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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1961, Az.: BVerwG I B 135.60

Regelung der Berufsausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse Jugendlicher in Berlin; Anspruch auf Erteilung der Genehmigung der Ausbildung eines Lehrlings für den Wirtschaftszweig Seifeneinzelhandel und Parfümerieeinzelhandel; Recht der Industriekammern und Handelskammern zur Selbstverwaltung; Kompentenz der Industriekammern und Handelskammern zur Regelung der Berufsausbildung und Arbeitsverhältnisse Jugendlicher

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG I B 135.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 04.07.1960 - AZ: II B 15.60

Fundstellen

  • DVBl 61, 449
  • DVBl 1961, 449-450 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • GewArch 61, 42

Amtlicher Leitsatz

§ 40 Abs. 3 des Berliner Gesetzes zur Regelung der Berufsausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse Jugendlicher vom 4. Januar 1951 (VOBl. I S. 40) ist durch § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956/10.1.1957 (BGBl. 1956 I S. 920/GVBl. 1957 S. 69) aufgehoben worden.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 17. Januar 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der in Berlin eine Hallendrogerie betreibt, beantragte bei der Beklagten, ihm die Ausbildung eines Lehrlings für den Wirtschaftszweig Seifen- und Parfümerie-Einzelhandel zu genehmigen. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. März 1959 ab. Der Bescheid schloß mit der Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig sei.

2

Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da gegen Maßnahmen und Entscheidungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung zunächst das Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdeausschuß des Senators für Arbeit und Sozialwesen durchgeführt werden müsse.

4

Der Kläger hat daraufhin Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuß eingelegt, der die Entscheidung darüber bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Rechtsstreites ausgesetzt hat.

5

Die Beklagte hat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Berufung angegriffen und beantragt, es dahin zu ändern, daß die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Sie hat dazu vorgetragen, das Beschwerdeverfahren nach dem Berufsausbildungsgesetz sei so lange ein zulässiges Aufsichtsmittel gewesen, wie der Senator für Arbeit und Sozialwesen die Fachaufsicht über die einschlägigen Maßnahmen ausgeübt habe, die sie kraft des ihr seinerzeit erteilten staatlichen Auftrags getroffen habe. Seit dem Inkrafttreten des Industrie- und Handelskammergesetzes sei sie jedoch auf dem Gebiet der Berufsausbildung als Selbstverwaltungskörperschaft tätig. Als solche unterstehe sie lediglich der Staatsaufsicht, die dem Senator für Wirtschaft und Kreditwesen zustehe. Sie entscheide auf Grund der geltenden Gesetze in eigener Verantwortung. Damit sei das Beschwerdeverfahren nach dem Berufsausbildungsgesetz nicht vereinbar.

6

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ohne sich zur Zulässigkeit der Klage im einzelnen zu äußern.

7

Der Beigeladene hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen und ausgeführt, daß die Zuständigkeit seines Beschwerdeausschusses bestehengeblieben sei, obwohl die Beklagte die Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsausbildung als Selbstverwaltungsangelegenheiten erledige.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es geht davon aus, daß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956/10. Januar 1957 (BGBl. 1956 I S. 920/GVBl. 1957 S. 69) - IHKG - den dort fest umgrenzten Aufgabenkreis der Beklagten als Selbstverwaltungsangelegenheiten zugewiesen habe. Demgemäß habe § 11 Abs. 1 IHKG die Aufsicht des Landes über die Industrie- und Handelskammern als reine Rechtsaufsicht ausgebildet, die eine Nachprüfung ihrer Entscheidung auf ihre Zweckmäßigkeit ausschließe. Wenn daher § 11 Abs. 3 IHKG bestimme, daß mit diesem Gesetz Rechtsvorschriften aufgehoben würden, die ihm widersprechen, so falle darunter auch § 40 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Berufsausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse Jugendlicher vom 4. Januar 1951 (VOBl. I S. 40) - BAJG -, der dem Beigeladenen eine Fachaufsicht eingeräumt und eine Beschwerde gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft an den Beschwerdeausschuß des Beigeladenen vorgesehen habe. Hieraus ergebe sich jedoch noch nicht die Zulässigkeit der Klage. Nach § 30 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947) - AZG - sei gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer landesunmittelbaren Körperschaft der Widerspruch zulässig. Über ihn habe nach § 30 Abs. 2 Buchst. b AZG und § 5 Abs. 4 der Satzung der Beklagten das Präsidium der Beklagten zu entscheiden. Ein solcher Widerspruchsbescheid liege infolge der falschen Rechtsmittelbelehrung der Beklagten nicht vor und könne auch nicht durch das Verhalten der beklagten Behörde vor und in dem Verwaltungsstreitverfahren ersetzt werden. Die Klage sei daher vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend als unzulässig abgewiesen worden.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

10

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beigeladene Beschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, daß dem Rechtsstreit insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es sich um die Auslegung des § 1 IHKG und um die Frage handle, ob das Gesetz zur Regelung der Berufsausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse Jugendlicher nur noch in seinen materiellrechtlichen Bestimmungen geltendes Recht sei oder ob es auch in formeller Hinsicht weiter anzuwenden sei. Er, der Beigeladene, sei auch durch die in den Urteilsgründen niedergelegte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beschwert.

11

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

12

Die Zulässigkeit der Beschwerde ist zu bejahen. Das Berufungsurteil hat zwar entsprechend den vom Kläger und vom Beigeladenen gestellten Anträgen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat auch in Übereinstimmung mit dem Urteil des ersten Rechtszuges die Klage als unzulässig angesehen und unterscheidet sich von ihm nur durch die Art der Begründung. Diese Art der Begründung soll nach den Ausführungen der Beschwerdeschrift Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Rechtsmittel gegen eine bestimmte Art der Begründung des Urteils der Vorinstanz nicht zulässig ist. Jedoch erleidet dieser Satz eine Ausnahme, wenn die Tragweite des einen oder des anderen Abweisungsgrundes nicht dieselbe ist (Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., Anm. II A 3 zu § 511 ZPO; Wieczorek, Kommentar zur ZPO, B II c 7 zu § 511 ZPO). Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Fortgeltung des in § 40 BAJG vorgesehenen Beschwerdeverfahrens bejaht. Der Kläger hat daraufhin auch Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuß des Beigeladenen eingelegt, der seine Entscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreits ausgesetzt hat. Das Berufungsurteil hat eine Fachaufsicht des Beigeladenen und dementsprechend eine Entscheidungsbefugnis seines Beschwerdeausschusses verneint. Die Rechtskraft des Berufungsurteils würde zunächst zur Folge haben, daß der Beschwerdeausschuß seine Zuständigkeit verneinen müßte. Insoweit liegt daher eine Beschwer des Beigeladenen durch das Berufungsurteil vor.

13

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Sie stützt sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Zulassung der Revision entfällt jedoch schon deshalb, weil die zur Erörterung stehende Rechtsfrage der Fortgeltung des § 40 Abs. 3 BAJG durch das Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern so hinreichend geklärt worden ist, daß sie einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht bedarf. Dieses Gesetz ist ein in Berlin übernommenes Bundesgesetz und daher im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO revisibel (Urteil des Senats vom 13. Mai 1954 - BVerwG I C 193.53 - [NJW 1954 S. 1093]). Es hat das hier in Betracht kommende Aufgabengebiet der Beklagten als Selbstverwaltungsangelegenheit zugewiesen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 1 Abs. 2 und aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1, welche die Aufsicht des Landes über die Industrie- und Handelskammer nur als reine Rechtsaufsicht ausgebildet hat. Diese Beschränkung auf die Rechtsbewahrung und die Unnachprüfbarkeit der Entscheidungen auf ihre Zweckmäßigkeit ist ein wesentliches Merkmal der Selbstverwaltung. Hiermit ist eine Fachaufsicht, die insbesondere ein allgemeines Weisungsrecht in sich schließt (vgl. § 8 Abs. 3 AZG), nicht vereinbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber die landesrechtliche Vorschrift des § 40 Abs. 3 BAJG dem Beigeladenen eine Fachaufsicht eingeräumt. Wenn daher das Berufungsgericht zu dem Schluß gelangt, daß zu den in § 11 Abs. 3 IHKG aufgehobenen, weil dem Gesetz widersprechenden Rechtsvorschriften auch § 40 Abs. 3 BAJG gehört, so ist dies bedenkenfrei.

14

Im übrigen folgt die fehlende Zuständigkeit des Beigeladenen für das Vorverfahren auch aus dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz und dem Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951) - VwVerfG -, die zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides galten und auf die auch das Berufungsgericht bereits Bezug genommen hat. Nach der im 4. Abschnitt des Verwaltungsverfahrensgesetzes enthaltenen Vorschrift des § 32 Abs. 4 war in den Fällen, in denen Widerspruch erhoben werden konnte, die Erhebung der Klage im Verwaltungsstreitverfahren erst nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens zulässig; alle landesrechtlichen Vorschriften über Einspruchs-, Beschwerde- oder Widerspruchsverfahren waren durch die Vorschriften des 4. Abschnitts ersetzt worden (§ 38 Abs. 1 VwVerfG). Den Widerspruchsbescheid erließ aber - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bei landesunmittelbaren Körperschaften das zuständige Mitglied des Senats nur in den Angelegenheiten, die der Fachaufsicht unterlagen, in allen anderen Fällen das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Organ, in Ermangelung eines solchen der Vorstand (§ 30 Abs. 2 AZG).

15

Die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bedarf somit keiner weiteren Klärung durch das Revisionsgericht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Dr. Eue
gez. Fischer