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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1960, Az.: BVerwG IV C 404.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 404.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 18.10.1957 - AZ: LN 156 IV/57

Fundstellen

  • RLA 1961, 89
  • ZLA 1961, 72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein, und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Heimatvertriebene aus der Slowakei. Sie gelangte nach der Vertreibung nach Österreich, wo sie sich zuletzt - auch am 31. Dezember 1952 - in Zeilberg, Oberösterreich, aufhielt, und zog im Oktober 1956 in die Bundesrepublik nach Passau zu, wo sie seither wohnt. Sie beansprucht Entschädigung in Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener für ein in ihrer Heimat unterhaltenes Sparguthaben, das mit einem Endstand von rund 3.700 Tschech.Kr. im Januar 1945 durch ein vorgelegtes Einlagebuch ausgewiesen ist. Die Klägerin wurde von den zuständigen Ausgleichsbehörden mit der übereinstimmenden Begründung abgewiesen, sie könne nicht entschädigt werden, weil sie der Voraussetzung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes am 31. Dezember 1952 nach ihrem eigenen Vorbringen nicht genüge, vielmehr erst Jahre nach diesem Stichtag in die Bundesrepublik zugezogen sei. Auch ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil führt aus: Daß die Klägerin erst Jahre nach dem gesetzlichen Stichtag in die Bundesrepublik gelangt sei, bringe sie selbst vor. Sie könnte deshalb (§ 2 WAG in der Fassung des 8. ÄndG LAG) die beantragte Entschädigung nur erhalten, wenn sie sich nachweislich rechtzeitig vor diesem Stichtag bemüht hätte, ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen. Sie behaupte solche Bemühungen aber selbst nicht; vielmehr sei der erste Schritt, der dann später zu ihrer Einbürgerung geführt habe, nach ihrem eigenen Vorbringen im Sommer 1953 unternommen worden.

2

Der einzige Umstand, auf den sie sich für die Zeit vor dem Stichtag berufe, sei der Erhalt einer Transportbescheinigung nach Deutschland durch die Zentralberatungsstelle der Volksdeutschen in Wien im Jahre 1946. Sie ergebe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin tatsächlich den Wunsch gehabt habe, nach Deutschland zu gehen. Vielmehr handle es sich hier um eine von eigener Entschließung nicht abhängige Maßnahme der Besatzungsmächte, die nicht zum Ziel gekommen und für die die Klägerin nur Objekt gewesen sei. Weiter spreche der Wortlaut des Gesetzes ("Einreise nach der westdeutschen Bundesrepublik") dafür, daß vor der Gründung der Bundesrepublik, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des. Grundgesetzes unternommene Bemühungen nicht berücksichtigt werden könnten. Loch komme es darauf nicht entscheidend an. Auch wenn ihr auf die Erreichung der Transportbescheinigung gerichtetes Unterfangen an sich bewertungsfähig wäre, würde ihr das nichts helfen, da sie in der Folgezeit - nach Fortfall der alleinigen Verfügungsgewalt der Besatzungsbehörden über die Bevölkerungsbewegung - bis zum Sommer 1953 keine weiteren Schritte mehr unternommen hätte.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet: Sie habe sich mit ihrer Familie stets zum deutschen Volkstum bekannt und müsse die im Urteil gelegentlich ausgesprochene Feststellung, sie habe offensichtlich erst nach Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes "ihr deutsches Herz entdeckt", als "schamlose Beleidigung" zurückweisen. Die Erlangung der Transportbescheinigung müsse ihr zugute gehalten werden. An späteren Schritten sei sie durch die Ungewißheit der Lage, insbesondere mit Rücksicht auf die ungeklärte Staatsangehörigkeitsfrage und durch das Verlangen der Bundesbehörden, gesicherten Wohnraum nachzuweisen, behindert worden. Im übrigen habe sie nicht - wie im Urteil dargestellt - ihre Bemühungen erst in Juni 1955, sondern schon im Juli 1953 fortgesetzt. Sie habe nie etwas unternommen, die in Österreich für geflohene Volksdeutsche, die dauernd dort verbleiben wollten, geschaffenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Sie könne nicht verstehen, daß Vertriebene, die durch glücklichere Umstände (etwa Überführung durch die Wehrmacht aus dem Vertreibungsgebiet in das Bundesgebiet) frühzeitig in den Bereich der späteren Bundesrepublik gelangt seien, alle Vergünstigungen erhielten und sie, die sich jahrelang in Österreich durchgeschlagen habe, davon ausgeschlossen bleiben solle.

4

Die Beklagte, der Beteiligte und die weiter beteiligte Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Regensburg beantragen Zurückweisung der Revision, die, wenn nicht bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet sei. Der Beteiligte führt noch besonders aus, das Bundesausgleichsamt habe gewissenhaft geprüft, ob der Klägerin, trotzdem sie - abgesehen von ihrem behaupteten Bemühen um die Transportbescheinigung - nach ihrem eigenen Vorbringen bis zum Stichtag nichts mehr unternommen habe, unter großzügiger Auslegung des Gesetzes geholfen werden könne. Kindestens müßten aber nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes, an das die Verwaltung gebunden sei, gewisse - vor dem Stichtag betätigte - Mindestbemühungen glaubhaft gemacht sein, an denen es bei der Klägerin fehle. Zu fordern sei, wenn auch keine ständig fortgesetzten Bemühungen, doch ein eindeutiges und bestimmtes vor dem Stichtag abgegebenes, nach außen erkennbar gewordenes Bekenntnis zu dem Ziel, in das Bundesgebiet zu gelangen.

5

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

6

Richtig ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin ihren Anspruch allenfalls auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1, 2. Halbsatz WAG, der die Regelung des § 230 Abs. 1 Satz 5 (Ziff. 2) LAG übernimmt, durchsetzen kann. Er fordert, wie das Verwaltungsgericht richtig wiedergegeben hat, daß der Bewerber nachweislich sich rechtzeitig vor dem Stichtag bemüht hat, ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen. Daraus hat das Verwaltungsgericht zunächst richtig gefolgert, daß alle Bemühungen, die die Klägerin nach dem Stichtag unternommen hat, in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung sind. Es bleibt also lediglich noch der Sachverhalt der Transportbescheinigung übrig.

7

Soweit das Verwaltungsgericht die Bewertung dieses Sachverhalts zugunsten der Klägerin zunächst schon deshalb abgelehnt hat, weil das Gesetz Bemühungen um Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes fordere, wovon bei Bemühungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes schon rein zeitlich keine Rede sein kann, war ihm allerdings nicht beizutreten. Aus dem Gesetz ist nur zu entnehmen, daß es sich um Bemühungen gehandelt haben muß, in dem später zum Gebiet der Bundesrepublik (Geltungsbereich des Grundgesetzes) gehörenden Teilgebiet des früheren deutschen Reiches Aufenthalt zu nehmen, so daß auch vor der Bildung der Bundesrepublik unternommene Bemühungen nicht schon unter dem vom Verwaltungsgericht zunächst herangezogenen Gesichtspunkt von der Bewertung ausgeschlossen sind. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Bemühen der Klägerin um die Transportbescheinigung müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil zu der damaligen Zeit lediglich die Besatzungsmacht über die Bevölkerungsbewegung, insbesondere über die Bewegung der hereingeströmten Vertriebenen zu entscheiden hatte.

8

Das Verwaltungsgericht hat aber im Endergebnis richtig dahin erkannt, daß die Bemühungen der Klägerin um die Transportbescheinigung allein nicht den vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen genügen. Zweifellos fordert das Gesetz nicht, daß Bemühungen um Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes nur dann anerkannt werden können, wenn sie bis zum Stichtag zielstrebig fortgesetzt worden sind, also der Bewerber nach objektiven Maßstab fortlaufend alles getan hat, um rechtzeitig in das Bundesgebiet zu gelangen. Mindestens wird aber zu fordern sein, daß ein Bewerber nicht nur den inneren Willen gehabt hat, baldmöglichst in das Bundesgebiet zu gelangen, sondern ihn auch - nach Zeitpunkt und Intensität mehr oder weniger eindeutig - bekannt und aufrechterhalten hat. Dafür reicht die einzige, allenfalls erhebliche Tatsache der Erlangung der Transportbescheinigung, die kurz nach Kriegsende eingetreten ist und der keine irgendwie verdeutlichte Willensbetätigung nach dieser Richtung mehr gefolgt ist, nicht aus. Dies und nichts anderes wollte augenscheinlich das Verwaltungsgericht mit seinen - nach ihrem äußeren Wortlaut von der Klägerin menschlich verständlich angegriffenen - Ausführungen, die Klägerin könnte tatsächlich erst durch das Lastenausgleichsgesetz "ihr deutsches Herz" entdeckt haben, sagen. Sie sollen nach dem Sachzusammenhang offensichtlich keine Zweifel am Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum in ihrer früheren Heimat und im österreichischen Aufnahmegebiet ausdrücken, enthalten vielmehr lediglich die nach den Umständen vom Verwaltungsgericht richtig getroffene Feststellung, daß die Klägerin keine genügenden, vor dem Stichtag betätigten Bemühungen um Aufenthaltnahme in Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweislich unternommen hat.

9

Die Feststellungen, die das Verwaltungsgericht nach dem nach den obigen Ausführungen im wesentlichen rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt getroffen hat, sind - im übrigen im Tatsächlichen in völliger Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin vorgenommen - für den Senat als Revisionsgericht verbindlich (§ 56 Abs. 2 PVerwGG). Die Klägerin hat im wesentlichen hiergegen nur ausgeführt, das Verwaltungsgericht hätte zu ihren Ungunsten festgestellt, sie habe sich erst 1955 wieder um die Einreise gekümmert, während sie schon im Juni 1953 die ersten Schritte unternommen habe. Abgesehen davon, daß nach dem Inhalt des Urteils diese Behauptung nicht richtig ist, vielmehr das Urteil selbst den Beginn ihrer Bemühungen nach dem Stichtag richtig an Hand ihrer Angaben mit Juni 1953 bestimmt, wäre die von der Klägerin behauptete Feststellung auch ohne Bedeutung für die Entscheidung; denn nach dem Gesetz haben alle nach dem Stichtag unternommenen Bemühungen für die Feststellung, ob rechtzeitig vor dem Stichtag Bemühungen nachgewiesen sind, außer Betracht zu bleiben. Ob die vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen enthaltenen Erörterungen über die Motive, die die Klägerin von genügenden Bemühungen vor dem Stichtag abgehalten haben, zutreffend sind, ist für die Entscheidung ebenfalls ohne Belang, weil das Gesetz lediglich die Feststellung einer nachweislich rechtzeitigen Bemühung fordert und keine Möglichkeit gibt, den Erwägungen und Gründen, aus welchen rechtzeitige Bemühungen unterlassen worden sind, zugunsten des Bewerbers nachzugehen.

10

Unter diesen Umständen genügt aber die Klägerin den im Fall von offensichtlicher Stichtagsversäumung geschaffenen strengen Ausnahmebestimmungen nicht und kann deshalb an der von ihr beanspruchten Leistung nicht teilnehmen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß