Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1960, Az.: BVerwG VI C 361.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 361.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.07.1957 - AZ: VIII A 1092/56
Rechtsgrundlagen
- § 37 G 131
- § 63 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 11, 214 - 217
- AS XI, 214
- DVBl 1963, 528 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 1961, 54
Amtlicher Leitsatz
Der Ruhegehaltssatz für das Übergangsgehalt nach § 37 G 131 richtet sich nach dem Versorgungsrecht, das in der Zeit gilt oder gegolten hat, für die Übergangsgehalt verlangt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger streitet gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 27. Juni 1953, durch den sein Übergangsgehalt als früherer Regierungsassessor auf Lebenszeit bei der Regierung in A. auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt worden ist. Er beansprucht die Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 47 % mit der Begründung, daß nach § 37 G 131 in Verbindung mit § 2 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GVBl. NW. S. 423) - ÄAO - sein Übergangsgehalt in Höhe des von ihm am Tage seines Ausscheidens, nämlich am 7. September 1945 erdienten Ruhegehalts zu gewähren und mithin sein Übergangsgehalt auf der Grundlage des sich aus dem Deutschen Beamtengesetz in der damals geltenden Fassung ergebenden Ruhegehaltssatzes in der geltend gemachten Höhe zu errechnen sei. Er begründet diese Folgerung u.a. damit, daß § 37 G 131 weder auf § 32 G 131 (u.F.) noch auf § 29 G 131 (F 1953, 1957) verweise, so daß nach § 37 der "aus sich" ausgelegt werden müsse, für den Ruhegehaltssatz nicht späteres Recht maßgebend sein könne.
Nach erfolglosem Vorverfahren beantragte der Kläger im Verwaltungsrechtswege u.a., festzustellen, daß sein Übergangsgehalt nach dem Ruhegehalt zu berechnen ist, das ihm auf Grund der am 7. September 1945 geltenden Vorschriften zugestanden hat, soweit es sich um den Ruhegehaltssatz handelt, und zwar für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. Dezember 1952 und ab 1. April 1953.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das den Klageantrag abweisende erstinstanzliche Teilurteil mit seinem Urteil vom 11. Juli 1957 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Das nach § 37 G 131 zu gewährende Übergangsgehalt sei auf Grund des jeweils geltenden Ruhegehaltssatzes zu errechnen. Für den Kreis der unter Kap. I G 131 fallenden Personen folge dies für die Zeit bis zum 31. August 1953 aus den §§ 37, 79 G 131 in Verbindung mit § 32 G 131, für die Zeit ab 1. September 1953 ergebe es sich aus den §§ 37, 79 G 131 in Verbindung mit Abschnitt V. des Bundesbeamtengesetzes. Die bis zum Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes geltende Regelung des Ruhegehaltssatzes für das Ruhegehalt in § 32 G 131 müsse auch auf das Übergangsgehalt bezogen werden, weil dieses seinem Sinne nach hinsichtlich des Ruhegehaltssatzes nicht günstiger sein könne als das Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Das Erste Änderungsgesetz verweise aber, wie § 79 G 131 zeige, auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzesüber den Ruhegehaltssatz. Der in § 37 Abs. 2 G 131 bezeichnete Zeitpunkt solle daher lediglich für die ruhegehaltfähige Dienstzeit und für die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend sein. Für den unter § 63 G 131 fallenden Personenkreis trete an die Stelle des § 32 G 131 bzw. des Abschnitts V des Bundesbeamtengesetzes das entsprechende Landesrecht, und zwar in seiner jeweils geltenden Fassung. Dies folge aus dem Grundgedanken des § 79 G 131, wonach die jeweils geltende Fassung des Beamtengesetzes Anwendung finden solle. Nun könnte zwar das Land gemäß § 63 Abs. 3 G 131 eine günstigere Regelung, als sie durch das Bundesgesetz erfolgt sei, treffen. Das sei in Nordrhein-Westfalen aber nicht geschehen. Insbesondere sei eine solche Regelung nicht aus § 2 ÄAG zu entnehmen. Denn darin sei einschlägig nur bestimmt worden, daß an die Stelle des 8. Mai 1945 der Tag der tatsächlichen Beendigung der Amtstätigkeit trete, nicht aber, daß das damals geltende Beamtengesetz auf diese Rechtsverhältnisse anzuwenden sei. Da der Kläger bei der Festsetzung des Übergangsgehalts für den streitigen Zeitraum nicht die Anwendung des 1945 geltenden Ruhegehaltssatzes verlangen könne, sei der hier streitige Klageantrag mit Recht abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat die Revision durch Beschluß vom 15. August 1957 zugelassen. Der Beschluß ist dem Kläger am 27. August 1957 zugestellt worden. Der Kläger hat am 27. September 1957 Revision mit einem dem erwähnten Klageantrag entsprechenden Antrag eingelegt; er hat die Revision am 24. Oktober 1957 begründet. Die Revision rügt Verletzung der §§ 29, 37, 63, 19 G 131. Sie verweist insbesondere auf § 29 G 131 (F 1951), wonach die Versorgung sich nach Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes richte, soweit in dieser, Gesetz nichts anderes bestimmt sei; § 37 G 131 treffe jedoch eine abweichende Regelung. § 63 und 79 G 131 seien verletzt, weil § 79 im Rahmen des § 63 G 131 unanwendbar sei.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht die Auffassung des Klägers abgelehnt, daß der Berechnung des streitigen Übergangsgehalts der Ruhegehaltssatz des Deutschen Beamtengesetzes in der 1945 geltenden Fassung zugrunde zu legen sei. Diese Rechtsansicht wird bereits durch § 37 G 131 widerlegt. Denn in § 37 Abs. 3 Satz 1 G 131 (u.F., F 1953) sowie in § 37 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F 1957) - diese Regelung fingiert in ihren verschiedenen Fassungen für die Anwendung des ergänzend heranzuziehenden allgemeinen Beamtenrechts das Übergangsgehalt als Ruhegehalt - ist nicht, wie dies der vom Kläger vertretenen Auffassung entspräche, auf das Deutsche Beamtengesetz in der 1945 geltenden Fassung, sondern auf das Deutsche Beamtengesetz in der für Bundesbeamte geltenden Fassung - vgl. § 37 G 131 (u.F.) in Verbindung mit § 79 G 131 (u.F.) - und in der Folge auf das Bundesbeamtengesetz Bezug genommen. Danach ist jedenfalls im Rahmen des Kap. I des Gesetzes der Bundesgesetzgeber davon ausgegangen, daß die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Höhe des am 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehalts, also des Übergangsgehalts, dem Deutschen Beamtengesetz in der Bundesfassung bzw. dem Bundesbeamtengesetz zu entnehmen ist, Nichts anderes kann daher auch für den Ruhegehaltssatz gelten.
Die Auffassung des Klägers widerspricht aber auch den Grundvorstellungen, von denen sich der Bundesgesetzgeber bei der Versorgungsregelung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hinsichtlich des ergänzenden allgemeinen Beamtenrechts hat leiten lassen. Diese Vorstellungen kommen mit besonderer Deutlichkeit in dem auch vom Berufungsgericht erörterten § 79 G 131 in dessen ursprünglicher Fassung und in seiner Fassung durch die 1. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift findet das für Bundesbeamte geltende Beamtenrecht Anwendung, soweit im Gesetz zu Art. 131 GG auf das Deutsche Beamtengesetz oder auf das Bundesbeamtengesetz verwiesen ist. Denn damit ist jedenfalls für den Bereich des Kap. I des Gesetzes der Grundsatz ausgesprochen, daß das bei den Regelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG ergänzend heranzuziehende Recht dem jeweils geltenden allgemeinen Beamtenrecht für Bundesbeamte zu entnehmen ist. Die beherrschende Bedeutung dieses Grundsatzes wird aber auch dadurch bezeugt, daß die tragenden Versorgungsvorschriften des Gesetzes dem jeweiligen Beamtenrecht für Bundesbeamte angepaßt worden sind, wie die verschiedenen Fassungen der §§ 29, 34, 35, auch 37 G 131 und die Ersetzung der §§ 30 bis 33, 40, 41 G 131 (u.F.) durch das Bundesbeamtengesetz gemäß § 29 G 131 (F 1953, 1957) zeigen. Schließlich erklärt sich aus der Geltung dieses Grundsatzes, daß der Bundesgesetzgeber für die Festlegung der Fälle, in denen es für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bei der bisherigen Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssätze) verbleiben soll, die Ausnahmeregelung des § 64 G 131 für erforderlich erachtet hat. Danach konnte Brosche, Gesetz zu Art. 131 GG, § 79 Anm. 2 Abs. 1 den Verzicht auf die Verlautbarung des Grundsatzes in der von den früheren Fassungen inhaltlich völlig abweichenden Fassung dieser Vorschrift durch die 2. Novelle mit Recht damit begründen, daß der Bundesgesetzgeber den Grundsatz als selbstverständlich angesehen habe.
Scheidet aber hiernach bei der Anwendung des § 37 G 131 das Deutsche Beamtengesetz in der 1945 geltenden Fassung als ergänzende Rechtsgrundlage aus, ist hierfür vielmehr bei der Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des Kap. I des Gesetzes das jeweils geltende Beamtenrecht für Bundesbeamte heranzuziehen, dann kann die Bestimmung der Vorschrift, daß das Übergangsgehalt in Höhe des am 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehalts zu gewähren sei, nur dahin verstanden werden, daß der Übergangsgehaltsberechtigte so zu stellen ist, wie wenn er am 8. Mai 1945 Ruhestandsbeamter gewesen wäre, wobei an den nach dem jeweils anzuwendenden Versorgungsrecht erheblichen Sachverhalt, wie er in dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, anzuknüpfen ist. Es ist daher entgegen der Auffassung des Klägers durchaus zutreffend, wenn die Verwaltungsvorschriften zu § 37 G 131 unter Ziff. 1 Satz 2 die Bedeutung der Bestimmung als Fiktion hervorheben und wenn Anders zu dieser Vorschrift ausführt, unter dem am 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehalt sei nicht etwa das nach dem damaligen Versorgungsrecht zu gewährende Ruhegehalt zu verstehen, sondern dasjenige Ruhegehalt, das nach Maßgabe der aktiven Dienstzeit bis zum 8. Mai 1945 beim Eintritt in den Ruhestand in diesem Zeitpunkt auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG festzusetzen wäre. Danach ist aber auch fehlsam, wenn der Kläger meint, § 29 G 131 (F 1953, 1957) und § 32 G 131 (u.F.) seien hinsichtlich des Ruhegehaltssatzes im Zusammenhang mit § 37 G 131 nicht zu berücksichtigen. Ist nämlich bei der Anwendung der Vorschrift hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Übergangsgehaltsberechtigte als früherer Ruhestandsbeamter zu fingieren, dann muß wegen dieser Fiktion notwendig im Rahmen der Vorschrift auch die grundlegende Versorgungsregelung des § 48 G 131 für die früheren Ruhestandsbeamten herangezogen werden, und diese Vorschrift verweist auf die §§ 29 und 32 G 131. Diese letzteren Vorschriften sind daher im Zusammenhang mit dem dem Übergangsgehalt zugrunde zu legenden Ruhegehaltssatz nicht nur deswegen beachtlich, weil für das Übergangsgehalt, wie das Berufungsgericht zu § 32 G 131 hervorgehoben hat, nicht ein günstigerer Ruhegehaltssatz gelten kann als für das Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG; die Beachtlichkeit dieser Vorschrift folgt vielmehr bei richtiger Auslegung des § 37 G 131 zwingend aus der Systematik des Gesetzes selbst. Übrigens liefern die hiernach zu berücksichtigenden §§ 48, 32 und 29 G 131 einen weiteren Beweis für die Richtigkeit der Auffassung, daß der Ruhegehaltssatz für das Übergangsgehalt im Rahmen des Kap. I des Gesetzes demjenigen ergänzenden Recht zu entnehmen ist, das in der Zeit gilt oder gegolten hat, für die das Übergangsgehalt beansprucht wird.
Der Kläger gehört nicht zum Personenkreis des Kap. I des Gesetzes, sondern zu dem des § 63 G 131. Nach dieser Vorschrift finden nicht nur §§ 37, 48 G 131 "entsprechende" Anwendung - vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 (u.F.) und § 63 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F 1953, 1957) -; auch das nach dieser Bestimmung an die Stelle des jeweiligen Beamtenrechts für Bundesbeamte tretende Landesrecht ist "entsprechend" anzuwenden, wie schon der enge Zusammenhang des ersten und zweiten Halbsatzes des Satzes 1 des Absatzes 1 des § 63 G 131 (u.F.) und des Satzes 1 und 2 des Absatzes 1 des § 63 G 131 (F 1953, 1957), vor allem aber die erörterten Grundvorstellungen des Bundesgesetzgebers, ergeben. Wenn daher nach dem vorstehenden bei Anwendung des § 37 G 131 im Rahmen des Kap. I ergänzend das jeweils geltende allgemeine Beamtenrecht für Bundesbeamte heranzuziehen ist, dann muß das gleiche auch für das nach § 63 G 131 an die Stelle des jeweils geltenden allgemeinen Beamtenrechts für Bundesbeamte tretende entsprechende Landesrecht gelten, so daß in Ermangelung einer günstigeren landesrechtlichen Regelung dasjenige Landesrecht anzuwenden ist, das in der Zeit gilt oder gegolten hat, für die Übergangsgehalt nach § 63 in Verbindung mit § 37 G 131 beansprucht wird. Danach ist unerheblich, daß § 63 nicht auf § 79 G 131 (F 1951, 1953) verweist.
Nach alledem rügt der Kläger zu Unrecht das angefochtene Urteil wegen fehlsamer Anwendung des § 37 G 131, insbesondere im Zusammenhang mit §§ 29, 32 G 131 (u.F.), 63 und 79 (F 1951, 1953). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich vielmehr als zutreffend.
Demgemäß war, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Streitwert [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert