Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1960, Az.: BVerwG VIII C 241.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 241.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1958 - AZ: I A 1458/55
Rechtsgrundlagen
- § 5 BWGöD
- § 9 BWGöD
- § 21 BWGöD
Fundstellen
- DÖV 1962, 515 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1961, 110
- NJW/RzW 1961, 233
- ZBR 1961, 120
Amtlicher Leitsatz
Aufstiegsmöglichkeiten bei anderen Dienstherren sind bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn zu berücksichtigen, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, daß eine Verbesserung der Rechtsstellung über einen Dienstherrnwechsel zu erwarten gewesen wäre. Vermutungen reichen nicht aus; die Beweisanforderungen sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen (Ergänzung zu BVerwG VIII C 10.59).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten, gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1900 geborene Kläger, der zunächst Versicherungsangestellter war, wurde 1926 Angestellter der Allgemeinen Ortskrankenkasse Leuna, legte 1927 die Prüfung für die mittlere Laufbahn mit "gut" ab und wurde danach Verwaltungssekretär (A 7 RBO). 1928 bestand er die Beförderungsprüfung mit "gut"; er wurde 1929 Obersekretär und 1930 stellvertretender Geschäftsführer (A 4 c RBO) bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Köslin. 1932 wurde er Geschäftsführer des Kassenverbandes für den Kreis Dramburg und nach dessen Auflösung Geschäftsführer der Allgemeinen Ortskrankenkasse Dramburg (A 4 b RBO). Weil er Mitglied der SPD und der "Eisernen Front" war, wurde er im August 1933 entlassen. Er war von 1934 bis 1936 Angestellter einer Kleingarten-Provinzgruppe sowie Schadensbearbeiter und Büroleiter einer Versicherung, von 1936 bis 1937 kommissarischer Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse, von 1937 bis 1938 Prüfer der Kassenärztlichen Vereinigung, ab 1939 leitender Angestellter der Landesstelle Sudetenland und der Kassenärztlichen Vereinigung. 1942 wurde er zum Wehrdienst eingezogen. 1945 wurde er Leiter der Abteilung Krankenversicherung der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, im Februar 1946 Dezernent der Sozialversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (A 1 a RBO). Im Februar 1951 nahm er seinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er wurde am 15. Juli 1951 als Betriebsprüfer und am 1. Februar 1952 als Dienstordnungsangestellter der Gruppe A 4 c 2 RBO bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Vechta eingestellt. Mit seinem Wiedergutmachungsantrag erstrebte er die Stellung eines Amtmannes (A 3 RBO) und Geschäftsführers einer Krankenkasse. Ihm wurde das Recht auf bevorzugte Wiederanstellung als dienstordnungsmäßiger Angestellter der Gruppe A 4 b 1 RBO zugesprochen. Wegen der Ablehnung des weitergehenden Antrags erhob er Klage, die in erster Instanz erfolglos blieb. Das Berufungsgericht gab der inzwischen auf die Rechtsstellung A 3 b RBO beschränkten Klage statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die Rechtsstellung einzuräumen, wie wenn er am 1. Januar 1940 die Besoldungsgruppe A 3 b RBO als Dienstordnungsangestellter erreicht hätte. Das Urteil ist damit begründet, daß die Möglichkeit eines Dienstherrnwechsels, über den der Kläger die genannte Rechtsstellung hätte erreichen können, zu berücksichtigen sei und daß der Kläger diese Rechtsstellung voraussichtlich erreicht hätte, wenn er 1933 nicht entlassen worden wäre.
Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er macht geltend, die Berücksichtigung des Dienstherrnwechsels sei mit dem Wiedergutmachungsrecht, das an die Schädigung bei einem bestimmten Dienstherrn anknüpfe, unvereinbar; das Berufungsgericht sei auch mit seinen Beweisanforderungen zu großzügig verfahren. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger ist als Angestellter des öffentlichen Dienstes durch Entlassung geschädigt worden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 820]). Wiedergutmachungspflichtig ist der Bund (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BWGöD). Der sich aus den §§ 21, 9 BWGöD ergebende Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung ist dem Kläger bereits zugesprochen worden. Es ist nur noch darüber zu entscheiden, ob er entsprechend seinem letzten Klagantrag die Rechtsstellung eines Dienstordnungsangestellten der früheren Besoldungsgruppa A 3 b RB beanspruchen kann (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD). Das Berufungsgericht hat dies fehlerfrei bejaht.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist dem Geschädigten die Rechtsstellung zu gewähren, die er im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre. Es kommt auf die individuelle Dienstlaufbahn des Geschädigten an, die er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum 1. April 1951 durchlaufen hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre (BVerwGE 7, 318 [319]). Die Verteilung der Wiedergutmachungslasten in § 22 BWGöD beruht nicht auf dem Verursachungsprinzip; die Wiedergutmachungslast hängt im Einzelfall allein von der Feststellung ab, in welchem Dienstbereich die Schädigung stattgefunden hat (§ 22 Abs. 1 BWGöD). Aus der gesetzlichen Verteilung der Wiedergutmachungslasten auf verschiedene Dienstherren im Bundesgebiet kann entgegen der Ansicht der Revision daher auch nicht geschlossen werden, daß nur für solche Auswirkungen der Schädigung Wiedergutmachung gewährt wird, die im Bereich des Dienstherrn, bei dem die Schädigung erfolgte, nachzuweisen sind. Hätte der Geschädigte ohne Verfolgung im Dienstbereich eines anderen Dienstherrn voraussichtlich eine bessere Rechtsstellung erreicht, so ist ihm diese bessere Rechtsstellung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu gewähren. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 10.59 -, NJW/RzW 1959 S. 521 = DVBl. 1959 S. 885 = DÖV 1959 S. 826 = ZBR 1959 S. 367, ausgesprochen, daß bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die Möglichkeit eines Dienstherrnwechsels nicht allgemein ausgeschlossen werden darf.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der Kläger unter sonst gleichen Umständen im Dienste einer der Allgemeinen Ortskrankenkasse Dramburg der Größe nach entsprechenden Ortskrankenkasse im jetzigen Bundesgebiet geschädigt worden wäre; diese wäre dann gemäß § 22 Abs. 1 BWGöB zur Wiedergutmachung verpflichtet und hätte nach den Grundsätzen, auf denen das Berufungsurteil beruht, Versorgungslasten - unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 BWGöB sogar in Höhe der vollen Dienstbezüge - für ein Amt aufzubringen, das haushaltsrechtlich bei ihr gar nicht vorgesehen ist. Es ist richtig, daß sich in solchen Fällen - auch dann, wenn kleine Gemeinden wiedergutmachungspflichtig sind -Härten für den vom Gesetz zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn ergeben können. Biese Härten hat der Gesetzgeber aber bewußt in Kauf genommen, als er die Wiedergutmachungsansprüche (§§ 9 ff. BWGöB) ähnlich den Schadensersatzansprüchen des bürgerlichen Rechts ausgestaltete und in § 22 BWGöB die Lastenverteilung ohne Rücksicht auf ein Verschulden an der Schädigung und auf das Ausmaß des Schadens im Bereich des wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn nach dem Dienstherrn-Prinzip regelte. Bei der Auslegung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes muß in erster Linie dem Gesichtspunkt der Schadensbeseitigung im Interesse der Geschädigten Rechnung getragen werden; wie sich die Wiedergutmachungspflicht haushaltsrechtlich für die wiedergutmachungspflichtigen Dienstherren auswirkt, ist nach dem Gesetz unerheblich. Die Möglichkeit einer anderen Lastenverteilung zugunsten finanzschwacher Dienstherren ergibt sich insofern aus dem Gesetz, als dieses an verschiedenen Stellen die Wiederanstellung der Geschädigten bei anderen Dienstherren ermöglicht; die allgemeinen Grundsätze der Wiedergutmachungsregelung werden dadurch nicht berührt.
Im Urteil BVerwGE 1, 175 [177] heißt es zwar, es liege auf der Hand, daß der geschädigte Oberbürgermeister einer kleineren Stadt nicht verlangen könne, von dieser das Ruhegehalt des höher besoldeten Oberbürgermeisters einer weit größeren Stadt zu erhalten oder gar als solcher angestellt zu werden. Einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung bedarf es aber nicht, weil sie sich ausschließlich mit der Dienstlaufbahn der im Kommunaldienst an leitender Stellung stehenden Zeitbeamten befaßt: Der leitende Gemeindebeamte stehe von vornherein am Endziel seiner Laufbahn und könne als solcher nicht weiter befördert werden. Für den Leiter einer Ortskrankenkasse galt dies nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Im Sinne des Wiedergutmachungsrechts kann eine "Beförderung" auch dann unterblieben sein, wenn ein Bediensteter ohne Verfolgung unter Wechsel seines Dienstherrn ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt erhalten hätte. In § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist nicht einmal von "Beförderungen" die Rede, sondern von der Rechtsstellung, die der Geschädigte ohne Verfolgung erreicht hätte. Ob der Geschädigte die bessere Rechtsstellung bei seinem früheren oder bei einem anderen Dienstherrn erreicht hätte, ist grundsätzlich unerheblich; ein Unterschied besteht nur insofern, als der Übergang zu einem anderen Dienstherrn im allgemeinen außerhalb der Regel liegt, der Voraussehbarkeit also Grenzen gesetzt sind.
Mit Recht hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger die Rechtsstellung, die er erstrebte, bei einem anderen Dienstherrn hätte erreichen können. Der Kläger hatte diese Möglichkeit nicht nur behauptet, sondern konkrete Anhaltspunkte zur Begründung seiner Behauptung dargelegt. Das Berufungsgericht ist diesen Anhaltspunkten nachgegangen und hat in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt: Im Bereich der öffentlichen Krankenkassen sei insbesondere bei Bediensteten der Besoldungsgruppe A 4 c 2 bis A 2 c 2 RBO ein Übergang zu anderen Krankenkassen nicht ungewöhnlich gewesen, vor allem ein solcher von kleineren zu größeren Kassen mit besseren Beförderungsmöglichkeiten. Außer Eignung und Leistung der Bediensteten hätten zwar auch Unwägbarkeiten mitgespielt; es sei aber nicht anzunehmen, daß sachliche Gesichtspunkte auf die Dauer zurückgestellt worden wären. Die Vermutung sei gerechtfertigt, daß überdurchschnittlich befähigte und gut beurteilte Geschäftsführer einer kleineren Krankenkasse auf ihre Bewerbung binnen eines Zeitraumes von fünf bis zehn Jahren Verwendung in der nächsthöheren Besoldungsgruppe bei einer größeren Krankenkasse gefunden hätten.
Die überdurchschnittliche Eignung des Klägers sei durch zahlreiche Umstande nachgewiesen, die sich aus Zeugnissen und dienstlichen Beurteilungen vor seiner Entlassung und nach seiner Wiederanstellung sowie aus seiner beruflichen Bewährung in der Zwischenzeit ergaben. In Pommern habe es zwar im Jahre 1939 nur sechs Ortskrankenkassen mit Geschäftsführerstellen gegeben, die über der Gruppe A 4 b 1 RBO eingestuft gewesen seien; im Reichsdurchschnitt seien solche Stellen aber bei etwa einem Drittel aller Ortskrankenkassen vorhanden gewesen. Aus dem weiteren Werdegang des Klägers ergebe sich, daß dieser sich auch damals bewährt und Ortsveränderungen nicht gescheut habe; alle Aufstiegsmöglichkeiten im Krankenkassendienst wären daher für ihn in Betracht gekommen. Der größte Teil der gleichaltrigen Bediensteten, die in die Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO gelangt seien, sei - was sich aus einer Zusammenstellung von Lebensläufen ergebe - nach zwei bis fünf Jahren in die Besoldungsgruppe A 3 b RBO oder in eine noch höhere Gruppe gelangt. Daher sei es überwiegend wahrscheinlich, daß auch der Kläger spätestens bis 1940 in die Besoldungsgruppe A 3 b RBO gekommen wäre. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Umstände - abgesehen von dem allgemeinen Unsicherheitselement - dagegen sprächen.
Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Revisionsverfahren verbindlich, weil sie nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat nicht die Beweisanforderungen verkannt, auf die es bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ankommt. Wegen der Beweisnot des Geschädigten reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, die für den Geschehensablauf spricht, auf Grund dessen eine Feststellung zu seinen Gunsten getroffen werden kann. Vermutungen genügen zwar nicht, um die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf zu begründen. Das Berufungsgericht hat sich aber nicht mit bloßen Vermutungen begnügt, vielmehr in einer sorgfältigen Untersuchung alle Umstände berücksichtigt, die für oder gegen das Vorbringen des Klägers sprachen. Gegen ihn sprachen nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nur die allgemeinen Unwägbarkeiten, von denen jeder dienstliche Werdegang abhängt. Eine Feststellung, im Dienste welcher Ortskrankenkassen oder Verwaltungsstellen der Kläger hätte aufsteigen können, war nicht möglich und auch nicht erforderlich. Zugunsten des Klägers sprachen im allgemeinen seine festgestellten Fähigkeiten und Leistungen, verbunden mit seinem Streben, ohne Scheu vor Ortsveränderungen voranzukommen, im besonderen die Verhältnisse der auf zahlreiche kleinere und größere Dienstherren aufgeteilten Krankenkassenverwaltung und schließlich die Laufbahnen von Vergleichsbeamten.
Die Revision meint, aus den Zeugnissen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen habe, ergebe sich nur, daß der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit seiner jeweiligen Arbeitgeber erledigt habe. Eine vom Berufungsgericht zitierte Beurteilung vom 28. Februar 1933 geht aber erheblich weiter; sie bescheinigt dem Kläger, daß er die ihm übertragenen Aufgaben in vorbildlicher Weise erledigt habe, wobei es ihm gelungen sei, Ordnung in die vorhandenen verworrenen Verhältnisse hineinzubringen. Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht ergänzend auf die Tätigkeit des Klägers nach seiner Entlassung verwiesen; obwohl er aus politischen Gründen gemaßregelt war, ist es ihm zwischen 1933 und 1945 gelungen, verantwortungsvollen Beschäftigungen nachzugehen. Die Revision hält schließlich die dienstlichen Beurteilungen für ungeeignet, die dem Kläger nach dem Zusammenbruch in der sowjetisch besetzten Zone erteilt worden sind; ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß dort Bedienstete weniger nach fachlichen als nach anderen (politischen) Gesichtspunkten beurteilt worden sind, läßt sich aber zumindest in dieser Allgemeinheit nicht aufstellen. Die Beurteilung der Beweismittel, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, gehört in den Bereich der tatsächlichen Feststellungen; zulässige Verfahrensrügen, die die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts betreffen, hat die Revision nicht erhoben.
Diese war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.100 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke