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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1960, Az.: BVerwG VI C 399.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 399.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 15.10.1957 - AZ: 7 K 424/56

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 294 - 296
  • AS XI, 294
  • ZBR 1961, 116

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des Amtes, das die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei beansprucht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 15. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war vom 2. Mai 1927 bis zum 30. September 1931 als Postfacharbeiter beschäftigt. Vom 1. Oktober 1931 bis zum 31. Juli 1939 war er Postagent mit der späteren Amtsbezeichnung Posthalter in der Postagentur M. bei L. Vom 1. August 1939 an wurde er als Festangestellter beschäftigt, am 1. September 1939 zum Postschaffner und damit zum Beamten des einfachen Postdienstes ernannt. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1947 wurde der Kläger vom 1. Dezember 1947 an als. Postangestellter beim Postamt 9 in F./M. beschäftigt, am 1. Januar 1949 zum Pestbetriebsassistenten auf Widerruf und am 18. Januar 1951 zum Postbetriebsassistenten auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des 29. Februar 1956 trat er in den Ruhestand.

2

Bei der Festsetzung seines Ruhegehalts durch Verfügung vom 21. November 1955 ließ die Oberpostdirektion F./M. die vom Kläger als Postagent und Posthalter verbrachte Dienstzeit vom 1. Oktober 1931 bis zum 31. Juli 1939 außer Ansatz. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 5. Oktober 1956 zurückgewiesen. Der Kläger erhob vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln Klage mit dem Antrag,

3

den Beklagten unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 5. Oktober 1956 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung der Oberpostdirektion F./M. vom 21. November 1955 für verpflichtet zu erklären, bei der Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit die von ihm als Postagent bzw. Posthalter verbrachte Dienstzeit vom 1. Oktober 1931 bis zum 31. Juli 1939 in Ansatz zu bringen.

4

Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 15. Oktober 1957 ab und führte zur Begründung im wesentlichen folgendes aus:

5

Die Versorgung des Klägers, der als Bundesbeamter in den Ruhestand getreten sei, richte sich nach den §§ 105 ff. BBG. Streitig sei nur, ob der Zeitraum vom 1. Oktober 1931 bis 31. Juli 1939 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sei. Einer solchen Berücksichtigung stehe entgegen, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers in dieser Zeit um ein Amt im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG gehandelt habe, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht habe.

6

Der Kläger habe auf Grund seiner Einstellung als Postagent zu den Reichsbeamten im Nebenamt im Sinne des § 38 Abs. 1. des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 17. Mai 1907 gehört. Der Dienst als Postagent sei innerhalb der Deutschen Reichspost stets als Nebenamt im Sinne des § 38 Abs. 2 RBG behandelt und bezeichnet worden. Dies ergebe sich aus der "Allgemeinen Dienstanweisung für Post und Telegraphie" und aus den "Besonderen Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Postagenten". Diese Bestimmungen seien den Postagenten bei. Antritt ihres Amtes regelmäßig ausgehändigt worden, so daß sie über ihre Rechtsstellung hinreichend aufgeklärt gewesen seien oder hätten gewesen sein können.

7

Diese Rechtsstellung habe sich auch unter dem Deutschen Beamtengesetz nicht geändert. Dieses habe das Beamtenverhältnis im Nebenamt in seinem § 67 Abs. 2 geregelt. Bei den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten im Nebenamt habe die zuständige Behörde gemäß § 180 Abs. 2 DBG innerhalb eines Jahres entscheiden müssen, ob die Vorschrift des § 67 Abs. 2 DBG Anwendung finde. Dieser Vorschrift habe der Reichspostminister durch Erlaß der Amtsblatt-Verfügung Nr. 228/1937 - Amtsbl. RPM 37 Nr. 67 S. 424 - genügt. In diesem Erlaß sei ausdrücklich festgestellt, daß Postagenten nach wie vor Beamte im Nebenamt im Sinne des § 67 Abs. 2 DBG seien. Auf diese Rechtslage habe der Reichspostminister auch in den "Bestimmungenüber das Dienstverhältnis der Postagenten" vom 27. Januar 1939 ausdrücklich hingewiesen.

8

Die vorstehenden Bestimmungen müsse der Kläger, für den eine Ausnahmeregelung nicht getroffen sei, gegen sich gelten lassen. Er habe daher zu den Beamten im Nebenamt im Sinne des § 38 Abs. 1 RBG und des § 67 Abs. 2 DBG gezählt. Damit erfülle er aber auch die gleichlautenden Tatbestandsmerkmale des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG. Für die Beurteilung seines Status bzw. des Charakters seines Amtes für die fragliche Zeit könne es nicht darauf ankommen, ob er in seinem Einzelfall seine Arbeitskraft habe voll einsetzen müssen; denn durch die tatsächlichen Verhältnisse werde sein Status ebensowenig wie der Charakter seines Amtes berührt. Entscheidend könne nur die Art des Beamtenverhältnisses sein, das im übrigen freiwillig eingegangen worden sei. Wenn der Kläger sich darauf berufe, wie ein Beamter im Hauptamt tätig geworden zu sein, so verkenne er auch, daß er als Postagent und Posthalter sein Amt nicht habe persönlich wahrzunehmen brauchen, sondern sich jederzeit habe vertreten lassen können.

9

Habe die Deutsche Reichspost s.Z. sämtliche Postagenten einheitlich und ständig als Beamte im Nebenamt behandelt, so könne auch im Falle des Klägers von einem Ermessensmißbrauch nicht die Rede sein; im übrigen sei dies heute nicht mehr anfechtbar.

10

Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 115 BBG.

11

Gegen dieses, dem Kläger am 11. November 1957 zugestellte Urteil hat er am 2. Dezember 1957 Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegt, die Zustimmungserklärung des Beklagten beigefügt, und die Revision nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6. Februar 1958 am 23. Januar 1958 begründet.

12

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 15. Oktober 1957 den Beschwerdebescheid des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 5. Oktober 1956 und die ihm zugrunde, liegende Verfügung der Oberpostdirektion Frankfurt/Main vom 21. November 1955 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Von dem Kläger als Postagent bzw. Posthalter vom 5. Oktober 1931 bis zum 31. Juli 1939 verbrachte Dienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen.

13

Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:

14

Das Landesverwaltungsgericht habe den Sinn des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG verkannt. Entgegen den Bestimmungen des früherer. Reichsbeamtengesetzes und des Deutschen Beamtengesetzes stelle es diese Bestimmung des Bundesbeamtengesetzes gerade nicht auf den Status des Beamten ab, sondern vielmehr ausdrücklich auf seine Tätigkeit, und zwar darauf, ob sein Amt die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beanspruche. Eine Prüfung dieser Frage könne also nicht deshalb unterbleiben, weil es sich um ein Nebenamt gehandelt habe und durch den Umfang der Tätigkeit der Charakter des Amtes nicht geändert werde.

15

Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts führe zu dem absurden Ergebnis, daß zwar dem Angestellten eines Posthalters die in dieser Tätigkeit verbrachte Zeit nach § 115 BBG angerechnet werden müsse, wenn er in das Beamtenverhältnis übernommen werde, nicht aber dem Posthalter selbst.

16

Die Eingruppierung der Posthalter als Beamte im Nebenberuf entspreche allgemein genommen nicht den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBG. Eine Tätigkeit im Nebenamt könne begrifflich nur vorliegen, wenn der Posthalter eine andere außerhalb des Nebenamtes ausgeübte Tätigkeit habe. Gerade dies habe beim Kläger nicht vorgelegen. Er sei wöchentlich mindestens 48 Stunden für den Postdienst tätig gewesen. Er sei vor seiner Tätigkeit als Posthalter bereits als Postfacharbeiter und nach ihr als Postangestellter und Postbeamter beschäftigt gewesen. Der Kläger habe also während der ganzen Dauer seiner Beschäftigung die gleiche Tätigkeit für die Post ausgeübt.

17

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

18

Er hält die Auffassung des angegriffenen Urteils für zutreffend und führt ergänzend aus:

19

Jedes Beamtenverhältnis, auch das eines Beamten im Nebenamt, könne nur mit Zustimmung des Beamten begründet werden. Nachträglich könne es nicht in ein anderes Beamtenverhältnis umgewandelt werden. Daher sei es heute noch verbindlich, daß der Kläger Beamter im Nebenamt gewesen sei.

20

Bei seiner Auffassung, das vom Landesverwaltungsgericht gefundene Ergebnis sei absurd, verkenne der Kläger, daß ein Postfacharbeiter, der in einer größeren Postagentur beschäftigt werde, in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Post stehe und deshalb diese Dienstzeit nach § 115 BBG ruhegehaltfähig sein könne, wenn er in das Beamtenverhältnis übernommen werde, während eine Person, die ein Posthalter beschäftige, um sich durch sie vertreten zu lassen, nur zu diesem in einem Dienstverhältnis stehe, so daß einer solchen Person ihre Dienstzeit schon deshalb nicht als ruhegehaltfähig angerechnet werden könne, weil sie in keinem Dienstverhältnis zur Bundespost gestanden habe.

21

II.

Die zulässige Revision des Klägers muß ohne Erfolg bleiben. Das Landesverwaltungsgericht hat ohne Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften zutreffend entschieden, daß die Dienstzeit des Klägers vom 1. Oktober 1931 bis 31. Juli 1939 als Postagent und Posthalter bei der Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden kann.

22

Mit Recht ist das Landesverwaltungsgericht der Auffassung, daß sich die Versorgung des Klägers mit Rücksicht darauf, daß er mit Ablauf des 29. Februar 1956 als Bundesbeamter in den Ruhestand getreten ist, nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetztes (§§ 105 ff.) richtet.

23

Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG ist nicht ruhegehaltfähig die Dienstzeit, die ein Beamter in einem Amt verbracht hat, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht. Ob es sich um ein solches Amt gehandelt hat, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage in der Zeit, in der dieses Amt ausgeübt worden ist. Der Begriff des Amtes, das die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei beansprucht (§ 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG), ist vom Landesverwaltungsgericht nicht verkannt worden. In diesem Begriff selbst ist seit der Geltung des Reichsbeamtengesetzes ein Wandel nicht eingetreten. Schon § 38 RBG spricht von der Dienststellung, die die Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, und § 67 Abs. 2 DBG. knüpft die dort vorgesehenen Folgen an die Voraussetzung, daß "die Arbeitskraft eines Beamten durch sein Amt nur nebenbei beansprucht" wird. Nach allen diesen Vorschriften kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang der Beamte seine Arbeitskraft tatsächlich für die Ausübung des Amtes eingesetzt und ob er daneben einen Hauptberuf ausgeübt hat, sondern darauf, ob nach der Art des Amtes die mit ihm verbundenen Aufgaben neben einem Hauptberuf ausgeübt werden konnten. Die Besonderheit der Vorschriften des Reichs- und Deutschen Beamtengesetzes besteht nur darin, daß nach ihnen die Behörde bestimmt, ob das Amt diese Eigenschaft hat. Diese Bestimmungsmöglichkeit aber ändert nichts daran, daß ein Amt die Arbeitskraft des Beamten auch im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG nur nebenbei beansprucht, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 RBG und des § 67 Abs. 2 DBG in der in Betracht kommenden Zeit vorgelegen haben, die Behörde also diese Bestimmung getroffen hat (so auch im Ergebnis Plog-Wiedow, BBG, Rdn. 13 zu § 111). Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBG können in diesem Zusammenhang Folgerungen nicht gezogen werden, da sie nur zur Anwendung käme, wenn unter der Geltung des Bundesbeamtengesetzes ein Beamtenverhältnis begründet worden wäre, in dem der Beamte nur nebenbei verwendet werden sollte.

24

Das Landesverwaltungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß die Behörde für das Amt des Klägers in der streitigen Zeit die erforderliche Bestimmung nach § 38 Abs. 2 RBG, § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 180 Abs. 2 DBG getroffen hat. Diese Feststellung ist in der Revisionsinstanz nicht mit zulässigen Revisionsgründen angegriffen worden. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ob die Behörden in der maßgebenden Zeit die Bestimmung des Amtes nach § 38 Abs. 2 RBG und § 67 Abs. 2 DBG mit Recht getroffen haben, kann jetzt - wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausführt - schon mangels Rückwirkung der Verwaltungsprozeßgesetze nicht mehr verwaltungsgerichtlich geprüft werden (Urteil vom 21. April 1959 - BVerwG VI C 279.57 - mit weiteren Nachweisen). Mit Recht ist das Landesverwaltungsgericht der Auffassung, daß es angesichts dieser Qualifizierung des Amtes durch die Behörde nicht darauf ankommen kann, ob der Kläger für das ihm übertragene und als Nebenamt qualifizierte Amt seine ganze Arbeitskraft aufgewendet hat. Die Intensität der Ausübung des Amtes ist jedenfalls in den Fällen, in denen die Behörde dieses Amt entsprechend den damals geltenden Vorschriften als solches qualifiziert hat, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, ohne Einfluß auf den rechtlichen Charakter des Amtes (Brand, DBG, Anm. II 1 zu § 67; im Ergebnis ebenso Fischbach, DBG, 2. Aufl., Anm. II 1 zu § 67). Ist aber demnach das vom Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1931 bis zum 31. Juli 1939 ausgeübte Amt ein solches gewesen, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht hat, so ist es das auch im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG.

25

Soweit die Revision des Klägers vorbringt, die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts führe zu dem absurden Ergebnis, daß dem Angestellten eines Posthalters die bei diesem ausgeübte Tätigkeit nach. § 115 BBG als ruhegehaltfähig angerechnet werden könne, während dies beim Posthalter selbst nicht der Fall sei, hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dabei werde verkannt, daß der in einer Postagentur beschäftigte Postfacharbeiter in einem privatrechtlichen hauptberuflichen Arbeitsverhältnis zur Bundespost steht und allein darauf die Anrechnungsmöglichkeit nach § 115 BBG beruht, und daß der Posthalter sich im Gegensatz zu den hauptberuflichen Postbediensteten in seinem Amt vertreten lassen kann.

26

Das Landesverwaltungsgericht hat auch mit Recht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 BBG für die Anrechnung der streitigen Zeit als ruhegehaltfähig nicht als gegeben angesehen, weil der Kläger in dieser Zeit nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gestanden hat, sondern Beamter gewesen ist; auch davon abgesehen liegen im übrigen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 BBG nicht vor.

27

Eine Anrechnung als ruhegehaltfähig nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG kommt abgesehen davon, daß es sich um eine Ermessensvorschrift handelt und eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens nicht behauptet ist, schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht festzustellen ist, daß der Erwerb der Fachkenntnisse als Posthalter die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des späteren Amtes gebildet hat.

28

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert