Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1960, Az.: BVerwG V C 161.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 161.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.04.1959 - AZ: III A 1584/53
Rechtsgrundlagen
- § 83 Abs. 2 MRVO 165
- § 11 Abs. 2 Erste GREAO
- § 11 Abs. 3 Erste GREAO
- § 13 Erste GREAO
- § 16 Erste GREAO
- § 20 Erste GREAO
Fundstelle
- DVBl 1961, 629 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Begrenzung der nach den entgangenen Einnahmen zu berechnenden Entschädigung auf monatlich 1.500 DM ist mit dem Begriff "angemessene Entschädigung" zu vereinbaren (Bestätigung der Entscheidung vom 25. Mai 1960 [BVerwGE 10, 330 [BVerwG 25.05.1960 - V C 64/56]]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1959 wird aufgehoben.
Soweit das Berufungsgericht das Verfahren eingestellt hat, kommt der Urteilsausspruch ersatzlos in Wegfall.
Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die britische Besatzungsmacht hatte vom 1. Januar 1949 bis zum 23. November 1955 einen Teil der Betriebsräume der Klägerin in S... bei H... zur. Nutzung requiriert. Der Klägerin wurde teils eine endgültige Nutzungsentschädigung und teils eine Vorauszahlung hierauf gewährt; die Leistungen betrugen monatlich
vom 1.1.1949-26.8.1949 = 834,13 DM,
vom 27.8.1949-31.3.1951 = 884,02 DM,
vom 1.4.1951-31.3.1952 = 896,26 DM.
Hiervon gelten die Zahlungen ab 1. Januar 1951 als Vorauszahlungen auf die Entschädigung. Diese Vorauszahlungen sind noch nicht in einem weiteren Bescheide endgültig abgerechnet worden. Der Oberkreisdirektor berechnete mit Zustimmung der Klägerin die Entschädigung nach einer rund 30%igen Inanspruchnahme des Betriebes und setzte die Entschädigung nach den fortlaufenden Aufwendungen fest. Zur Berechnung der Abschreibungen wurde die Steuerbilanz der Klägerin vom Jahre 1947 zugrunde gelegt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,
die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Oberkreisdirektor anzuweisen, eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Raummiete zu gewähren.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil und den Beschwerdebescheid aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären; hilfsweise, den Beklagten anzuweisen, den Oberkreisdirektor in H... zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. Dezember 1950 monatlich eine Nutzungsentschädigung von 2.159,75 DM (als ortsübliche Miete) abzüglich geleisteter Zahlungen zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat das Verfahren insoweit eingestellt, als die Klage - wie es annimmt - zurückgenommen worden sei, und im übrigen das Urteil geändert. Es hat den Beschwerdebescheid vom 9. November 1951 und den Bescheid vom 3. Juli 1951 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Oberkreisdirektor des Landkreises Herford anzuweisen, an die Klägerin monatlich eine Nutzungsentschädigung vom 1. Januar bis 26. August 1949 in Höhe von 925,38 DM und vom 27. August 1949 bis 31. Dezember 1950 in Höhe von 975,27 DM zu gewähren.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des Berufungsurteils nach den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
II.
1)
Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht das Verfahren eingestellt hat. Die Klägerin hat zwar ursprünglich in ihrem formellen Antrag die uneingeschränkte Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die uneingeschränkte Verpflichtung beantragt, eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Raummiete zu gewähren. Anträge sind aber nicht für sich, sondern im Zusammenhang mit ihrer Begründung zu sehen. Unter einem Antrag ist nicht allein der formulierte Antrag, wie ihn üblicherweise Rechtsanwälte zu stellen pflegen, sondern auch die sich aus dem gesamten Vorbringen ergebende Erklärung zu verstehen, welchen Umfang und welches Ziel die Klage oder das Rechtsmittel haben soll (vgl. BVerwGE. 1, 222). Wird ein formulierter Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt, so kann das Gericht in der Regel zwar davon ausgehen, daß dieser dem Begehren entspricht. Hier lag es aber nach dem Vortrag der Klägerin auf der Hand, daß die Entschädigung, soweit sie nur als Vorauszahlung zugebilligt worden war, nicht Gegenstand der Klage sein sollte: Die Höhe der Vorauszahlung richtete sich in dem angefochtenen Bescheid nach der endgültigen Festsetzung für die zurückliegende Zeit; für eine selbständige Anfechtung dieses Teiles des Bescheides bestand daher kein vernünftiges Interesse. Wenn die Vorinstanzen Zweifel gehabt hätten, ob das Begehren der Klägerin in dem ursprünglich formulierten Antrag zutreffend erfaßt sei, hätten sie auf die richtige Formulierung hinwirken müssen. Nicht gerechtfertigt erscheint es aber, allein aus der Formulierung des früheren Antrags schließen zu wollen, daß die Klage sich auch auf die Vorauszahlungen bzw. auf die endgültige Festsetzung einer Entschädigung für die Zukunft habe erstrecken sollen. Dann aber bedeutet die spätere von der früheren abweichende Formulierung des Antrags nur eine dem wirklichen Begehren angepaßte Fassung des Antrags und nicht eine Klageänderung verbunden mit einer teilweisen Zurücknahme der Klage. Insoweit muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben werden und der sich hierauf beziehende Urteilsausspruch ersatzlos in Wegfall kommen. Kostenrechtliche Folgen hat dieser Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht, weil - wenn der Streitwert für das ganze Verfahren nur entsprechend dem wirklichen Begehren festgesetzt wird - zusätzliche Kosten aus der von den Vorinstanzen angenommenen Mehrforderung nicht entstehen.
2)
Im übrigen führt die Revision zur Zurückverweisung.
a)
Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (Urteil vom 30. September 1959 - BVerwG V C 142.56 - [DVBl. 1960 S. 251]). Danach ist § 52 der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (MBl. für das Land Nordrhein-Westfalen 1949 S. 69, 248, 448) - Erste GREAO - im Lande Nordrhein-Westfalen eine Rechtsvorschrift, durch die an Stelle des Einspruchsverfahrens das Beschwerdeverfahren eingeführt worden ist. Das Vorverfahren war daher nicht fehlerhaft, und der Beklagte war zum Erlaß eines Beschwerdebescheides befugt. Ob die Erste GREAO im übrigen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanweisung ist, kann unentschieden bleiben. Die hier interessierenden Vorschriften sind - wie der erkennende Senat ständig entschieden hat - von den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, weil die Besatzungsmacht ihre Anwendung verlangte und kraft ihrer Besatzungsgewalt auch erzwingen konnte und weil dadurch zumindest eine Verwaltungsübung entstanden ist, die es nach den Grundsätzen des Art. 3 GG der Verwaltung verbot, von dieser Übung ohne sachlichen Grund abzugehen.
b)
Als entgangene Einnahmen gelten die Roheinnahmen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnten; entgangene überhohe Einnahmen bleiben außer Betracht, soweit sie auf kriegs- oder nachkriegsbedingten besonderen Verhältnissen beruhen oder Spekulationsgewinne darstellen (§ 12 Abs. 2 der Ersten GREAO). Bei der Bemessung der Entschädigung für entgangene Einnahmen aus gewerblichen Grundstücken ist grundsätzlich von dem Mittelwert der entsprechenden betrieblichen, sich auf die Grundstücke und die Einrichtungsgegenstände beziehenden Einnahmen auszugehen, die der Geschädigte in den Vergleichsjahren erzielt hat (§ 20 Abs. 1 Satz 1 der Ersten GREAO). Vergleichsjahre sind in der Regel die dem Requisitionsfall vorausgegangenen drei Kalenderjahre oder die davon abweichenden Wirtschaftsjahre. Soweit eine Berechnung auf dieser Grundlage nicht möglich ist oder zu einem offenbar unangemessenen Ergebnis führt, kann die Feststellungsbehörde die entgangenen Einnahmen in anderer Weise berechnen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Ersten GREAO).
Die drei Vergleichsjahre vor der Beschlagnahme (1942 - 1944) können zur Berechnung des Mittelwerts der Einnahmen des Klägers - wie die Vorinstanzen und die Verwaltungsbehörden zutreffend angenommen haben - hier nicht herangezogen werden, weil sie "auf kriegsbedingten besonderen Verhältnissen beruhen" und außerdem nicht festzustellen ist, wie hoch wahrscheinlich der durch die Beschlagnahme verursachte Einnahmeausfall des nur zu 30 % beschlagnahmten Betriebes war. Dies berechtigt die Verwaltungsbehörde allerdings noch nicht, die Entschädigung nach den Aufwendungen (§ 11 Abs. 2 der Ersten GREAO) zu berechnen. § 11 Abs. 2 der Ersten GREAO ist eine Ausnahmevorschrift; sie darf weder ausdehnend ausgelegt noch angewendet werden, solange nach anderen Vorschriften eine höhere Nutzungsentschädigung berechnet werden kann. Grundsätzlich ist die Nutzungsentschädigung nach § 11 Abs. 3 (§ 20) der Ersten GREAO zu berechnen, solange dies möglich und angemessen ist oder - wenn dies nicht der Fall ist - noch eine andere Berechnungsmöglichkeit ("in anderer Weise" § 20 Abs. 1 Erste GREAO) besteht und die Grenze von 1.500 DM im Monat nicht überschritten wird. Die Behörde ist in ihrem Ermessen, nach welcher Vorschrift sie die Entschädigung berechnen will, also gebunden; sie soll die für den Betroffenen günstigere Berechnungsart wählen (Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 64.56 - [BVerwGE 10, 330 [BVerwG 25.05.1960 - V C 64/56]]), Eine günstigere andere Berechnungsart ist in der Regel die Berechnung nach der ortsüblichen Miete. Die ortsübliche Miete ist die Mindestnutzung, die aus einem gewerblich genutzten Grundstück gezogen werden kann, und es kann dem betroffenen Eigentümer nicht zugemutet werden, weniger an Entschädigung zu erhalten als den üblichen Mietzins für das beschlagnahmte Objekt (Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 308.58 - [MDR 1960 S. 956]). Die Berechnung nach der ortsüblichen Miete ist zudem der Ersten GREAO nicht fremd; sie ist sogar zulässig bei Grundstücken, die vor der Requisition nicht einmal gewerblich genutzt worden sind (§ 19 der Ersten GREAO, Nr. 63 bis 66 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Ersten GREAO).
Die nach § 11 Abs. 3 der Ersten GREAO zu berechnende Entschädigung darf allerdings die Höchstgrenze von monatlich 1.500 DM nicht überschreiten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 1960 (- BVerwG V C 64.56 -) entschieden hat, ist die in § 11 Abs. 3 der Ersten GREAO angeordnete Begrenzung der Entschädigung der Höhe nach jedenfalls bis zum Jahre 1951 einschließlich mit Rücksicht auf die damalige Finanzkraft der Bundesrepublik vereinbar mit den Begriffen "angemessene Entschädigung" und "fair compensation".
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision hält der Senat für unbegründet. Die Entschädigungen sind zwar aus dem Besatzungshaushalt gezahlt worden. Die Mittel hierfür stammten aber aus dem Steueraufkommen des Bundes. Wenn auch die für Requisitionsentschädigungen bereitgestellten Mittel nicht stets erschöpft gewesen sein mögen und die nicht verausgabten Beträge auch nicht an den Bund zurückflossen, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Gewährung von Entschädigungen nach § 11 Abs. 3 der Ersten GREAO ohne Begrenzung nach oben schon zu einer wesentlich höheren Anforderung und Bereitstellung von Steuermitteln des Bundes hätte führen müssen. Ein etwaiger Differenzbetrag aus dem Unterschied zwischen den bereitgestellten Mitteln und den tatsächlich gezahlten Entschädigungen - unterstellt, daß dieser Betrag geringer war - hätte zur Gewährung der Einnahmeentschädiung in unbegrenzter Höhe nicht ausgereicht, da die Mittel ja auf Grund der jetzigen Regelung angefordert worden sind. Die unbegrenzte Einnahmeentschädigung hätte in einer Vielzahl der in Betracht kommenden Fälle ein Mehrfaches der nach den Aufwendungen zu berechnenden Entschädigung betragen und den Betrag von 1.500 DM erheblich überstiegen. Auch im vorliegenden Falle würde die unbegrenzte Einnahmeentschädigung im Vergleich zur Aufwendungsentschädigung mehr als das Doppelte betragen und den Betrag von 1.500 DM um mehr als 40 % übersteigen, wenn die von der Klägerin angegebene Höhe der ortsüblichen Miete richtig ist. Dies konnte für die damals Verantwortlichen ein sachlicher Grund sein, die Einnahmeentschädigung der Höhe nach - wie geschehen - zu begrenzen, zumal im Jahre 1949 die günstige wirtschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik nicht vorauszusehen war. Das Maßhalten in den ersten Jahren nach der Währungsumstellung im allgemeinen wie auch im besonderen bei der Requisitionsentschädigung ist einer der Gründe für die spätere wirtschaftliche Gesundung Westdeutschlands gewesen.
Es mag zutreffen, daß die Requisitionsentschädigung vor dem Erlaß der Ersten GREAO günstiger geregelt war. Diese Regelung stammte aber aus der Reichsmarkzeit, als die Finanzlage der damaligen Finanzträger nicht so angespannt war wie in der Zeit unmittelbar nach der Währungsumstellung. Nicht nur bei der Requisitionsentschädigung, sondern auch auf anderen Gebieten sind nach der Währungsumstellung Sparmaßnahmen getroffen und andere Einschränkungen finanzieller Art vorgenommen worden. Die Klägerin verlangt Entschädigung für die Jahre 1949 und 1950. Bei der zur Ermittlung der angemessenen Entschädigung notwendigen Abwägung der verschiedenen Interessen ist daher die Finanzkraft der Finanzträger in diesen beiden Jahren zu berücksichtigen, wie dies auch bei den anderen Geschädigten geschehen ist, und nicht etwa die heutige Finanzkraft der Bundesrepublik. Entscheidend ist, welche Entschädigung damals angemessen war.
Freilich werden die kleinen und großen Schadensfälle hiernach unterschiedlich beurteilt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedeutet dies indessen nicht. Die unterschiedliche Behandlung liegt hier in der Natur der Sache. Die angemessene Entschädigung ist keine Entschädigung, deren Umfang in jedem Falle feststeht. Sie ist vielmehr das Ergebnis einer Abwägung des Allgemeininteresses mit dem Privatinteresse des Anspruchsberechtigten. Es handelt sich hier nicht um die Wiedergutmachung begangenen Unrechts, sondern, um einen Ausgleich für einen von der Rechtsordnung gebilligten Eingriff in das Eigentum. Da bei der Requisitionsentschädigung jedenfalls für die ersten Jahre nach der Währungsumstellung die noch nicht erstarkte Finanzkraft der Bundesrepublik zu berücksichtigen ist, unterscheiden sich die diese Finanzkraft stärker berührenden Schadensfälle von den Schadensfällen, die diese Finanzkraft weniger berühren; sie sind insofern nicht gleich. Das Ergebnis der Interessenabwägung muß daher nicht in den beiden Gruppen von Schadensfällen dasselbe sein. Hinzu kommt, daß die Berechnung der Entschädigung nach den Einnahmen in der Regel mit einem geringeren Aufwand von Verwaltungsarbeit verbunden ist. Im Rahmen einer Regelung, die auf die Entschädigung massenhaft eingetretener gleichartiger Fälle gerichtet ist, darf der Gesichtspunkt der praktischen Vereinfachung berücksichtigt werden; er ist sachlich und rechtfertigt daher auch eine darauf beruhende unterschiedliche Behandlung der kleineren und größeren Schadensfälle (Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG V C 226.58 -). Eine höhere Entschädigung als 1.500 DM im Monat kann die Klägerin sonach auf keinen Fall verlangen.
3)
In welcher Höhe der Klägerin eine Entschädigung zusteht, kann das Revisionsgericht selbst nicht entscheiden. Es mag zwar zutreffen, daß der Beklagte die sich auf die Höhe der ortsüblichen Miete beziehenden Behauptungen der Klägerin bisher nicht bestritten hat. Hierauf kommt es aber nicht an. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Beklagte hat zu dem Vorbringen der Klägerin außerdem offensichtlich deshalb keine Stellung genommen, weil er in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht eine Berechnung der Entschädigung nach der ortsüblichen Miete für unzulässig gehalten hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur Feststellung der ortsüblichen Miete zurückzuverweisen.
Sollte diese Miete höher sein als 1.500 DM im Monat, so könnte der Klägerin eine Entschädigung nur bis zur Höhe von 1.500 DM im Monat zuerkannt werden; mit der Mehrforderung müßte die Klägerin abgewiesen werden, sofern sie ihren Antrag insoweit nicht einschränkt. Eine Berechnung nach der ortsüblichen Miete ist dann nicht etwa unzulässig.
Sollte die Miete dagegen niedriger sein als die Entschädigung, wie sie das Berufungsgericht errechnet hat, muß es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts bleiben. Insoweit ist das Berufungsurteil zutreffend.
4)
Zwar hat der erkennende Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 64.56 - entschieden, daß den Abschreibungen die DM-Eröffnungsbilanz zugrunde zu legen sei. Hier wirkt sich aber die Berücksichtigung der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Steuerbilanz für die Klägerin günstiger aus. Da nur die Klägerin Revision eingelegt hat, unterliegt das Berufungsurteil insoweit nicht der Nachprüfung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die DM-Eröffnungsbilanz nicht nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie zu einer höheren Entschädigung führt. Gegen die Berechnung als solche sind im übrigen keine Einwendungen erhoben worden.
Die Verzinsung des Eigenkapitals ist mit 3 % ebenfalls zutreffend berechnet worden. Eine höhere Verzinsung ist nicht zulässig (§ 13 Abs. 1 Buchst. j) der Ersten GREAO). Richtig ist auch, daß § 16 Erste GREAO die erstattungsfähigen zusätzlichen Aufwendungen erschöpfend aufzählt (Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 253.58 -). Da betriebliche Mehrkosten in dem Katalog nicht genannt sind, kann hierfür auch keine Entschädigung verlangt werden. Ebenso liegen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Buchst. k) der Ersten GREAO nicht vor, wonach Kosten der Lebenshaltung erstattungsfähig sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28.900 DM und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht auf 31.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow