Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1961, Az.: BVerwG IV C 159.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 159.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 05.03.1959 - AZ: 8 KL 279/58
Rechtsgrundlagen
- § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG
- § 258 Abs. 2 LAG
- § 278 a Abs. 5 LAG
- § 291 LAG
Fundstelle
- IFLA 1962, 43
Amtlicher Leitsatz
Erkennt das Ausgleichsamt einem Antragsteller, der ein Darlehen nach Soforthilferecht erhalten hatte, Hauptentschädigung zu, ohne vorher auf die Bedeutung dieser Zuerkennung für den überdies laufenden Antrag auf Unterhaltshilfe hinzuweisen, so kann Unterhaltshilfe jedenfalls dann nicht mehr zuerkannt werden, wenn sie auch ohne Berücksichtigung der Hauptentschädigung im Verhältnis zum Aufbaudarlehen nicht gewährt werden könnte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 5. März 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Unterhaltshilfe wegen Existenzverlustes. Er hatte aus Soforthilfemitteln ein Darlehen von 5.000 DM erhalten, mit dessen Hilfe er ein früher von ihm betriebenes Speditionsunternehmen wiedereinrichten wollte. Nach seinen Angaben kam der Betrieb zunächst zufriedenstellend in Gang, mußte jedoch wegen seiner Erkrankung im Sommer 1952 eingestellt werden. Im Januar 1954 wurde das Gewerbe endgültig abgemeldet. Antrag auf Unterhaltshilfe stellte der Kläger im April 1954, im November 1957 wurde der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe von 2.900 DM zuerkannt. Das Darlehen von 5.000 DM ist nicht zurückgezahlt worden, jedoch überließ der Kläger den aus Darlehnsmitteln beschafften Lastkraftwagen dem finanzierenden Kreditinstitut.
Die Lastenausgleichsbehörden haben den Antrag auf Unterhaltshilfe abgelehnt, weil der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes sei.
Auch seine hiergegen an das Landesverwaltungsgericht Köln erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Urteil vom 5. März 1959 unter Zulassung der Revision deswegen abgewiesen, weil der Kläger nach Erfüllung seines Anspruchs auf Hauptentschädigung keine Unterhaltshilfe mehr beanspruchen könne. Sein Anspruch auf Hauptentschädigung müsse als in dem Zeitpunkt erfüllt angesehen werden, in dem ihm das Darlehen zum Existenzaufbau nach Soforthilferecht gewährt worden sei. Diese Folge ergebe sich aus der Zuerkennung seiner Hauptentschädigung deswegen, weil etwaige Leistungen an Unterhaltshilfe auf diese Hauptentschädigung angerechnet werden müßten. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, daß ein Geschädigter doppelte Leistungen erhalte. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß unter gewissen Voraussetzungen neben einem Aufbaudarlehen auch Unterhaltshilfe gezahlt werden könne. Diese Möglichkeit bestehe vielmehr nur solange, als ein auf Hauptentschädigung geltend gemachter Anspruch noch nicht zuerkannt sei. Schließlich könne die Rechtslage auch nicht deswegen anders beurteilt werden, weil die Versagung der Unterhaltshilfe nach zuerkannter Hauptentschädigung erst im Jahre 1957 rechtens geworden sei. Der Kläger sei nämlich durch Einführung dieser gesetzlichen Vorschrift nicht schlechter gestellt worden als nach der bisherigen Rechtslage, die eine Unterhaltshilfe neben dem Aufbaudarlehen nur dann gestattet habe, wenn die Hauptentschädigung beide Ansprüche decke. Auch diese Voraussetzung sei aber im vorliegenden Falle wegen der geringen Höhe der Hauptentschädigung nicht erfüllt.
Mit der zugelassenen Revision bittet der Kläger um eine Prüfung der Rechtslage, da seiner Ansicht nach im angefochtenen Urteil Widersprüche enthalten seien. Infolge seiner Erkrankung im Jahre 1952, die zu dauernden Lähmungserscheinungen geführt habe, müsse ihm doch eine Unterhaltshilfe bewilligt werden. Auch könne nicht das volle Darlehen zurückgefordert werden, wenn er schon auf seine Hauptentschädigung verzichten müsse.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig, weil der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes sei.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht folgt dem angefochtenen Urteil auch hinsichtlich seiner Begründung, weil der Gesetzgeber jeden Geschädigten, der einen Anspruch auf Hauptentschädigung habe, mit der Erfüllung dieses Anspruchs auch dann als abgefunden ansehe, wenn er eine Unterhaltshilfe wegen Existenzverlustes geltend mache.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben; dem angefochtenen Urteil ist in Ergebnis wie Begründung beizutreten.
Nach § 278 a Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - kann Unterhaltshilfe nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung anzurechnen wäre, erfüllt sind. Als erfüllt gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung auch dann, wenn vor Zuerkennung der Hauptentschädigung ein Darlehen nach Soforthilferecht bewilligt worden war. Die Erfüllung gilt dann mit Zuerkennung der Hauptentschädigung als im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung und bis zur Höhe des Darlehens erfolgt (§ 258 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LAG). Nach dieser klaren gesetzlichen Regelung erlischt ein Anspruch auf Unterhaltshilfe, der an sich neben oder nach der Gewährung eines Darlehens nicht unmöglich ist, unter bestimmten Voraussetzungen automatisch. Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben. Dabei könnte die Frage auftauchen, ob in § 278 a Abs. 5 LAG auch die wegen Existenzverlustes begehrte Unterhaltshilfe gemeint ist. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, das von Unterhaltshilfe ohne Einschränkung spricht, kann dies jedoch nicht zweifelhaft sein. Es entspricht aber auch dem Sinn des Gesetzes, da auch ein über dem Grundbetrag der Hauptentschädigung liegender Grundbetrag der Kriegsschadenrente nach Erfüllung über den in § 278 a Abs. 4 LAG vorgesehenen Mindesterfüllungsbetrag hinaus außer Betracht bleiben muß, weil das Gesetz nur auf die Hauptentschädigung abstellt. Aus diesem Grunde kann auch nach der von Kühne-Wolff vertretenen Rechtsansicht ein Existenzverlust nicht mehr zur Unterhaltshilfe führen (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B LAG, § 278 a Anm. 11 Abs. 3). Der Gesetzgeber will durch diese Bestimmungen eine Doppelentschädigung vermeiden. Im Rahmen der sogenannten gewährenden Verwaltung muß es ihm aber überlassen bleiben, die Voraussetzungen im einzelnen festzulegen unter denen er einen Antragsteller, der bereits Mittel des Lastenausgleichs in Anspruch genommen hat, von weiteren Leistungen ausschließen will.
Dahingestellt bleiben kann im vorliegenden Falle, ob sich etwa im Gesetz ein Widerspruch daraus ergibt, daß unter gewissen Voraussetzungen auch der Empfänger eines Darlehens Unterhaltshilfe beanspruchen kann, der eine Hauptentschädigung nicht geltend gemacht hat. Die Voraussetzungen, unter denen im Anschluß an ein bereits gewährtes Darlehen eine Unterhaltshilfe beantragt werden kann, sind nämlich eng begrenzt (§ 291 LAG). Sie sind im vorliegenden Fall sicher nicht gegeben, so daß sich der Kläger jedenfalls auf einen solchen Widerspruch des Gesetzes nicht berufen kann. Schon deshalb war es hier jedenfalls der Lastenausgleichsbehörde unbenommen, die Hauptentschädigung ohne eine vorherige Belehrung des Klägers über die sich hieraus für ihn ergebende gesetzliche Folge zuzuerkennen und damit nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG die gesetzlich fingierte Erfüllung des Anspruches auf Hauptentschädigung auszulösen.
In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht entschieden, so daß die hiergegen eingelegte Revision des Klägers zurückgewiesen werden mußte. Damit wurde der Kläger als im Revisionsverfahren Unterlegener auch für dieses Verfahren kostenpflichtig.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß