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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1961, Az.: BVerwG V C 73.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG V C 73.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 29.03.1960 - AZ: 2 A 90/59

Fundstellen

  • DVBl 1961, 796
  • DÖV 1961, 466 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 716-717 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist nach füheren Recht die Entscheidung über einen Schadensfall nur für einen bestimmten Anspruch vorbehalten, das Verfahren im übrigen aber abgeschlossen, so findet das Abgeltungsgesetz nicht nur auf den vorbehaltenen Anspruch, sondern auf alle Ansprüche Anwendung, über die noch nicht abschließend entschieden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Vertreters des Bundesinteresses gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. März 1960 wird zurückgewiesen.

Der Vertreter des Bundesinteresses trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Alter von acht Jahren im November 1945 durch ein Fahrzeug der französischen Besatzungsnacht angefahren und erlitt einen schweren Schienbeinbruch. Durch Urteil des Landesentschädigungsgerichts wurde dem Kläger wegen des erlittenen Sachschadens und wegen der entstandenen Kosten für zusätzliche Verpflegung eine Entschädigung in Höhe von 170 DM zugebilligt. Das Recht auf eine darüber hinausgehende laufende Rente blieb für eine spätere Zeit vorbehalten.

2

Im Oktober 1956 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf eine laufende Rente sowie auf eine Beihilfe zu den Kosten des Handelsschulbesuchs ab. Der Kläger machte geltend, er habe einen beruflichen Schaden erlitten, weil er infolge des Unfalls nicht den Beruf eines Feinmechanikers und Ingenieurs in der optischen Industrie habe ergreifen können und weil er die Handelsschule habe besuchen müssen. Ihn entstünden auch laufende erhöhte Auslagen als Folgen der Verletzung.

3

Vor dem Verwaltungsgericht hat er beantragt, die angefochtenen Bescheide vom 9. Oktober 1956 und vom 26. Januar 1957 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, wegen des Minderverdienstes einen Betrag von 20.358,60 DM und wegen der Kosten des Handelsschulbesuchs einen Betrag von 1.200 DM an ihn zu zahlen. Das Bezirksverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für den Handelsschulbesuch in Höhe von 900 DM zu erstatten und insoweit die angefochtenen Bescheide abgeändert. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Antrag geändert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000 DM und eine laufende Rente in angemessener Höhe zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, an den Kläger über den ihm bereits zugesprochenen Schadensersatz hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM und eine monatliche Rente in Höhe von 10 DM zu zahlen, und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

4

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Bundesinteresses die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

5

unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger ein Schmerzensgeld von 2.000 DM zuerkannt worden ist.

6

Zur Begründung führt er aus: Das Urteil des Landesentschädigungsgerichts habe mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung über eine Verdienstausfallrente das Entschädigungsverfahren im Jahre 1950 endgültig abgeschlossen. Einer ausdrücklichen Ablehnung des nur beiläufig begehrten Schmerzensgeldes habe es nicht bedurft, weil nach den damals geltenden Bestimmungen Schmerzensgeldansprüche nicht zugelassen gewesen seien und daher auch nicht hätten beschieden zu werden brauchen. Bei der gegenteiligen Meinung entstände eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Rechtsunsicherheit, und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren müßten von Amts wegen wieder aufgegriffen werden, ohne daß die Voraussetzungen des § 24 AbgG vorlägen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichheit träte ein, weil die Berechtigten, die in Kenntnis der damaligen Rechtslage keinen Antrag gestellt hätten, heute kein Schmerzensgeld beanspruchen könnten. Außerdem sei nur der Rentenanspruch vorbehalten worden, der den Schmerzensgeldanspruch nicht umfasse, weil Schmerzensgeld in Form einer Rente niemals gewährt worden sei. Im übrigen habe der Kläger schon früher den Anspruch auf Schmerzensgeld fallengelassen. Das Berufungsgericht hätte dem erst in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Gewährung von Schmerzensgeld auch deshalb nicht stattgeben dürfen, weil insoweit das Vorverfahren nicht durchlaufen worden sei.

7

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Revision.

8

Er ist der Meinung, daß über den Schmerzensgeldanspruch noch nicht endgültig entschieden sei.

9

II.

Die Revision ist unbegründet.

10

Die den Abschluß früherer Verfahren betreffenden Bestimmungen des Abgeltungsgesetzes sind Formalbestimmungen, die eine Ordnungsfunktion haben und ohne Rücksicht auf Billigkeit einen Schlußstrich unter Erledigtes ziehen. Sie sind daher formal und nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen, wie es das Berufungsgericht im wesentlichen getan hat. Nach § 22 Nr. 1 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - finden die materiellen Entschädigungsbestimmungen des Abgeltungsgesetzes - abgesehen von den hier nicht interessierenden weiteren Voraussetzungen - Anwendung, "wenn und soweit das Verfahren ... noch nicht endgültig abgeschlossen war". Es heißt nichts "wenn und soweit das Verfahren noch anhängig war". Daher interessiert nur, inwieweit das Verfahren abgeschlossen war. Lediglich insoweit findet das Abgeltungsgesetz keine Anwendung. Unerheblich ist dagegen, in welchem Umfrage das Verfahren noch anhängig geblieben ist. Notwendig für die Anwendung des Abgeltungsgesetzes ist nur, daß überhaupt ein Restverfahren schwebte, als die Besatzungszeit endete. Das Ausmaß der Entschädigung richtet sich von da ab mit Ausnahme der Teile, über die eine endgültige Entscheidung schon ergangen war, ausschließlich nach dem Abgeltungsgesetz. Dies trifft ebenso auch auf Teilerledigungen zu (§ 23 Abs. 2 AbgG).

11

Da das Landesentschädigungsgericht dem Kläger das Recht auf Geltendmachung einer laufenden Rente für eine spätere Zeit vorbehalten hatte, war das Verfahren insoweit nicht abgeschlossen. Der ausdrückliche Vorbehalt hatte nicht die Wirkung eines Vorbehaltsurteils im Sinne der Zivilprozeßordnung (§§ 302, 599), die Wirkung nämlich, daß sich das Nachverfahren nur auf den vorbehaltenen Teil beziehen darf. Abgesehen davon, daß für die Entschädigungsgerichte entsprechende Verfahrensbestimmungen fehlten, hat ein solcher Vorbehalt - wie vorher dargelegt - im Abgeltungsgesetz keine Anerkennung gefunden. Daß der Vorbehalt nur einen Hinweis auf eine spätere neue Antragstellung sein sollte, kann nicht angenommen werden, weil er dann ohne Wirkung gewesen wäre; im Falle einer späteren Antragstellung wären die Fristen versäumt gewesen. Der Vorbehalt konnte nach dem Verfahrensrecht der Entschädigungsgerichte daher nur die eine Wirkung haben, daß das Verfahren insoweit noch anhängig bleiben sollte. Bis zum 5. Mai 1955 war es nicht abgeschlossen. Seine Erledigung richtete sich - abgesehen von der Entschädigung für Sachschaden und zusätzliche Verpflegung - ohne erneuten Antrag (§ 43 AbgG) materiellrechtlich ausschließlich nach dem Abgeltungsgesetz, auch hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung. Da das Abgeltungsgesetz - wie übrigens vorher schon die 1. Durchführungsverordnung zum AHK-Gesetz Nr. 47 - auch für den immateriellen Schaden eines Verletzten eine Entschädigung gewährt, nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist, die Voraussetzungen für ein Schmerzensgeld gegeben sind und ein hierauf gerichtetes Verfahren nicht bereits abschließend durchgeführt worden ist, steht dem Kläger auch ein Schmerzensgeld zu. Daß nach dem für das Landesentschädigungsgericht geltenden Verfahrensrecht sich der Schmerzensgeldanspruch des Klägers auch ohne eine Entscheidung endgültig erledigt hätte - wie der Revisionskläger meint - ist unzutreffend. Auch soweit ein Antrag nicht zulässig war, mußte ein Abweisungsurteil ergehen (Art. 8 Satz 3 der VO Nr. 134 über die Bildung von Entschädigungsgerichten [Journal Officiel 1947 S. 1245] und Art. 11 der Verfügung Nr. 256 über das Verfahren vor den örtlichen Entschädigungsgerichten [Journal Officiel 1947 S. 1248]). Ob die Entschädigungsgerichte etwa eine hiervon abweichende Übung gehabt haben, ist rechtlich ohne Bedeutung. Beachtlich ist nur eine rechtskräftige Entscheidung (§ 23 AbgG). Auf die Erörterungen, ob früher ein Antrag auf Schmerzensgeld gestellt oder - bejahendenfalls - wieder zurückgenommen worden ist, ob er nach der damaligen Rechtslage hätte Erfolg haben können oder ob ein etwaiger Anspruch zwischenzeitlich verwirkt ist, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an. Ein hierauf sich beziehender Antrag darf nur nicht endgültig beschieden sein.

12

Demgegenüber sind die vom Revisionskläger angeschnittenen Billigkeitserwilgungen fehl am Platze. Nur ein Teil von Betroffenen kann in den Genuß von Rechtswohltaten kommen, wenn ein Gesetz Ansprüche von der Einhaltung einer Frist oder einer sonstigen formalen Voraussetzung abhängig macht; dies liegt in der Natur jeder solchen Bestimmung. Wer sein Recht verfolgt und dabei erfolgreich ist, dem kann der Erfolg nicht allein deswegen streitig gemacht werden, weil er nicht auch anderen in gleicher Lage zukommt, die ihr Recht nicht verfolgt haben. Die Rechtskontrolle der Verwaltung geschieht nun einmal durch Gewährung des dem einzelnen eingeräumten Rechtsschutzes.

13

Die hier vertretene Ansicht führt nicht zur Rechtsunsicherheit; sie hat im Gegenteil den Vorzug der Einfachheit für sich. Auch die Meinung des Revisionsklägers ist unzutreffend, daß hierbei rechtskräftig abgeschlossene Verfahren unzulässigerweise wieder aufgegriffen werden müßten.

14

Hiermit erledigt sich schließlich auch der weitere verfahrensrechtliche Hinweis des Revisionsklägers, der Schmerzensgeldanspruch sei nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen. Bei der dargelegten Rechtslage hätte der Beklagte von Amts wegen auch über den Schmerzensgeldanspruch entscheiden müssen; er hätte das Begehren des Klägers in diesem Punkte erforschen müssen. Für die Verwaltungsbehörde gilt der Amtsbetrieb und der Untersuchungsgrundsatz, und aus dem früheren Teil des Verfahrens war auf jeden Fall ersichtlich, daß der Kläger möglicherweise auch Schmerzensgeld begehrt. Von einer ausdrücklichen oder nochmaligen Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs war die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht abhängig. Der Schmerzensgeldanspruch war somit auch Gegenstand des Vorverfahrens. Ob der Beklagte sich dessen bewußt war, ist rechtlich unerheblich. Das Vorverfahren ist keine Einrichtung, die einen Selbstzweck verfolgt. Sie dient ausschließlich dem Zweck, der Verwaltung vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage zu einer nochmaligen Prüfung ihres Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben. Sobald sie hierzu Gelegenheit gehabt hat, wird der Weg zum Verwaltungsgericht frei, und es kann keine. Rolle spielen, ob sie dabei den Streitgegenstand im vollen Umfange geprüft und erörtert hat oder ob dies bewußt oder etwa aus Rechtsirrtum nicht geschehen ist. Als der Kläger im Wege der zulässigen Klagänderung auch noch die Gewährung einer Entschädigung für den immateriellen Schaden begehrte, führte er in den Rechtsstreit keinen Anspruch ein, der nicht bereits Gegenstand des Vorverfahrens war.

15

Gegen die Höhe des Schmerzensgeldes sind Einwendungen nicht erhoben worden. Das Berufungsgericht hat - soweit ersichtlich - das ihn eingeräumte richterliche Ermessen bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht fehlerhaft ausgeübt.

16

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Freiherr von Stein