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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1961, Az.: BVerwG III B 43.60

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Betriebsvermögen eines Tabakwarengeschäfts; Zigarettenautomaten als außergewöhnliche Teile des Anlagevermögens; Einordnung des Betriebsmerkmals "Umlaufvermögen"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG III B 43.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 03.11.1959 - AZ: V A 213/58

Fundstellen

  • MDR 1961, 628 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1229 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1961, 368
  • ZLA 1961, 232

Amtlicher Leitsatz

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst auf Grund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantwortet.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Pütz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 3. November 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die aus Breslau vertriebene Klägerin begehrt die Feststellung von Vertreibungsschaden an dem Betriebsvermögen eines Tabakwarengeschäfts. Dieser wurde von den Ausgleichsbehörden bei Zugrundelegung einer Beschäftigtenzahl von 1,25 Personen unter Berücksichtigung der guten Lage des Geschäfts auf 2.000 RM festgesetzt. Die Klage führte zu einer Verpflichtung des Beklagten, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide das Ausgleichsamt anzuweisen, den Vertreibungsschaden der Klägerin an Betriebsvermögen in Höhe von 17.350 RM festzustellen. Das Verwaltungsgericht sah auf Grund der Angaben der Klägerin und der Vernehmung einer Zeugin sowie der gutachtlichen Stellungnahme eines Sachverständigen, unterstützt durch die besondere Sachkunde zweier ehrenamtlichen Mitglieder, zunächst die von den Ausgleichsbehörden angenommene Beschäftigtenzahl als zu niedrig an; diese sei vielmehr mit 1,66 Beschäftigten anzusetzen, was nach der Tabelle zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) einen Ersatzeinheitswert von 9.000 RM ergebe. Die Kammer sah weiterhin einen Gesamtumsatz von 60.000 RM angesichts des Truppendurchmarsches beim Polenfeldzug, jedoch ohne Berücksichtigung des Kriegszuschlages für Tabakwaren, als wahrscheinlich an und hielt dabei ein Reineinkommen von 4.500 RM für möglich, was auch im Einklang mit der von der Klägerin angeblich gezahlten Einkommensteuer von 500 RM stehe. Dem entsprächen nach der Tabelle Ersatzeinheitswerte von 10.200 RM und 5.200 RM. Über den Erwerb und die Zusammensetzung ihres Anlagevermögens habe die Klägerin genauere Angaben gemacht, die einen Anschaffungswert von 6.000 RM im Jahre 1934 ergäben. Für den letzten Feststellungszeitpunkt entspreche dem nach § 12 des Bewertungsgesetzes - BewG - ein Teilwert von rund 2.000 RM mit der Folge eines Ersatzeinheitswertes von 35.000 RM. Da hinsichtlich des Umlaufvermögens die Angaben der Klägerin nicht zuverlässig genug seien, um auch nur einen ungefähren Wert als glaubhaft gemacht anzunehmen, sei dieses Betriebsmerkmal außer Ansatz zu lassen. Von dem aus den einzelnen Betriebsmerkmalen errechneten Durchschnitt von 14.850 RM setzte das Gericht eine Summe von 840 RM für Schulden ab. Da die Betriebsschulden nicht die tabellenmäßig errechnete Durchschnittsverschuldung von 3.336 EM erreichten, sondern um rund 2.500 RM niedriger lägen, sei der Ersatzeinheitswert nach Ziff. 9 der Durchführungsbestimmungen zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - DB Betriebsvermögen - auf 17.350 RM zu erhöhen. Dem entspreche die im Urteil ausgesprochene Verpflichtung.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts hat die Beteiligte Beschwerde eingegelegt und zur Begründung ausgeführt, daß das Anlagevermögen der Klägerin außergewöhnliche Teile enthalte, nämlich zwei Zigarettenautomaten. Außerdem seien ihm Gegenstände zugerechnet worden, die nichts mit dem Betrieb zu tun gehabt hätten. Wegen der außergewöhnlichen Teile des Anlagevermögens bedürfe der nach der Tabelle ermittelte Betrag einer Korrektur durch das Einordnen des Betriebsmerkmals Umlaufvermögen. Hierzu seien in Nr. 5 f. der DB Betriebsvermögen Vorschriften erlassen, gegen die in dem angefochtenen Urteil verstoßen sei. Hieraus ergebe sich die grundsätzlich zu klärende Frage, ob bei außergewöhnlicher Erhöhung des Anlagevermögens das Betriebsmerkmal Umlaufvermögen in der nachgewiesenen oder der nach Nr. 5 f. der DB Betriebsvermögen ermittelten Größe in die Richtzahlen eingeordnet werden müsse, oder ob es trotz der Erhöhung außer Betracht bleiben dürfe.

3

Die Klägerin führt aus, daß aus Verwaltungsgericht mit Recht das Betriebsmerkmal "Umlaufvermögen" außer Ansatz gelassen habe, weil sich hierfür kein Wert habe ermitteln lassen. Die angegebenen Teile des Anlagevermögens hätten am 1. Januar 1940 zum Betrieb gehört und seien in die Bilanz aufgenommen worden.

4

II.

Die Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Sie könnte nur dann zu einer Zulassung der Revision führen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in Revisionsverfahren geklärt werden würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die von der Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nur dann, wenn es sich bei den Zigarettenautomaten, die unbestrittenermaßen zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört heben, um außergewöhnliche Teile gehandelt hätte. Ob Zigarettenautomaten gewöhnlich zum Anlagevermögen eines Tabakwarengeschäfts gehoren, ist Gegenstand tatrichterlicher Feststellung. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen darüber, daß die Zigarettenautomaten im Jahre 1959 nur in Ausnahmefällen zum Betriebsvermögen eines Tabakwarengeschäfts gehört hätten. Es geht vielmehr offensichtlich davon aus, daß diese Automaten keine außergewöhnlichen Teile des Anlagevermögens dargestellt hätten. Die Beteiligte hat nicht dargetan, daß insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts unrichtig oder unzureichend seien, insbesondere daß in dieser Hinsicht in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Behauptungen aufgestellt und Beweiserhebungen beantragt worden seien. Verfahrensfehler sind weder in der Beschwerde der Beteiligten noch mit einer auch ohne besondere Zulassung zulässigen Revision geltend gemacht worden. Ihre Berücksichtigung im Revisionsverfahren hängt jedoch ausschließlich von ihrer Geltendmachung ab. Entsprechendes gilt für die Begründung der Beschwerde, daß dem Anlagevermögen Gegenstände zugerechnet worden seien, die nichts mit dem Betrieb zu tun gehabt hätten.

5

Sonach kann es zu einer Zulassung der Revision nicht kommen, weil sich erst nach einer Zurückverweisung, für die keine Veranlassung besteht, ergeben würde, ob ein Verstoß gegen die Durchführungsbestimmungen zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vorliegt (vgl. für den ähnlichen Fall der Abweichung eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Beschluß des VIII. Senats vom 22. Januar 1960 - BVerwG VIII B 37.59 - [DVBl. 1960 S. 250]).

6

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz