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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1961, Az.: BVerwG IV C 113.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 113.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - AZ: XVI A 144/57

Fundstelle

  • IFLA 1961, 155

Amtlicher Leitsatz

Kann bei Gewährung von Aufbaudarlehen grundsätzlich die Mithaftung des Ehegatten verlangt werden? (Vorlagebeschluß gegen BVerwG III C 3.58)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird dem Großen Senat zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Ausgleichsbehörden bei Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens die Mithaftung der Ehefrau für die Darlehensschuld auch dann verlangen können, wenn diese selbst nicht antragsberechtigt ist und die Ehe bei Eintritt des Schadens noch nicht bestand. BVerwG III C 3.58 bejaht diese Frage entgegen der vom vorlegenden Senat vertretenen Rechtsansicht.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, daß seine Ehefrau für ein ihm bewilligtes Aufbaudarlehen gesamtschuldnerisch haften soll, obwohl sie weder Antragstellerin oder Geschädigte ist, noch die Ehe bei Eintritt des Schadens bereits bestanden hat. Für den Wiederaufbau eines kriegszerstörten Hauses hatte das Landesausgleichsamt dem Kläger ein Aufbaudarlehen von 20.600 DM bewilligt. Im bewilligenden Bescheid heißt es unter Nr. 5 a:

"Sie haben dem verwaltenden Kreditinstitut eine Schuldurkunde nach Vordruck ... einzureichen, die von Ihnen (Eheleute- als Gesamtschuldner) und den übrigen Miteigentümern als Gesamtschuldnern auszufertigen ist."

2

Über das zulässige Rechtsmittel belehrte der Bescheid dahingehend, daß binnen eines Monats zur Nachprüfung, ob ein Ermessensmißbrauch vorliege, das Landesausgleichsamt angerufen werden könne. Da sich der Kläger während der Verhandlungen über die Schuldurkunde auf den Standpunkt stellte, daß seine Ehefrau zur Mithaftung nicht herangezogen werden könne, teilte ihm das Landesausgleichsamt mit, daß auf der im Bewilligungsbescheid vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung seiner Ehefrau bestanden werde. Daraufhin hat der Kläger am 20. April 1957 Klage erhoben, mit der er in erster Linie die Feststellung begehrt, daß der bewilligende Bescheid keine Haftung seiner Ehefrau vorsehe, und mit der er hilfsweise eine entsprechende Änderung des Bescheides erstrebt.

3

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. August 1957 die Klage abgewiesen. Es hält die Feststellungsklage zwar für zulässig, versagt ihr jedoch einen Erfolg deswegen, weil im bewilligenden Bescheid des Landesausgleichsamts eindeutig die gesamtschuldnerische Haftung der Ehefrau des Klägers als Voraussetzung der Darlehensgewährung vorgesehen sei. Dagegen sei die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage nicht zulässig, weil insoweit der Verfahrensgang vor den Verwaltungsbehörden nicht erschöpft worden sei. Nach der vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts getroffenen Verfahrensregelung hätte der Kläger vielmehr zunächst bei dem Landesausgleichsamt Einspruch erheben müssen. Daneben sei sofortige Anfechtungsklage nicht gegeben. In diesem Sinne sei auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung ergangen. Selbst wenn das Landesausgleichsamt aber zu Unrecht dahingehend belehrt habe, daß eine Nachprüfung im Einspruchsverfahren auf Ermessensfehler beschränkt sei, so sei dies ohne Bedeutung, weil es sich gerade im vorliegenden Fall bei der Frage nach den für ein Darlehen zu stellenden Sicherheiten um eine Ermessensentscheidung der Behörde handle. Demgegenüber sei die Behauptung des Klägers, in der Rechtsmittelbelehrung hätte auch die Möglichkeit einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht erwähnt werden müssen, schon deswegen unbeachtlich, weil jedenfalls für sein Begehren eine Anfechtungsklage erst nach Durchführung des Einspruchsverfahrens möglich sei.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger zunächst unrichtige Auslegung des Bewilligungsbescheides, die auch im öffentlichen Recht nach Treu und Glauben den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen habe. Aus dem Wortlaut des Bescheides "... Ihnen (Eheleute als Gesamtschuldner) ..." ergebe sich eindeutig, daß Eheleute nur dann als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollten, wenn sie Adressat ("Ihnen") des Bescheides seien. Hier sei der Bescheid eindeutig aber nur an den Kläger persönlich ergangen. Man könne nicht mit dem Verwaltungsgericht schließen, daß die Ehefrau allein wegen ihres Familienstandes und ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst geschädigt sei, als Gesamtschuldnerin haften solle. Die Ehefrau sei nämlich in dem Bescheid an keiner Stelle wegen ihres Familienstandes aufgeführt werden. Nirgends sei ein Grund dafür angegeben, warum die Ehefrau als Mitschuldnerin genannt werde. Die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung könne auch nicht damit begründet werden, daß sich die besondere Erwähnung der Ehefrau, wenn sie nur als Mitgeschädigte oder Mitantragstellerin zur Mithaftung vorgesehen sein sollte, deswegen erübrigt hätte, weil sie dann entweder durch die Adresse "Ihnen" oder durch die besondere Erwähnung der Miteigentümer erfaßt wäre. In diesem Falle müßte sie zwar selbst eine Schuldurkunde ausfertigen. Damit wäre aber noch nicht gesagt, daß sie diese Schuldurkunde zusammen mit ihrem Ehemann als Gesamtschuldnerin zu zeichnen habe. Allein zur Begründung eines Gesamtschuldnerverhältnisses seien auch die "übrigen Miteigentümer" in das Formular aufgenommen worden. Zwar wäre eine besondere Erwähnung einer geschädigten Ehefrau neben der Nennung der Miteigentümer überflüssig gewesen. Hierzu sei aber zu sagen, daß auf die Ehefrau als Gesamtschuldnerin im Formular durch Vordruck hingewiesen werde, während der die Miteigentümer betreffende Passus erst mit Schreibmaschine eingefügt worden sei. Der Formularvermerk über die Ehefrau könne daher im vorliegenden Fall durchaus versehentlich stehengeblieben sein. Dies könne nichts daran ändern, daß in der Regel die Ehefrau nur dann als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werden sollte, wenn sie auch Geschädigte und Antragstellerin sei. Nur diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck der Sicherheitsleistungen. Für den Fall, daß eine dingliche Sicherung nicht gestellt werden könne, sei die Sicherung in einer, dem Charakter des Darlehens entsprechenden Form vorzunehmen. Dem entspreche es aber nicht, außer einer dinglichen Sicherung und außer der persönlichen Haftung aller Geschädigten noch eine Mithaftung eines unbeteiligten Dritten zu verlangen. Nach der Weisung des Bundesausgleichsamts könne sogar auf Sicherung des Darlehens verzichtet werden, wenn der Antragsteller Ausgleichssicherheiten nicht stellen könne. Die von der Revision vertretene Auslegung des Bescheides sei aber auch schon deswegen vorzuziehen, weil die Verwaltungsbehörde im anderen Falle etwas Rechtswidriges verlangt hätte. Die Mithaftung der nicht beteiligten Ehefrau würde sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen den Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie verstoßen. Lediglich wegen des Umstands, daß ein Antragsteller verheiratet sei, werde er anders, und zwar schlechter behandelt als ein anderer Geschädigter. Weil nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts Eheleute schlechter gestellt seien als unverheiratete Antragsteller, müsse in dieser Auslegung auch ein Eingriff in den Bereich der Ehe gesehen werden. Selbst wenn man den Bescheid nicht eindeutig im Sinne der Revision auslegen könne, sei die von der Revision getroffene Auslegung zu wählen, weil nach einem allgemeinen Grundsatz eine zweifelhafte Willenserklärung gegen den Erklärenden auszulegen sei. Lies müsse insbesondere bei formularmäßigen Bescheiden gelten. Die Beklagte könne auch nicht etwa völlig frei in ihren Darlehensbedingungen sein, da der Darlehensvertrag nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden müsse. Vielmehr habe der Geschädigte einen Anspruch darauf, daß ihm dasjenige Darlehen gewährt werde, das ihm nach seinem Schaden und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zukomme. Mit den Grundsätzen des Rechtsstaates sei es unvereinbar, aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis auf das Gebiet des Privatrechts auszuweichen, um hindernde öffentlich-rechtliche Bindungen zu umgehen.

5

Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage auch nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig abweisen dürfen. Vielmehr sei die Rechtsmittelfrist wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Dieser Grundsatz sei in den Verwaltungsgerichtsordnungen der Länder der Bundesrepublik bereits bei Erlaß des Bescheides normiert gewesen und lediglich in Berlin zu dieser Zeit noch nicht ausdrücklich durch Gesetz anerkannt worden. Das stehe jedoch seiner allgemeinen Anwendung nicht entgegen.

6

Der Beklagte hält die Feststellungsklage schon deswegen für unzulässig, weil Anfechtungsklage hätte erhoben werden können. Die Anfechtungsklage aber sei nicht ordnungsgemäß erhoben. Dabei sei davon auszugehen, daß der Präsident des Bundesausgleichsamtes berechtigt gewesen sei, vom Lastenausgleichsgesetz abweichende Verfahrensregelungen zu treffen. Durch das Bundesverfassungsgericht sei diese Befugnis ausdrücklich bestätigt worden. Er habe daher auch ein Einspruchsverfahren einführen können, in dem lediglich eine Überprüfung des ergangenen Bescheides hinsichtlich eines Ermessensmißbrauchs erfolgen sollte. Dieser Umfang der Nachprüfung sei durch das Lastenausgleichsgesetz als Mindestumfang der Prüfungspflicht festgelegt werden. Deswegen sei auch im vorliegenden Falle die Rechtsmittelbelehrung rechtlich einwandfrei. Der Kläger hätte mithin fristgerecht Einspruch einlegen müssen und hätte nur dann, wenn dieser Einspruch nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hätte, Anfechtungsklage erheben können. Dies sei aber nicht geschehen, vielmehr habe der Kläger versucht, den ergangenen Bescheid auf Umwegen anzugreifen. Schon wegen des mangelnden Vorverfahrens könne daher im vorliegenden Falle nicht in der Sache entschieden werden.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die vom III. Senat vertretene Rechtsansicht für richtig.

8

Im Laufe des Verfahrens hat die Ehefrau des Klägers die Darlehensurkunde, nach der sie für die Darlehensschuld als Gesamtschuldnerin haftet, unter Vorbehalt unterzeichnet, um die Gewährung des Darlehens zu ermöglichen.

9

II.

Der Senat will die Feststellungsklage entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zulässig, aber unbegründet erachten, so daß es nunmehr auf die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ankommt. Diese hält der Senat, im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts, insbesondere wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung ebenfalls für zulässig, nach seiner Ansicht nimmt auch die unter Vorbehalt erfolgte Unterzeichnung des Darlehensvertrages dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es muß somit sachlich über die zur Vorlage gebrachte Frage entschieden werden, die der Senat verneinen will, so daß der Revision insoweit stattzugeben wäre.

10

Das Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ist eine Ausgleichsleistung, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht (§§ 231, 233 Abs. 1 Nr. 1 LAG). Seine rechtlichen Voraussetzungen sind in § 254 LAG bestimmt, für das hier in Frage stehende Darlehen in § 254 Abs. 2 LAG. Darüber hinaus stellt der Präsident des Bundesausgleichsamtes weitere in seinem Ermessen liegende Voraussetzungen an die Bewilligung des Darlehens auf. Beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate halten ihn hierzu nach § 319 Abs. 2 LAG im allgemeinen für berechtigt. Beide Senate sind auch der Ansicht, daß er im Rahmen seines Ermessens grundsätzlich Sicherheiten für das Darlehen verlangen kann. Für das Wohnungsbaudarlehen hat er dies mit der Anordnung des Bundesausgleichsamts über die Leistung, Festsetzung und Bewertung der Sicherheiten bei Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau vom 14. Februar 1953 getan (MtBl. BAA S. 54, Harmening, § 254 Anl. 3 b). Dort heißt es in Nr. 1 Abs. 1:

"Darlehensnehmer ist der Geschädigte.

Eheleute haften als Gesamtschuldner."

11

Nach der Auslegung, die beide Senate dieser Verwaltungsvorschrift geben, müssen in jedem Falle Eheleute die Darlehensschuld als Gesamtschuldner übernehmen, auch soweit sie nicht Antragsteller sind und auch dann, wenn die Ehe zur Zeit des Schadenseintritts noch nicht bestanden hat. Das Ermessen der bewilligenden Ausgleichsbehörde ist durch diese Anweisung gebunden. Da Ausnahmen hiervon nicht vorgesehen sind, hält der Senat diese Verwaltungsvorschrift für rechtswidrig.

12

Im Gegensatz hierzu sieht der III. Senat keine ermessensmißbräuchliche oder -fehlerhafte Maßnahme darin, daß stets die Mithaftung des Ehepartners eines Darlehensnehmers herbeigeführt werden soll. Es entspreche dem gesetzlich festgelegten Sicherungsbedürfnis, wenn die Verwendung des Darlehens für Aufbauzwecke auch dadurch gesichert werde, daß außer dem Darlehensnehmer noch dessen Ehepartner in das Darlehensschuldverhältnis eintrete. Die durch eine Ehe begründete Schicksalsgemeinschaft, von der das Lastenausgleichsrecht stets ausgehe, lasse es grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen, auch den Ehepartner des Geschädigten mit den aus dem Darlehen fließenden Verpflichtungen zu verknüpfen. Abgesehen davon, daß die Schuldmitübernahme des Ehepartners den Ausgleichsfonds vor zeitraubenden Ermittlungen über den ehelichen Güterstand des Darlehensnehmers und gegebenenfalls über Vermögensverlagerungen unter den Eheleuten bewahre, könne dieser Schuldbeitritt, insbesondere im Falle des Ablebens des Geschädigten, erhebliche Bedeutung gewinnen. Dem Kreditinstitut, das das Aufbaudarlehen verwalte, würden durch eine solche persönliche Verpflichtung des Ehepartners, dem das Darlehen regelmäßig ebenfalls zugute komme, zeitraubende und kostenverursachende Ermittlungen erbrechtlicher Art erspart, wenn der verbleibende Gesamtschuldner für die bis dahin gemeinsam getragenen Verbindlichkeiten weiter - und zwar nunmehr allein - einstehen müsse. Da mit der gesamtschuldnerischen Haftung im Ergebnis jedenfalls nur die Inanspruchnahme eines der beiden Gesamtschuldner verbunden sei, liege in dieser Regelung der Anordnung auch keine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Darlehensnehmern. Die Erhöhung der Sicherung des Ausgleichsfonds führe, wirtschaftlich betrachtet, weder zu einer Benachteiligung noch zu einer Schlechterstellung des verheirateten Darlehensnehmers gegenüber dem unverheirateten, so daß auch im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes keine Bedenken gegen die Berechtigung dieser Maßnahme beständen. Daß auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes nicht verletzt sei, bedürfe keiner näheren Begründung, Ein mit einem Ehepartner in enger Lebensgemeinschaft stehender Darlehensbewerber sei einem ohne diese Bindungen an einen weiteren Menschen lebenden Dritten nicht ohne weiteres gleichzustellen, wenn es um die Sicherung des Verwendungszweckes des Aufbaudarlehens gehe. Mit dem grundsätzlichen Verlangen, der schicksalhaft mit dem Darlehensnehmer verbundene Ehepartner müsse auch dessen Schuld mitübernehmen, sei demgemäß nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches sinnvoll und zweckentsprechend behandelt worden. Von einer unzulässigen Ausweitung des Sicherungsbedürfnisses des Ausgleichsfonds könne daher keine Rede sein.

13

Demgegenüber ist der vorlegende Senat der Ansicht, daß der Präsident des Bundesausgleichsamtes mit dieser uneingeschränkten Anordnung der Mithaftung des Ehegatten sowohl ermessensfehlerhaft gehandelt hat, indem seine Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflußt worden ist, als auch gegen die Verfassung verstoßen hat, indem Gleiches ungleich behandelt und der Ehe der ihr zukommende staatliche Schutz versagt worden ist.

14

Soweit die Einhaltung des pflichtgemäßen Ermessens in Frage steht, kann dahingestellt bleiben, ob etwa trotz der bedingungslosen Formulierung der Verwaltungsvorschrift von der entscheidenden Behörde in gewissem Umfang Ausnahmen gemacht werden könnten. Der Senat will einräumen, daß auch von bindenden Ermessensrichtlinien in ganz, besonders gelagerten Fällen abgewichen werden kann. Wäre eine solche Abweichung hier möglich, dann aber nur im Rahmen der Ausnahmen, die für die gewerblichen Aufbaudarlehen vorgesehen sind. Auch dort verlangt eine entsprechende Anordnung zunächst bedingungslos die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Ehegatten des Darlehensnehmers (Anordnung über die Leistung, Festsetzung und Bewertung von Sicherheiten bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21. November 1952 - MtBl. BAA S. 143 - Nr. 4 Abs. 2). Hiervon soll jedoch unter besonderen Umständen abgesehen werden können, und zwar auf Grund der Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamts zur "Weisung über die Gewährung von Aufbauhilfe (Existenzaufbau)" nach SHG und zur "Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe" nach LAG vom 7. Juli 1954 in der Fassung vom 25. April 1956 und 23. März 1959 - MtBl. BAA 1954 S. 193, 1956 S. 234, 1959 S. 170 - Teil II Abschnitt B Nr. 30, Harmening, § 254 Anl. 1 d -). Danach ist von der Übernahme der Bürgschaft des Ehegatten "nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abzusehen (z.B. bei nachweislich auf die Dauer getrennt lebenden Ehegatten). Eine zwischen Ehegatten vereinbarte Gütertrennung begründet im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Aufbaudarlehen keine Ausnahmeregelung". Der vorlegende Senat hat keinen Zweifel, daß hiernach ein Grund zur Ausnahme nicht allein darin gesehen werden kann, daß zur Zeit des Schadens die Ehe noch nicht bestand oder daß der Ehegatte nicht Geschädigter und daher nicht selbst Antragsteller ist. Selbst wenn man also entgegen dem Wortlaut der für die Wohnungsbaudarlehen erlassenen Anordnung die für die gewerblichen Darlehen erfolgte Regelung übernehmen würde, könnten die bewilligenden Ausgleichsbehörden nicht in einem Falle wie dem vorliegenden von der Mithaftung der Ehefrau absehen.

15

Damit aber hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes Ermessensrichtlinien gegeben, die nach Überzeugung des Senats nicht im Rahmen seines Ermessens liegen, weil sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Wie keine Bedenken dagegen bestehen, daß ein Aufbaudarlehen überhaupt gesichert werden muß, so erscheint es auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung durchaus gerechtfertigt, neben einer dinglichen Sicherung des Darlehens noch persönliche Sicherheiten zu verlangen. Wenn man jedoch bedenkt, daß nach Nr. 4 der Anordnung vom 14. Februar 1953 von einer dinglichen Sicherung überhaupt abgesehen werden kann, so erscheint es nicht gerechtfertigt, neben der dinglichen Sicherung in jedem Falle auch die Mithaftung des Ehegatten zu verlangen. Damit wird das Sicherungsverlangen für den Fall eines zufällig bestehenden Familienstandes in ungerechtfertigter Weise überhöht. Wenn das Bundesausgleichsamt es für möglich hält, die mißbräuchliche Verwendung und den Verlust der für Eingliederungszwecke bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds für unverheiratete Antragsteller durch eine dingliche oder persönliche Sicherung des Darlehens in genügendem Umfange zu erschweren oder zu verhindern, so ist nicht einzusehen, warum diese Sicherheiten für verheiratete Antragsteller in doppeltem Umfange zu erbringen sind. Sicher begründet die Ehe auch nach der gegenwärtigen Rechtsauffassung eine Schicksalsgemeinschaft, Rechtlich stehen sich jedoch beide Ehegatten völlig gleichwertig gegenüber. Jeder von ihnen kann ohne die Einwilligung des anderen sein Leben rechtlich und tatsächlich gestalten, soweit, dem Sinn und Zweck der Ehe nicht entgegenstehen. So kann jeder der Ehegatten über seinen Grundbesitz nach eigenem Gutdünken verfügen. Seine Entscheidung würde beeinträchtigt, wollte man die Einwilligung seines Ehegatten zur gesamtschuldnerischen Haftung für ein Darlehen verlangen, das zum Wiederaufbau eines Grundstückes benötigt wird. Ein solches Verlangen kann nach Ansicht der vorlegenden Senats nicht mit dem Hinweis auf die bestehende Schicksalsgemeinschaft der Ehegatten begründet werden, da nach heutiger Rechtsauffassung jedem der Ehegatten im Rahmen dieser Schicksalsgemeinschaft eine unabhängige Stellung eingeräumt wird. Eine Verknüpfung des Ehepartners des Geschädigten mit den Verpflichtungen des Darlehens erscheint danach nicht gerechtfertigt. Ein derartiges Verlangen muß als sachfremd und mit einem pflichtgemäßen Ermessen nicht mehr als vereinbar angesehen werden. Das Bundesausgleichsamt kann sich auch nicht darauf berufen, daß im Falle des Todes des Antragstellers zeitraubende Ermittlungen erbrechtlicher Art erforderlich wären, wenn der andere Ehegatte nicht ebenfalls vom Schuldverhältnis erfaßt werde. Diesem Umstände sowie etwaigen zeitraubenden Ermittlungen über den ehelichen Güterstand des Darlehensnehmers oder über Vermögensverlagerungen unter den Eheleuten könnte sehr wohl durch eine geeignete anderweite Sicherung begegnet werden. Da sich nach Überzeugung des Senats die durch die Ehe begründete Schicksalsgemeinschaft auf die Darlehensschuld des geschädigten Ehegatten nicht auswirken kann, ist das Verlangen des Bundesausgleichsamtes nicht anders zu bewerten, als gehe es um die Mithaftung des Gesellschafters einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft. Auch hier würde es sachfremdes Ermessen sein, wollte man für das Darlehen eines Gesellschafters, das die anderen Gesellschafter nicht berührt, deren gesamtschuldnerische Haftung fordern.

16

Das Verlangen ist aber auch mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Wenn Art. 6 des Grundgesetzes die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, so verbietet er alle staatlichen Maßnahmen, die den Bestand der Ehe gefährden können oder auch nur die Beziehungen der Ehegatten untereinander zu beeinträchtigen geeignet sind. Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung kann es danach nicht liegen, den an einem Rechtsgeschäft seines Ehegatten unbeteiligten anderen Ehepartner zu veranlassen, aus diesem Rechtsgeschäft eingegangene Verpflichtungen zu übernehmen. Hit Recht kann sich dieser Ehegatte in einem solchen Falle in seiner Rechtsstellung, wie sie ihm das gegenwärtige Eherecht auf Grund der Verfassung gewährt, beeinträchtigt fühlen. Aber auch der in Art. 3 des Grundgesetzes verankerte Grundsatz, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, wird durch die umstrittene Ermessensrichtlinie in seinem Wesensgehalt verletzt. Der Mensch ist frei in seiner Entschließung, eine Ehe zu begründen oder nicht. Wählt er die Ehe, so kann er eine von der rechtlichen Behandlung eines unverheirateten abweichende Behandlung nur in solchen Fällen erwarten, die durch das Wesen der Ehe begründet sind. Rechtsgeschäfte, die seinen Grundbesitz betreffen, sind von seiner Ehe völlig unabhängig. Wollte man ihn hinsichtlich solcher Geschäfte anders behandeln als einen Unverheirateten, so wäre der Grundsatz der gleichen Behandlung vor dem Gesetz verletzt. Wird aber von einem Ehegatten bei der Beantragung eines Darlehens außer der dinglichen Sicherung die weitere persönliche Mithaftung seines Ehepartners verlangt, während bei einem Unverheirateten von einer derartigen persönlichen Sicherheit abgesehen wird, so liegt eine ungleiche Behandlung vor. Im Gegensatz zu der vom III. Senat vertretenen Rechtsansicht ist der vorlegende Senat der Meinung, daß dann doch Gleiches ohne rechtlichen Grund ungleich behandelt würde, weil die Tatsache, daß ein Mensch verheiratet oder unverheiratet ist, bei der hier zu beurteilenden Frage ohne Bedeutung ist.

17

Im Gegensatz zur Entscheidung des III. Senats ist der vorlegende Senat nach alledem der Überzeugung, daß die bindende Anordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts, nach der bei Gewährung eines Aufbaudarlehens Eheleute stets als Gesamtschuldner zu haften haben, rechtswidrig ist, weil sie gegen des Grundgesetz verstößt und den Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens überschreitet.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß