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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1960, Az.: BVerwG VI C 243.57

Zulässigkeit der Anrechnung sogenannter Ostrenten auf die nach Bundesbeamtenrecht zu zahlenden Versorgungsbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 243.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 30.04.1957 - OVG III B 236.56

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 222 - 229
  • AnwBl BE 1962, 7

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Anrechnung sogenannter Ostrenten auf die nach Bundesbeamtenrecht zu zahlenden Versorgungsbezüge.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1886 geborene Kläger trat 1907 in den Dienst der damaligen Reichspost- und Telegrafenverwaltung ein. Im Jahre 1922 wurde er Beamter auf Lebenszeit. Am 8. Mai 1945 war er Postbetriebswart beim Postamt Berlin ..., bei dem er auch nach dem Zusammenbruch seit dem 1. Juni 1945 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. Mai 1951 erneut als Postbetriebswart tätig war. Der Kläger wohnt im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand erhielt er zunächst eine Unterhaltsrente nach der sogenannten Versorgungsvereinbarung, die ihm zu 20 %.....in DM-West und zu 80 % in DM-Ost ausgezahlt wurde. Von der Versicherungsanstalt Berlin im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin - VAB-Ost - erhielt er ebenfalls eine Rente, die ihm auf den Ostmark-Anteil des Ruhegeldes angerechnet wurde. Diese Anrechnung wurde auch nach Übernahme der Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers durch die Senatsverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen beibehalten. Die Höhe des ihm in DM-West ausgezahlten Anteils schwankte nach den jeweiligen Bestimmungen über den Lohnausgleich der "Grenzgänger".

2

Am 2. Januar 1953 beantragte der Kläger, nach§ 175 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - behandelt zu werden. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1953 wurde ihm daraufhin mitgeteilt, nach § 175 LBG würde er so behandelt, als ob er zur Zeit seines Ausscheidens aus dem Dienst Landesbeamter mit der Amtsbezeichnung Postbetriebswart gewesen wäre und Anspruch auf Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 9 gehabt hätte. Durch Verfügung vom 21. April 1954 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Oktober 1951 neu festgesetzt. Auf Grund einer Weisung des Bundespostministeriums eröffnete die Beklagte dem Kläger am 5. Oktober 1955 durch Aushändigung einer Verfügung vom 24. August 1955, daß eine erneute Berechnung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Vorschrift des§ 147 Abs. 2 LBG erfolgen würde. Sie wies darauf hin, daß die im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin bezogene Rente in voller Höhe angerechnet werden müsse, und empfahl dem Kläger die Bildung von Rücklagen, damit er bei einer Rückforderungüberzahlter Bezüge nicht in Schwierigkeiten gerate. Am 31. Oktober 1955 erhielt der Kläger dann die Verfügung der Beklagten vom 20. Oktober 1955 über die Festsetzung seines Ruhegehalts ab 1. Oktober 1955; hierbei wurde unter Bezugnahme auf§ 147 Abs. 2 LBG die DM-Ost-Rente voll angerechnet.

3

Gegen die Bescheide vom 24. August und vom 20. Oktober 1955 hat der Kläger am 27. Februar 1956 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt, unter Aufhebung dieser Bescheide die Beklagte zu verurteilen, an ihn 285,07 DM netto zu zahlen. Nachdem die Beklagte jedoch unter Rücksicht auf die aufschiebende Wirkung der Klage die Bezüge weitergezahlt hatte, erklärte der Kläger den Zahlungsanspruch für erledigt und beantragte nunmehr,

festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, auf die von ihr zu zahlenden Versorgungsbezüge die Rente der VAB-Ost ganz oder teilweise anzurechnen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide vom 24. August und vom 20. Oktober 1955 aufgehoben, den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen und im übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Anrechnung der DM-Ost-Rente gemäß § 147 Abs. 2 LBG zwar zulässig sei, jedoch die Art und Weise der Anrechnung durch die Beklagte beanstandet werden müsse.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 30. April 1957 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

6

Die Beklagte berufe sich auf § 147 Abs. 2 LBG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Ostmark-Renten auf Versorgungsbezüge angerechnet werden. Diese Vorschrift besage, daß in Fällen, in denen der Träger einer gesetzlichen Rentenversicherung, der seinen Sitz außerhalb des Bundesgebietes und des Gebietes des Landes Berlin habe, eine Rente zahle, diese Rente in voller Höhe auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde, wenn die Wartezeit für die Rente nur durch Anrechnung der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten vor dem 8. Mai 1945 erfüllt sei. Daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift beim Kläger gegeben seien, sei vom Verwaltungsgericht überzeugend nachgewiesen worden. Hiergegen richte sich auch das Berufungsvorbringen nicht. Zu Unrecht meine jedoch die Berufung, daß es sich bei § 147 LBG um eine Enteignungsbestimmung und um die Verletzung anerkannter beamtenrechtlicher Grundsätze handele. Der Kläger verkenne den gesetzgeberischen Zweck des § 147 LBG. Der Gesetzgeber habe in Berlin der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß die Behörden des sowjetisch besetzten Sektors in ihrer gesetzlichen Rentenversicherung auch Zeiten berücksichtigen, welche auf Grund der in der Bundesrepublik und in Berlin (West) geltenden Gesetze als Dienstzeiten eines Beamten bei dessen beamtenrechtlicher Versorgung angerechnet würden. Die entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen zur Vermeidung dieser Doppelversorgung auf Grund ein und derselben Dienstzeit stünden im Einklang mitArt. 33 GG. Es würde jedenfalls herkömmlichen beamtenrechtlichen Grundsätzen widersprechen, wenn für das gleiche Dienstverhältnis von zwei verschiedenen, unabhängig voneinander zahlenden Stellen Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln gewährt würden (Urteil des BGH vom 12. Januar 1956, DVBl. 1956 S. 408 = RiA 1956 S. 173 [BGH 12.01.1956 - III ZR 127/55]). Daran ändere auch nichts die Tatsache, daß die von den Behörden des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin gezahlte Rente nicht auf einer beamtenrechtlichen Regelung beruhe. Gleichgültig wie diese Rente dort auch immer bezeichnet werde, sei es nicht zu bestreiten, daß sie auf Grund des Umstandes gezahlt werde, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1945 imöffentlichen Dienst gestanden und dort gearbeitet habe. Es handele sich bei der gesetzlichen Regelung nicht um eine Enteignung. In der Nichtberücksichtigung der Ost-Rente würde in Wirklichkeit vielmehr eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der in Berlin (Ost) wohnenden Beamten gesehen werden müssen. Im übrigen sei es seit jeherüblich, daß den Beamten Bezüge angerechnet würden, welche sie von anderen Stellen der öffentlichen Hand erhielten. Dem stehe im vorliegenden Fall nicht entgegen, daß organisatorisch zwischen den zahlenden Stellen kein Zusammenhang bestehe, ja beide sogar verschiedenen Währungsgebieten zugehörten.

7

Die Anwendung des § 147 Abs. 2 LBG auf den Kläger als früheren Postbeamten werde auch nicht durch die Vorschrift des § 179 LBG ausgeschlossen. Diese Vorschrift solle in erster Linie eine unterschiedliche Behandlung von Beamten ein und derselben Fachverwaltung vermeiden. § 147 Abs. 2 LBG sei aber eine Spezialvorschrift, die sich aus der besonderen Lage Berlins ergebe und ihren Grund darin habe, daß Dienstherr der Beamten das Land Berlin sei oder - bei Ruhebeamten - gewesen sei, und nicht die Deutsche Bundespost im Bundesgebiet.

8

Gegen dieses am 8. Juli 1957 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Juli 1957 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter entsprechender Abänderung der vorinstanzlichen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen.

9

Die Revision ist gleichzeitig begründet worden. Sie rügt eine fehlerhafte Anwendung der §§ 147 Abs. 2 und 179 LBG sowie Verletzung allgemeiner verfassungsrechtlicher und beamtenrechtlicher Grundsätze. Zur Begründung führt sie im einzelnen folgendes aus: Das Oberverwaltungsgericht habe die Bedeutung des § 179 BBG verkannt. Diese Vorschrift habe grundsätzlich verschiedenes Beamtenrecht zwischen den "echten" Berliner Landesbeamten und den Angehörigen der Post wie auch der anderen Sonderverwaltungen schaffen sollen. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, die Berliner Postbediensteten in jeder Weise den bundesbeamtenrechtlichen Vorschriften zu unterstellen, um auch dienstrechtlich eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten. Diese Rechtsauffassung finde ihre Bestätigung auch in dem inzwischen am 1. Mai 1957 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397; in Berlin übernommen durch Gesetz vom 3. Mai 1957 [GVBl. S. 430]), insbesondere durch die §§ 1 und 6 dieses Gesetzes. Dadurch sei nunmehr klargestellt, daß die Berliner Postbeamten "unter Bundesrecht lebten". Diese Rechtsänderung sei auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Im übrigen würde dasselbe Ergebnis auch bei richtiger Anwendung des § 179 LBG erreicht werden. Wach Bundesbeamtenrecht könne eine Anrechnung der DM-Ost-Rente auf die von der Beklagten gezahlten Versorgungsbezüge nicht stattfinden. Der für die Anrechnung von Leistungen aus öffentlichem Dienst auf Versorgungsbezüge maßgebliche Gesichtspunkt der Einheit der Verwaltung könne hier nicht zum Zuge kommen, weil die Verwaltungsträger der sogenannten DDR für sich staatsrechtlich und finanzwirtschaftlich eine nicht mit den Verwaltungsträgern der Bundesrepublik identische Einheit bildeten (BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56]). Die VAB-Ost-Bezüge flössen aus dem Staatshaushalt eines anderen Staatsgebildes als die Versorgungsbezüge, die der Kläger erhalte. Sie könnten daher nicht auf diese Bezüge angerechnet werden. Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Januar 1956 (DVBl. 1956 S. 408 [BGH 12.01.1956 - III ZR 127/55] und RiA 1956 S. 173) müsse abgelehnt werden.

10

Die Beklagte ist der Revision im wesentlichen unter Berufung auf das angefochtene Urteil entgegengetreten.

11

II.

Die Revision ist nicht begründet.

12

Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, auf die von ihr an den Kläger zu zahlenden Versorgungsbezüge die von der Versicherungsanstalt Berlin im sowjetisch besetzten Sektor - VAB-Ost - gezahlte Rente - VAB-Rente - ganz oder teilweise anzurechnen.

13

Das Berufungsgericht hat mit Recht die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage bejaht, weil auf diese Weise der Streit der Parteien am schnellsten und zweckmäßigsten beendet werden kann (vgl. auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. März. 1960, DVBl. 1960 3. 603 = NJW 1960 S. 1832).

14

Da der Kläger die Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses ohne zeitliche Begrenzung begehrt hat, ist die Zulässigkeit der Anrechnung der VAB-Rente nach den für den jeweiligen Versorgungszeitraum geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bis zum 30. April 1957 war für den Kläger als Versorgungsempfänger der Beklagten noch § 179 des Berliner Landesbeamtengesetzes - LBG - maßgebend. Nach dieser Vorschrift galten im Bereich der Senatsverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen bis zu einer besonderen gesetzlichen Regelung die im Bereich der Deutschen Bundespost bestehenden beamtenrechtlichen Vorschriften sinngemäß mit den Maßgaben, die sich daraus ergeben, daß Dienstherr das Land Berlin ist. Nach Erlaß des mit der Revision angefochtenen Berufungsurteils vom 30. April 1957 ist das Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397) - RegG Berlin - am 1. Mai 1957 (vgl. § 15 a.a.O.) in Kraft getreten, das in Berlin durch Gesetz vom 3. Mai 1957 (GVBl. 8. 430)übernommen worden ist. Dieses Gesetz hat § 179 LBG abgelöst und bestimmt nunmehr u.a. in § 6 Abs. 1, daß nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bei den in § 1 Abs. 1 a.a.O. genannten Berliner Verwaltungen, zu denen auch der Dienstbereich der Beklagten gehört, die für die Ruhestandsbeamten, Witwen und Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger sowie früheren Beamten und Hinterbliebenen geltenden Bestimmungen des Bundes Anwendung finden; dies gilt auch, wenn die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Beschäftigungsverhältnisses, auf Grund dessen Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt wird, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Da es sich hier um eine Feststellungsklage handelt, ist dieses Gesetz auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl. hierzu auch Ule, Kommentar VwGO, Erl. III 3 zu § 108 VwGO, und in Verwaltungsprozeßrecht S. 165).

15

Das Berufungsgericht hat nach dem im Zeitpunkt seiner Entscheidung - also bis zum 30. April 1957 - geltenden Recht die Anrechnung der VAB-Rente für zulässig erachtet. Diese Auffassung ist - wie noch darzulegen sein wird - im Ergebnis zutreffend; sie kann aber bei Versorgungsempfängern, die unter § 179 LBG fallen, nicht unmittelbar auf § 147 Abs. 2 LBG gestützt werden. Diese Vorschrift regelt für den Geltungsbereich des Berliner Landesbeamtengesetzes die Anrechnung der in der SBZ oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Mitteln der Sozialversicherung gezahlten Renten auf die Versorgungsbezüge. Die hier einschlägige Bestimmung des Satzes 2 a.a.O. besagt, daß in den Fällen, in denen der Träger einer gesetzlichen Rentenversicherung, der seinen Sitz außerhalb des Bundesgebiets und des Gebiets des Landes Berlin hat, eine Rente zahlt, diese Rente in voller Höhe auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, wenn die Wartezeit für die Rente nur durch Anrechnung der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten vor dem 8. Mai 1945 erfüllt ist. Es handelt sich bei § 147 Abs. 2 LBG um eine durch das Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 2. Dezember 1954 (GVBl. Bln. S. 729) eingefügte, auf den besonderen Verhältnissen von Berlin beruhende spezielle Regelung, die vornehmlich auf die Neufassung des § 147 Abs. 1 Nr. 2 LBG zugeschnitten ist, wonach seit April 1955 auch derjenige Anspruch auf Versorgungsbezüge hat, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im sowjetisch besetzten Sektor oder in den Randgebieten von Berlin hat (vgl. hierzu auch AO vom 2. Mai 1955 - GVBl. Bln. S. 347 -). Dem§ 147 Abs. 2 LBG entspricht im versorgungsrechtlichen Abschnitt des Bundesbeamtengesetzes, insbesondere in den §§ 158 bis 160 BBG, keine Vorschrift. Die inhaltlich mit ihm übereinstimmende Vorschrift des § 7 der 5. DVO G 131 vom 21. April 1952 (BGBl. I 8. 250) kommt hier nicht unmittelbar in Betracht, weil der Kläger nicht unter das Gesetz zu Art. 131 GG fällt, sein Versorgungsverhältnis vielmehr durch Anwendung derÜberleitungsvorschrift des § 175 LBG bereits geregelt ist.

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war § 147 Abs. 2 LBG nicht im Rahmen des § 179 LBG anzuwenden. Diese Vorschrift trug dem Umstand Rechnung, daß in Berlin eine volle organisatorische und personelle Eingliederung bestimmter Verwaltungszweige (wie Post-, Zollverwaltung usw.) in die entsprechenden Bundesverwaltungen im Hinblick auf den besonderen Status von Berlin und die damit zusammenhängenden Vorbehalte der Besatzungsmächte sich nicht hat verwirklichen lassen (vgl. auch die Begründung zum Entwurf des RegG Berlin - Bt. Drucksache - 2. Wahlperiode 1953 - Nr. 3041). Daraus ergab sich auf personalrechtlichem Gebiet die Notwendigkeit, daß Dienstherr für diese Berliner Verwaltungen das Land Berlin blieb. Im übrigen sollte§ 179 LBG aber die sonstige beamtenrechtliche und versorgungsrechtliche Gleichbehandlung der Angehörigen dieser Berliner Verwaltungen mit denjenigen der entsprechenden Bundesverwaltungen gewährleisten; eine Abweichung vom Bundesbeamtenrecht war insoweit nicht beabsichtigt. Infolgedessen konnte auch nicht die landesrechtliche Vorschrift des § 147 Abs. 2 LBG, die keine personalrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Anrechnungsregelung beinhaltet, nach Maßgabe des§ 179 LBG auf den von dieser Vorschrift erfaßten Personenkreis für anwendbar erklärt werden. Diesem Rechtszustand hat sich auch das schon erwähnte am 1. Mai 1957 in Kraft getretene RegG Berlin angepaßt, das nach der amtlichen Begründung "die Regelung des§ 179 LBG bundesgesetzlich verankern und damit in dem erforderlichen Umfang über die Grenzen der Landeskompetenz hinaus erweitern" soll. Da demnach das RegG Berlin für den ihm unterfallenden Personenkreis keine Zäsur in dem bis dahin geltenden allgemeinen Beamten- und Versorgungsrecht bedeutet und seinerseits keine dem § 147 Abs. 2 LBG entsprechende Vorschrift - auch nicht durch eine Bezugnahme in § 6 a.a.O. - enthält, sondern ganz allgemein das Versorgungsrecht der Bundesbeamten für anwendbar erklärt, kann hieraus nur die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die Anrechnung der in der SBZ oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gezahlten Renten jedenfalls bei den Versorgungsempfängern im Bereich der genannten Verwaltungen, also auch der Beklagten, weder für die Zeit vor noch nach dem 1. Mai 1957 unmittelbar auf § 147 Abs. 2 LBG gestützt werden kann.

17

Entscheidend für die Beurteilung des Rechtsstreits ist daher die Frage, ob die Anrechnung dieser Renten nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zu rechtfertigen ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist dies zu bejahen.

18

Nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts berücksichtigen die Behörden im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in ihrer gesetzlichen Rentenversicherung auch Zeiten, welche nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Gesetzen als Beamtendienstzeiten bei der beamtenrechtlichen Versorgung angerechnet werden. Dieses Verfahren erklärt sich durch die Abschaffung des Beamtentums und die Übernahme der Beamtenversorgung durch Einrichtungen der Sozialversicherung in der SBZ und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (vgl. zu dieser Entwicklung auch Leutwein, Die sozialen Leistungen in der SBZ und in Ost-Berlin, Band 1 S. 106 ff., in Bonner Berichte aus Mittel- und Ostdeutschland, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn/Berlin 1959). Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12. Januar 1956 (DVBl. 1956 S. 408 = RiA 1956 S. 173 [BGH 12.01.1956 - III ZR 127/55]) die Anrechnung von in der SBZ an ehemalige Beamte gezahlten "Pensionsrenten" auf die in der Bundesrepublik zu zahlenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für zulässig erachtet. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im wesentlichen ausgeführt, es sei ein selbstverständlicher allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsatz, daß aus nur einer Dienststellung oder für die gleiche Dienstleistung auch nur einmal Versorgung, und nicht etwa zwei verschiedene und unabhängig voneinander zu zahlende Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln zu gewähren sind; dies habe daher nicht ausdrücklich im DeutschenBeamtengesetz normiert zu werden brauchen. Auch das Berufungsgericht hat sich auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen (vgl. auch Plog-Wiedow, Kommentar BBG, Randnr. 12 zu § 160 BBG). Es muß aber bezweifelt werden, ob ein solcher allgemeiner Grundsatz der unzulässigen Doppelversorgung - wie der Bundesgerichtshof offenbar annimmt - aus § 129 DBG (= § 160 BBG) herzuleiten ist und ob mit dieser Begründung insbesondere die Anrechnung der VAB-Renten zu rechtfertigen ist. Abgesehen davon, daß ein Anwendungsfall des§ 160 BBG - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus verschiedenen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst - im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben ist, beruht der gesetzgeberische Grundgedanke dieser Anrechnungsvorschrift, ebenso wie der des § 158 BBG (= § 127 DBG), wie der Bundesgerichtshof an anderer Stelle ausgesprochen hat, auf der Erwägung, "daß in all diesen Fällen die teilweise anzurechnenden neuen Bezüge des Versorgungsempfängers aus öffentlichen Mitteln fließen, der Versorgungsempfänger also dieses neu anzurechnende Einkommen ebenfalls von der öffentlichen Hand erhält und die öffentliche Verwaltung insoweit als eine Einheit angesehen wird" (BGHZ 20, 15 [22]; vgl. auch BVerwGE 9, 314 in bezug auf§ 127 DBG). Dieser im Hinblick auf die §§ 158 ff. BBG (= §§ 127 ff. DBG) für wesentlich erachtete Gesichtspunkt der Vermeidung einer doppelten Belastung des öffentlichen Gesamthaushalts scheidet aber - worauf auch die Revision mit Recht hingewiesen hat - zur inneren Rechtfertigung der Anrechnung weiteren Einkommens imöffentlichen Dienst aus, wenn es - wie hier infolge der auch vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse im gespaltenen Berlin - an einem einheitlichen Haushalt der öffentlichen Hand, insbesondere an ausreichendem Finanzverbund deröffentlichen Haushalte fehlt (so zutreffend auch das Urteil des LVG Köln vom 11. Juni 1959 - 8 K 99/58 -; vgl. auch BVerwGE. 9, 314). Schließlich kann es auch fraglich sein, ob die VAB-Rente wegen der oben dargelegten völlig andersartigen Entwicklung der Versorgung der ehemaligen Beamten in der SBZ und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin überhaupt noch als ein "Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung" im Sinne des § 160 Abs. 1 BBG anzusehen ist (vgl. auch hierzu das o.a. Urteil des LVG Köln).

19

Der erkennende Senat stimmt dennoch im Ergebnis der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu, und zwar aus folgenden Erwägungen:

20

Seit jeher geht das Bestreben bei der Ausgestaltung des beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs gemäß dem Alimentationsprinzip dahin, eine Doppelversorgung durch Ruhegehalt und Sozialversicherungsrente zu vermeiden (vgl. hierzu auch Hess. VGH, ZBR 1960 S. 196). Denn nach den Grundsätzen des deutschen Beamten- und Versorgungsrechts ist es nicht vertretbar, daß Beamte neben ihren Versorgungsbezügen auf Grund ein und derselben Dienstleistung auch noch in den Genuß von Sozialversicherungsrenten gelangen, sofern sie hierzu nicht durch eigene Leistungen wesentlich beigetragen haben. Die Befugnis des beamtenrechtlichen Gesetzgebers, entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung dieser Doppelversorgung zu ergreifen, ist noch niemals ernstlich in Zweifel gezogen worden (vgl. auch Fischbach, Kommentar DBG, 2. Aufl. S. 848; Gagel, ZBR 1958 S. 189). So wird z.B. auch in den Fällen der§§ 111 Abs. 3 und 115 Abs. 2 BBG die Doppelversorgung aus ein und demselben Beschäftigungsverhältnis durch eine völlige oder teilweise Anrechnung der Sozialversicherungsrente auf die Versorgungsbezüge ausgeschlossen, soweit die Rente nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Beamten beruht. Es widerspricht daher keinesfalls den hergebrachten beemtenrechtlichen Grundsätzen (Art. 33 Abs. 5 GG), wenn die in der SBZ oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gezahlten "Pensionsrenten" auf die in der Bundesrepublik zu zahlenden Versorgungsbezüge angerechnet werden. Allerdings ist der vorliegende Tatbestand vom Bundesgesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt worden. Denn das Bundesbeamtengesetz geht von den Verhältnissen in der Bundesrepublik aus und läßt die sich aus der Spaltung Deutschlands ergebenden Probleme, die gerade in Berlin durch die Teilung dieser Stadt besonders fühlbar geworden sind, unberücksichtigt; es setzt ferner im Regelfall voraus, daß der Versorgungsempfänger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) hat (vgl. auch § 159 BBG). Durch die Einbeziehung des Gebiets von Berlin (West) in den Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG ergaben sich als Folge der Spaltung Berlins erstmals eine größere Anzahl von Fällen, in denen Versorgungsempfänger auf Grund ein und derselben Tätigkeit im öffentlichen Dienst bis zum 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und außerdem Rente aus der Sozialversicherung in der SBZ oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin erhielten. Der Bundesgesetzgeber hat dieses typische Berliner Problem für den Personenkreis des Gesetzes zuArt. 131 GG in § 7 der 5. DVO G 131 in einer Weise gelöst, die mit dem vom Berliner Landesgesetzgeber im Dezember 1954 neugeschaffenen § 147 Abs. 2 LBG übereinstimmt. Maßgebend war hierfür die Erwägung, daß es unangemessen wäre, in diesen Fällen Versorgungsbezüge und Renten nebeneinander zu gewähren (vgl. hierzu auch Anders-Jungkunz-Käppner, Kommentar G 131, 4. Aufl., Erl. zu § 7 der 5. DVO G 131). Wenn der Bundesgesetzgeber eine entsprechende Vorschrift nicht in das RegG Berlin übernommen hat, so hat er dies jedenfalls nicht aus politischen Gründen bewußt unterlassen, wie das Landesverwaltungsgericht Köln in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. Juni 1959 offenbar annimmt (vgl. dagegen allerdings auch das Urteil desselben Gerichts vom 23. Juni 1958, ZBR 1959 S. 20). Einer solchen Annahme ist entgegenzuhalten, daß dem Bundesgesetzgeber im Jahre 1957 das aufgeworfene Problem nicht mehr regelungsbedürftig zu erscheinen brauchte, nachdem der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. Januar 1956 die von den zuständigen Verwaltungen angeordnete Regelung über die Anrechnung der ostzonalen "Pensionsrenten" für zulässig und rechtlich bedenkenfrei erachtet hatte (vgl. hierzu auch Körte, RiA 1954 S. 186 und E.P., RiA 1955 S. 12). Somit kann das Schweigen des Bundesgesetzgebers im RegG Berlin nicht als bewußte Ablehnung der Anrechnung dieser Renten aus Erwägungen gedeutet werden, die "das politische Spannungsfeld zwischen West und Ost" berühren und daher jeden Analogieschluß zu einer entsprechenden gesetzlichen Regelung verbieten (so das LVG Köln a.a.O.).

21

Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt hier keine "rechtspolitische" Lücke, sondern eine echte Gesetzeslücke vor, die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Wege der Gesetzesergänzung durch die Rechtsprechung geschlossen werden darf (vgl. auch BSGE 2, 164 [168]; ferner G. und D. Reinicke, NJW 1952 S. 1153 und Bender, MDR 1959 S. 441). Als Auslegungsmöglichkeit bietet sich eine sinngemäße Anwendung des § 7 der 5. DVO G 131 an, weil anzunehmen ist, daß der Bundesgesetzgeber die hier zur Erörterung stehende Streitfrage genauso wie in der auf die Berliner Verhältnisse abgestellten Regelung der 5. DVO G 131 entschieden haben würde. Es ist auch nicht zu erkennen, daß in diesem Punkte vom Gesetzgeber eine unterschiedliche Interessenlage zu berücksichtigen wäre. Denn sowohl für den Personenkreis der 5. DVO G 131 als auch für den des RegG Berlin ist das Problem der Anrechnung der "Ostrenten" nur durch die bereits dargelegten besonderen Berliner Verhältnisse akut geworden und erfordert schon im Hinblick auf diesen Tatbestand eine einheitliche Lösung. Zwar mögen sonst über die Frage, ob eine Doppelversorgung durch Bezug einer Sozialversicherungsrente neben dem Ruhegehalt zugelassen werden kann oder nicht, Meinungsverschiedenheiten bestehen, die es verbieten, auf eine bestimmte Absicht des Gesetzgebers zu schließen (vgl. z.B. Bez.VG Neustadt, ZBR 1959 S. 333). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß der Bundesgesetzgeber im Interesse der Gleichbehandlung aller Berliner Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfänger in bezug auf das hier streitige Anrechnungsproblem eine dem § 7 der 5. DVO G 131 und damit auch dem § 147 Abs. 2 LBG entsprechende Regelung getroffen hätte.

22

Nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils erhält der Kläger, wie insbesondere auch aus den bei den Streitakten befindlichen Rentenbescheiden und Rentenberechnungen hervorgeht, von der VAB-Ost eine Altersrente gemäß den "Bestimmungen des Magistrats von Groß-Berlin über die Zahlung von Renten an ehemalige Beamte" (vgl. auch VO vom 25. November 1950 - VOBl. Groß-Berlin [Ost] Teil I S. 360), und zwar nur infolge des Umstandes, daß er vor dem 8. Mai 1945 als Beamter imöffentlichen Dienst gestanden hat. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung sind von ihm nicht geleistet worden. Er erhält demnach auf Grund ein und derselben, und zwar versicherungsfreien Beamtendienstzeit im öffentlichen Dienst vor dem 8. Mai 1945 zweimal Versorgung. In sinngemäßer Anwendung des § 7 der 5. DVO G 131 ist daher die Anrechnung der Rente auf die von der Beklagten zu zahlenden Versorgungsbezüge in voller Höhe gerechtfertigt. Ob eine andere rechtliche Beurteilung dann Platz greift, wenn die Sozialversicherungsrente in der SBZ oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin auch wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wird, ist hier nicht zu entscheiden.

23

Da sich nach alledem die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist, war die Revision des Klägers gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird: für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert