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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1960, Az.: BVerwG VI C 83.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 83.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 04.03.1960 - AZ: OS I 98/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1960 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Kläger war für die Revision gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er, der bei Zustellung des noch unter der Herrschaft des alten Verfahrensrechts verkündeten Urteils anwaltlich nicht vertreten war, hat glaubhaft gemacht, ihm sei der inzwischen eingeführte Anwaltszwang für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Verschulden nicht bekannt geworden. Auf die neue Rechtslage hingewiesen, hat er innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nochmals - nunmehr durch einen Anwalt - Revision eingelegt und einen ordnungsgemäßen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

2

Die Revision ist jedoch unzulässig. Sie beurteilt sich insoweit gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO noch nach § 54 BVerwGG. Mit seinem Vorbringen, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, rügt der Kläger zwar einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Seine in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen entbehren aber jeder konkreten Untermauerung. Unabhängig davon ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, daß eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliege, wie dies auch im Rahmen des § 54 BVerwGG erforderlich ist. Insbesondere wäre bei Zulassung der Revision nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Ob das Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt, ob es insbesondere nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung in der vorliegenden Sache berufen war, kann vielmehr nur nach den Umständen dieses Einzelfalles beurteilt werden. Auch die in anderem Zusammenhang vom Kläger erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht rechtsgrundsätzlicher Art; daß rechtliches Gehör gewährt werden muß, ist nicht klärungsbedürftig; ob dies hier in dem gebotenen Umfange geschehen ist, hängt wiederum von den Einzelumständen ab. Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Diese wiederum völlig unsubstantiiert aufgestellte Behauptung ist schon deshalb unzutreffend, weil das Berufungsurteil in Anwendung hessischen Beamtenrechts ergangen ist, mit dessen Auslegung sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht befassen konnte (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).

3

Für die vom Kläger begehrte Umdeutung seiner Revision in eine Revisionsbeschwerde war kein Raum. Einer solchen Umdeutung begegnen jedenfalls im Anwaltsprozeß vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 1 VwGO) grundsätzliche Bedenken; das Revisionsgericht muß davon ausgehen können, daß ein von einem Anwalt als Revision eingelegtes Rechtsmittel auch als Revision zu behandeln ist. Dem Kläger hätte freigestanden, innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 BVerwGG durch seinen Anwalt zusätzlich Revisionsbeschwerde einzulegen. Tatsächlich begehrt er nach wie vor, daß sein Rechtsmittel in erster Linie als Revision aufgefaßt werde und erstrebt die Umdeutung in eine Revisionsbeschwerde nur für den Fall der Erfolglosigkeit der Revision. Die Revisionsbeschwerde kann jedoch nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.

4

Nach alledem war, wie geschehen, zu beschließen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert