Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1961, Az.: BVerwG IV B 339.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 339.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 03.11.1960 - AZ: IV A 371/57
Fundstelle
- RLA 1961, 206
Amtlicher Leitsatz
Die Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten einsetzt.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen Versagung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - IV. Kammer Lüneburg - vom 3. November 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht vor. Die Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen findet ihre Grenze dort, wo die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Mitwirkungspflicht der Beteiligten einsetzt. Nach dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt, der mangels einer Tatbestandsberichtigung das Revisionsgericht bindet, hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens weder behauptet, die Vorräte der Drogerie laufend ergänzt zu haben, noch hat sie hierfür Beweis angeboten. Bei dieser Sachlage waren etwaige Erörterungen des Gerichts in dieser Hinsicht nicht erforderlich. Auch die vorgelegte Urkunde kann die Berücksichtigung des nunmehr angebotenen Beweises nicht rechtfertigen. Sie stellt sowohl deswegen, weil es sich dabei in Wirklichkeit um die Angaben eines Zeugen handelt, als auch wegen ihrer erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils erfolgten Aufstellung keine Urkunde im Sinne von § 580 Ziff. 7 der Zivilprozeßordnung dar. Wenn die Klägerin vorträgt, sie habe sich rechtzeitig um die urkundlich abgegebene Erklärung bemüht, so ergibt sich gerade hieraus, daß sie in der Lage gewesen wäre, den Zeugen bereits während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu benennen. Sie hätte dann ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung am Rechtsstreit genügt, und nur in diesem Falle hätte die Unterlassung entsprechender Erörterungen oder Beweiserhebungen eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts bedeuten können.
Da ein Verfahrensmangel somit nicht vorliegt, war die erhobene Beschwerde mit der sich hieraus für die Klägerin ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Clauß