluß BVerwG IV B 247.59 vom 23. September 1960), beantragt mit der Revision, in der er auch Verfahrensmängel rügt,

2

den Bewilligungsbescheid vom 1. Oktober 1957 und den Beschwerdebescheid des Beigeladenen vom 27./28. Juni 1958 sowie die Änderungs- und Rückforderungsverfügung vom 6. März 1958 und den Beschwerdebescheid von 19./23. Dezember 1958 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den am 2. Januar 1957 erhobenen Ersatzanspruch über 1.461 DM gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin zurückzuziehen.

3

Die Beklagte, der beigeladene Beschwerdeausschuß und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.

4

Während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Ausgleichsamt eine weitere Änderungsverfügung erlassen, die dem Kläger aber keinen Anlaß gegeben hat, sein Rechtsmittel zurückzunehmen.

5

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

6

Zu der vom Kläger gewünschten Nachprüfung der vier Streitpunkte konnte das Gericht nicht vordringen. Denn die hier angefochtenen, auf Grund eines leistungsändernden Änderungsgesetzes ergangenen Änderungsbescheide sind nur hinsichtlich der darin vorgenommenen Anwendung der neuen Vorschriften anfechtbar, nicht auch hinsichtlich jener Punkte, die mehr oder weniger unausgesprochen bei der Neuberechnung wieder mitverwertet sind. Eine solche Auffassung ist schon aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit dringend geboten. Sie widerspricht nicht der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts über die Anfechtbarkeit solcher Bescheide, die eine Ausgleichsbehörde zur Ermöglichung der Wiederaufrollung von Streitfragen erläßt (sog. Verzicht der Behörde auf Rechtskraft der Bescheide).

7

Ob Änderungsverfügungen (§ 343 LAG), die durch nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 288 LAG) - z.B. Familienstand, Bedürftigkeit, Erwerbsunfähigkeit - hervorgerufen sind, in der hier zu entscheidenden Frage der Anfechtbarkeit ebenso zu behandeln sind, sei dahingestellt.

8

Was der Kläger an Verfahrensrügen vorbringt, kann nicht durchdringen.

9

Mit einer Revision lassen sich nur Mängel des Gerichtsverfahrens rügen. Was der Kläger über das Verhalten der Ausgleichsbehörde vorbringt, gehört also nicht hierhin.

10

Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei auf seine "Eideszuschiebung" nicht eingegangen, geht fehl. Das Verwaltungsgericht brauchte offensichtlich unzulässige Anträge nicht unbedingt in den Entscheidungsgründen ausführlich abzutun. Eine "Eideszuschiebung" gibt es seit langem nicht einmal mehr im bürgerlichen Rechtsstreit. Auch wenn man sich nicht an dieses Wort klammert, sondern zu ergründen sucht, was der Kläger damit meint oder bezweckt, ist kein Mangel des Gerichtsverfahrens ersichtlich.

11

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 65 BVerwGG (in Verbindung mit § 195 VwGO) zurückzuweisen.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß