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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1961, Az.: BVerwG II C 154.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 154.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 14.08.1959 - AZ: OS I 205.56

Fundstellen

  • DÖV 1964, 34 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1226
  • ZBR 1961, 183

Amtlicher Leitsatz

Als privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne von § 115 BBG ist nicht eine unentgeltliche Beschäftigung als Volontär zu verstehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geboren 1905) wurde im Jahre 1923 auf seine Bewerbung vom Regierungspräsidenten in B. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes vorgemerkt. Am 1. November 1923 trat er als Volontär (Bürohilfsarbeiter) beim Landratsamt in B. ein; er wurde dort in den folgenden Jahren in allen Zweigen der allgemeinen und inneren Verwaltung unentgeltlich beschäftigt. Am 1. November 1927 wurde er als Angestellter in die Kreiskommunalverwaltung übernommen. Am 1. Februar 1930 wurde er als Regierungs-Zivil-Supernumerar zur Regierung in L. berufen und nach Ablegung der Regierungsinspektorenprüfung am 1. Februar 1933 zum außerplanmäßigen Regierungsinspektor ernannt. In den folgenden Jahren wurde er zum Regierungsinspektor, Regierungsoberinspektor und Regierungsamtmann ernannt. Beim Zusammenbruch war er Regierungsamtmann bei der Regierung in B..

2

Der Regierungspräsident in Kassel bewilligte dem Kläger unter Berücksichtigung der Ernennung zum Regierungsoberinspektor Übergangsgehalt auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Durch Bescheid vom 6. Oktober 1954 setzte er die Versorgungsbezüge fest, ohne dabei die Zeit vom 1. November 1923 bis 31. Januar 1930 als ruhegehaltfähig anzurechnen. Durch Bescheide vom 12. November 1954 und 12. Januar 1955 begründete er die Nichtanrechnung dieser Zeit. Der Beschwerde des Klägers half der Hessische Minister der Finanzen durch Anrechnung der Angestelltendienstzeit teilweise ab.

3

Im Verwaltungsstreitverfahren beantragte der Kläger,

die Bescheide des Regierungspräsidenten in Kassel vom 6. Oktober 1954 und 12. November 1954 sowie den Beschwerdebescheid des Hessischen Ministers der Finanzen vom 14. April 1955 insoweit aufzuheben, als darin seine - des Klägers - Dienstzeit vom 1. November 1923 bis zum 31. Oktober 1927 nicht als ruhegehaltfähig anerkannt wird, und den Beklagten zu verpflichten, diese Dienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

4

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 14. August 1959 mit der Begründung zurückgewiesen, die Volontärzeit des Klägers könne nach § 29 G 131 in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1, 116 Nr. 3, 116 a, 181 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung, der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - bei der Versorgung des Klägers nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

5

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß dem Klageantrag in der Berufungsinstanz zu erkennen.

6

Die Revision rügt Verletzung der vom Berufungsgericht angewendeten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes.

7

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

9

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

10

II.

Das Urteil kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

11

Die Revision kann keinen Erfolg haben; denn das Berufungsurteil beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

Das Berufungsgericht ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131 gehört, daß er als Beamter zur Wiederverwendung Anspruch auf Übergangsgehalt hat (§§ 5 Abs. 2, 37 G 131) und daß für diese Versorgung die das Ruhegehalt betreffenden, in § 29 Abs. 1 G 131 genannten Vorschriften des Bundesbeamtengesetz es gelten. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind also §§ 111 ff. BBG heranzuziehen. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht entschieden, daß die streitige Volontärzeit hiernach nicht berücksichtigt werden kann.

13

Eine Berücksichtigung der Volontärzeit nach § 115 Abs. 1 BBG hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß eine Volontärzeit nicht zu den in einem "privatrechtlichen Arbeitsverhältnis" bei einem öffentlichen Dienstherrn im Reichsgebiet zurückgelegten Dienstzeiten gehöre. Zu Unrecht greift die Revision diese Auffassung an. Die von den Bundesministern des Innern und der Finanzen gemäß § 155 Abs. 3 BBG erlassenen Richtlinien in der Fassung vom 26. September 1958 (GMBl. S. 440) legen in Nr. 2 Abs. 1 zu § 115 BBG diese Vorschrift dahin aus: "Unter den Begriff 'privatrechtliches Arbeitsverhältnis' fällt die Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter, dagegen unter anderem nicht die Beschäftigung in einem Lehrverhältnis oder Volontärverhältnis." Diese Auslegung gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, daß hier nur ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis gemeint sein kann, und dies wird einwandfrei durch die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Nach der durch diese Regelung ersetzten Vorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 5 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - war unter bestimmten Voraussetzungen eine "im privatrechtlichen Vertragsverhältnis" zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet verbrachte Zeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnungsfähig. Es war nicht zweifelhaft, daß hierunter nur ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verstanden wurde, also eine entgeltliche Beschäftigung (vgl. Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 2. Aufl., Erl. II 5 b und c zu § 85; Nadler-Wittland, Deutsches Beamtengesetz, Erl. II 9 b und c zu § 85). Daß der bei der Neuregelung der Materie durch das Bundesbeamtengesetz gewählte Begriff des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses nicht anders verstanden werden kann als der frühere des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses, ist dem schriftlichen Bericht (Nachtrag zu BT-Drucksache Nr. 4246 S. 15) des Beamtenrechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu entnehmen. Zeiten der Tätigkeit in einem unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnis wie einem Volontärverhältnis oder auch in einem Lehrverhältnis sind hiernach also nicht zu berücksichtigen (ebenso Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Erl. B 4 zu § 115; Bochalli, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl., Erl. 2 zu § 115; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl., Erl. III Nr. 3 zu § 115).

14

Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschriften der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3 und 116 a BBG unrichtig angewendet, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Revision selbst hat hierzu nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sie die auf diese Vorschriften bezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts für rechtsfehlerhaft hält, und ein Rechtsfehler ist auch nicht zu erkennen. Es handelt sich um Vorschriften, welche die Anrechnung bestimmter Zeiten als ruhegehaltfähig in das Ermessen des Dienstherrn stellen, um sogenannte "Kann"-Vorschriften. Daß der Beklagte hier die Anrechnung aus ermessensfehlerhaften Erwägungen abgelehnt hätte, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, daß schon die vom Gesetz geforderten tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nicht erfüllt sind. An die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); zulässige und begründete Revisionsgründe sind insoweit nicht vorgebracht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vom Kläger abgeleistete Volontärtätigkeit eine notwendige Voraussetzung weder für sein Amt (§ 116 Abs. 1 Nr. 3) noch für die Zulassung zur Laufbahn (§ 116 a BBG) war, beruht auf der Anwendung der im damaligen Zeitpunkt geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, die nicht Bundesrecht geworden und deshalb der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen sind (§ 137 Abs. 1 VwGO).

15

Schließlich kann die Revision auch keinen Erfolg haben, soweit sie - auch hier ohne Begründung - geltend macht, das Berufungsgericht habe § 181 Abs. 6 BBG unrichtig angewendet. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß diese Härteausgleichsvorschrift nur die Berücksichtigung von Zeiten ermöglicht, die nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig waren. Dazu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger die streitige Volontärzeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres abgeleistet hatte, und weiterhin ausgeführt, daß nach den - nicht Bundesrecht gewordenen - Vorschriften des Deutschen Beamtengesetz es vor Vollendung des 27. Lebensjahres verbrachte Zeiten nicht berücksichtigungsfähig waren. Hieran ist das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Außerdem hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die streitige Volontärdienstzeit auch nicht zu den Zeiten einer Beschäftigung als "Staatsdienstanwärter" gerechnet werden könne, welche nach Maßgabe der Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c der zu § 181 BBG ergangenen Verwaltungsvorschriften in der Fassung vom 26. September 1958 (GMBl. S. 416) auf Grund der in § 181 Abs. 6 BBG enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Den Personenkreis der "Staatsdienstanwärter" hat das Berufungsgericht unter Anwendung früheren Beamtenrechts, das nicht als Bundesrecht weitergegolten hat, abgegrenzt und dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger die für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Auch insoweit ist das Berufungsurteil deshalb nach § 137 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar.

16

Die Revision muß nach alledem mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel