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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1960, Az.: BVerwG I B 156.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG I B 156.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.08.1960 - AZ: 69 VII 59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger greift mit seiner Klage den Flurbereinigungsbeschluß des Beklagten vom 17. Januar 1959 an, durch den das Verfahren P., angeordnet worden ist. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er macht geltend: Die Anordnung und Durchführung des Verfahrens stelle einen unzulässigen Eingriff in das durch die bayerische Verfassung und das Grundgesetz geschützte Eigentum dar. Soweit der Grundbesitz des Klägers einbezogen werde, liege auch ein Ermessensmißbrauch vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung seien nicht gegeben.

2

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn in einem Revisionsverfahren Rechtsfragen zu klären sind, zu denen sich das Revisionsgericht bisher noch nicht geäußert hat. Das ist jedoch nicht der Fall.

4

Der Einwand des Klägers, die Flurbereinigung greife in unzulässiger Weise in sein Eigentum ein, ist nicht gerechtfertigt. Daß die Flurbereinigung eine mit Art. 14 GG in Einklang stehende und zulässige Maßnahme darstellt, hat der Senat wiederholt ausgesprochen. Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens besteht allerdings darin, daß die landwirtschaftlichen Grundstücke des Klägers verbunden sind, für seinen Besitzstand also keine Zusammenlegung zersplitterter Grundstücksteile in Betracht kommt. Das Flurbereinigungsgericht weist aber mit Recht darauf hin, daß der Sinn und Zweck der Flurbereinigung nicht allein in einer Zusammenlegung von zerstreut liegendem Grundbesitz besteht. Sie zielt vielmehr auf eine Verbesserung der gesamten Agrarstruktur des Bereinigungsgebietes, die nicht nur durch Schaffung großer Flächen erreicht werden kann. Insoweit ergeben die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, daß im Bereich des Bereinigungsgebietes neben einer Zusammenlegung des Grundbesitzes der übrigen Beteiligten wasserwirtschaftliche und wegebauliche Maßnahmen erforderlich sind, die sich auch auf den Grundbesitz des Klägers auswirken werden.

5

Mit der Rüge, es lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Flurbereinigung nicht vor, greift der Kläger die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts an. Diese sind jedoch für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO), aß es die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Flurbereinigung angeordnet werden kann, verkannt hätte, ist nicht festzustellen (BVerwGE 8, 197).

6

Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer