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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1961, Az.: BVerwG IV C 98.60; BVerwG IV B 85.60

Zulässigkeit einer hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde; Umkehrung eines nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA) gewählten Verhältnisses zweier Rechtsmittel; Erstmalige Rüge der Voreingenommenheit des unteren Gerichts mit der Revision durch den VIA; Schlüssigkeit einer Rüge der Abweichung des Urteilstatbestandes von der Sitzungsniederschrift nur bei groben Widerspruch; Prüfung der Hausratentschädigung bei unanfechtbar gewordener Feststellung von Hausratverlust

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 98.60; BVerwG IV B 85.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 15698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 09.12.1959 - AZ: V/3 - 652/58

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Hilfsweise Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, d.h. nur für den Fall des Mißerfolges der Verfahrensrevision, ist unzulässig.

  2. 2)

    Der VIA beim BVerwG kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist das vom örtlichen VIA gewählte Verhältnis zweier Rechtsmittel - in erster Reihe: Verfahrensrevision, hilfsweise; Nichtzulassungsbeschwerde - nicht umkehren (in erster Reihe; NZB, hilfsweise Verfahrensrevision).

  3. 3)

    Der VIA kann nicht mit der Revision erstmals rügen, das untere Gericht sei zugunsten des Klägers, zuungunsten der Beigeladenen voreingenommen gewesen.

  4. 4)

    Die Rüge, der Urteilstatbestand weiche von der Sitzungsniederschrift ab, ist nur bei Aufzeigung grober Widersprüche schlüssig.

  5. 5)

    Die unanfechtbar gewordene Feststellung von Kausratverlust hindert eine Prüfung bei der Hausratentschädigung,

    1. a)

      ob der Umsiedler im Ursprungsland überhaupt Vermögen (hier, Hausrat) zurückgelassen hat, was als Vertreibungsschaden zu behandeln wäre;

    2. b)

      ob der Geschädigte die Vermögensstücke, deren Verlust er als Vertreibungsschaden geltend macht, in Ausnutzung von Maßnahmen der NS-Gewaltherrschaft erworben hat.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1959 sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden verworfen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1912 in Dorno-Kandrenj (bis 1918 österreichisch, seitdem rumänisch) geborene Kläger kam im Kriege nach Oberschlesien und erwarb dort in Wadowitz (Kreis Bielitz) 1941 und 1942 Einrichtungsstücke für eine von ihm bezogene 5-Zimmer-Wohnung, 1943 einen Betrieb (Getränkeherstellung und Biergroßhandel). 1943 heiratete er die Beigeladene, die als Aussteuer Wäsche, Porzellan usw. in die Ehewohnung einbrachte; ihr soll eine Schlafzimmereinrichtung gehört haben, die in Beuthen aufgestellt war und bisweilen von den Eheleuten, zwischendurch von Verwandten benutzt wurde. Durch Vertreibung aus Oberschlesien gingen sowohl die Wadowitzer Wohnungseinrichtung wie die Beuthener Schlafzimmereinrichtung verloren. Im Januar 1952 wurde die Ehe geschieden.

2

Dem Antrag des Klägers auf Feststellung des Hausratverlustes und Zuerkennung der vollen Hausratentschädigung gab das Ausgleichsamt nur teilweise statt, indem es dem Kläger lediglich den halben Sockelbetrag gewährte, weil sein Alleineigentum am Hausrat nicht nachgewiesen sei. Das Ausgleichsamt zahlte Hausratentschädigung auch an die Beigeladene.

3

Das nach, erfolgloser Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht gab nach weiterer Beweisaufnahme der Klage statt, indem es den Beschwerdebeschluß und den Bescheid des Ausgleichsamtes insoweit aufhob, als darin dem Kläger die volle Hausratentschädigung versagt worden war. Das Urteil ist folgendermaßen begründet: Alleineigentum des Klägers an der Wohnungseinrichtung in Wadowitz sei nachgewiesen. Der von ihm glaubhaft vorgetragene Erwerb des Entschädigungsanspruchs der Opernsängerin Maria K., Umsiedlerin aus Rumänien, durch entgeltliche Abtretung habe ihn in die Lage versetzt, sich die fabrikneue Einrichtung für mehrere Zimmer von der Deutschen Umsiedlungs-Treuhand AG - DUT - ohne Ausnutzung von Maßnahmen der NS-Gewaltherrschaft (§ 359 LAG) zu verschaffen, woneben die Beschaffung gebrauchter Stücke aus polnischem oder jüdischem Besitz zurücktrete; § 12 Abs. 6 LAG treffe auf den Kläger nicht zu. Die Beuthener Schlafzimmereinrichtung habe nicht gemeinsamen Zwecken der Eheleute gedient und sei bis zur Vertreibung nicht in den Haushalt aufgenommen, weil sie erst nach dem Krieg in einer Mansarde, die dann freiwerden sollte, als Fremdenzimmer hätte dienen sollen. Durch die Heirat sei die Beigeladene nicht Miteigentümerin der Wohnungseinrichtung in Wadowitz geworden; es sei nicht erwiesen, daß Geldzuwendungen von ihrer Seite zur Hausratbeschaffung verwendet worden seien; solche Mittel seien vielmehr in den Betrieb des Mannes geflossen.

4

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In der einheitlichen Begründungsschrift werden Verfahrensmängel gerügt und hilfsweise klärungsbedürftige Grundsatzfragen aufgezeigt.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht kehrt das Verhältnis der beiden Rechtsmittel um: Er erstrebt in erster Reihe auf die Beschwerde Zulassung der Revision und beantragt nur hilfsweise

Rückverweisung auf Grund der Verfahrensrevision.

6

Die Beklagte tritt dem örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei.

7

Die Beigeladene "bittet um ein gerechtes Urteil".

8

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Rechtsmittel.

9

Er tritt ihnen in ausführlich begründetem Schriftsatz entgegen.

10

II.

Sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde wie die Revision sind unzulässig.

11

Da der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Nichtzulassungsbeschwerde in aller Deutlichkeit nur "hilfsweise" erhoben hat, nämlich nur für den Fall, daß das Revisionsgericht keinen durchgreifenden Verfahrensmangel annehmen sollte, ist dieses Rechtsmittel unter einer echten Bedingung eingelegt. Diese Bedingung macht, weil alle Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind, die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat zwar erklärt, er kehre das vom örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gewählte Verhältnis von Haupt- und Hilfsrechtsmittel um. Eine solche nach Ablauf der Rechtsmittelfristen erklärte Umkehrung des Verhältnisses von Haupt- und Hilfsrechtsmittel - die Zulässigkeit eines Hilfsrechtsmittels an sich einmal unterstellt - ist aber unwirksam. Während des Revisionsverfahrens mag der Haupt- zum Hilfs-, der Hilfs- zum Hauptantrag umgestellt worden, und zwar vom örtlichen oder vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht, weil dies alles innerhalb desselben Rechtsmittels bleibt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist aber eine Änderung der Reihenfolge mehrerer (nicht zeitlich, sondern verfahrensmäßig) hintereinander eingelegter Rechtsmittel unstatthaft. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht kann wohl eines der mehreren, vom örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eingelegten Rechtsmittel fallenlassen, d.h. zurücknahmen, wie er einzelne Verfahrensrügen fallenlassen kann. Er kann aber nicht die bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist unverändert gebliebene Schachtelung der Rechtsmittel ändern.

12

Auf die unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde war demnach sachlich nicht einzugehen.

13

Die in der Verfahrensrevision vorgebrachten Verfahrensrügen sind nicht schlüssig.

14

Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts zugunsten des Klägers hätte als Besorgnis der Befangenheit rechtzeitig vor Erlaß des Urteils geltend gemacht werden müssen.

15

Weicht der Urteilstatbestand grob von der Sitzungsniederschrift ab, so kann dies zwar einen Verfahrensmangel darstellen. Die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds für eine Unvereinbarkeit von Urteilstatbestand und Sitzungsniederschrift angeführten Proben zeigen aber nur das Streben des Gerichts nach gedrängter Darstellung, wie sie für einen Urteilstatbestand erforderlich ist. Dabei mögen einige Unklarheiten unterlaufen sein. Ein krasser Widerspruch, der den Feststellungen des Urteilstatbestandes ihre bindende Wirkung nehmen würde, liegt aber in den Ausführungen nicht.

16

Daß es mit der Verfahrensrevision nicht angreifbar ist, wenn das Verwaltungsgericht den Kläger für glaubwürdig hält und demgemäß von seinem mündlichen Vorbringen ausgeht, gibt die Revision zu. Es ist aber auch darin, daß das Verwaltungsgericht die Zeugenaussage des Rechtsanwalts B. für wahrheitsgemäß hält, kein Verfahrensmangel zu erblicken; mit den Bedenken, die der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds jetzt allein aus der damaligen Stellung des Zeugen herleitet, brauchte sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich zu beschäftigen, solange nicht etwa vorgetragen war, B. habe damals besonders anrüchige Geschäfte gemacht.

17

Wenn das Verwaltungsgericht hier die Anwendbarkeit von § 359 und § 12 Abs. 6 LAG verneint hat, so beruht dies auf sachlich-rechtlichen Überlegungen, aber nicht auf Aufklärungsmängeln.

18

Im übrigen sei zu der Sache folgendes bemerkt: Wenn der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht meint, trotz des Umstands, daß nur die zweite Hälfte des Sockelbetrages der Hausratentschädigung in Streit sei, sei das Gericht nicht gehindert, ja sogar verpflichtet, darauf einzugehen, ob dem Kläger überhaupt Hausratentschädigung dem Grunde nach zustehe, übersieht er, daß hier die unanfechtbar gewordene Schadensfeststellung ein Eingehen auf den Grund des Anspruchs hindert. In dem nach Vordruck LA 6 ergangenen, mit "Teilbescheid über die Feststellung von Hausratverlusten, über die Zuerkennung von Hausratentschädigung und die Gewährung von Hausrathilfe" überschriebenen Bescheid des Ausgleichsamts vom 23. November 1956, der den Ausgangspunkt dieses ganzen Verfahrens bildet, heißt es unter "I. Schadensfeststellung": "Auf den Antrag vom 29. März 1954 auf Schadensfeststellung hat der Ausgleichsausschuß ... festgestellt: Dem unmittelbar Geschädigten ist ein Hausratverlust als Vertreibungsschaden entstanden. Der unmittelbar Geschädigte war im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum; er war verheiratet und lebte mit seinem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Der Hausratverlust ... beträgt dem Werte nach mehr als 50 v.H. .... Die übrigen Voraussetzungen für die Schadensfeststellung sind erfüllt. Der dem unmittelbar Geschädigten entstandene Schaden wird nach § 16 FG festgestellt ...". Bei solchem Vorgehen der Behörde ist im Urteil BVerwG IV C 317.58 (BVerwGE 9, 187) (dort allerdings Vordruck LA 5, insoweit aber kein Unterschied) ausgesprochen, die unanfechtbar gewordene Schadensfeststellung binde für das gesamte Hausratverfahren. Ob Möbel in Ausnutzung von Maßnahmen der NS-Gewaltherrschaft erworben worden waren und deshalb der Verlust nicht feststellungsfähig war (§ 11 a FG), wäre bereits auf jener Stufe des Verwaltungsverfahrens zu prüfen gewesen. Daß§ 359 LAG (insoweit kein Anspruch auf Ausgleichsleistung) im übrigen die gleiche Vorschrift wie § 11 a FG enthält, hat Bedeutung nur für solche Ausgleichsleistungen, denen keine förmliche Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz voranzugehen hat, also z.B. für Kriegsschadenrente, Aufbaudarlehen, Ausbildungshilfe usw.

19

Alle Erörterungen zu § 12 Abs. 6 und § 359 LAG sind also hier überflüssig, solange der zugunsten des Klägers ergangene Feststellungsbescheid von Bestand ist.

20

Als Unterlegene hat die Beteiligte die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 65 BVerwGG zu tragen; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG (beide Vorschriften hier noch anwendbar nach § 196 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17]).

Külz
Dr. Müller
Clauß