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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1961, Az.: BVerwG VI B 8.61

Recht der amtsverdrängten Personen (Ansprüche aus Fürsorgerverletzung am früheren Dienstverhältnis sind durch § 77 G 131 im Rahmen dieses Gesetzes ausgeschlossen)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI B 8.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1960 - AZ: I A 584/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Das für das Beschwerdeverfahren erbetene Armenrecht wird verweigert.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Als Rechtsgrundlage für die Zulassung der Revision kommt hier nur die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung, wie dort vorausgesetzt wird, hat die Rechtssache aber nicht. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Klagebegehren sei deshalb gerechtfertigt, weil sie im Vertrauen auf die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Beklagten im Jahre 1950 erteilten Auskünfte Schritte zu unternehmen unterlassen habe, durch die sie schon für die Dauer des im Klageantrag bezeichneten Zeitraums in den Genuß der Versorgung gekommen wäre, Aber abgesehen davon, daß nach den Darlegungen im Berufungsurteil die der Klägerin erteilten Auskünfte nach dem damaligen Stande nicht zu beanstanden waren, übersieht sie, daß etwaige Ansprüche aus unrichtiger oder unvollständiger Auskunftserteilung mit Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG nach § 77 dieses Gesetzes weggefallen sind. Denn die Fürsorgepflicht, welche durch die der Klägerin erteilten Auskünfte im Jahre 1950 verletzt sein soll, könnte ihre Grundlage nur in dem früheren Beamtenverhältnis der Klägerin haben. Aus diesem stehen der Klägerin aber nach der genannten Vorschrift keine Ansprüche zu; sie hat nur Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG und diese nur unter den im Gesetz selbst festgelegten Voraussetzungen. Klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Fall insoweit nicht auf.

3

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4

Das von der Klägerin erbetene Armenrecht mußte unter diesen Umständen versagt werden (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz