Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1961, Az.: BVerwG IV C 251.59
Geltendmachung des Verlustes des Betriebsvermögens eines von dem Ehegatten betriebenen Friseurgeschäftes als unmittelbarer Kriegssachschaden; Voraussetzungen für die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Beteiligungsverhältnisses i.R.d. geleisteten Mitarbeit eines Ehegatten hinsichtlich des Betriebsvermögens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 251.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 11.05.1959 - AZ: XVI A 253/58
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 229 LAG
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerwG - 26.05.1961 - AZ: BVerwG IV C 250.59
Amtlicher Leitsatz
Die über ihre Verpflichtung hinaus im Geschäft des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau kann anteilig sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches Eigentum am Betriebsvermögen als Innengesellschafterin erwerben.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 1959 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.