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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1961, Az.: BVerwG IV C 454.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 454.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 05.09.1958 - AZ: 8 KL 1300/58

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 328 - 331
  • AS XI, 328
  • DÖV 1961, 799-801 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 876 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1961, 532 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1179-1180 (amtl. Leitsatz)
  • Verw.Rspr. 13, 632
  • ZLA 1961, 186

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Form, in der das einem Kläger zustehende rechtliche Gehör gewährt wird, richtet sich grundsätzlich nach der für die Behandlung seiner Klage maßgebenden Verfahrensordnung.

  2. 2)

    Macht eine Verfahrens Ordnung die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung einem Gericht bei Weigerung des Verzichts eines Beteiligten auf mündliche Verhandlung zur Pflicht, muß diesem Beteiligten rechtliches Gehör grundsätzlich durch persönliche Anhörung mindestens durch ein zur Entscheidung berufenes Mitglied des Gerichts gewährt werden.

  3. 3)

    Dieses Recht bleibt auch einem Strafgefangenen, der durch ein schwere Straftat das Grundrecht der Bewegungsfreiheit durch einen Strafausspruch, der rechtskräftig unter rechtsstaatlichen Garantie erfolgt ist, zeitweilig verwirkt hat, in vollem Umfange erhalten.

  4. 4)

    Ob bei offensichtlich mißbräuchlicher Auslegung dieses Rechts etwas anderes gilt, bleibt im hier entschiedenen Fall, in dem dies Voraussetzung sich nicht eindeutig feststellen läßt, dahingestellt

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. September 1958 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Kläger, der sich seit Jahren in Strafhaft befindet, haben die Ausgleichsbehörden auf seinen Antrag einen Kriegssachschaden an seinem Hausrat festgestellt und Hausrathilfe - ohne Familienzuschläge - bewilligt. Seine Beschwerde, mit der er noch Gewährung von Kinderzuschlägen für drei Kinder und eines Ehegattenzuschlags begehrt, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei nach seinem eigenen Vorbringen am gesetzlichen Stichtag verwitwet gewesen. Einen Haushalt habe er - wie er ebenfalls selbst vortrage - am vorgenannten Stichtag nicht geführt, seine Kinder seien gerade aus diesem Gründe anderweitig untergebracht gewesen.

2

Seine Anfechtungsklage begründete der Kläger damit, daß eine eigene Haushaltführung am Stichtag nur deshalb nicht gegeben sei, weil er zu diesem Zeitpunkt sich in Strafhaft befunden habe. Er habe aber die Kosten für die auswärtige Unterbringung seiner Kinder, solange er dazu in der Lage gewesen sei, - teilweise aus der ihm gewährten Erwerbslosenfürsorgeunterstützung - selbst getragen. Im übrigen halte er für rechtlich entscheidend, daß der gesamte Hausrat in seinem Hausstand, den er im Schadenszeitpunkt mit Ehefrau und drei Kindern geführt habe, vernichtet worden sei. Ungeachtet einer Anregung des Landesverwaltungsgerichts, im Einblick auf die eindeutige Rechtslage die Klage zurückzunehmen, beharrte der Kläger auf Entscheidung nach mündlicher Verhandlung und auf seinem bereits in der Klagschrift gestellten Antrag auf Zuführung zum Termin. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte ihn darauf schriftlich um die Beantwortung einer Reihe von Einzelfragen über seine Haushaltführung, die der Kläger im wesentlichen mit der Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen beantwortete; dabei beharrte er nochmals auf seinem Antrag auf Entscheidung nach mündlicher Verhandlung und auf Zuführung zum Termin. Das Landesverwaltungsgericht versagte darauf dem Kläger das beantragte Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung und wies durch Bescheid - ohne mündliche Verhandlung - die Klage ab. Der Kläger beantragte darauf mündliche Verhandlung mit der Begründung, er werde bei persönlicher Anwesenheit im Termin "das Gericht überzeugen können, daß ihm ungeachtet der zwangsläufigen. Aufhebung seines Haushalts die begehrten Zuschläge zustünden". Darauf verwies ihn das Landesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit, etwaige neue, noch nicht vorgetragene Tatsachen schriftlich mitzuteilen oder sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen; dem Antrag, auf persönliche Vorführung könne ohne nähere Darlegung ausreichender Gründe nicht entsprochen werden, um so mehr, als er sich bereits mehrfach schriftlich geäußert habe und offensichtlich in der Lage sei, wichtige Gesichtspunkte schriftlich vorzutragen. Als der Kläger auf seinem Antrag, ihm die persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung durch Zuführung zum Termin zu ermöglichen, weiter beharrte, setzte das Landesverwaltungsgericht Termin an und wies - ohne seinem Zuführungsbegehren zu entsprechen - die Klage als unbegründet ab. Das Sitzungsprotokoll stellt fest, daß der Kläger mit Zustellungsurkunde ordnungsmäßig zur Verhandlung geladen worden sei. Das Urteil führt aus, der Kläger selbst habe mehrfach bestätigt, daß er schon 1947 seinen Haushalt wegen seiner Inhaftierung habe auflösen müssen und bisher nicht in der Lage gewesen sei, einen neuen Haushalt zu gründen. Sein Hinweis darauf, daß diese Haushaltauflösung zwangsläufig sei, sei rechtlich ünbeachtlich. Unter diesen Umständen sei auch nicht mehr zu prüfen, ob die Behauptung des Klägers, seine Kinder seien trotz seiner nun schon Jahre andauernden Strafverbüßung nach wie vor von ihm wirtschaftlich abhängig, richtig sei.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Klägers. Er rügt, daß seine mehrfach aufrechterhaltenen Anträge mit der Bitte um Vorführung zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung abgelehnt und ohne seine Anwesenheit bzw. unmittelbare Anhörung durch das Gericht entschieden worden sei. Einen Vertreter habe er nicht beschaffen können. Unter diesen Umständen seien mündliche Äußerungen zum Sachverhalt, die von außerordentlicher Wichtigkeit gewesen wären, unterblieben. Insbesondere hätte er sonst im Termin darauf hingewiesen, daß in ähnlichen Fällen zugunsten Ausgleichsberechtigter entschieden worden sei, und er damit für seine Kinder ungeachtet der von ihnen nicht verschuldeten Inhaftierung des Vaters die Familienzuschläge erhalten könne. Sein Antrag geht auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs in der neuen Verhandlung.

4

Der Beteiligte beantragt,

der Revision des Klägers "den Erfolg zu versagen", da kein Verfahrensmangel des Landesverwaltungsgerichts ersichtlich sei.

5

Der Kläger selbst habe eindeutig erklärt, daß er keinen Haushalt geführt habe. Unter diesen Umständen habe für das Landesverwaltungsgericht kein Anlaß bestanden, ihn über diesen Sachverhalt noch einmal persönlich in der mündlichen Verhandlung zu hören. Der Kläger hätte lediglich seine offensichtlich abwegigen Rechtsausführungen wiederholen können, die auf das Ergebnis der Urteilsfindung ohne Einfluß geblieben wären. Der Kläger habe gegenüber dieser Erkenntnis, in seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in keiner Weise im einzelnen vorgetragen, an der Abgabe welcher Erklärungen er durch die Nichtvorführung zur mündlichen Verhandlung gehindert worden sei.

6

Die Revision ist begründet.

7

Dem steht zunächst nicht entgegen, daß der Kläger sein Rechtsmittel als Beschwerde gegen das angefochtene Urteil bezeichnet hat. Was er zur Begründung seines Rechtsmittels vorbringt, läßt eindeutig ersehen, daß er mit der Bitte um unmittelbare Überprüfung des angefochtenen Urteils ausschließliche Mängel des gerichtlichen Verfahrens rügen will.

8

Eine schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung ist allerdings seinem Rechtsmittelvorbringen nicht zu entnehmen, denn ihm fehlt jede nähere Bezeichnung von Tatsachen und Beweismitteln, aus denen sich ergeben könnte, daß und inwiefern eine erschöpfende Aufklärung des streitigen Sachverhalts deshalb unterblieben ist, weil der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung nicht äußern konnte.

9

Dagegen greift seine Rüge insoweit durch, als er unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs rügt, daß seinen bis zur mündlichen Verhandlung mehrfach wiederholten, eindeutig aufrechterhaltenen Anträgen auf. Zuführung zur mündlichen Verhandlung nicht, entsprochen worden ist, jedenfalls im Hinblick darauf, daß er auch nicht durch einen der Kammer angehörenden Richter persönlich zur Sache gehört worden ist.

10

Der Senat hat gegenüber dieser Rüge zunächst geprüft, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör, der bei der durch die MRVO Nr. 165 im vorliegenden Fall zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung grundsätzlich mündlich zu gewähren ist, dadurch eine Einschränkung erfahren oder gar wegfallen kann, daß der Kläger eine schwere Straftat begangen hat und eine hierwegen gegen ihn verhängte langjährige Freiheitsstrafe verbüßt. Der Senat kann insoweit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 10. Juli 1958 - OVG VI B 39/58 - (Entsch. OVG Berlin Bd. 5 S. 98) nicht folgen, wonach ein Kläger, "dem das Grundrecht der Bewegungsfreiheit durch die auf Grund eines Gesetzes erfolgte Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe für eine von ihm begangene strafbare Handlung unter Beobachtung der durch Art. 104 des Grundgesetzes gewährleisteten Rechtsgarantien entzogen worden ist", wegen dieser von ihm offensichtlich selbst verschuldeten Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör mindestens beschränkt ist. Der Kläger hat zwar einen schweren Verstoß gegen die Rechtsordnung in einer langjährigen Freiheitsstrafe zu sühnen, bleibt aber dadurch hinsichtlich seines Rechts, vor dem von ihm zur Entscheidung über einen lastenausgleichsrechtlichen Anspruch angerufenen Verwaltungsgericht gehört zu werden, unbeeinträchtigt.

11

Es war deshalb unter Ausschaltung der vom Kläger verschuldeten Strafhaft zu prüfen, ob ihm das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in vollem Umfange gewährt worden ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ein sogenannter absoluter Revisionsgrund (§ 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG); die Zulässigkeit einer darauf gestützten Verfahrensrüge ist also nicht davon abhängig, daß schlüssig dargetan wird, daß die Entscheidung auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruht. Damit ist allerdings über den Inhalt des Rechts auf rechtliches Gehör noch nichts gesagt. Ihn gilt es zunächst für den hier zu entscheidenden Fall zu bestimmen. Die einheitliche Rechtsprechung geht dahin, daß kein Recht darauf besteht, für die Entscheidung des dem Gericht unterbreiteten Rechtsstreits ohne zeitliche Beschränkung offensichtlich unerhebliche Tatsachen vorzutragen oder gar eindeutig abwegige. Rechtsansichten zu vertreten. Soweit den Rügen des Klägers deshalb der Vortrag zu entnehmen ist, er sei gehindert worden, seine offensichtlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abwegige Rechtsauffassung, es komme für die Zubilligung der Zuschläge zur Hausrathilfe auf die Haushaltszugehörigkeit im Augenblick des Schadens an, persönlich vorzutragen, macht er insoweit den Verlust einer Äußerungsmöglichkeit geltend, die ihm unter dem behaupteten rechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gar nicht zustand.

12

Doch beschränkt sich sein Rügevorbringen nicht hierauf. Er macht weiter - allerdings ohne irgendeine nähere Bezeichnung der Einzeltatsachen, die er hätte vortragen können - geltend, daß er gehindert worden sei, die besonderen tatsächlichen Umstände seiner Lebensgestaltung am für die Zubilligung der Hausratzuschläge entscheidenden gesetzlichen Stichtag darzustellen. Der Inhalt der Gerichtsakten und der vom Gericht bei der Urteilsfindung genutzten Akten der Ausgleichsbehörden läßt zwar die Feststellung des Landesverwaltungsgerichts dahin, daß der Kläger umfassende Gelegenheit hatte, sich zu diesen entscheidungserheblichen Tatsachen schriftsätzlich zu äußern, in hohem Maße gerechtfertigt, erscheinen. Aus ihnen ergibt sich sogar zusätzlich, daß sich das Gericht in weitem Umfange die Mühe gemacht hat, dem Kläger schriftlich eine Reihe von für die Erforschung des Sachverhalts sachdienlichen Einzelfragen vorzulegen. Die zahlreichen vom Kläger aus der Strafhaft abgegebenen Schriftsätze machen weiter deutlich, daß er von den Strafvollzugsorganen in keiner Weise gehindert worden ist, schriftliche Darlegungen zu machen. Dies vermag aber die Auffassung des angefochtenen Urteils, dem Kläger sei damit in vollem Umfange das ihm zustehende rechtliche Gehör gewährt worden, nicht zu tragen. Die. Form, in welcher diesem Anspruch genügt werden muß, bestimmt sich in weitem Umfange nach der für die gerichtliche Überprüfung des verfolgten Anspruchs gültigen Verfahrensordnung. Sie - hier die MRVO Nr. 165 - bestimmt grundsätzlich, daß über eine Klage, falls nicht sämtliche Prozeßbeteiligten darauf verzichten, auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Eine solche kann ein Kläger auch dann erzwingen, wenn das Gericht von seiner Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht hat, ohne mündliche Verhandlung in der Form eines begründeten Bescheids zu entscheiden (§ 57 MRVO Nr. 165). Über den Gang der mündlichen Verhandlung bestimmt § 60 a.a.O. u.a., daß der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vorträgt, darauf die Beteiligten das Wort erhalten und ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen ergänzen oder berichtigen können. Zwar ist dieses Recht verzichtbar, da bei Ausbleiben eines Beteiligten nach dem Stand der Verhandlungen entschieden werden kann (§ 58 Abs. V Satz 2 MRVO Nr. 165). Diese Bestimmung läßt aber das nach den vorstehenden Ausführungen auch einem Strafgefangenen zustehende Recht, persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Gericht gehört zu werden; grundsätzlich unangetastet. Im vorliegenden Falle ist nicht darüber zu entscheiden, ob etwa auf Grund der Feststellung, daß es sich um eine eindeutig mißbräuchliche Nutzung dieses Rechts handelt, etwas anderes gelten könnte. Zweifellos läßt das Verhalten des Klägers, der sowohl im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als auch im gerichtlichen Verfahren bis zur Terminsbestimmung mannigfache Gelegenheit hatte, sachdienliche Ausführungen schriftlich zu machen und sie zur Sache keineswegs genutzt hat, den Verdacht aufkommen, daß er gar nicht in der Lage war, von seinem Recht auf rechtliches Gehör, das nach den vorstehenden Darlegungen keine Berechtigung zu nicht zur Sache gehörigen Ausführungen in sich schließt, Gebrauch zu machen, weil er eben nichts vortragen konnte, was irgendwie im Rahmen der zu treffenden Entscheidung von Belang sein konnte. Eindeutig und mit einer jede andere Möglichkeit ausschließenden Bestimmtheit läßt sich dies aber nicht feststellen.

13

Im vorliegenden Falle kann nicht außer Betracht bleiben, daß es sich bei der Frage des rechtserheblichen Fortbestehens einer dem äußeren Anschein nach zweifellos längst aufgegebenen Haushaltführung und bei der Frage des Fortbestehens der wirtschaftlichen Abhängigkeit von nicht im Haushalt untergebrachten Kindern um eine keineswegs einfache Frage handelt, für deren Beantwortung gerade in besonders gelagerten Fällen eine sorgfältige Sachaufklärung und Sachprüfung erforderlich ist. Es erscheint deshalb auf alle Fälle verfrüht, aus der auf den ersten Anblick erstaunlichen Zurückhaltung des Klägers, sich bei den mannigfach gebotenen Gelegenheiten zu schriftlichen Äußerungen im einzelnen sachdienlich zu äußern und seine bisher völlig unergiebigen tatsächlichen Ausführungen zu ergänzen, schon endgültig zu schließen, daß der Kläger im Rahmen des rechtlichen Gehörs überhaupt keine zugelassenen Angaben machen wollte und konnte. Daß er - anders als ein auf freiem Fuße befindlicher Rechtsschutzsuchender - den ihm vom Gericht nahegelegten Weg der Benennung eines Prozeßbevollmächtigten, dessen Ergiebigkeit eine Sachkunde des letzteren und seine eingehende Unterrichtung durch den Kläger voraussetzen würde, aus von ihm zwar zu vertretenden, aber sein Recht auf rechtliches Gehör nicht beschränkenden Gründen nicht gehen konnte, hat er glaubhaft vorgetragen. Unter diesen Umständen konnte aber das Verwaltungsgericht, mag auch im vorliegenden Falle ein erheblicher Verdacht auf eine vielleicht rechtlich erheblich mißbräuchliche Berufung auf das dem Kläger zustehende rechtliche Gehör begründet sein, nicht umhin, dem Kläger die Gelegenheit zu geben, sich mindestens vor einem zur Entscheidung über seine Klage berufenen Mitglied des Gerichts in der grundsätzlich vorgeschriebenen Form der mündlichen Anhörung zur Sache zu äußern. Dies wird hier schon auch deshalb gelten müssen, weil es sich nicht nur um einen jedenfalls in dem vorgetragenen Sonderfall rechtlich und tatsächlich schwierigen Anspruchstatbestand handelt, sondern weil im Gegensatz zu der in der Regel gebotenen Zweistufigkeit der gerichtlichen Tatsacheninstanzen für die Überprüfung der hier verfolgten Ansprüche auf Lastenausgleich nur eine gerichtliche Tatsacheninstanz besteht.

14

Aus diesen weitgehend auf den vorliegenden Einzelfall abgestellten Erwägungen mußte der Senat die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, das entweder eine persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung durch den Kläger sicherstellen oder aber mindestens seine persönliche Anhörung durch einen der entscheidenden Kammer angehörigen, zur Urteilsfindung berufenen Richter herbeiführen muß.

15

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß