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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1961, Az.: BVerwG V C 317.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG V C 317.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 16777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 27.05.1958 - AZ: III 723/56 - K.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - Auswärtige Kammer Lüneburg - vom 27. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin floh Anfang März 1945 mit ihrem dreijährigen Sohn aus ihrem Wohnort Stolp/Pommern nach Gotenhafen, wurde jedoch unterwegs von sowjetischen Truppen aufgegriffen und in einem Treck unter Bewachung nach Stolp zurückgebracht. Da ihre Wohnung zerstört war, suchte sie sich ein anderes Unterkommen und fand es in einem baufälligen Gebäude in unmittelbarer Nahe eines sowjetischen Lazaretts. Sie wurde von den Sowjets zunächst zu Erdarbeiten auf einem Flugplatz, dann zu Arbeitsleistungen in dem Lazarett eingesetzt. Während der Arbeit, die täglich bis 20 Uhr, oftmals noch länger dauerte, stand sie ständig unter Bewachung. Ihre Unterkunft wurde nicht bewacht. Die Klägerin verließ sie jedoch nicht wegen der Gefahr, von sowjetischen Soldaten belästigt zu werden. Als das Lazarett im Februar 1947 in die Sowjetunion verlegt und die deutschen Arbeitskräfte mitgenommen wurden, durfte die Klägerin, die damals krank war, in Stolp zurückbleiben und wurde später von den Polen zu Straßenarbeiten herangezogen. Im Juli 1947 kam sie in die sowjetische Besatzungszone und gelangte 1950 in die Bundesrepublik.

2

Die Bemühungen der Klägerin, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, waren im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hat die ablehnenden Behördenbescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Landkreis Celle zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung anzuweisen. In den Urteilsgründen heißt es: Die Festnahme der Klägerin auf der Flucht bei Gotenhafen beruhe auf Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkriegs zusammenhingen. Dieser Zusammenhang habe bis zur Verlegung des Lazaretts fortgewirkt. Die Klägerin sei aber auch dann noch bis Juli 1947 auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

4

hilfsweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Er hält das angefochtene Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für vereinbar.

6

Die Klägerin hat unter Hinweis auf das Urteil des Landesverwaltungsgerichts beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

Die Klägerin ist nicht Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -. Denn sie ist nicht wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen worden. Sie ist aber nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG einem Kriegsgefangenen gleichgestellt. Nach dieser Vorschrift gelten als Kriegsgefangene Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden. Das erkennende Gericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 237) ausgesprochen, daß deutsche Zivilpersonen, die in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, in der Regel diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Dasselbe gilt auch für die entsprechenden Zwangsmaßnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung in den übrigen deutschen Ostgebieten (nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1959 - BVerwG V B 45.59 - und Urteil vom 13. Juli 1960 - BVerwG V C 193.58/79.59 -). Andererseits hat das erkennende Gericht aber die Möglichkeit offengelassen, daß hiervon abweichende Ausnahmefälle vorgekommen sind. Um einen solchen handelt es sich hier.

9

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, gegen die zulässige Revisionsrügen nicht erhoben und die daher für das erkennende Gericht verbindlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Klägerin festgenommen und alsbald nach ihrer Zwangsrückführung nach Stolp zu Arbeiten auf dem sowjetischen Flugplatz, also zur Stärkung des Kriegspotentials der Russen, eingesetzt worden. Auch ihre weitere Zwangsarbeit in dem russischen Lazarett hat militärischen Zwecken der Sowjets gedient. Sie ist auch Gefangene der Russen geblieben und nicht etwa den Polen übergeben worden, als diese die Verwaltung Pommerns übernahmen. Rechtsirrtumsfrei hat das Landesverwaltungsgericht hieraus geschlossen, daß die Klägerin im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung festgenommen worden ist. Sie hat sich auch in dem vom Gesetz geforderten engen Gewahrsam ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung") befunden. Tagsüber hat sie in dem sowjetischen Lazarett arbeiten müssen und dabei unter ständiger Bewachung gestanden. Aus ihrer Unterkunft, die sich in enger räumlicher Verbindung mit dem Lazarett befand, wurde sie täglich von einem Posten abgeholt und mußte sodann regelmäßig bis zum Eintritt der Sperrstunde für die deutsche Bevölkerung, oft sogar noch darüber hinaus arbeiten. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landesverwaltungsgericht damit die gesetzlichen Gewahrsamsvoraussetzungen als erfüllt angesehen hat; denn es kommt im Einzelfall nicht darauf an, ob der Zwangsaufenthalt auf engbegrenztem Raum durch Einzäunungen und Posten sichergestellt ist. Auch andere Maßnahmen, die im Ergebnis zu dem gleichen Erfolge führen, reichen hierfür aus (vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56] [101]]).

10

Dieser Zustand der Unfreiheit der Klägerin hat sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts auch nicht geändert, als das russische Lazarett verlegt und sie nunmehr von den Polen zur Arbeit herangezogen wurde. Damit hat der enge Gewahrsam für die Klägerin fortgedauert, bis sie Anfang Juli 1947 mit einem Aussiedlertransport das polnisch besetzte Gebiet hat verlassen können. Ob für den Fortbestand des Gewahrsams unter den Polen noch die gleichen Gründe maßgeblich gewesen sind oder ob er nur der Heranziehung zur Zwangsarbeit gedient hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ohne Bedeutung. Denn nach ihr kommt es nur auf den Grund der Festnahme, nicht aber auf den des weiteren Festhaltens an (vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 [a.a.O. [100]]).

11

Das Landesverwaltungsgericht hat sonach zutreffend die Klägerin als unechte Kriegsgefangene angesehen und ihr Kriegsgefangenenentschädigung für die Dauer des ausländischen Gewahrsams vom 1. Januar 1947 an zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 210 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Bundesrichter Kohlbrügge ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow