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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1961, Az.: BVerwG IV B 280.60

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Feststellung eines Vertreibungssschadens an Grundvermögen; "Bekanntheit" des Einheitswerts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV B 280.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 12.08.1960 - AZ: IX b VGL 202/59

Fundstelle

  • RLA 1961, 204

Amtlicher Leitsatz

Der Einheitswert eines Grundstückes ist auch dann "bekannt", wenn er nicht durch Urkunden, sondern anderweit nachgewiesen wird.

Wird der Nachweis nicht für den genauen Einheitswert, sondern nur für eine Mindesthöhe erbracht, so ist diese der Schadensfeststellung zugrunde zu legen, wenn sich der Antragsteller damit bescheidet.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen Versagung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. August 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Eine grundsätzliche Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht ersichtlich. Zwar entfällt die grundsätzliche Bedeutung nicht, wie der Kläger meint, schon deswegen, weil der Gesetzgeber davon ausgehe, daß eine rechtliche Auslegung des Feststellungsgesetzes, die dem Geschädigten zum Vorteil gereiche, von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung haben könne. Der Sachverhalt und die vom Verwaltungsgericht gefundene rechtliche Beurteilung bieten jedoch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen gesetzlichen Voraussetzung für die Revisionszulassung.

2

Soweit die Beteiligte die Aussage des Zeugen Böhm angreift, rügt sie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese könnte vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn Verfahrensmängel wie Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen anerkannte Beweisregeln vorlägen. Solche sind jedoch von der Beteiligten nicht einmal geltend gemacht worden.

3

Mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht hat somit das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Einheitswert des verlorenen Grundstücks mindestens 80.000 RM betragen habe. Ist der Einheitswert aber in dieser Mindesthöhe nachgewiesen worden, so ist er auch "bekannt" im Sinne von § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - und somit der Schadensfeststellung zugrunde zu legen, wenn sich der Antragsteller mit diesem Mindestwert bescheidet. Daß etwa ein urkundlicher Beweis für die Höhe des Einheitswertes erbracht werde, wird im Feststellungsgesetz nicht verlangt. Es kann auch nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, einen Ersatzeinheitswert in all den Fällen zu ermitteln, in denen der seinerzeit festgestellte Einheitswert nicht mehr seiner genauen Höhe nach bekannt ist. Das zur Ermittlung des Einheitswertes zugelassene Verfahren will einem Notstand gerecht werden. Gegenüber der Schadensfeststellung nach dem tatsächlichen Einheitswert kann es stets nur als ein Behelf angesehen werden. Es besteht keine Veranlassung, auf diesen Behelf zurückzugreifen, wenn der tatsächliche Einheitswert jedenfalls in einer Mindesthöhe bekannt ist, die der Antragsteller für sein Verfahren anerkannt. Vielmehr sollten die Ausgleichsbehörden jeden Fall dankbar begrüßen, in denen das Feststellungsverfahren nicht anhand von Behelfswerten, sondern nach dem tatsächlichen Einheitswert durchgeführt werden kann. Wenn es sich dabei um einen ermittelten Wert handelt, der gegebenenfalls unter dem tatsächlichen Einheitswert liegt, so ist der Ausgleichsfonds dadurch jedenfalls nicht beschwert. Auch das Gesetz steht der Verwendung eines solchen Wertes nicht entgegen, da der Antragsteller jederzeit auf die Feststellung seines Schadens ganz oder teilweise verzichten kann.

4

Die mangelnde grundsätzliche Bedeutung der Sache mußte die Zurückweisung der Beschwerde mit der sich hieraus für die Beteiligte ergebenden Kostenpflicht zur Folge haben. Der Streitwert wurde ohne Berücksichtigung sonstiger feststellbarer Schäden des Klägers entsprechend der Übung des Senats etwa nach der Hälfte der Differenz der Grundbeträge berechnet, die sich nach § 246 des Lastenausgleichsgesetzes für den anerkannten und den begehrten Einheitswert ergeben.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Clauß