Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1961, Az.: BVerwG VII C 140.60
Anforderungen an die Anerkennung einer Steuerbegünstigung von Eigenheimen; Rechtliche Wirksamkeitsanforderungen an den Widerruf der Steuerbegünstigung eines Familienheims; Rechtliche Qualifizierung eines Einfamilienhauses als Familienheim; Rechtliche Ausgestaltung der Wirkung einer unbefristeten Auswanderung bezüglich des steuerrechtlichen Status des zurückbleibenden Familienheims; Voraussetzungen der Steuerbegünstigung eines Wohnhauses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 140.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.06.1960 - AZ: OS IV 105/58
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 Erstes Wohnungsbaugesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1047)
- § 4 Abs. 1 Buchst. b Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) des Bundes vom 25. Juni 1956 (BGBl. I S. 523)
- § 7 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) des Bundes vom 25. Juni 1956 (BGBl. I S. 523)
- § 12 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) des Bundes vom 25. Juni 1956 (BGBl. I S. 523)
- § 39 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) des Bundes vom 25. Juni 1956 (BGBl. I S. 523)
- § 39 Abs. 6 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) des Bundes vom 25. Juni 1956 (BGBl. I S. 523)
- § 82 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) des Bundes vom 25. Juni 1956 (BGBl. I S. 523)
- § 83 Abs. 5 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) des Bundes vom 25. Juni 1956 (BGBl. I S. 523)
- § 110 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) des Bundes vom 25. Juni 1956 (BGBl. I S. 523)
Fundstellen
- BBauBl 1961, 491
- BIGBW 1961, 318
- DVBl 1961, 860
- FWW 1963, 81
- KStZ 1961, 318
- ZMR 1963, 94
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein bis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig gewordenes Familienheim die Eigenschaft als solches verliert, ist die nach § 110 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährte Grundsteuervergünstigung zu widerrufen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin bebaute nach ihrer Scheidung von dem Dipl. Ing. O. das Grundstück Bad H. S.straße 39, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel mit einem Einfamilienhaus, das sie zum 1. Mai 1954 mit ihren zwei Töchtern bezog. Im Januar 1957 heiratete sie den in England wohnhaften britischen Staatsangehörigen R. Im Mai 1957 ließ sie sich vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitserklärung für die Auswanderung, die Ausstellung eines Reisepasses und die Überführung von Umzugsgut ausstellen und verzog im Juni 1957 zu ihrem Ehemann, nachdem sie bereits am 20. Mai 1957 ihr Einfamilienhaus ab 15. Juni 1957 zunächst auf die Dauer von zwei Jahren vermietet hatte. Kurz vorher, am 17. April 1957, beantragte ihr Bevollmächtigter bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung zwecks Erlangung der Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Die Beklagte erteilte diese Bescheinigung am 14. Oktober 1957 mit dem Vermerk, daß die Anerkennung von dem Zeitpunkt an widerrufen werde, in dem die Wohnung nicht mehr den Vorschriften des § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzesüber die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung entspreche. Am 4. März 1958 widerrief die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 14. Oktober 1957 mit Wirkung vom 1. Juni 1957 mit der Begründung, daß das Grundstück von diesem Zeitpunkt ab den Charakter als Familienheim eingebüßt habe. Einspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
In der Begründung des Berufungsurteils wird ausgeführt: Das Einfamilienhaus der Klägerin habe auf Grund des § 110 in Verbindung mit den §§ 7, 82, 83 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - als steuerbegünstigtes Familienheim anerkannt werden können. Die Anerkennung habe jedoch gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG widerrufen werden müssen, wenn die als steuerbegünstigtes Familienheim anerkannte Wohnung nicht mehr den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Wohnfläche und die zulässige Benutzung entsprochen habe. Zwar verweise § 83 Abs. 5 II. WoBauG nicht auf § 7 II. WoBauG. Das sei aber auch nicht erforderlich. Denn wenn die Eigenschaft als Familienheim auf Grund des § 7 Abs. 2 II. WoBauG entfalle, ermäßige sich die nach § 82 II. WoBauG zulässige Wohnfläche so stark, daß das Haus der Klägerin die zulässige Wohnfläche überschreite. Auch dem Umstand sei keine Bedeutung beizumessen, daß § 110 II. WoBauG sich nach dem strikten Wortlaut nur mit der Anerkennung, nicht mit der Aberkennung der Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung von Eigenheimen, die zwischen dem 31. Juli 1953 und 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden seien, befasse. Denn § 110 Abs. 1 II. WoBauG nehme ausdrücklich auf § 83 II. WoBauG in vollem Umfange Bezug und erkläre dadurch auch § 83 Abs. 5 II. WoBauGüber den Widerruf der Anerkennung für anwendbar. Die Behauptung der Klägerin, daß nach Wegfall der Eigenschaft als Familienheim die nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 II. WoBauG zulässige Wohnfläche erhöht werden müsse, weil bei ihr die Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 b II. WoBauG vorlägen, sei unzutreffend, wie sich aus den Bauakten der Beklagten ergebe. Im übrigen könne sich die Klägerin auf diese Vorschriften auch nicht berufen. Denn wenn das Einfamilienhaus der Klägerin kein Familienheim im Sinne des § 7 Abs. 1 II. WoBauG, sondern nur noch eine andere Wohnung im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. d II. WoBauG sei, finde nicht mehr § 110 II. WoBauG, sondern nur noch § 4 Abs. 1 Buchst. b II. WoBauG Anwendung. Diese Vorschrift bestimme aber, daß die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzesüber die Steuerbegünstigung lediglich auf Wohnraum Anwendung fänden, der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sei, nicht aber auf Wohnraum, der, wie das Einfamilienhaus der Klägerin, bereits am 1. Mai 1954 bezugsfertig geworden sei.
Es komme demnach entscheidend darauf an, ob das Einfamilienhaus der Klägerin auch nach dem 1. Juni 1957 Familienheim im Sinne des § 7 II. WoBauG geblieben sei. Diese Frage sei zu verneinen. Die Klägerin habe einen in England wohnhaften englischen Staatsangehörigen geheiratet und sei ihm nach England gefolgt. Von dem Finanzamt habe sie sich eine Bescheinigung über die Unbedenklichkeit der Auswanderung und die Überführung von Umzugsgut ausstellen lassen. Sie habe auch keinerlei konkrete Angaben darüber machen können, unter welchen Voraussetzungen ihr Mann nach Deutschland überzusiedeln gedenke. Unter diesen Umständen spreche die Lebenserfahrung dafür, daß die Klägerin auf unabsehbare Zeit bei ihrem Ehemann in England verbleiben werde. Demgegenüber falle nicht ins Gewicht, daß die Klägerin ihr Haus zunächst nur auf eine beschränkte Zeit vermietet habe, zumal sich der Vertrag automatisch verlängere, wenn er nicht gekündigt werde. Die Revision wurde zugelassen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerrufsbescheid vom 4. März 1958 und den Einspruchsbescheid vom 8. Juli 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Anerkennungsbescheid nach § 110 in Verbindung mit § 82 II. WoBauG auch für die Zeit nach dem 1. Juni 1957 zu erteilen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Sie trägt vor: § 110 II. WoBauG befasse sich nur mit der Anerkennung der Steuerbegünstigung von Wohnungen, die zwischen dem 31. Juli 1953 und dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden seien, nicht mit dem Widerruf der Anerkennung. Infolgedessen habe ein solcher Widerruf auf Grund des § 83 Abs. 5 II. WoBauG nicht ausgesprochen werden können. Aber selbst wenn man einen Widerruf grundsätzlich für zulässig halte, sei er im vorliegenden Falle zu Unrecht erfolgt. Denn es sei nicht zwingend nachgewiesen, daß die Klägerin die Absicht der Eigenbenutzung für immer aufgegeben habe. Gleichgültig sei, ob die Eigenschaft als Familienheim bei dem Einfamilienhaus der Klägerin nachträglich entfallen sei. Entscheidend sei vielmehr, daß die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 82 II. WoBauG im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit vorhanden gewesen seien. Sei das der Fall, dann stehe eine vor dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewordene Wohnung einer nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewordenen Wohnung in vollem Umfange gleich.
Die Beklagte hat davon abgesehen, Anträge zu stellen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1)
Das von der Klägerin errichtete Wohnhaus ist am 1. Mai 1954 bezugsfertig geworden. Nach dem zu dieser Zeit geltenden Ersten Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1047) - WoBauG - konnten dafür steuerliche Vergünstigungen nicht gewährt werden. Denn nach § 7 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes war die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen davon abhängig, daß eine Wohnfläche von 80 qm, unter bestimmten Voraussetzungen 120 qm, nicht überschritten wurde. Das von der Klägerin erbaute Wohnhaus hatte jedoch eine Wohnfläche von 144,54 qm. Auch die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) - II. WoBauG - über die Gewährung von Steuervergünstigungen fanden auf das Wohnhaus der Klägerin grundsätzlich keine Anwendung, weil diese Vergünstigungen nach § 4 Abs. 1 Buchst. b II. WoBauG auf Wohnbauten beschränkt waren, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig wurden. Nur deswegen konnten für das Wohnhaus der Klägerin steuerliche Vergünstigungen gewährt werden, weil die Übergangsbestimmung des § 110 Abs. 1 II. WoBauG bestimmte, "daß Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind und bei denen die in § 7 Abs. 2 Buchst. b des Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 82, 83 des vorliegenden Gesetzes als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen sind, wenn die in § 82 in Verbindung mit § 7 bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit vorgelegen haben".
2)
Daß die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung bei dem von der Klägerin errichteten Wohnhaus im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (1. Mai 1954) vorgelegen haben, ist unbestritten und kann nicht bestritten werden. Denn zu dieser Zeit war das von der Klägerin errichtete Wohnhaus ein Eigenheim, das dazu bestimmt war, dem Eigentümer und seiner Familie als Heim zu dienen, es war also ein Familienheim im Sinne des § 7 Abs. 1 II. WoBauG. Außerdem überschritt die Wohnfläche die in § 39 Abs. 1 Buchst. a II. WoBauG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 II. WoBauG für derartige Eigenheime zulässige Wohnfläche von 144 qm mit 0,54 qm nur so unbedeutend, daß diese Überschreitung als belanglos angesehen werden konnte und von der Beklagten als belanglos angesehen worden ist. Zweifelhaft konnte nur sein, ob das Wohnhaus der Klägerin nachträglich, nämlich vom 1. Juni 1957 ab, seine Eigenschaft als Familienheim gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG dadurch verloren hatte, daß es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend genutzt, das heißt von der Eigentümerin und ihrer Familie bewohnt wurde.
3)
Das Berufungsgericht hat den Verlust der Eigenschaft als Familienheim daraus abgeleitet, daß die Klägerin im Januar 1957 einen in England lebenden Engländer geheiratet hat, daß sie sich eine Bescheinigung des Finanzamts über die Unbedenklichkeit ihrer Auswanderung und der Verbringung von Umzugsgut nach England beschafft hat, daß sie im Juni 1957 nach England vorzogen ist, daß sie zum gleichen Zeitpunkt das Haus vermietet hat, ohne sich ein Wohnrecht vorzubehalten, daß sie konkrete Angaben darüber, unter welchen Umständen sie oder ihre Angehörigen das Haus wieder zu beziehen beabsichtigten, nicht hat machen können. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, daß ihr Mann rege Geschäftsbeziehungen zu deutschen Finnen unterhalte, so daß es nicht ausgeschlossen sei, daß er eines Tages nach Deutschland verziehe, und daß sie selbst ihre wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zu Deutschland nicht abgebrochen habe. Sie sei deutsche Staatsangehörige und Deviseninländerin geblieben, sie habe ihr Haus in Frankfurt/Main nicht veräußert, sie habe auch den Mietvertrag nur auf zwei Jahre abgeschlossen und den Mieter inzwischen ausgewechselt, sie habe eine Tochter zur Ausbildung in ein deutsches Internat gegeben und beabsichtige, ihre zweite Tochter vom Jahre 1961 ab in Deutschland studieren und möglicherweise in ihrem Haus in Bad Homburg wohnen zu lassen. Diese Umstände deuteten darauf hin, daß es nicht ausgeschlossen sei, daß sie eines Tages doch wieder ihr Eigenheim beziehen werde. Dann aber könne keine Rede davon sein, daß ihr Eigenheim den Charakter des Familienheims verloren habe, weil es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend benutzt werde. Auf die Dauer werde ein Familienheim seiner Bestimmung nur entfremdet, wenn es nach den Umständen offensichtlich ausgeschlossen sei, daß der Eigentümer oder seine Angehörigen das Eigenheim jemals wieder selbst bewohnen könnten. Diese Schlußfolgerung ergebe sich auch aus dem Rundschreiben des Bundesministers für Wohnungsbau betreffend Auslegung des II. WoBauG vom 17. August 1959 (BBBl. S. 474) - Rundschreiben -.
Der Auffassung der Klägerin kann nicht beigetreten werden. Ein Familienheim wird dauernd nicht seiner Bestimmung entsprechend genutzt, wenn, der Eigentümer oder seine Angehörigen nicht mehr in ihm wohnen und keine Umstände erkennbar sind, die wahrscheinlich machen, daß der Eigentümer oder seine Angehörigen das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen werden. So aber liegen die Dinge bei der Klägerin: Sie hat einen in England lebenden Engländer geheiratet, hat die Wohnung in ihrem Eigenheim aufgegeben und hat keinerlei konkrete Angaben darüber machen können, unter welchen Umständen sie damit rechne, ihr Familienheim wieder beziehen zu können. Ihre konkreten Angaben lassen lediglich erkennen, daß sie ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verbindungen nach Deutschland nicht abgebrochen hat. Damit hat sie jedoch in keiner Weise wahrscheinlich gemacht, daß sie ihr Familienheim irgendwann einmal wieder beziehen wird. Unrichtig ist, daß ein Familienheim nur dann auf die Dauer bestimmungswidrig benutzt werde, wenn es nach Lage der Umstände völlig ausgeschlossen ist, daß der Eigentümer oder seine Angehörigen es jemals wieder beziehen. Wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG diesen Sinn hätte, dann käme ihm praktisch kaum Bedeutung zu. Denn dann könnte er nur zur Anwendung gebracht werden, wenn der Eigentümer und seine Angehörigen sämtlich verstorben wären. Auch der Runderlaß legt dem § 7 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG eine so eingeschränkte Bedeutung nicht bei. Zwar geht er davon aus, daß der Verlust der Eigenschaft als Familienheim nach den Absichten des Eigentümers und den von ihm abgegebenen Erklärungen zu bestimmen ist. Diese Regel soll jedoch auch nach dem Runderlaß nur gelten für den Fall, daß die Erklärungen mit dem objektiven Tatbestand in Einklang stehen, das heißt für den Fall, daß der Eigentümer konkrete, wenn auch zeitlich nicht genau festliegende Umstände namhaft machen kann, unter denen er das Familienheim wieder zu beziehen beabsichtigt. Solche Umstände hat die Klägerin, wie bereits erwähnt, nicht angeben können.
4)
Verliert das von der Klägerin erbaute Wohnheim die Eigenschaft als Familienheim, so kann dafür Steuervergünstigung auf Grund des § 110 Abs. 1 II. WoBauGüberhaupt nicht gewährt werden. Denn diese Vorschrift läßt eine Steuervergünstigung nur zu für in der Zeit nach dem 31. Juli 1953 bis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig gewordene Eigenheime, die den Vorschriften des § 7 II. WoBauG in Verbindung mit § 82 II. WoBauG entsprechen, also für Familienheime, nicht aber für andere Wohnungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. d II. WoBauG, die in der Zeit vom 31. Juli 1953 bis 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind. Für derartige Wohnungen kommt das Zweite Wohnungsbaugesetz einschließlich seiner Vorschriften über die Steuervergünstigung gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b II. WoBauG nur dann zur Anwendung, wenn die Wohnungen nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind. Dieser Schlußfolgerung kann nicht mit dem Hinweis begegnet werden, daß das Zweite Wohnungsbaugesetz den Neubau von Wohnungen fördern wollte. Gewiß will das Zweite Wohnungsbaugesetz den Neubau von Wohnungen fördern. So weit aber ist es nicht gegangen, daß es alle in ihm vorgesehenen Vergünstigungen für alle Wohnungsneubauten gewährt. Es legt vielmehr im einzelnen genau fest, für welche Wohnungsneubauten Vergünstigungen gewährt werden dürfen. Und zu diesen Wohnungsneubauten gehören die vor dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewordenen Neubauten, die nicht Eigenheime, Kleinsiedlungen oder Kaufeigenheime im Sinne der §§ 7, 82 II. WoBauG sind oder geblieben sind, nicht.
5)
Die Klägerin wendet ein, daß nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG die Anerkennung der Steuerbegünstigung nur widerrufen werden dürfe, wenn die Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung entspreche. Eine unzulässige Nutzung sei aber lediglich die in § 82 Abs. 5 II. WoBauG angesprochene überwiegend gewerbliche Nutzung. Auf § 7 II. WoBauG nehme § 83 Abs. 5 II. WoBauG nicht Bezug. Infolgedessen könne der Widerruf der Anerkennung auch nicht darauf gestützt werden, daß das Haus der Klägerin nicht mehr Familienheim sei und deshalb den Vorschriften des § 7 II. WoBauG nicht mehr entspreche. Bei dieser Argumentation übersieht die Klägerin, daß § 82 Abs. 1 II. WoBauG, in dem die zulässige Wohnfläche für steuerbegünstigte Wohnungen festgelegt wird, auf § 39 Abs. 1 II. WoBauG verweist. § 39 Abs. 1 II. WoBauG bestimmt die zulässige Wohnfläche unterschiedlich für Familienheime, eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen einerseits und andere Wohnungen andererseits. Eine Eigentumswohnung oder eine Kaufeigentumswohnung stellt das von der Klägerin erbaute Wohnhaus nicht dar, wie sich aus der Begriffsbestimmung des § 12 II. WoBauG ergibt. Vielmehr kann das von der Klägerin errichtete Wohnhaus nur ein Familienheim oder eine andere Wohnung sein. In jenem Falle betragt die höchstzulässige Wohnfläche 144 qm, in diesem Falle 102 qm. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Verliert das von der Klägerin errichtete Wohnhaus gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG die Eigenschaft als Familienheim, weil es für die Dauer nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt wird, dann wird es zur anderen Wohnung im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. d II. WoBauG und sinkt die höchst zulässige Wohnfläche, bei der eine Steuervergünstigung noch gewährt werden kann, auf 102 qm. Diese Wohnfläche liegt so stark unter der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche von 144,54 qm, daß die Voraussetzungen eines Widerrufs der Anerkennung gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG gegeben sind.
Der Einwand der Klägerin, ihr müsse eine höhere Wohnfläche auf Grund des § 82 Abs. 2 Buchst. c II. WoBauG zugestanden werden, ist bereits vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden, das tatsächlich und für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt hat, daß eine wirtschaftliche Grundrißgestaltung eine Erhöhung der Wohnfläche nicht gerechtfertigt hat. Unverständlich ist der weitere Hinweis der Klägerin, auch § 39 Abs. 6 II. WoBauG rechtfertige eine höhere Wohnfläche. In § 39 Abs. 6 II. WoBauG ist bestimmt, daß die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen weitere Abweichungen von den Wohnflächengrenzen zulassen können. Von keiner Seite, auch von der Klägerin nicht, ist jedoch vorgetragen worden, daß derartige Vorschriften ergangen sind oder daß im vorliegenden Falle eine Ausnahme beantragt und bewilligt worden ist.
6)
Die Klägerin macht weiterhin geltend, daß § 110 Abs. 1 II. WoBauG, auf Grund dessen die Anerkennung der Steuerbegünstigung für Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime erteilt werde, die in der Zeit vom 31. Juli 1953 bis 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden seien, nur die Anerkennung, nicht den Widerruf der Anerkennung regele. Das bedeute, daß für die dem § 110 Abs. 1 II. WoBauG unter fallenden Wohnungen eine Rücknahme der Anerkennung ausgeschlossen sei. Hier verkennt die Klägerin, daß nach § 110 Abs. 1 II. WoBauG Wohnungen nach den Vorschriften der §§ 82, 83 des Gesetzes steuerbegünstigt anzuerkennen sind. Damit ist der § 83 Abs. 5 II. WoBauG, der den Widerruf der Anerkennung regelt, auch auf die den § 110 Abs. 1 II. WoBauG unterfallenden Wohnungen für anwendbar erklärt worden. Es wäre auch unverständlich, wenn die Widerrufsmöglichkeit nur für Wohnungen gegeben sein sollte, auf die das Gesetz grundsätzlich Anwendung findet, nämlich für die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewordenen Wohnungen, während für die Wohnungen, für die das Gesetz nur im Wege einer Übergangsbestimmung aus Billigkeitsgründen Anwendung findet, nämlich für die zwischen dem 31. Juli 1953 und 30. Juni 1956 bezugsfertig gewordenen Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime, eine solche Möglichkeit nicht gegeben sein sollte.
7)
Schließlich kann der Widerruf der Anerkennung auch nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, daß die allgemeinen Grundsätze für den Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten nicht beachtet seien. Diese allgemeinen Grundsätze finden nur Anwendung, wenn besondere Vorschriften, wie sie für den vorliegenden Fall in § 83 Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes enthalten sind, fehlen. Sind besondere Vorschriften vorhanden, dann richtet sich der Widerruf allein nach ihnen.
8)
Da hiernach das von der Klägerin errichtete Wohnhaus vom 1. Juni 1957 an dauernd nicht mehr entsprechend seiner Zweckbestimmung benutzt worden ist und die Eigenschaft als Familienheim verloren hat, Steuervergünstigung auf Grund des § 110 Abs. 1 II. WoBauG nur für Familienheime, nicht für andere Wohnungen gewährt werden darf, § 83 Abs. 5 II. WoBauG einen Widerruf der Anerkennung wegen Wegfalls der Eigenschaft als Familienheim mindestens in den Fällen gestattet, in denen bei Wegfall dieser Eigenschaft die zulässige Wohnfläche überschritten wird, die Widerrufsmöglichkeit gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG auch für die dem § 110 Abs. 1 WoBauG unterfallenden Wohnungen gegeben ist und deshalb der Widerruf auf diese Vorschrift gestützt werden konnte, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel