Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1961, Az.: BVerwG VIII C 273.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 273.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 05.11.1957 - AZ: OS II 89/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ROW 1962, 35
- ZLA 1961, 284
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des schweren Gewissenskonflikts eines maßgebenden Sowjetzonenpolitikers.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1961 in Frankfurt/Main
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1957 wird aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 3. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
I.
Der Kläger war bis 1933 Rechtsanwalt in Gera. Während der Herrschaft des Nationalsozialismus war ihm die Berufsausübung verboten. Seit 1941 ist er mit der Klägerin verheiratet. Er wurde im Jahre 1945 nach dem Zusammenbruch des Reichs durch die amerikanische Besatzungsmacht zum Oberbürgermeister der Stadt Gera berufen. Nach der Besetzung Thüringens durch die sowjetischen Truppen setzte die sowjetische Besatzungsmacht ihn als Präsidenten des Landes Thüringen ein. Nach dem Inkrafttreten der Landesverfassung war er Ministerpräsident von Thüringen. Er trat der SED bei ihrer Gründung im Jahre 1946 bei.
Am 1. September 1947 verließen beide. Kläger die sowjetische Besatzungszone. Sie begaben sich nach West-Berlin und stellten sich hier unter den Schutz der amerikanischen Besatzungsmacht. Der Kläger ist seit 1948 Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main.
Die Anträge der Kläger, ihnen Ausweise G für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen, blieben im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Darauf haben sie Berufung zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Sie haben vorgetragen:
Der Kläger habe die sowjetische Besatzungszone verlassen müssen, weil er sich durch seine ständigen Bemühungen um die Einführung und Beibehaltung rechtsstaatlicher Grundsätze und um die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands den sowjetischen und sowjetzonalen Machthabern verdächtig gemacht und daher in einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben sowie für seine, persönliche Freiheit befunden habe. Auch berufe er sich auf einen schweren Gewissenskonflikt. Für die Klägerin habe ebenfalls eine politisch bedingte Verhaftungsgefahr bestanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung stattgegeben mit der Begründung: Der Kläger sei als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen; denn er habe sich aus politischen Gründen in einem von ihm nicht zu vertretenden schweren Gewissenskonflikt befunden, dem er sich nur durch die Flucht habe entziehen können, und habe in der sowjetischen Besatzungszone auch nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Die Klägerin habe sich zwar nicht in einer unmittelbaren Gefahr befunden. Sie sei jedoch ebenfalls Sowjetzonenflüchtling; denn sie sei dem Kläger zwecks Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft in die Bundesrepublik gefolgt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und stellt den Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er schließt sich dem Vorbringen des Beklagten im wesentlichen an und vertritt ebenfalls die Ansicht, daß die Kläger die Erteilung des Ausweises C nicht verlangen könnten.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Die Kläger begehren die Erteilung von Ausweisen C. Diese stehen ihnen nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) gilt, dann zu, wenn sie Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne von § 3 BVFG sind. Aus § 3 Abs. 1 BVFG ergibt sich, daß die Kläger nur dann als Sowjetzonenflüchtlinge anzuerkennen sind, wenn sie von ihrem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone flüchten mußten, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Voraussetzungen bei ihnen vorgelegen haben. Seine Entscheidung hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Sachdarstellung der Kläger, der der Verwaltungsgerichtshof weitgehend gefolgt ist, ergibt nicht, daß die Kläger sich in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage befunden haben.
1)
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist eine besondere Zwangslage vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und leben oder für die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Die Kläger machen jedoch zu Unrecht geltend, daß dies bei ihnen der Fall gewesen sei.
Soweit die Klägerin in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerfrei festgestellt, daß für sie eine Gefahr nicht vorgelegen habe. An diese tatsächliche Feststellung, die nicht gegen Erfahrungssätze, gegen die Denkgesetze oder gegen anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verstößt, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Hinsichtlich des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage dahingestellt sein lassen. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt jedoch, daß der eigene Sachvortrag der Kläger nicht den Schluß rechtfertigt, der Kläger habe sich in einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für seine persönliche Freiheit befunden.
Eine Gefahr kann begrifflich nur dann eine unmittelbare sein, wenn sie sich jederzeit ohne weiteres Zutun des Betroffenen verwirklichen kann und wenn den Umständen nach auch damit zu rechnen ist, daß sie sich alsbald verwirklichen wird (vgl. hierzu auch die Urteile vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VIII C 178.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 14 = JR 1960 S. 391 = NJW 1960 S. 1220 = DÖV 1960 S. 800 = ROW 1960 S. 241, und vom 6. April 1960 - BVerwG VIII C 161.59 -, ZLA 1960 S. 251). Nach diesen Maßstäben erfüllt die Gefahr, die dem Kläger wirklich oder doch zumindest in seiner Vorstellung gedroht haben soll, nicht das Merkmal der Unmittelbarkeit.
Die Kläger haben in dieser Hinsicht vorgetragen:
In seinem Amt als Landespräsident und später als Ministerpräsident habe der Kläger sich um die Einführung und Beibehaltung rechtsstaatlicher Grundsätze bemüht. Die Auswirkungen der Bodenreform und der Sequestration habe er zu mildern versucht. Er habe sich gegen die Aufteilung des Porstbesitzes gewehrt und für das selbständige Handwerk eingesetzt. Zu seinen Mitarbeitern habe er Persönlichkeiten ausgesucht, die gleich ihm den Gedanken der Rechtsstaatlichkeit verfochten hätten. Die Teilnahme der sowjetzonalen Ministerpräsidenten an der Konferenz aller deutschen Ministerpräsidenten im Juni 1947 in München habe er im Interesse der Einheit Deutschlands gegen den Widerstand von Ulbricht durchgesetzt. Sein Eintreten für die Rechtsstaatlichkeit und für allgemeine deutsche Interessen hätte ihn wiederholt in Konflikte mit der SED und auch mit der Besatzungsmacht gebracht. Es sei im Februar 1947, als er vor der Universität Jena eine Rede über das Thema "Es geht um Deutschland! Die Universität Jena ruft die Universitäten der Welt!" habe halten wollen, sogar ein Redeverbot gegen ihn ergangen. Seine Meinungsverschiedenheiten mit jenen Stellen hätten dazu geführt, daß er erstmalig im Oktober 1946 und dann ein zweites Mal im Februar 1947, auf das Redeverbot hin, sein Amt niedergelegt habe. Sein Rücktritt sei jedoch nicht angenommen worden. Zur Rückkehr in sein Amt habe er sich nach der zweiten Amtsniederlegung nur deshalb entschlossen, weil er für die ihm unterstellten Oberstaatsanwälte habe eintreten wollen; denn diese hätten auf seine Weisung über Straftaten, die von Angehörigen der sowjetischen Besatzungsmacht begangen worden waren, Unterlagen gesammelt und aus diesem Grunde von Seiten der Besatzungsmacht Schwierigkeiten gehabt.
Infolge seiner ständigen Konflikte mit der SED und der Besatzungsmacht sei der Kläger in steigendem Maße gefährdet gewesen. Eine dritte Amtsniederlegung sei nicht in Betracht gekommen; er habe damit rechnen müssen, sie nicht lebend zu überstehen. Ein ähnliches Kesseltreiben wie gegen ihn habe auch gegen den Ministerpräsidenten von Sachsen, Dr. F..., stattgefunden. Dieser habe dem Kläger kurze Zeit vor der Münchener Konferenz anvertraut, daß er fürchte, von seinen politischen Gegnern vergiftet zu werden. Er sei auch wirklich bald darauf verstorben.
Das Mißtrauen der sowjetzonalen und sowjetischen Machthaber gegen den Kläger habe sich laufend verstärkt und zu einer wachsenden Bespitzelung geführt. Anfang August 1947 sei der Kläger von amerikanischer Seite darauf hingewiesen worden, daß seine Dolmetscher unmittelbar Berija als dem Chef des sowjetischen MWD unterstellt worden seien und er sich daher in Gefahr befinde. Sein Leben sei damals auch wirklich gefährdet gewesen. Das werde durch den Umstand bewiesen, daß nach seiner Flucht der Befehl erlassen worden sei, auf ihn ohne jede Warnung zu schießen. Zumindest habe er damals annehmen müssen, sich in einer unmittelbaren Gefahr zu befinden, zumal er noch in den letzten Tagen seiner Amtstätigkeit dem Innenminister Eggerath wegen von diesem begangener strafbarer Handlungen mit Verhaftung gedroht habe. Auch habe der Kläger gegen den Widerspruch maßgebender politischer Stellen den Landrat von Hildburghausen wegen Diebstahls verhaften lassen und die Verhaftung eines Agenten des MWD wegen Bigamie angeordnet.
Diese Darstellung kann den Schluß, der Kläger habe sich in einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für seine persönliche Freiheit befunden, aus Rechtsgründen nicht rechtfertigen. Aus ihr ergibt sich nichts dafür, daß damit zu rechnen war eine solche Gefahr hätte sich alsbald verwirklichen können. Die Andeutung der Kläger, daß Dr. F... einem Mordanschlag zum Opfer gefallen sei, ist offensichtlich nur eine Vermutung, für deren Richtigkeit sich aus dem Sachvortrag der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Hoch weniger Anhaltspunkte ergeben sich aus ihrem Vortrage dafür, daß die Befürchtung des Klägers, er habe ebenfalls ermordet werden sollen, begründet gewesen ist.
Auch die zunehmende Bespitzelung des Klägers sowie der Umstand, daß nach der ihm zugegangenen Warnung seine Dolmetscher unmittelbar B... unterstellt worden waren, rechtfertigen es nicht, die Rechtslage insoweit anders zu beurteilen. Es gehört, wie allgemein bekannt ist, zu den Besonderheiten des kommunistischen Herrschaftssystems, daß die politischen Funktionäre sowie auch alle anderen Personen, die politisch bedeutsame Aufgaben zu erfüllen haben, im Auftrage der Parteiführung laufend - vor allem auch durch ihre engsten Mitarbeiter - überwacht und bespitzelt werden. Hiermit muß jeder, der zu jenem Personenkreis gehört, von vornherein rechnen. Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 24. Mai 1960 - BVerwG VIII C 21.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 15 = JR 1961 S. 114 = ROW 1961 S. 26 = ZLA 1960 S. 316) eine Bespitzelung als solche nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Betroffene sich in einer besonderen Zwangslage befunden habe. Auch liegt es in der Natur dieses in den Staaten des Ostblocks allgemein üblichen Überwachungssystems, daß Personen, die dank ihrer herausgehobenen Stellung häufig von Vorgängen und Zusammenhängen Kenntnis erlangen, deren Geheimhaltung der Parteiführung wichtig erscheint, in der Regel von solchen Spitzeln überwacht werden, die den höchsten politischen Stellen unmittelbar unterstehen und nur an diese zu berichten haben. Demnach war es auch nichts Außergewöhnliches und Beängstigendes, daß die Spitzel, die den Kläger in seiner Eigenschaft als Ministerpräsidenten und wichtigen politischen Funktionär zu beobachten hatten, dem Chef des MWD unmittelbar unterstellt waren; eine besondere Zwangslage läßt sich hieraus nicht herleiten. Daß nach der Flucht des Klägers der Befehl ergangen sein soll, auf ihn ohne Warnung zu schießen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dieser Befehl war, wie sich aus der Darstellung der Kläger ergibt, eine Folge der Flucht; der Umstand, daß er erlassen wurde, besagt nichts darüber, daß gleichartige Maßnahmen auch dann ergriffen worden wären, wenn der Kläger nicht die sowjetische Besatzungszone verlassen und dadurch Anlaß zu der Befürchtung gegeben hätte, er könnte vom Bundesgebiet aus das Sowjetzonenregime bekämpfen und dabei auch politische Geheimnisse preisgeben.
Auch daraus, daß der Kläger, wie er behauptet, in den letzten Tagen seiner Amtstätigkeit mehrere andere Funktionäre des Sowjetzonenregimes teils mit Verhaftung bedroht hat, teils hat verhaften lassen, ergibt sich nicht, daß er an Leib und leben oder an seiner persönlichen Freiheit bedroht gewesen ist; denn es ist nichts dafür vorgetragen worden, daß diese Maßnahmen für den Kläger eine Gefahr herbeigeführt haben. Vielmehr sind dem Kläger nachträglich die Verhaftungen lediglich untersagt worden.
Eine nur subjektiv bedingte Zwangslage kann dem Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben und für seine persönliche Freiheit ebenfalls nicht zugebilligt werden; denn eine solche erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 195; Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 171.59 -, JR 1961 S. 33 = DÖV 1960 S. 906) jedenfalls, daß sich die subjektive Vorstellung des Betroffenen auf das Vorliegen einer solchen unmittelbaren Gefahr erstreckt hat und daß ferner die Lage sich in seiner Person auch objektiv verschärft und in bezug auf ihn zugespitzt hat. Weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen ist nach dem Gesagten hier gegeben.
2)
Wenn der Verwaltungsgerichtshof dennoch dem Kläger eine besondere Zwangslage zugebilligt hat, so hat er es mit der Begründung getan, daß der Kläger zu seiner Flucht durch einen schweren Gewissenskonflikt gezwungen worden sei; denn § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG bestimmt, daß eine besondere Zwangslage auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben sei. Die Sachdarstellung der Kläger in Verbindung mit den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann jedoch auch die Annahme eines schweren Gewissenskonfliktes nicht rechtfertigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachvortrage der Kläger festgestellt:
Der Kläger habe in der sowjetischen Besatzungszone rechtsstaatliche Verhältnisse einführen und aufrechterhalten wollen. Er habe sich wiederholt persönlich gegen Unrechtshandlungen und Übergriffe sowjetischer und Sowjetzonaler Stellen gewandt und auch sonst Maßnahmen ergriffen, die der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands hätten dienen sollen. Seine Bemühungen hätten zunächst auch in gewissem Umfange Erfolg gehabt. Ferner habe er durch sein entschiedenes Eintreten im Zentralsekretariat der SED die Beteiligung der sowjetzonalen Ministerpräsidenten an der Konferenz der deutschen Ministerpräsidenten in München erreicht. Nach dem Scheitern der Konferenz sei er entgegen den Weisungen der SED noch in München geblieben, um, wenn irgend möglich, zu verhindern, daß dieser erste Versuch zur Herstellung der deutschen Einheit mißlang.
Seit dem Frühjahr 1947 sei der Kläger jedoch in steigendem Maße von der Besorgnis erfüllt gewesen, daß sein Kampf für Rechtsstaatlichkeit und für die Einheit Deutschlands am Widerstand der sowjetischen Besatzungsmacht und der SED scheitern werde. Seine Maßnahmen seien durchkreuzt und seine Mitarbeiter, denen er habe vertrauen können, seien abgesetzt, zur Flucht gezwungen oder durch SED-hörige Personen ersetzt worden. Er selbst und seine Umgebung seien in ständig wachsendem Maße bespitzelt worden.
Seine eigenen in der Öffentlichkeit vertretenen Ansichten seien in diffamierender Weise in das Gegenteil verkehrt worden. So sei insbesondere ein gegen den Marshallplan erlassener Aufruf ohne sein Wissen mit seiner Unterschrift versehen worden, obschon bekannt gewesen sei, daß er zu den Anhängern und Verfechtern des Marshallplanes gehörte. Auch der Plan des Klägers zur Errichtung eines einheitlichen höchsten deutschen Gerichts sei am Widerstand der SED gescheitert. Zwei Tage vor seiner Flucht schließlich sei dem Kläger noch die Verhaftung zweier Kommunisten - des Landrats von Hildburghausen und eines Agenten des MWD -, die eindeutig gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hätten, in rechtsstaatswidriger Weise untersagt worden.
Der Kläger sei sich dessen bewußt gewesen, daß er, wenn er in seinem Amt als Ministerpräsident verblieb, sich zwangsläufig nach außen hin mit den Plänen und Taten der SED und der sowjetischen Besatzungsmacht identifizieren würde; denn die Tatsache seines Widerstandes gegen diese Pläne und Taten würde auch weiterhin verheimlicht worden sein. Damit hätte er sich dem berechtigten Vorwurf aussetzen müssen, entgegen seiner inneren Überzeugung, demnach als Mensch ohne Charakterstärke, zu handeln. Er habe sich daher in einem schweren Gewissenskonflikt befunden. Aus diesem sei ihm, da er für den Fall einer nochmaligen Rücktrittserklärung begründete Besorgnisse für seine Person habe hegen können, keine andere Lösung als die Flucht geblieben.
Dieser Sachverhalt läßt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs einen schweren Gewissenskonflikt nicht erkennen. Der Senat hat im Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 -, DÖV 1961 S. 386 = ROW 1961 S. 117 = ZLA 1961 S. 155) in Anlehnung an v. Mangoldt-Klein (Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1957, Art. 4 Anm. VI, 12 Abs. 2) ausgesprochen, daß unter dem Gewissen eine grundsätzliche, in der gesamten sittlichen Haltung des Menschen verwurzelte Gesinnung und Überzeugung hinsichtlich der Gebotenheit, Erlaubtheit und Nichterlaubtheit eines bestimmten Tuns oder Unterlassens zu verstehen ist. Dabei hat der Senat noch ausgeführt: Da es sich hierbei um eine im Innern des Menschen von Natur aus ursprünglich vorhandene, auf sittlicher, ethischer oder religiöser Grundlage beruhende Überzeugung von Recht und Unrecht und um die sich daraus ergebende Verpflichtung des Betroffenen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen handelt (vgl. BVerwGE 7, 242), kann die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten das Gewissen des Betroffenen belastet haben würde und ob es sich dabei insbesondere auch, wie dies in § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG gefordert wird, um eine schwere Gewissensbelastung gehandelt haben würde, nur beantwortet werden auf Grund einer Würdigung sowohl des Gewichts und der Art des zugemuteten Verhaltens als auch der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, gemessen an seinem sonstigen Verhalten in ähnlichen Lebenslagen.
Es muß an sich schon bezweifelt werden, ob die menschliche Bedrängnis, in die ein Politiker dadurch gerät, daß er hinfort in den Augen der Bevölkerung als Förderer einer Politik gilt, die er in Wirklichkeit mißbilligt, überhaupt den Charakter eines Gewissenskonfliktes annehmen kann. In aller Regel wird es sich hierbei nur um die Befürchtung handeln, eine Einbuße an Ansehen zu erleiden. Eine solche kann einen Gewissenskonflikt nicht begründen. Doch braucht diese Frage hier auch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn keinesfalls kann der Gewissenskonflikt, in dem der Kläger sich aus diesem Grunde befunden haben will, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG als ein schwerer angesehen werden.
Ob im Einzelfalle ein schwerer Gewissenskonflikt vorliegt, ist, wie der Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 7. Dezember 1960 entschieden hat, eine Tat- und Rechtsfrage, die, soweit sie eine Rechtsfrage ist, einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Diese Nachprüfung ergibt, daß es im Falle des Klägers an den Voraussetzungen eines schweren Gewissenskonfliktes gefehlt hat.
Es mag sein, daß der Kläger, wenn er sein Amt weiterhin beibehalten hätte, bei der Bevölkerung als "gehorsames Werkzeug" der sowjetischen Besatzungsmacht und der SED gegolten hätte. Er hatte sich jedoch schon zuvor in seinem Amte so verhalten, daß er der breiten Öffentlichkeit in der sowjetischen Besatzungszone als Förderer der gegen die Rechtsstaatlichkeit und gegen die Einheit Deutschlands gerichteten Politik der SED und der sowjetischen Besatzungsmacht erscheinen mußte. Sein frühzeitiger und demonstrativer Eintritt in die SED und seine Werbetätigkeit für diese Organisation maßten - mögen sie auch entsprechend der Darstellung der Kläger und den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs insgeheim billigenswerten Zielen gedient haben - sowohl in bürgerlich eingestellten Kreisen, denen der Kläger entstammte, als auch bei den Sozialdemokraten zwangsläufig Befremden und Ablehnung hervorrufen und als ein Verrat an der gemeinsamen Abwehrfront gegen den Kommunismus angesehen werden.
Entsprechendes muß auch für die Amtstätigkeit des Klägers gelten. Diese hatte - zumindest bei denen, die nicht als seine engsten Mitarbeiter die wirklichen Ziele seines Strebens durchschauen konnten - mehrfach den Eindruck erwecken müssen, als unterstütze der Kläger mit seinen Amtshandlungen bewußt die rechtsstaatswidrigen Maßnahmen der SED. So hat er sich beispielsweise, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, zielstrebig und mit Erfolg - entgegen dem Widerspruch bürgerlich eingestellter Politiker - für die Annahme des thüringischen Gesetzes über die Organe der Landesregierung und die Überleitung von Zuständigkeiten vom 30. Januar 1947 eingesetzt, dessen § 8 dazu führte, daß trotz des Inkrafttretens der Landesverfassung die Gesetze vom 31. Oktober 1946 und vom 20. November 1946, die vom bisherigen Gesetzgeber, der Landesregierung, noch nicht verkündet worden waren, dennoch ohne Annahme durch den nunmehr für die Gesetzgebung zuständigen Landtag in Kraft gesetzt wurden. Durch diese beiden letztgenannten Gesetze wurden, wie das Berufungsgericht ferner festgestellt hat, die Entscheidungen, Verfügungen und Rechtshandlungen, die zur Durchführung der Bodenreform getroffen worden waren, und die Maßnahmen, weiche von Behörden oder Beauftragten der Landesverwaltung oder der kommunalen Verwaltungen in Ausübung der öffentlichen Gewalt seit dem 8. Mai 1945 zur Bekämpfung des Nationalsozialismus und Militarismus, zur Versorgung der Opfer des Faschismus, der Bombengeschädigten, Neusiedler und Neubürger und zum Aufbau der neuen demokratischen Ordnung im Lande Thüringen getroffen worden waren, von der Anfechtung im ordentlichen Rechtswege und im Verwaltungsrechtswege ausgenommen. Zur Nachprüfung und abschließenden Bescheidung der Einsprüche sollte allein die Verwaltungsbehörde berufen sein. Biese Regelung mußte - jedenfalls in den Augen der Bevölkerung - solchen politisch einflußreichen Personen zugute kommen, die sich unter Ausnutzung der Wirren der ersten Nachkriegszeit auf Kosten anderer bereichert hatten; sie war geeignet, ihnen den ungestörten Genuß der rechtswidrig erlangten Vermögenswerte oder sonstigen Vorteile zu sichern. Daher mußten hiergegen selbst bei Berücksichtigung der damals auch sonst noch weitgehend ungeregelten Verhältnisse unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erhebliche Bedenken bestehen.
Angesichts dieser Vorgänge kann der Kläger auch schon in früherer Zeit nicht ernstlich damit gerechnet haben, bei der Sowjetzonenbevölkerung, deren weitaus größter Teil seit jeher das kommunistische Regime ablehnt, als Gegner dieses Regimes und seiner politischen Bestrebungen angesehen zu werden. Vielmehr hatte er es offensichtlich in Kauf genommen, daß er, wenn auch zu Unrecht, als dessen Förderer und Werkzeug galt. Es mag sein, daß sein politisches Verhalten auch weiterhin in diesem Sinne mißverstanden worden wäre, weil er auch in Zukunft erst recht keine Möglichkeit gehabt hätte, sein Amt so auszuüben, daß er den Verdacht vermied, infolge mangelnder Charakterstärke ein "gehorsames Werkzeug" der sowjetzonalen politischen Machthaber zu sein. Biese Erkenntnis wird ihn bedrückt haben. Es mag ihm im Herbst 1947 in zunehmendem Maße lästig, ja unzumutbar erschienen sein, das Amt als Ministerpräsident unter diesen Umständen noch weiter auszuüben. Ob hierin begrifflich auch eine Gewissensbelastung gesehen werden kann, braucht, wie gesagt, nicht entschieden zu werden. Denn keinesfalls könnte ein solcher Gewissenskonflikt im Rechtssinne als ein schwerer angesehen werden, da der Kläger auch schon in der vorhergegangenen Zeit unter ähnlichen. Verhältnissen im Amt geblieben ist, ohne daß ihm dies mit 'Rücksicht auf die damit verbundene Ablehnung von seiten der Bevölkerung unzumutbar erschienen wäre.
Der Kläger konnte daher mit seiner Klage keinen Erfolg haben; das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts war deshalb wiederherzustellen. Das gleiche gilt für die Klägerin, die sich nach den fehlerfreien Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht in einer unmittelbaren Gefahr befunden hat und daher nur dann als mitgeflüchtete Ehefrau nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 6) einen Anspruch auf den Ausweis C würde geltend machen können, wenn ihr Ehemann, der Kläger, als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Abs. 2 VwGO, § 100 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke