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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1961, Az.: BVerwG VII C 161.60

Anforderungen an die Erlangung einer Grundsteuerbefreiung; Rechtliche Ausgestaltung einer Dauerwohnung; Anforderungen an die Gewährung besonderer Vergünstigungen für entgegen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen errichtete Bauten ; Rechtliche Ausgestaltung des Begriffs der Wohnung; Anforderungen an die Gewährung von Steuervergünstigungen für Baudarlehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 161.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.08.1960 - AZ: II A 1050/57

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 245 - 247
  • AS XII, 245
  • BBauBl 1961, 490
  • BlGBW 1961, 350
  • DGStZ 1962, 85
  • DVBl 1961, 860
  • DWW 1961, 344
  • DÖV 1961, 621-622 (Volltext mit amtl. LS)
  • FWW 1963, 80
  • KStZ 1961, 162
  • MDR 1961, 794 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 13, 836
  • WM 1961, 190
  • ZMR 1963, 91

Amtlicher Leitsatz

Für bauordnungswidrig errichtete Wohnungen kann eine Grundsteuervergünstigung nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz nicht beansprucht werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erwarb im Jahre 1951 das im Kriege zerstörte Wohngrundstück D., S.straße 6, das bereits bis zum zweiten Obergeschoß wieder aufgebaut und mit einem Anbau versehen war. Er selbst erweiterte den Bau um ein drittes Obergeschoß, ein Dachgeschoß und ein Geschoß über dem Dachgeschoß und stockte dabei auch den Anbau auf. Daß bereits von seinem Vorgänger im Bauschein Nr. 3518/10 vom 28. November 1950 verlangt worden war, daß der Anbau bis zur Oberkante der Erdgeschoßdecke bis zum 31. Dezember 1955 beseitigt werden müsse, und daß ihm selbst im Bauschein Nr. 3544/51 vom 28. Februar 1952 die Auflage gemacht worden war, daß der Anbau nicht aufgestockt werden dürfe, beachtete er nicht. Für das Geschoß über dem Dachgeschoß holte er eine Genehmigung nicht ein. Die Wohnungen wurden am 1. Mai 1950 und am 1. Oktober 1952 bezugsfertig.

2

Dem Antrag des Klägers, ihm eine Bescheinigung zwecks Erlangung der Grundsteuerbefreiung gemäß § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes auszustellen, gab der Beklagte nur für 446,2 qm, das heißt für denjenigen Teil der Wohnungen statt, der baurechtlich genehmigt war. Für 145 qm, das heißt für denjenigen Teil der Wohnfläche, der auf den nicht genehmigten Anbau und die nicht genehmigten Wohnungen über dem Dachgeschoß entfiel, lehnte er die Genehmigung ab. Einspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

3

In der Begründung des Berufungsurteils wird ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Auch sei das Klagerecht nicht verwirkt. Jedoch sei die Klage nicht begründet. Die Wohnungen im ersten bis dritten Obergeschoß und Dachgeschoß überschritten die zulässige Wohnfläche von 80 qm, ohne daß diese Überschreitung, soweit sie auf die Räume im Anbau entfalle, durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung bedingt sei. Dazu komme, daß Grundsteuervergünstigung nur gewährt werden dürfe für Dauerwohnungen. Als Dauerwohnungen aber könnten Räume in Bauteilen nicht angesehen werden, deren Abriß jederzeit von der Baupolizei wegen Unvereinbarkeit mit den baupolizeilichen Bestimmungen verlangt werden könne und, soweit die Wohnung über dem Dachgeschoß in Betracht komme, aus feuerpolizeilichen Gründen sogar verlangt werden müsse. Schließlich laufe es rechtsstaatlichem Denken zuwider, besondere Vergünstigungen für Bauten zu gewähren, die entgegen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen errichtet worden seien. Die Revision wurde zugelassen.

4

Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheinigung Nr. 4071 vom 26. August 1955 insoweit aufzuheben, als darin eine Grundsteuervergünstigung abgelehnt worden sei, und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Bescheinigung für eine zehnjährige Grundsteuervergünstigung hinsichtlich aller neu erstellten Räume zu erteilen. Er trägt vor: Wenn eine Wohnung zum Aufenthalt von Menschen geeignet sei, sei sie eine Dauerwohnung. Das aber sei bei den von ihm errichteten Wohnungen einschließlich ihrer bauordnungswidrig errichteten Teile der Fall. Dann aber müsse für sie die Bescheinigung gemäß § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes erteilt werden. Daß die dauernde Bewohnbarkeit dadurch beseitigt werde, daß der Beklagte den Abriß der bauordnungswidrig errichteten Gebäudeteile verlange, könne im Ernst nicht angenommen werden. Es sei auch unzulässig, durch Vorenthaltung der Bescheinigung gemäß § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes einen Druck auf Einhaltung der Bauordnungsvorschriften auszuüben, zumal die Vergünstigung gemäß § 7 c des Einkommensteuergesetzes ohne Rücksicht darauf gewährt werde, ob das Darlehen für einen baupolizeilich genehmigten oder anderen Bau Verwendung finde.

5

Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Eine Wohnung, deren Beseitigung wegen Bauordnungswidrigkeit die Bauordnungsbehörde jederzeit verlangen könne, sei keine Dauerwohnung. Zumindest müsse das so lange gelten, wie die Bauordnungsbehörde auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet habe.

6

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

1)

Der Begriff der Wohnung ist weder im Ersten Wohnungsbaugesetz noch im Zweiten Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) - II. WoBauG - bestimmt. Lediglich Ziffer B 6 (l) der Verwaltungsanordnung über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sowie über die Grundsteuervergünstigung nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz des Bundes (VA-II. WoBauG) vom 20. April 1957 (Bundesanz. Nr. 78 vom 24. April 1957, GMBl. S. 150) bemerkt für die nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz zu fördernden Wohnungen, daß Wohnungen im Sinne des Gesetzes Wohnungen sind, die dazu bestimmt und geeignet sind, auf die Dauer der Wohnraumversorgung zu dienen. Für die Bestimmung des Begriffs der nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz zu fördernden Wohnungen hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 30. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 277 [279]) auf das Normblatt DIN 283 des Deutschen Wohnungsausschusses (GMBl. 1951 S. 79) zurückgreifen müssen. In diesem Normblatt heißt es:

"Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Abort."

8

Es sind also nur bestimmte technische Voraussetzungen angegeben, bei deren Vorhandensein eine Wohnung als Wohnung im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes angesehen werden kann. Es fragt sich jedoch, ob die Förderung nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz auch vom Vorliegen weiterer, insbesondere rechtlicher Voraussetzungen abhängig ist. Diese Frage ist zu bejahen. Das Gesetz steht nicht entgegen, da es, wie bereits erwähnt, den Begriff der Wohnung nicht näher bestimmt. Infolgedessen müssen folgende Erwägungen Platz greifen: Nach deutschem Recht können Bauten nicht beliebig, sondern nur nach Genehmigung durch die Bauordnungsbehörde errichtet werden. Diese erteilt oder versagt ihre Genehmigung nach Maßgabe der Bauordnung. Die Bauordnungen enthalten keine willkürlichen, sondern nur solche Anforderungen, die Standfestigkeit, Feuersicherheit, ausreichenden Schutz gegen Witterungsunbilden, ausreichende Hygiene, Einfügung in die geordnete bauliche Entwicklung (§ 41 II. WoBauG), gegebenenfalls Rücksichtnahme auf das Ortsbild gewährleisten sollen. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei den nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz zu fördernden Wohnungen auf diese nicht eigentlich rechtlichen, sondern lediglich in Rechtsvorschriften allgemein festgelegten technischen Anforderungen hat verzichten wollen. Daraus folgt jedoch, daß Wohnungen, die den in den Bauordnungen niedergelegten Anforderungen nicht entsprechen, nicht Wohnungen im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes sind und daher auch nicht mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen gefördert werden dürfen.

9

Um derartige Wohnungen handelt es sich aber bei den Wohnungen im Hause des Klägers, weil der Anbau entgegen den Bauordnungsvorschriften und entgegen der Genehmigung der Bauordnungsbehörde aufgestockt und die Wohnung über dem Dachgeschoß entgegen den Bauordnungsvorschriften und ohne Genehmigung der Bauordnungsbehörde geschaffen worden ist. Diese Umstände schließen die Gewährung von Grundsteuervergünstigung für die Wohnung über dem Dachgeschoß und alle Wohnungen aus, die teilweise in dem aufgestockten Anbau belegen sind. Daß im vorliegenden Falle die Grundsteuervergünstigung nur für die Wohnung über dem Dachgeschoß und die in dem aufgestockten Anbau belegenen Wohnungsteile zu versagen ist, ergibt sich lediglich daraus, daß die Beklagte die Grundsteuervergünstigung nur insoweit versagt hat und daß ihr Bescheid nur insoweit angefochten, im übrigen aber unanfechtbar geworden ist.

10

2)

Die Versagung der Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 WoBauG für die Wohnungen im Hause des Klägers ist keine Koppelungsmaßnahme, die den Kläger in unzulässiger Weise zur Einhaltung der Bauordnungsvorschriften zwingen soll (hierzu vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl. [1958] S. 87, 266). Die Versagung der Bescheinigung ist lediglich die zwangsläufige Folge der Tatsachen, daß bauordnungswidrig errichtete Wohnungen keine Wohnungen sind, die nach den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes gefördert werden können.

11

3)

Ob für ein Baudarlehen gemäß § 7 c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1950 (BGBl. 1951 I S. 1) - EStG 1950 - Steuervergünstigung auch dann gewährt werden könnte, wenn dem Darlehnsgeber bekannt ist, daß das Darlehen zur Errichtung von bauordnungswidrigen Wohnungen verwandt werden soll, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, besagte das nichts für die Beurteilung der in diesem Verfahren allein zu entscheidenden Frage, ob eine bauordnungswidrig errichtete Wohnung eine Wohnung ist, für die Grundsteuererlaß gemäß den §§ 7 ff. WoBauG beansprucht werden kann.

12

4)

Hiernach ist die Bescheinigung gemäß § 10 WoBauG für die Wohnung über dem Dachgeschoß und die Wohnungen im ersten bis dritten Obergeschoß und im Dachgeschoß zu versagen, weil sie ganz oder teilweise entgegen den Bauordnungsvorschriften errichtet sind.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 152 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.275 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel