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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.01.1961, Az.: BVerwG I B 171.60

Bestimmung des Verhältnisses des geschützten Rechts auf Gewerbebetrieb und den Forderungen der Baugestaltungsverordnung ; Aufstellung eines leuchtenden Firmenreklameschildes im Vorgarten eines reinen Wohngebiets als Störung des Gesamtbilds der Umgebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG I B 171.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 22.11.1960 - AZ: I A 320/60

Fundstellen

  • BB 1961, 1144
  • BBauBl. 1961, 374

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Januar 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Lullies
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22. November 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger stellte im Vorgarten seines Wohngrundstücks an der ..., die als reines Wohngebiet ausgewiesen ist, eine Uhr mit leuchtendem Firmenreklameschild auf. Die Klage auf nachträgliche Genehmigung war in zwei Instanzen erfolglos. Im Berufungsurteil ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1955 (BVerwGE 2, 172) und auf den Beschluß vom 6. Oktober 1954 (DÖV 1955 S. 185) u.a. ausgeführt:

2

Die Anlage störe nach dem Empfinden des "gebildeten Durchschnittsmenschen" das Gesamtbild der Umgebung; das könne das Gericht selbst beurteilen. Die Straße biete das Bild einer ruhigen, vornehmen Wohngegend. Nur die Gastwirtschaft auf ihrer dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite an der Ecke zur ... Straße beeinträchtige mit unschönen Barackenanbauten und verschiedenen Werbeanlagen empfindlich das Bild des Eingangs der ... von der ... Straße her. Die Reklameanlage des Klägers stelle eine zusätzliche erhebliche Störung des Gesamtbildes der ... dar. Sie stehe an der bislang von störenden, insbesondere gewerblichen und Werbeanlagen völlig freigehaltenen Straßenseite; das Grundstück des Klägers liege nicht, wie das der Gastwirtschaft, an der Ecke zur ... Straße. Die Versagung der Genehmigung beeinträchtige nicht unzulässig ein Recht des Klägers auf ungestörte Gewerbeausübung. § 1 der Baugestaltungsverordnung regele zulässig die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).

3

Außerdem verbiete die örtliche Bauordnung Gewerbebetriebe im reinen Wohngebiet und gewerbliche, also auch werbende Anlagen in Vorgärten; eine Ausnahme sei für den Kläger nicht zugelassen worden. Solche Regelungen des Ortsrechts verletzten nicht die Grundrechte.

4

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Rechtssache habe wegen dreier Fragen grundsätzliche Bedeutung:

5

Fraglich sei zunächst, ob das Gericht in der Lage sei, eine Störung des Gesamtbildes der Umgebung durch eine Anlage aus Eigenem ohne Sachverständige zu beurteilen. Dabei sei das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen zugrunde zu legen. Bei der starken Subjektivität jedes ästhetischen Urteils könne man nicht davon ausgehen, daß z.B. Richter mit überdurchschnittlichen Geschmacksansprüchen sich in die Psyche eines gebildeten Durchschnittsmenschen zu versetzen und so die richtige Grundlage für die Entscheidung zu finden vermöchten. Objektivität und Abstandnahme vom eigenen Empfinden sei in ästhetischen Fragen möglicherweise nur von einem Psychologen zu erwarten, der durch Ausbildung und Beruf befähigt und gewöhnt sei, sich ständig in die seelisch-geistige Verfassung anderer Menschen zu versetzen, oder von einem Architekten, der ständig prüfen müsse, wie sich Anlagen nicht von seinem Standpunkt, sondern vom Standpunkt der Allgemeinheit aus in ein Gesamtbild einfügten. Es sei daher zu klären, ob für solche Fragen Architekten oder Psychologen als Sachverständige zugezogen werden müßten.

6

Da die Straße nach dem Berufungsurteil in ihrem anfänglichen Teil nur noch auf einer Seite das Bild gepflegter Wohnkultur biete, erhebe sich die Frage, wie weit sich das "Gesamtbild" erstrecke.

7

Schließlich sei zu klären, ob und inwieweit das geschützte Recht auf Gewerbebetrieb den Forderungen der Baugestaltungsverordnung vorgehe.

8

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -); der Beschwerdevortrag ergibt auch nicht einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

9

1)

Es ist nicht ungewöhnlich, daß der Richter bei Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf den verschiedensten Lebensgebieten seine persönliche Empfindung und Anschauung zurückdrängt und zum "objektiven" Maßstab seiner wertenden Beurteilung die Empfindungen und Anschauungen der Allgemeinheit oder bestimmter Gruppen von Menschen macht (s. betreffend Fragen von Anstand und Sitte BVerwGE 10, 164 [167/168]). Es ist ihm daher Gewohnheit, sich in die seelisch-geistige Verfassung anderer Menschen - der gedachten Repräsentanten der. Allgemeinheit oder der Gruppen, vielfach auch der am Einzelfall beteiligten Personen - zu versetzen. Dazu braucht er nicht die Hilfe eines Psychologen oder eines "Fachmannes". Es ist nicht der Zweck einer Beweiserhebung, auch nicht eines Sachverständigenbeweises, dem Richter die innere Distanzierung von eigenen persönlichen Empfindungen und Anschauungen zu erleichtern. Das gilt ungeachtet des subjektiven Elements bei ästhetischen Urteilen ebenso wie bei Wertungen anderer Art.

10

Ein Beweisverfahren, auch der Sachverständigenbeweis, kann nur einer anderen richterlichen Aufgabe dienen, und zwar, soweit es hier interessiert, der Erkenntnis und Feststellung des Bestehens und des Inhalts derjenigen in der Allgemeinheit oder in Gruppen herrschenden Empfindungen und Anschauungen, die der Beurteilung zugrunde zu legen sind. Auf weiten Lebensgebieten, die dem Einblick der Allgemeinheit oder des Richters offenliegen, befähigt aber den Richter hierzu bereits die Lebenserfahrung, die bei ihm vorauszusetzen ist. Nur in solchen Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter selbst nicht ohne weiteres zugänglich sind, bedarf es der Erhebung von Beweisen, geeignetenfalls durch Sachverständige.

11

Dies alles ist ein ständig angewandtes Gemeingut der Rechtsprechung. Die Grenze zwischen Fällen, in denen die eigene Urteilsfähigkeit des Richters ausreicht, und solchen, die eine Beweiserhebung erfordern, läßt sich nur von Fall zu Fall finden. Bei der Frage nach der Einfügung einer Anlage in ein Gesamtbild geht es um eine Angelegenheit, an der die Allgemeinheit, repräsentiert durch den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, Anteil hat. Das ergibt, daß der Richter nicht der Hilfe von Sachverständigen bedarf, um den Inhalt der maßgeblichen Empfindung oder Anschauung festzustellen.

12

2)

Eine Rechtsfrage kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur begründen, soweit es um revisibles Recht, d.h. nach § 137 Abs. 1 VwGO um Bundesrecht geht (BVerwGE 1, 19). Das trifft bei § 1 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938), also auch für die Frage, wie weit ein "Gesamtbild" sich räumlich erstreckt, nicht zu. Das Recht der Baugestaltung ist nicht Bundesrecht (BVerfGE 3, 407 [430 ff.]; BVerwGE 2, 172 [175]).

13

3)

Daß Rechtsvorschriften über Baugestaltung und Verbote von Reklameanlagen in Vorgärten mit den Grundrechtsvorschriften, u.a. mit Art. 2, 5, 12 und 14 GG vereinbar sind, hat der Senat in den Entscheidungen vom 6. Oktober 1954 und vom 28. Juni 1955 (DÖV 1955 S. 185 und BVerwGE 2, 172 [178 bis 180]) geklärt. Daraus folgt, daß ein Recht auf ungestörten Gewerbebetrieb den Forderungen der Baugestaltungsverordnung nicht vorgeht. Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

14

4)

Die somit unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Lullies