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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1960, Az.: BVerwG IV C 298.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 298.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 11.06.1959 - AZ: 7 K 354/58

Fundstellen

  • IFLA 1962, 127
  • MtBl BAA 1962, 125
  • RLA 1961, 140
  • ZLA 1961, 107

Amtlicher Leitsatz

Eine Aufenthaltnahme im Bundesgebiet ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Vertriebene nach Aushändigung der Reisepapiere die regelrechte Beendigung eines im Ausland eingegangenen Dauerarbeitsverhältnisses abwartet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig von 11. Juni 1959 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt als aus B. (...) Vertriebener die Feststellung seiner Vertreibungsschäden.

2

Er wandte sich im Januar 1945 nach Österreich. Dort war er von 1950 bis zum 9. März 1954 in Sch. als Bonbonmeister beschäftigt. Die Urkunde über seine deutsche Staatsangehörigkeit erhielt er im Oktober 1952, den vorläufigen Reiseausweis im Dezember 1952 und den Sichtvermerk zur Ausreise am 13. April 1953. Am 9. März 1954 siedelte er über das Durchgangslager P. in die Bundesrepublik über.

3

Seiner Klage gegen die auf Nichterfüllung der Stichtagsvoraussetzung gestützten Ablehnungsbescheide der Ausgleichsbehörden gab das Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil durch deren Aufhebung statt. Begründet ist das Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, folgendermaßen: Der Kläger habe sich sowohl rechtzeitig um die Reisepapiere bemüht wie unverzüglich nach deren Aushändigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. "Unverzüglich" bedeute "ohne schuldhaftes Zögern". Daß er erst rund ein Jahr nach Empfang des Ausreisesichtvermerks aufgebrochen sei, sei nicht nur deshalb nicht als Verschulden anzusehen, weil er in der Bundesrepublik im Frühjahr 1953 weder Wohnung noch Beschäftigung in Aussicht gehabt habe, sondern noch darüber hinaus, weil er bei fristlosem Weggang aus der Arbeitsstelle kein Entlassungszeugnis erhalten, das für spätere Bewerbung unumgänglich sei, und sich schadensersatzpflichtig gemacht haben würde. Daß er sich nicht von der Aussicht auf Ausgleichsleistungen habe leiten lassen, zeige der Umstand, daß er damals mehrmals die Auskunft erhalten habe, die Frist für Feststellungsahträge sei längst verstrichen.

4

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - Revision eingelegt. Er beantragt Aufhebung des Urteils und Klageabweisung. Er vermißt die Feststellung, daß der Kläger seine Bemühungen um Aus- bzw. Einreise mit angemessener Nachhaltigkeit fortgesetzt habe, und bekämpft die Zubilligung der "Unverzüglichkeit" als rechtsirrig, weil nach dem Verlauf nicht die Beendigung der Ausbildung des Stellennachfolgers in Sch. sondern die Nachricht von der Einstellungsmöglichkeit in Sch. für die Ausführung der Übersiedlung bestimmend gewesen sei.

5

Der Beklagte hält die Revision des VIA für begründet.

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision hatte Erfolg.

8

Ob die Bemühungen des Klägers, dessen deutsche Staatsangehörigkeit nicht erst wie die der Volksdeutschen aus den Balkanstaaten geklärt zu werden brauchte, um die für die Übersiedlung nach Deutschland erforderlichen Papiere rechtzeitig waren und ob er diese Papiere so zeitig erhalten hat, daß er noch vor dem 31. Dezember 1952 hätte in Deutschland eintreffen können (§ 230 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LAG) (zu vgl. Urteil BVerwG IV C 254.59 vom 29. April 1960 und IV C 404.57 vom 11. November 1960), kann dahingestellt bleibend Keinesfalls kann seine Aufenthaltnahme im Bundesgebiet als "unverzüglich" nach Aushändigung dieser Urkunden geschehen (§ 230 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LAG) angesehen werden. Dies hat das Landesverwaltungsgericht verkannt.

9

Die Deutung des Begriffs "unverzüglich" in "ohne schuldhaftes Zögern", angelehnt an die Begriffsbestimmung in § 121 Abs. 1 BGB, ist zwar unbedenklich. Rechtsfehlerhaft ist es aber, wenn das Landesverwaltungsgericht in dem Verhalten des Klägers, der erst ausreiste, nachdem sein Dauerarbeitsverhältnis in Österreich nach seiner regelrechten Kündigung und Einarbeitung seines Nachfolgers beendet war und ihm in Deutschland Beschäftigung und Wohnung sicher waren, eine unverzügliche Aufenthalfnahme im Bundesgebiet erblickt hat. Es ist zwar zu eng, wenn der VIA nur die zur Vorbereitung der-Reise (Packen der mitzunehmenden Habe, Ausfindigmachen von Fahrgelegenheit, Besorgen des Fahrausweises und dgl.) unbedingt notwendige Zeit zubilligen will. Zumindest wäre z.B. eine Verzögerung der Übersiedelung durch eine die Reisefähigkeit beeinflussende Krankheit als unschädlich anzusehen. Darüber hinaus mag einem Geschädigten die für ein gewisses Abwickeln örtlicher Geschäfte unbedingt erforderliche Zeit zugestanden werden. Von einem Vertriebenen indes, der seine Abwanderung ernstlich betreibt, darf man erwarten, daß er seine Verhältnisse auf baldigen Aufbruch einrichtet oder, wenn er dennoch langfristige Bindungen eingegangen ist, diese zumindest vorzeitig löst (etwa in der Art der außerordentlichen Kündigung von Mieträumen durch öffentliche Bedienstete wegen Versetzung an einen anderen Dienstort - § 570 BGB -). Der Kläger hingegen war ein Dauerarbeitsverhältnis eingegangen und hat dessen regelrechte Beendigung erst herbeigeführt, als ihm in Deutschland gleichwertige Beschäftigung und Wohnung winkte. Dadurch, daß er hierauf eingestandenermaßen wartete, ohne eine vorherige Übersiedlung ins Auge zu fassen - so seihe eigene Darstellung in dem Schriftsatz vom 22. Dezember 1958 - wird der Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des unverschuldeten Zögerns ausgeschlossen.

10

Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. Sollte der Vertriebenen Stichtag durch Änderungsgesetz soweit hinausgeschoben werden, daß eine erst 1954 vollzogene Aufenthaltnahme im Bundesgebiet noch gedeckt wird, so mag ein Entscheid zugunsten des Klägers möglich werden. - Erwägungen über die Änderung des Stichtages zugunsten der Geschädigten sind angestellt worden. -

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...] (beides in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] - nach der Übung des Bundesverwaltungsgerichts etwa in halber Höhe des dem erstrebten Schadensbetrag entsprechenden Grundbetrags - auf § 74 BVerwGG ([...] in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17).

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Klein