Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1960, Az.: BVerwG VIII C 227.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 227.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.02.1958 - AZ: I A 666.55
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD
- § 21 BVerwGG
- § 57 Abs. 2 BVerwGG
- § 137 VwGO
- § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO
Fundstellen
- DÖV 1962, 473 (amtl. Leitsatz)
- NJW/RzW 1961, 232
Amtlicher Leitsatz
Behauptet der Antragsteller, er habe im "Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn" gestanden, so muß er dartun, daß er zur Zeit der behaupteten Schädigung in einem Rechtsverhältnis gestanden habe und besonderen Dienstpflichten unterworfen gewesen sei und daß er in diesem Rechtsverhältnis die Anwartschaft gehabt habe, nach der Vorbereitungszeit zum Beamten ernannt zu werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der 1902 geboren ist, bestand im März 1923 die erste Lehrerprüfung und war von April 1927 bis Ende 1929 Lehrer im Volksschuldienst in K.... Er ließ sich danach an der Universität K... immatrikulieren und bereitete sich auf die Mittelschullehrerprüfung vor. Diese Prüfung legte er aber nicht ab, nach seiner Behauptung deshalb, weil er wegen Geldmangels seine Wohnung in K... aufgeben und in seinen Heimatort M... zurückkehren mußte. Bis 1931 hospitierte der Kläger gelegentlich an verschiedenen Volksschulen in K... und erhielt einige Beihilfen in Höhe von je 200 DM. Mit der Behauptung, seine Weiterverwendung im Schuldienst sei im Jahre 1933 aus politischen Gründen abgelehnt worden, beantragte der Kläger Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, das jetzt in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) gilt. Sein Antrag wurde abgelehnt; seine Klage und seine Berufung blieben erfolglos.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Wiedergutmachung nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz könne der Kläger nur beanspruchen, wenn er zur Zeit der behaupteten Schädigung im Sinne des § 2 BWGöD dem Öffentlichen Dienst angehört habe; über sonstige Ansprüche wegen verfolgungsbedingter Schäden, die sich nach dem Bundesentschädigungsgesetz richteten, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Solange der Kläger im Volksschuldienst tätig gewesen sei, sei er Beamter gewesen. Er möge sich noch im öffentlichen Dienst befunden haben, solange er neben dem Hochschulstudium eine gewisse Anzahl von Unterrichtsstunden an Volksschulen erteilt, hospitiert und Fortbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten habe.
Es sei nicht festzustellen, wie lange dieser Zustand gedauert habe; jedenfalls habe das Dienstverhältnis vor der nationalsozialistischen Machtergreifung ein Ende gefunden, als der Kläger 1931 oder Anfang 1932 nach M... verzogen sei, weil er sich von diesem Zeitpunkt an nicht mehr im Schuldienst betätigt habe. Der Kläger habe nichts dafür dargetan, daß sein Ausscheiden aus dem Schuldienst vor 1933 auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Wann der Kläger in der Liste der Schulamtsbewerber gestrichen und ob diese Streichung - wie er behaupte - rückgängig gemacht worden sei, sei unerheblich. Zur Zeit der behaupteten Schädigung habe sich der Kläger schließlich nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befunden.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf den eigenen Angaben des Klägers beruhen, rechtfertigen die angefochtene Entscheidung. Diese Feststellungen sind im Revisionsverfahren verbindlich, da keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorliegen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Eigene Feststellungen sind dem Revisionsgericht nicht möglich; dieses bleibt auf die Prüfung beschränkt, ob das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt hat (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das ist nicht der Fall.
Der Personenkreis, der zur Wiedergutmachung berechtigt ist, wenn nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zu einer Schädigung geführt haben, wird durch § 2 BWGöD abgegrenzt. Der Geschädigte muß zur Zeit der behaupteten Schädigung in einem der in § 2 BWGöD genannten Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes gestanden haben. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei Anfang 1933 durch Ablehnung seiner Weiterverwendung im öffentlichen Dienst geschädigt worden. Freilich hat er auch behauptet, schon vor 1933 aus politischen Gründen dienstlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Dazu hat das Berufungsgericht aber festgestellt, es liege nichts dafür vor, daß die Dienstbeendigung vor 1933 auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückgeführt werden könne. Hinsichtlich dieser Feststellung liegt keine zulässige Revisionsrüge vor. Das Berufungsgericht hat insoweit auch nicht gegen Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes verstoßen. Es hat es mit Recht für unerheblich erklärt, ob der Kläger damals als Nichtkriegsteilnehmer zurückgesetzt worden ist. In seiner formellen Revisionsbegründung hat der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe seine Behauptung nicht erwähnt, daß ihn der 1929 pensionierte Stadtschulrat Prof. Dr. S..., der später als Jude verfolgt worden sei, gefördert habe, und daß danach eine heftige nationalsozialistische Aktivität gegen ihn eingesetzt habe. Es ist aber nicht zu erkennen, welche Folgerung der Kläger daraus ableiten wollte. Zwar ist es möglich, daß nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen schon vor der nationalsozialistischen Machtübernahme einsetzten. Solche Verfolgungsmaßnahmen sind aber im Rahmen des Bundeswiedergutmachungsrechts nur von Bedeutung, wenn sie zu Schädigungen im Sinne von § 5 BWGöD führten. Aus dem Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht nicht entnehmen können, welche Schädigung den Kläger nach der Pensionierung von Prof. Dr. S... im Jahre 1929 getroffen haben könnte. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, eine solche Feststellung nachzuholen. Auch das mündliche Vorbringen des Klägers in der Revisionsverhandlung hat im übrigen keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß eine vor 1933 liegende Schädigung unaufgeklärt geblieben sein könnte.
Zur Zeit der behaupteten Schädigung - Anfang 1933 - stand der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr als Beamter im Schuldienst. Unter welchen Voraussetzungen seinerzeit in Preußen ein Beamtenverhältnis im Schuldienst begründet und beendet werden konnte, richtete sich nach Vorschriften, die nicht dem Bundesrecht angehören und daher nicht revisibel sind (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zulässige Verfahrensrügen, die die genannte Feststellung des Berufungsgerichts betreffen, liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger auch noch während seines Studiums, als er gelegentlich Unterricht erteilte und öffentliche Zuschüsse erhielt, Beamter gewesen sei. Es hat aber das Beamtenverhältnis in der Zeit als nicht mehr bestehend angesehen, als der Kläger nach M...-... zurückgekehrt war und keinen Unterricht mehr erteilte. Diese Feststellung, die auf der Anwendung des damals geltenden preußischen Rechts beruht, ist im Revisionsverfahren ebenfalls unüberprüfbar.
Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt, der Kläger habe Anfang 1933 nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn gestanden, ohne die Rechtsstellung eines Beamten oder Angestellten zu haben. Es hat diesen Rechtsbegriff des Wiedergutmachungsrechts, der in sonstigen beamtenrechtlichen Vorschriften fehlt, nicht verkannt. Zum "Vorbereitungsdienst" im Sinne der genannten Vorschrift gehört ein bestimmtes Dienstverhältnis mit Dienstpflichten dessen, der auf Grund eines solchen Rechtsverhältnisses die Anwartschaft hat, später zum Beamten ernannt zu werden, wenn die Vorbereitungszeit abgeschlossen ist. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht entnommen, daß er nach seiner Rückkehr nach M... weder Dienst getan hat noch irgendwelche Dienstpflichten hatte, mag er sie vorher auch gehabt haben. Es hat daraus fehlerfrei geschlossen, daß der Kläger zu jener Zeit nicht mehr in einem Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn stand. Auch insoweit fehlt es an zulässigen Revisionsrügen. Der Kläger hat sich in der formellen Revisionsbegründung auf die Feststellung des Berufungsgerichts bezogen, er möge noch im öffentlichen Dienst gestanden haben, als er gelegentlich Unterricht erteilte und Zuschüsse erhielt; er hat dazu behauptet, dieser Zustand sei erst im März oder April 1933 durch eine Verfolgungsmaßnahme beendet worden. Dem steht aber die im Revisionsverfahren unüberprüfbare Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der genannte Zustand sei bereits Ende 1931, spätestens 1932, beendet worden.
In einer nachträglich eingereichten Revisionsbegründung hat der Kläger folgendes vorbringen lassen: Er sei in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils nicht darüber belehrt worden, daß er alle Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorbringen müsse (§ 57 Abs. 2 BVerwGG), könne daher unbefristet weitere Verfahrensrügen erheben. Das ist unrichtig; die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung entsprach den Anforderungen des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BVerwGG. Darauf kommt es überdies nicht an, weil auch ein Fehler in der Rechtsmittelbelehrung nach einem Jahr geheilt gewesen wäre (§ 21 Abs. 3 Satz 1 BVerwGG); diese Frist war abgelaufen, als die erneute Revisionsbegründung eingereicht wurde. Durch den Erlaß der Verwaltungsgerichtsordnung sind keine neuen Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt worden (§ 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.400 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke