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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1961, Az.: BVerwG II C 209.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 209.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.06.1956 - AZ: II OVG A 5/56

Amtlicher Leitsatz

Zu § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG (Bestätigung von BVerwG II C 44.59).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Berufssoldat. Er trat im Jahre 1914 in das Heer ein. Im Jahre 1915 wurde er Leutnant. Er erreichte in der Reichswehr den Dienstrang eines Hauptmannes und in der neuen Wehrmacht am 1. Februar 1942 als Regimentskommandeur den Dienstrang eines Obersten. Er wurde sodann wie folgt verwendet:

2

Im Herbst 1942 wurde er zu einer Armee-Waffenschule kommandiert. Vom Juni bis November 1943 war er Kommandeur dieser Schule. Bereits während der vorgenannten Zeit führte er für kurze Zeit auftragsweise eine Infanterie-Division. Vom Dezember 1943 bis April 1944 war er im Frontdienst mit der Führung anderer Divisionen und einer Korps-Abteilung beauftragt. Im Mai 1944 wurde er zu einem Lehrgang für höhere Truppenführung kommandiert. Nach der Beendigung des Lehrgangs wurde er im Juli 1944 zur Einarbeitung als Divisionsführer einer Heeresgruppe zugewiesen. Mitte August 1944 wurde er mit der stellvertretenden Führung einer Division beauftragt. Ende September 1944 übernahm er die 84. Infanterie-Division. Am 1. Dezember 1944 wurde er zum Kommandeur dieser Division ernannt und zum Generalmajor befördert.

3

Durch Bescheid vom 31. Dezember 1953 setzte das Landesversorgungsamt die Versorgungsbezüge des Klägers unter Hinweis auf § 109 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - nach dem Dienstrang eines Obersten, also nicht nach dem - letzten - Dienstrang eines Generalmajors fest. Die Beschwerde des Klägers wies der Beklagte durch Erlaß vom 16. Oktober 1954 zurück.

4

Der Klage mit dem Antrag,

die Bescheide vom 31. Dezember 1953 und vom 16. Oktober 1954 aufzuheben sowie den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger die Versorgungsbezüge eines Generalmajors (Besoldungsgruppe B 7 a) zu gewähren, hat das Landesverwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 15. November 1955 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 13. Juni 1956 unter Zulassung der Revision das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage mit - im wesentlichen - folgender Begründung abgewiesen:

5

Der Kläger habe nicht "die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen" (§ 109 Abs. 2 BBG). Es könne unentschieden bleiben, ob der Wortlaut des § 109 Abs. 2 BBG zu der Auffassung des Beklagten zwinge, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann vorlägen, wenn der Beamte das "gleiche Amt" (gemeint ist anscheinend: dasselbe Amt) mindestens ein Jahr wahrgenommen habe. Denn selbst wenn diese Frage zugunsten des Klägers verneint würde, sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe, ehe er am 15. August 1944 mit der Führung der 84. Infanterie-Division beauftragt worden sei, andere Divisionskommandeure nur vertreten. Dies reiche für die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG nicht aus. Nicht mit jeder Verwaltung eines höheren Amtes sei die spätere Anrechnung der in diesem Amt verbrachten Dienstzeit verbunden. Denn der Beamte, der die Dienstgeschäfte seines Vorgesetzten nur bei dessen Verhinderung führe, der älteste Regiments-Kommandeur einer Division, der seinen Divisions-Kommandeur aus gleichem Anlaß vertrete, nehme nicht die Obliegenheiten des höheren Amtes wahr, sondern die Obliegenheiten seines eigenen Amtes. Dies folge aus seiner Vertretungspflicht. Im Sinne des § 109 Abs. 2 BBG übe die höherwertige Funktion nur derjenige Beamte aus, der mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Dienstvorgesetzten besonders beauftragt wird, nur derjenige Regiments-Kommandeur, der einen besonderen Auftrag zur Führung der Division erhält. Sei ein solcher Auftrag nicht erteilt worden, so könne in die Jahresfrist nicht die Zeit eingerechnet werden, während der ein Beamter das höhere Amt verwaltet habe.

6

Die Behauptung des Klägers, er sei in den Jahren 1943 und 1944 mit der Führung mehrerer Divisionen und mit der Führung der Korps-Abteilung beauftragt gewesen, er habe die Kommandeure nicht nur vertreten, könne als richtig unterstellt werden. Der Kläger habe jedoch keine Aufträge erhalten, wie § 109 Abs. 2 BBG sie voraussetze. Von einem Auftrag im Sinne dieser Vorschrift könne nur dann gesprochen werden, wenn dem Beamten, der mit dem Amt beauftragt wird, dieses Amt demnächst - wenn auch zu einem noch Ungewissen Zeitpunkt - auch formell übertragen werden soll. Solange die Behörde sich noch nicht schlüssig darüber sei, ob eine solche endgültige Übertragung stattfinden soll, verwalte der Beamte das Amt nur vertretungsweise. Daran ändere auch nichts die Tatsache, daß der bisherige Inhaber des Amtes nicht zurückehren soll. Dann nehme der Beamte, der mit der Verwaltung des zeitweise verwaisten Amtes beauftragt wird, die Obliegenheiten des Amtes lediglich als Vertreter des zukünftigen, noch zu ernennenden Dienstvorgesetzten wahr.

7

Der Zeitpunkt, seit dem das Heerespersonalamt sich mit der Absicht getragen habe, den Kläger zum Divisions-Kommandeur zu ernennen, lasse sich mit hinreichender Sicherheit bestimmen, ohne daß darüber Beweis erhoben zu werden brauche. Der Kläger sei bis zum 15. August 1944 nicht im Hinblick auf eine bevorstehende Ernennung zum Kommandeur einer Division und eine Beförderung zum Generalmajor mit der Führung von Divisionen und mit der Führung der Korps-Abteilung beauftragt worden. Seine Personalakten wiesen aus, daß er im Herbst 1943 die 246. Infanterie-Division nur vertretungsweise einige Wochen deshalb geführt habe, weil der Kommandeur ausgefallen sein Zum Kommandeur dieser Division habe er nicht ernannt werden sollen. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, General J. habe sich als Kommandierender General in seiner Beurteilung vom 12. Oktober 1943 ausdrücklich eines Urteils darüber enthalten, ob der Kläger als gut beurteilter Regiments-Kommandeur bereits für die nächsthöhere Dienststellung geeignet sei. Dieser Beurteilung habe sich der Oberbefehlshaber der Armee, Generaloberst R. angeschlossen, während Generalfeldmarschall von K. als Oberbefehlshaber der Heeresgruppe der Beurteilung beigefügt habe, der Kläger sei trotz seiner bisher guten Beurteilungen zur Zeit als Divisionsführer nicht geeignet. Nicht anders verhalte es sich mit der Dienstzeit, die der Kläger im Winter 1943 und Frühjahr 1944 als Führer der 337. Infanterie-Division und Führer der Korps-Abteilung D abgeleistet habe. Auch während dieser Zeit habe er sich noch nicht der Hoffnung hingeben können, er werde zum Kommandeur einer dieser Einheiten ernannt werden. Das Heerespersonalamt habe sich damals noch nicht entschlossen, den Kläger zum Divisions-Kommandeur zu ernennen. Denn anderenfalls wäre er nicht im Mai 1944 zu einem Lehrgang für höhere Truppenführung kommandiert, im Anschluß daran einer Heeresgruppe zur Einarbeitung als Divisionsführer zugeteilt und zunächst mit der stellvertretenden Führung einer bodenständigen Division beauftragt worden. Die Absicht, den Kläger zum Kommandeur einer Division zu ernennen, könne erst bestanden haben, nachdem er während der Zeit der Einarbeitung weitere Erfahrungen gesammelt und sich bewährt hatte. Dieser Zeitpunkt sei offensichtlich der 15. August 1944, als der Kläger die 84. Infanterie-Division übernommen habe, zu deren Kommandeur er am 1. Dezember 1944 unter Beförderung zum Generalmajor ernannt worden sei. Das Amt des Kommandeurs der Waffenschule AOK. 4 sei nicht dem eines Divisions-Kommandeurs gleichwertig gewesen, sondern habe der Stellengruppe R (Regiments-Kommandeur) angehört, wie sich aus einem Bericht des Oberbefehlshabers der 4. Armee, Generaloberst H., vom 6. Juni 1943 ergebe, der sich bei den Personalakten befinde. Nach alle dem seien für eine Anrechnung auf die Jahresfrist des § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG alle vor dem 15. August 1944 liegenden Dienstzeiten des Klägers auszuscheiden.

8

Die Revision des Klägers gegen dieses Berufungsurteil macht im wesentlichen folgendes geltend: Das Berufungsgericht habe § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG fehlerhaft angewendet. Es habe zudem die über den Kläger geführten Personalakten beigezogen und sie berücksichtigt, ohne den Kläger darüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Stellung sachgemäßer Beweisanträge zu geben. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang gemäß § 139 ZPO den Kläger darauf hinweisen müssen, daß es auf die Absichten des Heerespersonalamtes ankomme, insbesondere darauf, ob das Heerespersonalamt den Kläger schon, als es ihn mit der Führung von Infanterie-Divisionen und der Korps-Abteilung D nur beauftragt hat, zur Beförderung zum Divisions-Kommandeur für geeignet erachtet hat. Da der Kläger wegen der eben aufgezeigten Verfahrensmängel außerstande gewesen sei, in der Verhandlung über die Berufung sachgemäße Beweisanträge zu stellen, habe er der Verwertung der Personalakten widersprochen. Des Berufungsgericht hätte im übrigen aus dem Inhalt der Personalakten nicht den Schluß ziehen dürfen, daß das Heerespersonlamt zur Zeit der Beauftragung des Klägers mit der Führung von Infanterie-Divisionen und der Korps-Abteilung D noch nicht die Absicht gehabt habe, ihn zum Divisions-Kommandeur zu befördern; damit habe es § 286 ZPO verletzt.

9

Die Revision beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er hält das angefochtene Urteil - im Ergebnis - für rechtsfehlerfrei.

12

II.

Die Entscheidung über die Revision des Klägers kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

13

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Verfahrensmangel noch auf einer Verletzung von sachlich-rechtlichem Bundesrecht (§ 137 VwGO).

14

Die Rüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, daß für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich sei, von wann an das Heerespersonalamt sich mit der Absicht trug, den Kläger zum Divisions-Kommandeur zu befördern, greift nicht durch. Allein der Sinn der drittem Alternative des § 109 Abs. 2 BBG, der offensichtlich in Billigkeitserwägungen seihe Grundlage hat, drängt den Schluß auf, daß die dort mit Auswirkung auf das Ruhegehalt im Ergebnis vorgesehene fiktive Vorverlegung der letzten Beförderung jedenfalls so lange nicht gerechtfertigt sein kann, als der Betroffene mangels ausreichender Erfahrungen und Bewährung, also aus in seiner Person liegenden Gründen, noch nicht zur Beförderung heranstand. Dies mußte der durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten vertretene Kläger auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennen. Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß das Berufungsgericht entscheidend auf die Beförderungsabsicht des Heerespersonalamtes abgestellt hat. Auf die Beförderungsabsicht des Heerespersonalamtes kommt es indessen, wie noch ausgeführt werden wird, nicht entscheidend an, ohne daß deshalb das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt.

15

Die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht mitgeteilt, daß es die über ihn geführten Personalakten beigezogen habe und deren Inhalt bei seiner Entscheidung berücksichtigen wolle, geht ebenfalls fehl. Die Personalakten sind ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 13. Juni 1956 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Dem Kläger war also Gelegenheit gegeben, um die Gewährung der Einsichtnahme in die Personalakten nachzusuchen und erforderlichenfalls um Unterbrechung oder Vertagung des Termins zu bitten. Der Kläger hat aber entsprechende Anträge nicht gestellt; jedenfalls macht die Revision nicht, geltend, daß der Kläger die in Rede stehenden Anträge gestellt hat, und dem angefochtenen Urteil ist hierfür ebenfalls nichts zu entnehmen, so daß in Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daß diese Anträge nicht gestellt worden sind. Da der Kläger einen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht und auf Unterbrechung oder Vertagung des Verhandlungstermins nicht gestellt hat, könnte der Hinweis auf den Widerspruch gegen die Verwertung des Inhalts der Personalakten der Revision nur dann zum Erfolge verhelfen, wenn der Kläger im Berufungsverfahren substantiiert vorgetragen hätte, daß der Inhalt der Personalakten nicht den Tatsachen entspricht. Aber selbst die Revision nacht nicht die Unrichtigkeit des Inhalts der Personalakten geltend; sie bemängelt nur die daraus gezogenen Schlüsse. Die Möglichkeit unrichtiger Schlüsse steht indessen der Verwertung der Personalakten nicht entgegen.

16

Abgesehen hiervon geben die von dem Berufungsgericht gezogenen Schlüsse zu Beanstandungen aus rechtlichen Gründen - nur diese sind im Revisionsverfahren beachtlich - keinen. Anlaß. Daß die von dem Berufungsgericht gezogenen Schlüsse nicht zwingend und vielleicht sogar unwahrscheinlich sind, macht sie noch nicht rechtsfehlerhaft. Denn das Revisionsgericht darf insoweit nur prüfen, ob das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hat, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich sind oder die einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze enthalten. Solche Mängel sind aber hier nicht ersichtlich, übrigens auch von der Revision nicht dargetan.

17

Das angefochtene Urteil beruht - jedenfalls im Ergebnis - auch nicht auf einer Verletzung des § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG. Das Berufungsgericht hat sich im Ergebnis mit Recht der Auffassung des Beklagten angeschlossen, daß der Kläger als Oberst (Besoldungsgruppe A 1 a) - nicht also nach dem letzten Dienstrang eines Generalmajors (Besoldungsgruppe B 7 a) - zu versorgen ist, weil er den letzten Dienstrang nicht ein Jahr lang innehatte (§ 109 Abs. 1 Satz 1 BBG) und die Tatbestandsmerkmale des § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG nicht erfüllt sind.

18

Der angefochtenen Entscheidung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Kläger habe sich am 15. August 1945 noch nicht im Ruhestand befunden und Somit die Jahresfrist des § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG deshalb erfüllt, weil jedenfalls die Zeit vom 15. August 1944 an - sogar nach Meinung des Berufungsgerichts - bei der Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen sei. Ebenso wie die einjährige Frist des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG (vgl. BVerwGE 5, 86 [88/89]) muß auch die Jahresfrist nach § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG bei Versorgungsberechtigten nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes eis zum 8. Mai 1945 erfüllt gewesen sein (vgl. BVerwGE 5, 86 [89]; 8, 40 [41]; 8, 230 [233]). Der Kläger würde mithin die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG nur dann erfüllen, wenn er bis zum 8. Mai 1945 die Obliegenheiten des ihm übertragenen letzten Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hätte.

19

Dies ist indessen nicht der Fall.

20

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG sind die Dienstbezüge des Amtes, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, nicht ruhegehaltfähig, wenn der Beamte sie bis zu seinen Eintritt in den Ruhestand nicht nindestens ein Jahr lang erhalten hat. Dieser Grundsatz soll nach § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG nicht gelten, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen letzten Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. Mit dieser Regelung knüpft der Gesetzgeber - durch fiktive Vorverlegung der rechtlichen Übertragung des letzten Amtes auf den Anfangszeitpunkt der tatsächlichen Wahrnehmung der Obliegenheiten des letzten Amtes - die Folgen, die nach § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG erst ein Jahr nach der Übertragung des letzten Amtes eintreten sollen, an den Ablauf einer schon vor der Übertragung des letzten Amtes beginnenden Jahresfrist.

21

Dieser Regelung liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß die - rechtliche - Übertragung eines (besoldungsrechtlich) höherwertigen als des bis dahin bekleideten Amtes auch durch nicht in dar Person des Beamten liegende Umstände verzögert werden kann und daß es unbillig ware, die Dienstzeit, um die aus solchen Gründen die - rechtliche - Übertragung des höherwertigen Amtes verzögert worden ist, nicht in die in § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG vorgesehene Jahresfrist einzubeziehen, falls der Beamte schon während dieser Zeit die besoldungsrechtlich höher bewerteten Funktionen des ihm erst später - rechtlich - übertragenen (letzten) Amtes tatsächlich ausgeübt hat (BVerwG, Urteil vom 10. November 1960 - BVerwG II C 44.59 - [zur Veröffentlichung bestimmt]). Hieraus folgt, daß in die Jahresfrist des § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG grundsätzlich nicht solche vor der letzten Beförderung liegende Dienstzeiten einbezogen werden dürfen, während deren der Beamte zwar bereits die Obliegenheiten des ihm zuletzt übertragenen höherwertigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, die Beförderung jedoch aus in der Person des Beamten liegenden Gründen - z.B. wegen Nichterfüllung des vorgeschriebenen Mindestdienstalters oder infolge noch nicht ausreichender Ausbildung oder Bewährung - unterblieben ist, in denen der Betroffene also, sei es nun nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nur nach der Verwaltungsübung, noch nicht "beförderungsreif" war. Denn insoweit treffen die der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG zugrunde liegenden, oben angeführten Billigkeitserwägungen des Gesetzgebers nicht zu, die - von dem Grundsatz des § 109 Abs. 1 BBG her gesehen - nur zu einer Ausnahmeregelung Anlaß gaben, welche im Ergebnis einer fiktiven Vorverlegung der Beförderung gleichkommt. Der sich aus den erwähntem Billigkeitserwägungen ergebende Sinn der Ausnahnevorschrift schlieft - entgegen der Ansicht des Beklagten - deren Anwandung jedoch nicht schon ohne weiteres aus, wenn das Amt, dessen Obliegenheiten der Beamte schon vor seiner letzten Beförderung tatsächlich wahrgenommen hat, nicht mit dem ihm später übertragenen Amt identisch ist. Diese Identität bildet zwar den Regelfall der Anwendung der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG. Aus dem schon dargelegten Sinn der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG ergibt sich aber, wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. u.a. BVerwGE 5, 86 und 8, 40), daß unter "Obliegenheiten des Amtes" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte Bewertung der Funktion zu verstehen ist, wofür übrigens auch § 109 Abs. 1 Satz 2 BBG angeführt werden könnte; dementsprechend muß die härtemildernde Ausnahme von dem Grundsatz des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG auch dann gelten, wenn einem "beförderungsreifen" Beamten nach tatsächlicher Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Amtes ein diesem Amt gleichwertiges und annähernd gleichartiges Amt übertragen wird (ebenso das schon angeführte Urteil des Senats vom 10. November 1960).

22

Es ergibt sich nach alledem, daß die Jahresfrist nur durch solche Dienstzeiten ergänzt werden kann, während deren der Beamte die Obliegenheiten des ihm zuletzt übertragenen Amtes oder eines diesem besoldungsrechtlich gleichwertigen und annähernd gleichartigen Amtes wahrgenommen hat und auch - infolge Erfüllung aller persönlichen Voraussetzungen - "beförderungsreif" war. Der in der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG vorgesehene Härteausgleich erweist sich mithin als unanwendbar auf einen Beamten, der während der tatsächlichen Wahrnehmung der Obliegenheiten des ihm zuletzt übertragenen Amtes oder eines diesem gleichwertigen und annähernd gleichartigen Amtes aus einem in seiner Person liegenden Grunde noch der "Beförderungsreife" ermangelte.

23

Dem im angefochtenen Urteil mit Bindungskraft für das Revisionsgericht festgestellten Sachverhalt ist zu entnahmen, daß sich erst für die Zeit vom 15. August 1944 an zugunsten des Klägers die sichere Feststellung treffen läßt, er habe in seiner Person die Voraussetzungen für die letzte Beförderung erfüllt.

24

In dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß der im Herbst 1943 durch Generalfeldmarschall von Kluge als "zur Zeit zum Divisionsführer nicht geeignet" beurteilte Kläger noch im Mai 1944 zu einem Lehrgang für höhere Truppenführung kommandiert, sodann nach der Beendigung dieses Lehrgangs im Juli 1944 einer Heeresgruppe zur Einarbeitung als Divisionsführer zugewiesen und erst Mitte August 1944 mit der nur stellvertretenden Führung einer Division beauftragt worden war, ehe er schließlich am 1. Dezember 1944 zum Kommandeur der 84. Infanterie-Division ernannt und zum Generalmajorbefördert wurde. Diese Feststellungen gestatten die den Darlegungen des Berufungsgerichts sinngemäß zu entnehmende Schlußfolgerung, daß zumindest für die. Zeit bis Mitte August 1944 die "Beförderungsreife" des Klägers nicht festgestellt werden kann, daß ihm vielmehr bis dahin aus in seiner Person liegenden Gründen, nämlich wegen der bis dahin noch nicht ausreichenden Erfahrungen und Bewährung, das höhere Amt eines Generalmajors und Divisionsführers noch nicht übertragen werden konnte. Selbst wenn daher der Kläger vor diesem Zeitpunkt, etwa als er während der Zeit seiner Kommandierung an eine Armeewaffenschule vorübergehend auftragsweise eine Infanterie-Division führte oder in der Zeit von Dezember 1943 bis April 1944 im Frontdienst mit der Führung verschiedener anderer Divisionen und einer Korps-Abteilung beauftragt war, schon die Obliegenheiten von Ämtern wahrgenommen hätte, die dem ihm durch, die Beförderung zum Generalmajor schließlich übertragenen letzten Amt besoldungsrechtlich gleichwertig und auch annähernd gleichartig waren, würde dieser Umstand allein mangels erwiesener "Beförderungsreife" des Klägers es nicht rechtfertigen, diese Zeiten in die Jahresfrist des § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG einzubeziehen.

25

Überdies wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, die Zeit vom Juni bis November 1943, während der der Kläger Kommandeur einer Annee-Waffenschule war, auf die Jahresfrist des § 109 Abs. 2 (dritte Alternative) BBG auch schon deshalb nicht anrechenbar, weil das von dem Kläger wahrgenommene Amt des Kommandeurs der Waffenschule des Armeeoberkommandos 4 nicht dem Amt eines Divisionskommandeurs gleichwertig, sondern der Stellengruppe R (Regiments-Kommandeur) zugeordnet war. Dies hat das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - auf Grund eines bei den Personalakten des Klägers befindlichen Berichts des Oberbefehlshabers der 4. Armee, Generaloberst Heinrici, vom 6. Juni 1943 festgestellt.

26

Schon aus diesen Gründen hat das angefochtene Urteil Bestand, ohne daß der Erörterung bedarf, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, daß Dienstzeiten, in denen die Obliegenheiten eines höherwertigen Amtes auf Grund einer Vertretungspflicht wahrgenommen werden, schlechthin von der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG nicht erfaßt seien. Daß das Berufungsgericht irrigerweise auf die Beförderungsabsicht des Heerespersonalamtes abgestellt hat - deren Fehlen bis Mitte August 1944 es aus der Feststellung hergeleitet hat, der Kläger hebe bis Mitte August 1944 nicht über ausreichende Erfahrungen verfügt und euch nicht die erforderliche Bewährung nachgewiesen -, nacht das angefochtene Urteil nicht im Ergebnis fehlerhaft.

27

Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

28

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 -).

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch