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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1961, Az.: BVerwG II C 169.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 169.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.09.1959 - AZ: I A 652/58

Fundstellen

  • BBZ 1962, 146
  • DÖD 1961, 114
  • DÖV 1962, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 710-711 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1961, 197
  • RiA 1961, 220
  • ZBR 1962, 289

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des Pflegekindes im Besoldungsrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. am 7. Oktober 1927) ist seit dem 7. Juli 1956 Postinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er ist unverheiratet und bewohnt in F. (Breisgau) ein möbliertes Zimmer. Seit dem Tode seines Vaters am 17. Januar 1955 bestreitet er allein den Unterhalt seiner am 18. Februar 1940 geborenen Schwester Waltraude; die Mutter, die als Abteilungshelferin in der S.-Anstalt in H. beschäftigt ist und dort wohnt, ist hierzu außerstande. Die Schwester des Klägers befindet sich seit Ostern 1956 in einem Mädchenheim in F., in dem der Kläger sie auf seine Kosten unterbrachte, nachdem er ihr eine kaufmännische Lehrstelle mit einer monatlichen Erziehungsbeihilfe von 55 DM vermittelt hatte.

2

Im April 1956 beantragte der Kläger mit der Begründung, seine Schwester sei sein Pflegekind im Sinne des § 14 Abs. 5 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der für Bundesbeamte gültigen Fassung (BGBl. 1950 S. 207, 1952 I S. 582 und 1953 I S. 81) -BesG-, ihm zu seinen Dienstbezügen den Kinderzuschlag zu gewähren. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheide vom 16. Mai 1957 und 21. November 1957 mit der Begründung ab, es liege ein geschwisterliches, aber kein Pflegekindschaftsverhältnis vor, auch besitze der Kläger keinen eigenen Hausstand.

3

Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Mai 1957 und 21. Mai 1957 für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, ab 1. April 1956 Kinderzuschlag für seine Schwester Waltraude zu zahlen.

4

Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwältungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 29. September 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Die Klage müsse, soweit sie auf § 14 Abs. 5 des bis einschließlich 31. März 1957 geltenden Besoldungsgesetzes gestützt sei, schon daran scheitern, daß der Kläger keinen eigenen Hausstand habe, in dem er seine Schwester unterbringen könne, wenn sie sich nicht im Heim befinde. Nr. 72 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz vom 12. März 1928 (KBesBl. S. 33) in der Fassung vom 23. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1588) - Besoldungsvorschriften, BV - verlange die Aufnahme des Kindes in den eigenen Hausstand des Beamten deshalb, weil darin das äußere Kennzeichen dafür zu erblicken sei, daß zwischen dem Beamten und dem Kind ein ähnliches Verhältnis wie zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kinde besteht. Der Anerkennung eines solchen Verhältnisses ständen im vorliegenden Falleüberdies der geringe Altersunterschied zwischen dem Kläger und seiner Schwester sowie der Umstand entgegen, daß die Mutter beider mit allen familienrechtlichen Rechten und Pflichten noch lebt. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner Schwester allein, genügten nicht. - Durch das seit dem 1. April 1957 geltende Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) -BBesG- habe sich gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nur insofern etwas geändert, als die Gewährung des Kinderzuschlags für ein Pflegekind nicht mehr im Ermessen der Bundesbehörde stehe. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBesG hätte eine eindeutige Änderung bringen müssen, wenn es sich künftig nur mit der wirtschaftlichen Beziehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses begnügen wollte.

6

Der Kläger hat die gegen das Berufungsurteil zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.

7

Die Revision rügt Verfahrensmängel sowie Verletzung der vom Berufungsgericht angewendeten besoldungsrechtlichen Vorschriften.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

Die von der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Darauf, daß das Gericht des ersten Rechtszuges nur die Klageerwiderung des Beklagten, nicht aber die Entgegnung des Klägers auf die Klageerwiderung abgewartet hat, kann das angefochtene, erst in der zweiten Instanz ergangene Urteil nicht beruhen. - Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nur unvollständig berücksichtigt, kann nicht durchgreifen, weil die Nichterwähnung einzelner Behauptungen des Klägers im angefochtenen Urteil allein noch nicht den Schluß gestattet, dieses Vorbringen sei unbeachtet geblieben. Die Gerichte sind nach herrschender Rechtsprechung nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen - wenn auch erheblichen - Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich auseinanderzusetzen; es genügt, wenn eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (ebenso u.a. Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 322.57 - und vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 1951 - IV ZR 155.50 -, NJW 1952 S. 23; auch Wieczorek,§ 286 ZPO Anm. D III b 2). Dies ist hier geschehen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin geltend macht, das Berufungsgericht habe den Rechtsausführungen des Klägers nicht genügend Rechnung getragen, wendet sie sich nicht gegen das gerichtliche Verfahren, sondern gegen die Anwendung sachlichen Rechts.

12

Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einer Verletzung sachlichen Rechts.

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Gewährung von Kindergeld an einen Bundesbeamten bis einschließlich 31. März 1957 in § 14 BesG und den hierzu ergangenen Besoldungsvorschriften geregelt war und daß mit Wirkung vom 1. April 1957 an die Stelle dieser Vorschriften § 18 BBesG und die hierzu aufgrund des § 61 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften getreten sind.

14

Zu Unrecht bemängelt die Revision, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verkennung des in § 14 Abs. 5 BesG und § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBesG verwendeten Begriffs des Pflegekindes. Die Darlegungen im angefochtenen Urteil geben aus Rechtsgründen zu Beanstandungen keinen Anlaß.

15

Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß allein die Gewährung des vollen Unterhalts an eine wirtschaftlich unselbständige - jüngere - Person nicht geeignet ist, zwischen dem Unterhaltsgewährer und dem Empfänger des Unterhalts ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des Besoldungsrechts zu begründen. Es muß vielmehr ein Verhältnis vorliegen, das dem Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater (Mutter) und seinem Kindeähnlich ist; es müssen also Umstände gegeben sein, die das Verhältnis als ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis kennzeichnen, welches von einer zwischen den Beteiligten bestehenden - ideellen - familiären Bindung getragen wird, die der Art ist, wie sie in der Regel zwischen einem Kinde und einem leiblichen Elternteil besteht. Der Einwand, daß der Kinderzuschlag den Zweck hat, dem Beamten die Erfüllung von rechtlichen oder tatsächlichen Unterhaltspflichten zu ermöglichen oder zu erleichtern, ist zwar zutreffend, vermag aber nicht die Ansicht zu rechtfertigen, daß nur auf die Gewährung des Unterhalts - also die wirtschaftliche Abhängigkeit des Unterhaltsempfängers von dem Beamten - abzustellen sei. Daß der Beamte durch das Kindergeld wirtschaftlich nur in bezug auf eine Belastung unterstützt werden soll, welche ihm durch die Gewährung von Unterhalt an eine Person erwächst, deren leiblicher Elternteil er ist oder zu der rechtlich oder doch zumindest tatsächlich eine Bindung vorliegt, die ein ähnliches familienhaftes Verhältnis, wie es in aller Regel zwischen einem Vater (Mutter) und seinem leiblichen Kind besteht, hinreichend sicherstellt, ergibt sich trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung unmittelbar aus§ 14 BesG. Der Kreis der Personen, für den nach Absatz 1 dieser Vorschrift Kindergeld gezahlt werden mußte, umfaßte außer den Personen, die zu dem Beamten aus natürlichen und rechtlichen Gründen in einem echten Kind schaftsverhältnis stehen, nur noch Personen, deren dem echten Kindschaftsverhältnisähnliche familienhafte Beziehung zu dem Beamten entweder durch eine rechtliche Bindung (Shellchkeitserklärung, Annahme an Kindes Statt) oder durch eine tatsächliche Bindung besonderer Art (Verhältnis Stiefvater - Stiefkind oder unehelicher Vater - uneheliches Kind) hinreichend gesichert erscheint; in den Fällen einer nur tatsächlichen Bindung der eben angeführten Art setzte die Gewährung von Kindergeld aber außerdem noch die Aufnahme des Kindes in den Hausstand des Beamten voraus. Die der obersten Bundesbehörde durch § 14 Abs. 5 BesG erteilte Ermächtigung, "im Rahmen der Vorschriften des § 14 Abs. 1" BesG auch für Pflegekinder und Enkel Kinderzuschläge zu gewähren, "wenn der Beamte diese in seinen Haushalt aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung keine Vergütung erhält", kann hiernach ebenfalls nur mit der Einschränkung verstanden werden, daß außer den eben angeführten tatsächlichen Voraussetzungen (Aufnahme im Haushalt, Unterhaltsgewährung usw.) noch hinreichend sichere andere Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, daß zwischen dem Beamten und der Person, der Unterhalt gewährt wird, eine dem echten Kindschaftsverhältnis ähnliche - ideelle - familienhafte Beziehung besteht. Die durch das Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Rechtslage hat insoweit keine Änderung herbeigeführt. Der Umstand, daß das Bundesbesoldungsgesetz die Gewährung des Kinderzuschlages für Pflegekinder dem Ermessen der obersten Bundesbehörde entzogen und zur Pflicht gemacht hat, rechtfertigt allein noch nicht die Auffassung, daß nunmehr von der in Rede stehenden familienhaften Bindung abgesehen werden darf. Dies hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich oder doch jedenfalls in sonstiger Weise eindeutig kenntlich gemacht werden müssen.

16

Dem hiernach zu beachtenden Grundsatz, daß Personen, für deren Unterhalt ein Beamter sorgt, als dessen Pflegekinder nur dann angesehen werden können, wenn besondere Umstände erkennen lassen, daß zwischen ihnen und dem Beamten eine dem echten Kindschaftsverhältnis ähnliche - ideelle - familienhafte Bindung besteht, ist somit zu Recht sowohl in Nr. 12 Abs. 2 BesV, die im angefochtennen Urteil wörtlich wiedergegeben ist, als auch in den gemäß § 61 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften zu § 18 BBesG, nämlich in dem Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. September 1957 (GMBl. S. 522 ff. II Nr. 9) und in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 6 bis 20 BBesG vom 9. März 1959 (GMBl. S. 134 ff. Nr. 3 zu § 18), Rechnung getragen worden. In den Verwaltungsvorschriften zu § 18 BBesG heißt es, daß das Kind bei den Pflegeeltern seine Heimat haben und daß zwischen ihm und den Pflegeeltern ein familienartiges-, auf die Dauer berechnetes Band bestehen muß. Diese schon in Nr. 198 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien 1950 in der Fassung vom 7. August 1951 (BStBl. I S. 448, 287 [384]) und in Nr. 46 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien 1955 vom 20. September 1955 (BStBl. I S. 489 [534]) enthaltene Umschreibung des Pflegekindschaftsverhältnisses entspricht dem Sinn und Zweck des besoldungsrechtlichen Kindersuschlages.

17

Das Verhältnis, das dadurch begründet wird, daß ein Beamter - wie hier der Kläger - für jüngere Geschwister sorgt, kann infolgedessen jedenfalls nicht ohne weiteres als Pflegekindschaftsverhältnis betrachtet werden. Vielmehr müssen auch hier besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß nicht nur das natürliche geschwisterliche Verhältnis besteht, sondern ein solches, das dem zwischen Eltern und leiblichen Kindern bestehenden Verhältnisähnlich ist. Denn die wirtschaftliche Fürsorge für jüngere Geschwister ist, obwohl zwischen Geschwistern keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, nicht ungewöhnlich und infolgedessen kein hinreichendes Kennzeichen für die hier geforderte, dem echten Kindschaftsverhältnis ähnliche - ideelle - Beziehung.

18

Nach den - für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] -VwGO-) - tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil fühlt es im vorliegenden Fall an solchen Anhaltspunkten. Die anerkennenswerte wirtschaftliche Fürsorge des Klägers für seine Schwester allein genügt dafür nicht, wie bereits ausgeführt worden ist. Der Hinweis der Revision darauf, daß der Beklagte wider Treu und Glauben handele, weil er einerseits den Kinderzuschlag mit der Begründung verweigere, der Kläger habe keinen eigenen Hausstand, andererseits aber dem Kläger nicht - der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht entsprechend - eine Wohnung vermittele, ist ebenfalls nicht geeignet, ein Pflegekindschaftsverhältnis, zwischen dem Kläger und seiner Schwester darzutun. Schon hiernach ist die Klageabweisung gerechtfertigt, weil die Unmöglichkeit, ein Pflegekindschaftsverhältnis der hier geforderten Art zur Überzeugung des Tatrichters - hier des Berufungsgerichts - festzustellen, zu Lasten des Beamten geht, der daraus Rechte herleitet. Hiernach kann letztlich offenbleiben, ob zwischen Geschwistern überhaupt ein solches Verhältnis bestehen kann. - Im übrigen rechtfertigen die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles sogar weit eher den Schluß, daß es an einem Pflegekindschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwester fehlt. Zwar würde die von dem Berufungsgericht als Argument gegen die Verpflichtung zur Gewährung des Kinderzuschlages gewertete Tatsache, daß die Mutter beider noch lebt, die Feststellung eines Pflegekindschaftsverhältnisses nicht ohne weiteres ausschließen. Das Berufungsgericht hat jedoch darüber hinaus mit Recht auf den verhältnismäßig geringen Altersunterschied zwischen dem Kläger und seiner Schwester hingewiesen. Es kann hier unerörtert bleiben, ob ein Altersunterschied von zwölf Jahren schlechthin der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses in dem oben dargelegten Sinne entgegensteht. Dieser Altersunterschied ist jedoch im Einblick darauf, daß die Schwester des Klägers bereits das 15. Lebensjahr vollendet hatte, als der Kläger es übernahm, für sie wirtschaftlich und möglicherweise auch noch in anderer Hinsicht zu sorgen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, der Bildung eines ideellen Verhältnisses entgegenzuwirken, das dem zwischen einem Kinde und sein ein leiblichen Vater bestehenden Verhältnis ähnelt.

19

Die Revision muß nach Gliedern mit der gesetzlichen Kostenfolge ( § 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Idel durch Krankheit an der. Unterschrift verhindert ist.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch