Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1960, Az.: BVerwG VI C 163.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 163.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 17.04.1958 - AZ: 1 S 273/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 11, 195 - 213
- AS XI, 195
- DVBl 1961, 286-290 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1961, 286
- DÖV 1961, 302-308 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 441-444 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr. 13, 533
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Fehlen des Einvernehmens zwischen Arbeitsverwaltung und Justizverwaltung macht die Abberufung, des aufsichtführenden Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts rechtswidrig, nachträgliche Zustimmung der Justizverwaltung ändert daran nichts.
- 2.
Der von der Arbeitsverwaltung abberufene aufsichtführende Vorsitzende eines Arbeitsgerichts kann mit der Anfechtungsklage geltend machen, daß das Einvernehmen mit der Justizverwaltung gefehlt habe.
- 3.
Die Abberufung des aufsichtführenden Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts aus dieser Rechtsstellung ist nach Bundesrecht möglich, verstößt insbesondere nicht ohne weiteres gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.
- 4.
Wird ein vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ergangenes Urteil nach deren Inkrafttreten vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so findet das weitere Verfahren auch dann vor den Verwaltungsgerichten statt, wenn nach den neuen Vorschriften ein anderer Rechtsweg gegeben ist.
In der Verwaltungsstreitssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 1. Stuttgarter Senat - vom 17. April 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde nach Errichtung des Arbeitsgerichts Stuttgart am 18. November 1946 durch das Arbeitsministerium auf die Dauer von drei Jahren zum Vorsitzenden der 2. Kammer und zum aufsichtführenden Richter des Arbeitsgerichts Stuttgart bestellt, und zwar zunächst auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Dienstvertrages. Durch Verfügung des Ministerpräsidenten vom 24. Januar 1948 wurde er unter Einweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 1 zum Arbeitsgerichtsrat ernannt. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1949 bestellte ihn der Ministerpräsident sodann auf weitere drei Jahre - bis zum 17. November 1952 - zum Vorsitzenden des Arbeitsgerichts Stuttgart und ernannte ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis für die gleiche Zeit zum Arbeitsgerichtsrat; durch Verfügung des Arbeitsministeriums vom 31. Oktober 1949 wurde er erneut in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 1 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingewiesen. Am, 13. Oktober 1952 bestellte der Ministerpräsident den Kläger auf weitere drei Jahre bis zum 17. November 1955 zum Vorsitzenden des Arbeitsgerichts Stuttgart und ernannte ihn für die gleiche Zeitdauer unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Arbeitsgerichtsrat. Durch Verfügungen des Arbeitsministeriums vom 24. Oktober 1952/25. November 1952 wurde der Kläger wiederum in die genannte Planstelle eingewiesen. Durch Urkunde vom 29. Juli 1954 verlieh ihm der Ministerpräsident die Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit. Vom Arbeitsministerium wurde ihm am 4. August 1954 daraufhin mitgeteilt, daß er in seine bisherige Planstelle eingewiesen bleibe.
Mit Urkunde vom 20. Juni 1955 ernannte der Ministerpräsident den Beigeladenen, den damaligen Arbeitsgerichtsrat ..., zum Arbeitsgerichtsdirektor; durch Verfügung vom 22. Juni 1955 wies das Arbeitsministerium den Beigeladenen "in eine freie Arbeitsgerichtsdirektorstelle der Besoldungsgruppe A 2 b im Stellenplan der Arbeitsgerichtsbarkeit" ein und bestellte ihn gleichzeitig "zum Leiter des Arbeitsgerichts Stuttgart". Diese beiden Urkunden wurden dem Beigeladenen am 4. Juli 1955 ausgehändigt. Mit einem am 1. Juli 1955 an das Arbeitsministerium gerichteten Schreiben erklärte das Justizministerium, "gegen die beabsichtigte Verwendung des Arbeitsgerichtsrats ... als Leiter des Arbeitsgerichts Stuttgart werden keine Bedenken erhoben". Die Einverständniserklärung ging dem Arbeitsministerium am 2. Juli 1955 zu.
Durch Verfügung des Arbeitsministeriums vom 23. Juni 1955 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1955 zum ständigen Vertreter des Arbeitsgerichtsdirektors beim Arbeitsgericht Stuttgart bestellt. Diese mit Rechtsmittelbelehrung nicht versehene Verfügung wurde dem Kläger am 29. Juni 1955 ausgehändigt.
Der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg beschnitten und erstrebt die Aufhebung der Verfügung des Arbeitsministeriums vom 23. Juni 1955. Er macht geltend, diese Verfügung, durch die er seiner Eigenschaft als Amtsvorstand und Inhaber der Dienstaufsicht über die Richter und anderen Bediensteten des Arbeitsgerichts Stuttgart entkleidet werde, verletze ihn in seinen Rechten; sie bedeute eine Schmälerung seines gesetzlichen Aufgabenbereichs und sei deshalb mit der gesetzlich und verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter nicht vereinbar.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung im wesentlichen gefolgt und hat der Anfechtungsklage stattgegeben. Dieses Urteil ist in der Berufungsinstanz abgeändert worden. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Er ist dem Berufungsurteil im wesentlichen mit Rechtsausführungen - entgegengetreten und hat geltend gemacht, er hätte als Dienstaufsichtsrichter überhaupt nicht, jedenfalls nicht ohne vorheriges Einverständnis der Justizverwaltung abberufen werden können.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat sich zur Begründung auf sein früheres Vorbringen und auf das Berufungsurteil bezogen.
Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.
II.
Die Revision ist begründet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Anfechtungsklage gegeben und zulässig ist, wenn ein aufsichtführender Richter (Gerichtsvorstand) aus dieser ihm vom Ministerium übertragenen Rechtsstellung abberufen wird und geltend macht, hierdurch in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Richtigkeit dieser im Berufungsurteil eingehend begründeten Rechtsansicht wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. Wie weiter unten noch darzutun sein wird, will auch der Regierungsentwurf eines Deutschen Richtergesetzes gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, wenn er zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit gegenüber Maßnahmen von Dienstaufsichtsbehörden in Anspruch genommen wird. Sollten etwa über derartige Streitigkeiten nach den durch § 179 VwGO neu eingefügten §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG - nunmehr die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, so bliebe doch in der vorliegenden Sache nach der Übergangsregelung des § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO der Verwaltungsrechtsweg zulässig.
Auch die Feststellung, des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Zeitpunkt der Abberufung noch Dienstaufsichtsrichter war und seine Ernennung zum ständigen Vertreter des Arbeitsgerichtsdirektors beim Arbeitsgericht Stuttgart die Abberufung aus der Rechtsstellung des Dienstaufsichtsrichters bedeutete, die Klage sich also nur gegen die Verfügung vom 23. Juni 1955 zu richten brauchte, enthält keine revisiblen Mängel. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es stelle nicht auf die wiederholten befristeten Ernennungen des Klägers zum "Vorsitzenden des Arbeitsgerichts" ab, deren letzte - vom 13. Oktober 1952 - sich Wirkung bis zum 17. November 1955 zumaß. Würde sich die Rechtsstellung des Klägers als Dienstaufsichtsrichter aus dieser Ernennung herleiten, so wäre er zwar im Zeitpunkt der Abberufung, möglicherweise aber nicht mehr mit Ablauf des 17. November 1955 Inhaber der hiermit verbundenen Befugnisse gewesen; dadurch wäre sein Rechtsschutzinteresse in Frage gestellt. Der Beklagte hatte aber vorgetragen, daß die Ernennungen zum Vorsitzenden des Arbeitsgerichts als Ernennungen zum Kammervorsitzenden zu verstehen waren; das entspricht, wie an anderer Stelle des Berufungsurteils zutreffend ausgeführt wird, der Terminologie des Arbeitsgerichtsgesetes. Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung damit als entscheidend an, daß der Kläger am 18. November 1946 von der dafür nach damaligem Recht zuständigen Behörde ausdrücklich auch zum "aufsichtführenden Richter" des Arbeitsgerichts Stuttgart, bestellt worden war; es stellt darauf ab, daß der Kläger in den folgenden Jahren diese Rechtsstellung mit Wissen und Willen des Arbeitsministeriums stets innegehabt, als Gerichtsvorstand fungiert hat und daß er in die einzige am Gericht vorhandene Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 1 eingewiesen war und blieb, die jedenfalls praktisch damals für den Dienstaufsichtsrichter geschaffen und bestimmt war. Offensichtlich sieht das Berufungsgericht dadurch die ursprünglich auf drei Jahre bemessene Befristung der Bestellung zum Dienstaufsichtsrichter als überholt an mit der Folge, daß diese Rechtsstellung des Klägers nur noch von der weiteren Bekleidung des Richteramts am Arbeitsgericht Stuttgart abhängig war und nur noch durch Verlust dieses Richteramts oder durch Abberufung beseitigt werden konnte. Unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die schon vor Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes 1953 begründete Rechtsstellung des Klägers nicht mehr der Bestätigung durch die Justizverwaltung bedurfte.
Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die dem Kläger am 29. Juni 1955 eröffnete Abberufung aus seiner Rechtsstellung als Dienstaufsichtsrichter, sofern ihre Rechtmäßigkeit von dem nach § 15 ArbGG erforderlichen Einvernehmen der Justizverwaltung abhinge, beim Fehlen dieses Einvernehmens allenfalls schwebend unwirksam gewesen und diese Fehlerhaftigkeit mit der dem Arbeitsministerium am 2. Juli 1955 durch Schreiben vom 1. Juli 1955 übermittelten Einverständniserklärung geheilt werden sei.
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht hierfür auf einen für die Rechtsinstitute der behördlichen Genehmigung und Zustimmung allgemein anerkannten Grundsatz. Ein solcher Grundsatz mag gelten etwa für die behödliche Zustimmung zu bürgerlichen Rechtsgeschäften (auch dort positivrechtlich verschiedentlich abgewandelt und eingeschränkt; vgl. §§ 14, 13 des Schwerbeschädigtengesetzes, § 9 des Mutterschutzgesetzes). Schreibt jedoch die Rechtsordnung für den Erlaß von Verwaltungsakten das Zusammenwirken mehrerer Behörden vor, so lassen sich allgemeine Grundsätze der vom Berufungsgericht angenommen Art hierfür nicht aufstellen; se muß vielmehr auf den Inhalt und den Sinn der einzelnen Gesetze abgestellt werden. Hier herrscht im einzelnen Streit (vgl. statt vieler Clasen, NJW 1959 S. 752 [754] einerseits, Groebe, DVBl. 1959 S. 757 [762] und Knoll, DÖV 1956 S. 357 andererseits). Für die Auffassung des Berufungsgerichts scheint die Lehrmeinung von Wolff, Verwaltungsrecht I, 3. Aufl. S. 252, zu sprechen, wo es heißt:
"Zwar rechtmäßig, aber nicht rechtswirksam ist ein unvollkommener Verwaltungsakt mit der Rechtsfolge schwebender Ungültigkeit; so der zustimmungsbedürftige Verwaltungsakt, solange die Zustimmung nicht erteilt wurde. Er wird mit der Zustimmung voll gültig."
An anderer Stelle des genannten Werkes (S. 242) ist aber klargestellt, daß die Mitwirkung anderer Behörden nicht gemeint sei, die angeführte Äußerung sich vielmehr nur auf Fälle beziehe, in denen etwa die Mitwirkung des Bürgers geboten sei, z.B. bei der Ernennung von Beamten. Zur Mitwirkung anderer Behörden heißt es a.a.O. S. 253, daß ein Verwaltungsakt fehlerhaft sei, wenn die kraft Gesetzes zur Mitwirkung berechtigte Behörde nicht in der gesetzlichen Weise beteiligt worden sei. Das kann als herrschende Meinung gelten (vgl. Haueisen, NJW 1960 S. 1881 [1883 mit Fußnote 27]; Grabendorff, ZBR 1960 S. 97 [103]).
Zwar wird vielfach die Auffassung vertreten, die in bestimmten Gesetzen vorgeschriebene Mitwirkung einer anderen Behörde beim Erlaß eines Verwaltangsaktes durch die federführende nach außen handelnde Behörde sei ein "Internum" (innerdienstliche Regelung), das die Wirksamkeit der Verfügung nicht berühre (OVGE Lüneburg 9, 456 und DVBl. 1958 S. 138). Hierbei geht es aber meist um die Frage, ob die Äußerung der zur Mitwirkung berufenen Behörde ein anfechtbarer Verwaltungsakt sei (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bayer. VBl. 1959, 88 mit Anm. von Kratzer) oder ob - das betrifft ebenfalls eine mit der des vorliegenden Rechtsstreites nicht vergleichbare Interessenlage - die Behörde für ihre Zusagen und. Erklärungen der, Bürger gegenüber auch dann geradezustehen habe, wenn sie "intern" sich zuvor der Zustimmung einer anderen Behörde hätte versichern müssen (vgl. auch BGHZ 21, 294). Daß in einem Fall der hier zur Entscheidung stehenden Art das Fehlen des Einvernehmens mit der Justizverwaltung die Verfügung der Arbeitsverwaltung nicht "unwirksam" machen würde mit der Folge, daß der Verwaltungsakt schlechthin unbeachtlich (nichtig) wäre, dürfte allerdings keinen durchgreifenden Bedenken begegnen (vgl. jedoch zu einem ähnlich gelagerten Fall Knoll a.a.O.). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Einvernehmen der Justizverwaltung von der federführenden Arbeitsverwaltung nach außen hin jedenfalls nicht kundgetan werden müsse (wenn seine Verlautbarung auch wünschenswert sei und guter Verwaltungsübung entspreche). Schon deshalb ist der F 11 nicht jenen gleichzusetzen, in denen zwei Behörden nach außen hin nur gemeinsam zu handeln befugt sind. Handelt in solchen Fällen nur eine Behörde, wird angenommen, daß ihr Verwaltungsakt nichtig ist (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I, 7. Aufl. S. 218). An einem solchen offenkundigen Mangel leidet die hier angefochtene Verfügung nicht. Wenn aber das Fehlen des "intern" herbeizuführenden Einvernehmens einen Verwaltungsakt - wie hier - nicht unwirksam macht, so bedeutet das nicht, daß dieser Verwaltungsakt rechtmäßig sei (anderer Ansicht unter ungerechtfertigter Berufung auf die bereits angeführten Urteile des OVG Lüneburg und des Bundesverwaltungsgerichts, Bayer. VBl. 1959, 88: Koehler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Erl. B VII 1 S. 842 zu § 113). Mit Wolff und Haueisen ist vielmehr davon auszugehen, daß ein Verwaltungsakt fehlerhaft ist, wenn die kraft Gesetzes zur Mitwirkung berufene Behörde nicht in gesetzlicher Weise beteiligt worden ist.
Das Fehlen der in § 15 ArbGG vorgeschriebenen Mitwirkung der Justizverwaltung würde allerdings die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes der Arbeitsverwaltung jedenfalls nicht notwendigerweise berühren, wenn es sich hierbei nicht um eine Regelung mit Rechtssatzqualität handelte. Im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, daß auch gesetzliche Bestimmungen dieser Art nicht immer Rechtssatzcharakter haben müßten, sondern möglicherweise nur die Eigenschaft von Verwaltungsanordnungen hätten, die die Behörde zwar einer - wiederum nur durch förmliches Gesetz zu beseitigenden - Bindung unterwürfen, auf deren Mißachtung sich aber der Bürger nicht berufen dürfe (vgl. Obermayer DVBl. 1958 S. 140). Es liegt auf der Hand, daß der Anwendungsbereich einer solchen Betrachtung, wenn sie - was nicht ausgeschlossen werden soll - überhaupt möglich ist, einer sorgfältigen Begrenzung bedarf. Es wäre mit der im Grundgesetz vorausgesetzten, durch Art. 19 Abs. 4 GG gefestigten rechtsstaatlichen Ordnung schwerlich vereinbar, wenn zwar die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger sachgerecht gesetzlich geordnet würden, dieser aber ihn betreffende, unter Mißachtung gesetzlicher Vorschriften getroffene Maßnahmen hinzunehmen genötigt würde mit der Begründung, den verletzten Vorschriften gehe der Rechtssatzcharakter ab (vgl. die Hinweise auf verwandte Erwägungen in BVerwGE 2, 163 [166] mit Nachweisen); das geht jedenfalls dann nicht an, wenn die gesetzlichen Vorschriften - und sei es neben anderen Zielsetzungen - auch den Belangen des Betroffenen dienen. So aber liegt es hier.
Das Arbeitsgerichtsgesetz bindet die Arbeitsverwaltung an das Einvernehmen mit der Justizverwaltung in den §§ 14 und 15 bei der Errichtung von Arbeitsgerichten und bei den Geschäften der Verwaltung und der Dienstaufsicht. Diese Geschäfte hat sie nach der gesetzlichen Regelung selbst zu führen, kann sie aber auch dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder einem Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts übertragen; insbesondere kann sie einen aufsichtführenden Richter zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellen. Hierfür und ebenso für die Abberufung eines Dienstaufsichtsrichters aus diesen Funktionen ist Voraussetzung, daß die Justizverwaltung einverstanden ist (Dietz-Nikisch, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz 1954, Randnote 16 zu § 15). Dieses "Einvernehmen" ist, dem Sprachsinn entsprechend, nur dann hergestellt, wenn völlige Willensübereinstimmung zwischen beiden Verwaltungen besteht (Dietz-Nikisch a.a.O. Randnote; zu § 15 in Verbindung mit Vorbem. vor § 14 Randnote 4 ff.; Dersch-Volkmar, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl. Anm. 3 zu § 15 in Verbindung mit Anm. 3 zu § 14; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Band 1 [1959] S. 818). Das Arbeitsgerichtsgesetz kennt auch schwächere Mitwirkungsformen, so in § 15 Abs. 1 S. 2 die "Anhörung" von Verbänden, in § 18 Abs. 1 für die Ernennung der Kammervorsitzenden die "Beratung" mit einem Ausschuß und das "Benehmen" mit der Landesjustizverwaltung. Es könnte widersprüchlich erscheinen, daß die Kammervorsitzenden im "Benehmen" mit der Justizverwaltung zu ernennen sind, daß also hierbei der Versuch einer Einigung genügt (Dietz-Nikisch, a.a.O. Randnote 15 zu § 18), während nach § 15 ArbGG für die Bestellung des Dienstaufsichtsrichters und seine Ausstattung mit den entsprechenden Befugnissen erforderlich ist, daß diese Einigung zwischen beiden Verwaltungen gelingt. Der Sinn dieser unterschiedlichen Regelung und damit gleichzeitig das Wesen der für den vorliegenden Fall maßgebenden Vorschrift erschließt sich jedoch aus folgenden Überlegungen: Die Voraussetzungen, die der Kammervorsitzende erfüllen muß, sind im Gesetz genau festgelegt (§ 18 Abs. 3 ArbGG). Die Aufgaben, die er wahrzunehmen, die Entscheidungen, die er in dieser Eigenschaft zu treffen hat, ergeben sich gleichfalls aus dem Gesetz, das er weisungsungebunden anzuwenden berufen ist. Für die Verwertung besonderer Erfahrungen der Justizverwaltung verbleibt so wenig Raum, daß ihre Mitwirkung nicht entscheidend ist. Wird jedoch ein Vorsitzender zum Dienstaufsichtsrichter bestellt, so werden ihm Aufgaben delegiert (vgl. Baur, Justizaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, 1954 S. 64 Fußnote 189), die die Arbeitsverwaltung selbst nur im Einvernehmen mit der Justizverwaltung wahrnehmen durfte, während - was wesentlich ist - der Aufsichtsrichter selbst bei der künftigen Wahrnehmung dieser Aufgaben die Justizverwaltung nicht mehr beteiligen muß. Besondere Voraussetzungen für die Bekleidung des Amtes eines Dienstaufsichtsrichters sind im Gesetz nicht normiert; seine Stellung in Wahrnehmung seiner Dienstaufsichtsbefugnisse, insbesondere als Behördenvorstand, ist weit weniger gesetzlich durchformt als bei der rechtsprechenden Tätigkeit. Die Dienstaufsicht über Gerichte und insbesondere über Richter ist aber eine besonders heikle Aufgabe; sie ist mit der Gefahr behaftet, daß die richterliche Unabhängigkeit berührt wird (vgl. hierzu unten). Gerade auf diesem Gebiete liegen die langjährigen Erfahrungen der Justizverwaltung, wenn sie fruchtbar gemacht werden sollen - und das ist der Sinn der gesetzlichen Regelung (vgl. Dietz-Nikisch a.a.O. Vorbem. II vor § 14; Dersch-Volkmar a.a.O. Randnote 3 zu § 14) -, andererseits aber die Dienstaufsichtsrichter an Arbeitsgerichten nicht wie die Arbeitsverwaltung selbst in den laufenden Geschäften an das Einvernehmen gebunden werden, gewinnt die persönliche Auswahl besondere Bedeutung.
Es ist also folgerichtig, daß gerade die Entscheidung über die Person des aufsichtführenden Richters eines Arbeitsgerichts als besonders wichtiger Fall der Mitwirkung der Justizverwaltung nur mit deren Einvernehmen getroffen werden kann (vgl. Dietz-Nikisch Randnote 14 zu § 15). Wenn es sich um die Abberufung eines solchen Richters handelt, gewinnt zudem der nach dem Gesagten in diesen Bereich hineinwirkende, der Justizverwaltung vertraute Gesichtspunkt der Rücksichtnahme auf die richterliche Unabhängigkeit gesteigerte Bedeutung. Das gilt auch ohne daß man sich der weiter unten in anderem Zusammenhang erörterten Auffassung von Kern anschließen müßte, die Abberufung eines Dienstaufsichtsrichters aus dieser Funktion sei, wenn sie gegen seinen Willen vorgenommen werde, schlechthin unvereinbar mit der richterlichen Unabhängigkeit. Immerhin kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall mit der Abberufung eines Dienstaufsichtsrichters versucht wird, (mittelbar) Einfluß etwa auf die Geschäftsverteilung und damit unter Umständen auf die Rechtsprechung selbst zu gewinnen (vgl. § 30 Abs. 2 ArbGG und hierzu Dersch-Volkmar a.a.O. Randnote 6 c; vgl. ferner - allgemein zum Verhältnis von Justizaufsicht und richterlicher Unabhängigkeit - Baur a.a.O. S. 21).
Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist zwar im öffentlichen Interesse gewährleistet; über die Voraussetzungen zu wachen, unter denen nach den geltenden Gesetzen Maßnahmen getroffen werden können, die die Stellung des einzelnen Richters berühren, ist dieser aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargetan hat, auch selbst berufen - gegebenenfalls durch Anrufung der Gerichte. Von dieser Auffassung ist auch der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Deutschen Richtergesetzes (Deutsche Richterzeitung 1958 S. 95) getragen; danach hat, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht geeignet ist, der Richter in der Freiheit seiner Entscheidung zu beeinträchtigen, auf Antrag des Richters ein Gericht die Unzulässigkeit dieser Maßnahme festzustellen (§§ 22 Abs. 3, 77 Nr. - d).
Diese Erwägungen stehen der Annahme entgegen, daß die Bindung der Arbeitsverwaltung an das Einvernehmen mit der Justizverwaltung bei Abberufung des aufsichtführenden Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts des Rechtssatzcharakters ermangele.
Das gewonnene Ergebnis wird durch folgende Überlegung bestätigt:
Die in den Gesetzen vielfach enthaltene Zuständigkeitsverteilung dient zwar in erster Linie dem staatlichen Interesse. Es ist aber anerkannt, daß sie "auch" dem Schutz der Rechtsgenossen dient und ihre Verletzung deshalb von diesen gerichtlich geltend gemacht werden kann (Forsthoff a.a.O. S. 215 mit Nachweisen). Eine - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommende - Ausnahme von diesem im Bereiche der Eingriffsverwaltung entwickelten Grundsatz mag vielleicht rechtens sein im Bereiche der leistungsgewährenden Verwaltung, weil dieses Gebiet von der Eingriffsverwaltung "besonders weit entfernt" sei (so das Bundesverfassungsgericht zu §§ 345, 346 des Lastenausgleichsgesetzes in DVBl. 1959 S. 281; gegen diese Einschränkung Obermayer in DVBl. 1959 S. 354 und Jesch AöR Band 84 S. 74 ff. [IV]). Nun ist zwar für Maßnahmen der im vorliegenden Fall streitigen Art die Arbeitsverwaltung allein zuständig, nach außen hin federführend zu handeln. Unter der Herrschaft des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926 (vgl. dort § 15) war für diese Maßnahmen aber gerade die Justizverwaltung federführend und Ihrerseits an das Einvernehmen der Sozialverwaltung gebunden; hierzu wurde übrigens schon damals die offenbar den Rechtssatzcharakter der Regelung unterstellende Auffassung vertreten, daß die Übertragung der Verwaltungs- und Aufsichtsbefugnisse nur mit Einwilligung der genannten Behörde erfolgen "kann" (vgl. den Kommentar von Depéne, 2. Aufl. Erl. III b zu § 15). Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 21 wurden die Gerichte für Arbeitssachen den obersten Arbeitsbehörden der Länder unterstellt. Hieran knüpfte dann der Regierungsentwurf eines neuen Bundesarbeitsgerichtsgesetzes an (vgl. die Begründung dieses Entwurfs, Recht der Arbeit, 1951 S. 463). Ins Gesetzgebungsverfahren war die Ressortierung sehr umstritten. Die einen forderten, daß wieder die Zuständigkeit der Justizverwaltung hergestellt werde, andere wollten die Befugnis der Arbeitsverwaltung noch ausdehnen und ihr nur noch vorschreiben, mit der Justizverwaltung eine Einigung zu versuchen ("Benehmen"). Als "Mittelweg der Bessortierung" (Dersch a.a.O.) setzte sich schließlich die schon im Regierungsentwurf vorgeschlagene Lösung durch. - Diese Entwicklung zeigt, daß es sich bei der Mitwirkungsbefugnis der Justizverwaltung um den Restbestend einer früher weitergehenden Zuständigkeit handelt, für deren Würdigung sich eine von der oben dargelegten abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen läßt: Diese Zuständigkeitsverteilung - das Berufungsgericht spricht von den "beiden nunmehr zuständigen Ministerien" - dient ebenfalls (um mit Forsthoff a.a.O. zu sprechen) auch dem Schütze der Rechtsgenossen.
Nach alledem darf der Kläger geltend machen, daß die angefochtene Verfügung rechtswidrig sei, wenn das Einvernehmen der Justizverwaltung fehle.
Hiergegen spricht auch nicht etwa die Bemerkung in dem Kommentar von Dersch-Volkmar, Randnote 3 a.E. zu § 14 ArbGG, daß es nicht der Nachprüfung der einzelnen Gerichte unterliege, ob vor einer Anordnung, die an das Einvernehmen einer anderen Stelle gebunden sei, dieses Einvernehmen auch tatsächlich hergestellt worden sei. Die erläuterte Vorschrift, bezieht sich auf die Errichtung von Gerichten und Zweigstellen. Aus den weiteren Ausführungen in dem Erläuterungswerk ergibt sich, daß die Verfasser derartige Organisationsanordnungen offenbar als Landesgesetze im materiellen Sinne auffassen, die gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bei Verletzung Bundesrechtlicher Vorschriften insoweit der ausschließlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterlägen. Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung mit dieser Auffassung. Jedenfalls geht auch sie davon aus, daß Bundesrecht verletzt wird, wenn die Herstellung des Einvernehmens unterbleibt. Insoweit gilt nichts anderes, wenn bei Einzelmaßnahmen im Rahmen des § 15 ArbGG das vorgeschriebene Einvernehmen nicht hergestellt ist; für solche Fälle ist aber unzweifelhaft, daß sie nicht unter Art. 100 GG fallen. Hier ist also die Fehlerhaftigkeit auf Anfechtungsklage des Betroffenen in vollem Umfange von den Verwaltungsgerichten zu prüfen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es genüge, daß die Justizverwaltung am 2. Juli 1955 der Arbeitsverwaltung ihre Zustimmung zur Verwendung des Arbeitsgerichtsdirektors Wolf als Leiter des Arbeitsgerichts Stuttgart übermittelt habe, obgleich dem Kläger die angefochtene Verfügung schon am 29. Juni 1955 eröffnet worden war und sie bereits am 1. Juli 1955 wirksam werden sollte, kann nicht geteilt werden.
Zutreffend macht der Kläger zunächst geltend, daß in der Erklärung vom 1. Juli 1955 ein Einvernehmen mit seiner Abberufung nicht ohne weiteres zu erblicken sei. So wie die Dinge lagen, war die Bestellung des Beigeladenen zwar nur dann sinnvoll, wenn spätestens zum gleichen Zeitpunkt der Kläger als Dienstaufsichtsrichter abberufen wurde. Hieraus zu schließen, die Justizverwaltung habe denknotwendig mit ihrer Erklärung auch der Abberufung des bisherigen Dienstaufsichtsrichters zustimmen wollen und zugestimmt, wäre aber nur dann vertretbar, wenn sie wußte oder jedenfalls davon ausgehen mußte, daß am Arbeitsgericht Stuttgart bereits ein Dienstaufsichtsrichter ernannt war. Aus § 15 ArbGG ergibt sich aber nur, daß ein Dienstaufsichtsrichter bestellt werden kann, nicht, daß er bestellt werden und deshalb vorhanden sein muß; das Gesetz geht davon aus, daß eile Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht der Arbeitsverwaltung zunächst selbst zustehen. Unabhängig davon blieb die Möglichkeit offen, daß der bisherige Dienstaufsichtsrichter ausgeschieden war oder ausscheiden wollte. Es ist auch nicht ohne weiteres möglich, die Erklärung der Justizverwaltung dahin zu interpretieren, sie sei mit der Abberufung "eines etwa schon vorhandenen" Dienstaufsichtsrichters einverstanden. Da nach dem oben Dargelegten gerade die Person des Dienstaufsichtsrichters für die Justizverwaltung von besonderer Bedeutung sein kann, darf nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es sei ihr im Einzelfall gleichgültig gewesen, ob und von wem das nunmehr dem Beigeladenen zugedachte Amt bereits besetzt war. Auch der Erklärungsempfänger, die Arbeitsverwaltung, konnte - jedenfalls wenn man den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde legt - die Zustimmung gar nicht dahin verstehen, daß sie sich auch auf die Abberufung des Klägers beziehe; denn sie vertrat damals noch die Auffassung, daß eine förmliche Abberufung, des Klägers nicht notwendig sei, sah also überhaupt keinen Anlaß, hierüber ein Einvernehmen mit der Justizverwaltung herbeizuführen.
Alle diese Überlegungen schließen zwar nicht aus, daß die Justizverwaltung mit der Abberufung des Klägers tatsächlich einverstanden war und dies mit ihrem Schreiben vom 1. Juli 1955 zum Ausdruck bringen wollte. Eine derartige Feststellung kann jedoch nicht ohne nähere tatsächliche Aufklärung getroffen werden. Die in anderem Zusammenhang im Berufungsurteil enthaltene Bemerkung, in der mehrjährigen stillschweigenden Hinnahme des bei Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes 1953 bestehenden Zustandes durch die beiden nunmehr zuständigen Ministerien "könnte" eine Bestätigung erblickt werden, vermeidet gerade in der hier entscheidenden Frage eine Festlegung und geht von einer Voraussetzung aus, zu der eine ausdrückliche Feststellung fehlt.
Würde eine weitere tatsächliche Aufklärung zu dem Ergebnis führen, daß die Behörde sich jedenfalls am 2. Juli 1955 der Arbeitsverwaltung gegenüber auch mit der Abberufung des Klägers einverstanden erklärt hätte, so könnte aber auch das nicht ausreichen. Die angefochtene Verfügung, die für den Kläger die Aberufung aus seiner bisher bekleideten Stellung als Dienstaufsichtsrichter bedeutete, ist diesem bereits am 29. Juni 1955 eröffnet worden. Das Einvernehmen hätte bereits zu diesem Zeitpunkt hergestellt sein müssen. Wenn eine Behörde bestimmte Maßnahmen nur im Einvernehmen mit einer anderen Verwaltung treffen darf, so ergibt sich schon aus dem Wortlaut und Sprachsinn, daß das Einvernehmen beim Erlaß des Verwaltungsaktes vorliegen muß, das ist der Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsakt dem Adressaten eröffnet wird (vgl. auch für den in § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbGG geregelten Anhörungsfall: "Vor Erlaß ... sind ... zu hören"). Aus der Zweckbestimmung der jeweils zur Anwendung stehenden gesetzlichen Regelung könnte sich allerdings ergeben, daß das Versäumte nachholbar, der Fehler also heilbar sei. Die Meinung des Berufungsgerichts, eine solche Heilungsmöglichkeit sei "allgemein anerkannt", ist, wie bereits oben dargetan, unzutreffend; Äußerungen im Schrifttum, die zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts zu decken scheinen (insbesondere Wolff a.a.O.), schließen Fälle des gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenwirkens von Behörden ausdrücklich aus. Für solche Fälle ist (was Forsthoff a.a.O. S. 218 in seinem allgemeinen Hinweis auf die Nachholbarkeit bei "Unterlassungen" anscheinend nicht berücksichtigt) jeweils gesondert zu prüfen, ob die zur Anwendung stehende gesetzliche Regelung eine Heilung zuläßt. Das ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn das nachträglich herbeigeführte Einvernehmen nicht in gleicher Weise den der Beteiligungsverpflichtung zugrunde liegenden Erwägungen Rechnung trägt wie eine gesetzesgetreue Verwaltungsübung.
So aber liegt der Fall hier.
In dem Urteil BVerwGE 9, 69 hatte der erkennende Senat in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 5, 18 entschieden, daß im Rahmen des Schwerbeschädigtengesetzes die dort in § 35 für den Fall der Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten vorgeschriebene Anhörung der Hauptfürsorgestelle vorzunehmen ist, bevor die Behörde ihre Absicht, den Beamten zu entlassen, durch Zustellung der Entlassungsverfügung verwirklicht; eine Nachholmöglichkeit besteht nicht. Zur Begründung ist dargelegt, daß die Hauptfürsorgestelle ihre Schutzfunktion im Einzelfall nur dann wirksam zu versehen vermag, wenn sie Gelegenheit erhält, sich so zu äußern, daß diese Äußerung von der für die Entlassung zuständigen Behörde noch vor ihrer Entschließung berücksichtigt werden kann. Der erkennende Senat hat diesen Gesichtspunkt, für so wichtig gehalten, daß er seine Berücksichtigung auch in einem Fall für geboten erachtete, in dem - das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts vorausgesetzt - die Entlassung zwingend vorgeschrieben war; er ist aus näher dargelegten Gründen davon ausgegangen, daß auch dann die vorherige Anhörung unter Umständen mehr als theoretische Bedeutung haben kann. - Wohl in Verkennung dieses Umstandes sind gegen die angeführte Entscheidung insoweit Bedenken vorgebracht worden (Grabendorff in ZBR 1960, 97 [99 mit Fußnote 31]). Dem braucht hier nicht nachgegangen zu werden. In einem Fall der vorliegenden Art steht der Schutzzweck der Mitwirkung zwar nicht so sehr im Vordergrund wie im Schwerbeschädigtenrecht; er ist jedoch, wie dargetan, immerhin vorhanden. Gerade in dem Punkt aber, an den die eben erwähnten Bedenken anknüpfen, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem des Urteils BVerwGE 9, 69. Die Entscheidung darüber, ob einem bestimmten Richter Geschäfte der Dienstaufsicht übertragen oder wieder entzogen werden sollen, wird nicht in Vollziehung einer bindenden gesetzlichen Weisung getroffen. Sie kann von zahlreichen Imponderabilien beeinflußt sein. Die Justizverwaltung ist nicht auf eine bestimmte Art von Einwendungen beschränkt, etwa dergestalt, daß sie nur über die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu wachen hätte. Ihre Ablehnung kann sogar von Erwägungen bestimmt sein, die - an die Person eines Richters anknüpfend - sich einer Präzisierung, insbesondere einer schriftlichen Präzisierung weitgehend, entziehen. Auch wenn auf Grund derartiger Erwägungen die Herstellung des Einvernehmens scheitert, kann die Arbeitsverwaltung eine von ihr beabsichtigte Ernennung oder Abberufung nicht vernehmen, es sei denn, die Landesregierung trifft gemäß § 117 ArbGG eine Entscheidung in ihrem Sinne. Ist eine Ernennung oder Abberufung aber erst einmal ausgesprochen worden, ohne daß zuvor das Einvernehmen hergestellt war, und soll diese Maßnahme nachträglich gebilligt werden, so stellt sich für die Justizverwaltung und gegebenenfalls für die Landesregierung zusätzlich insbesondere die Frage, ob es nicht etwa schon aus Gründen der Staatsautorität bei dem einmal Verlautbarten und womöglich schon Verwirklichten sein Bewenden haben soll. Da es sich im Rahmen des § 15 ArbGG um Maßnahmen von Ministerien handelt, liegt durchaus nahe, daß dieser Gesichtspunkt sogar Bedenken von einiger Erheblichkeit zurückdrängt, die bei rechtzeitigen Versuch der Arbeitsverwaltung, die Zustimmung der Justizverwaltung zu erhalten, zu ihrer Verweigerung geführt hätten. Das nachträglich geschaffene Einvernehmen wird deshalb dem Sinn der gesetzlichen Regelung nur unvollkommen gerecht.
Es kommt nach allem darauf an, ob das Einvernehmen zur Abberufung des Klägers bereits bei Eröffnung der angefochtenen Verfügung vorlag. Keinesfalls kann es ausreichen, wenn es erst hergestellt worden wäre, nachdem die Verfügung in Kraft treten sollte, also nach Beginn des 1. Juli 1955. Aus dem Berufungsurteil kann allerdings nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß das Einvernehmen hier - wenn überhaupt - erst am 2. Juli 1955 hergestellt war. Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus kam es auf eine nähere zeitliche Festlegung nicht an. Es konnte sich mit der Feststellung begnügen, daß die Justizverwaltung ihr zustimmendes Schreiben vom 1. Juli 1955 jedenfalls am folgenden Tage der Arbeitsverwaltung übermittelt hatte. Die Möglichkeit bleibt jedoch offen, daß über die Abberufung des Klägers bereits vorher, etwa in einer mündlichen Besprechung der zuständigen Repräsentanten der beiden Verwaltungen, Übereinstimmung erzielt war. Dies bedarf noch der Aufklärung durch die Tatsacheninstanz.
Diese Aufklärung ist nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil der Beigeladene inzwischen möglicherweise sein Amt angetreten und die Geschäfte vom Kläger übernommen hat. Der Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht, daß die Abberufung - nunmehr im Einvernehmen mit der Justizverwaltung - vorsorglich wiederholt worden wäre. Die Übernahme der Dienstaufsichtsgeschäfte durch den Beigeladenen und ihre weitere Wahrnehmung durch ihn geschah nicht, um den Kläger dadurch seines Amtes zu entheben; denn die Arbeitsverwaltung ging davon aus, daß dieser jedenfalls seit dem 1. Juli 1955 nicht mehr Dienstaufsichtsrichter war, und hatte das ihm gegenüber auch zum Ausdruck gebracht. Erst im Berufungsurteil ist die Frage aufgeworfen worden, ob die angefochtene Verfügung nur im Einvernehmen mit der Justizverwaltung hätte getroffen, werden dürfen. - Durch eine erneute, diesem Bedenken nunmehr Rechnung tragende Abberufung des Klägers könnte zwar vielleicht das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Verfügung vom 23. Juni 1955 in Frage gestellt werden - ein Gesichtspunkt, unter dem auch das Revisionsgericht noch neue Tatsachen berücksichtigen dürfte. Jedoch ist eine Sachentscheidung auf jeden Fall geboten. Denn sonst müßte die Hauptstreitfrage dieses Verfahrens, ob der Kläger überhaupt aus seiner Stellung als Dienstaufsichtsrichter abberufen werden konnte oder ob dem etwa der Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit entgegensteht, in einem neuen Rechtsstreit - gegebenenfalls wieder unter Ausschöpfung des Instanzenzuges - entschieden werden. Es liegt aber im Interesse aller Beteiligten und ist ein Gebot der Prozeßwirtschaftlichkeit, daß das Revisionsgericht diese Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits trifft.
Nach alledem war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Ziff. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof wäre auch dann geboten, wenn nunmehr etwa für Streitigkeiten der vorliegenden Art nach § 179 VwGO, §§ 23 ff. EGGVG die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollten. Zwar schreibt § 195 Abs. 6 Nr. 8 VwGO vor, daß das weitere Verfahren vor dem nach den neuen Vorschriften "zuständigen" Gericht durchzuführen sei, wenn ein vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ergangenes Urteil nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werde. Ob diese Regelung stets hinter dem in § 195 Abs. 6 Nr. 4 zum Ausdruck gelangten Grundsatz (Fortgeltung der alten Zuständigkeit) zurückzutreten hat (so offenbar Koehler, Erl. VIII 8 zu § 195 VwGO; a.A. Redeker-von Oertzen, Randnote 8 zur gleichen Vorschrift), kann offenbleiben. Jedenfalls ist dies der Fall, wenn nunmehr ein anderer Gerichtszweig zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen ist, in denen nach § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO die Klare noch im Verwaltungsrechtsweg zu erheben war und die Rechtsmittel dieses Rechtswegs offenstanden. Es wäre wenig sinnvoll, zunächst noch die Verwaltungsgerichte - gegebenenfalls in drei Instanzen - entscheiden zu lassen, ihnen die Sache aber zu entziehen, wenn sich hierbei die Notwendigkeit einer Zurückverweisung ergeben sollte. Daß dies vom Gesetz gewollt sei, kann nicht angenommen werden. Auch der Wortlaut ("zuständig") spricht dafür, daß nur an Fälle geänderter örtlicher und sachlicher Zuständigkeit gedacht ist, nicht an die Rechtswegregelung des § 40 VwGO.
Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, daß der Kläger durch die angefochtene Verfügung im Einvernehmen mit der Justizverwaltung abberufen worden ist, so müßte die Klage - unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts - wiederum abgewiesen werden. Dem Berufungsurteil wäre insoweit im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zuzustimmen.
Unbeschadet der Abberufung aus der Funktion des Dienstaufsichtsrichters ist der Kläger Richter und Kammervorsitzender des Arbeitsgerichts Stuttgart geblieben. Entgegen seiner Auffassung kann deshalb, jedenfalls soweit die Anwendung revisiblen Rechts in Betracht kommt, in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht von einer "Versetzung" nicht gesprochen werden. Die besonderen Garantien, mit denen das Richteramt durch Art. 97 GG und sonstige vom Berufungsgericht angeführte Vorschriften ausgestattet ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach dem bereits angeführten Entwurf eines Deutschen Richtergesetzes soll es zwar der Versetzung gleichstehen, wenn ein Richter, der mehrere "Richterämter" innehat, eines Amtes enthoben wird (§ 26 Abs. 3). Daraus kann jedoch der Kläger nichts für sich herleiten. Insbesondere rechtfertigen die Garantien des Richteramtes - jedenfalls soweit sie in revisiblem Recht verankert sind - nicht seine Auffassung, die streitige Maßnahme sei eine unzulässige "Amtsenthebung". Der Sinn des Art. 97 Abs. 1 GG gebietet zwar, den Begriff der Amtsenthebung nicht eng auszulegen. Hier aber sind weder der Dienstrang noch die diesen kennzeichnende Amtsbezeichnung noch die Besoldung des Klägers, ebensowenig aber seine richterliche Stellung, als Vorsitzender einer Kammer seines Gerichts angetastet werden; auch seine Planstelle ist ihm nach den insoweit das Revisionsgericht bindenden (tatsächlichen und landesrechtlichen) Feststellungen des Berufungsgerichts erhalten geblieben. Jedenfalls bei Wahrung der hierdurch gekennzeichneten Rechtsstellung eines Richters ist er nicht einmal dagegen geschützt, daß ihn im Rahmen der gesetzlich geregelten Geschäftsverteilung sogar Aufgaben der Rechtsprechung entzogen werden. Um so weniger kann etwas anderes für Aufgaben der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung gelten. Anders als etwa bei einem Landgerichtspräsidenten sind hier solche Aufgaben nicht durch Rechtsvorschrift, insbesondere nicht kraft Gerichtsverfassungsrechts, mit dem vom Kläger bekleideten Richteramt verbunden. Zu Unrecht meint die Revision, daß die Rechtsstellung des Klägers jedenfalls mit der eines Amtsgerichtspräsidenten zu vergleichen sei, den bei einem großen Amtsgericht (erstmalig) zu bestellen der Justizverwaltung zwar freistehe, dem aber, einmal bestellt, die Dienstaufsicht nach Maßgabe der Verordnung vom 20. März 1935 unentziehbar zustehe. Der Amtsgerichtspräsident ist in eben dieser Eigenschaft sowohl Richter als auch Inhaber der Dienstaufsicht. Der Kläger hingegen spricht Recht als Arbeitsgerichtsrat und Kammervorsitzender; die hier streitigen Befugnisse übte er auf Grund besonderer Übertragung als aufsichtführender Vorsitzender aus, sie stehen ihm nicht von Gesetzes wegen in seiner Eigenschaft als Arbeitsgerichtsrat und Kammervorsitzender zu. Ohne revisiblen Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, daß eine untrennbare Verknüpfung zwischen diesen beiden Rechtsstellungen auch nicht durch die baden-württ. Verordnung vom 22. März 1955 oder auch nur durch eine "allgemeine Anordnung" hergestellt worden war. Ob ein Haushaltsgesetz eine solche Verbindung mit der streitigen Wirkung herstellen könnte, kann offenbleiben, weil das nach den insoweit irrevislblen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls hier nicht geschehen war. Die umstrittene Rechtsstellung war dem Kläger durch eine Einzelanordnung der Arbeitsverwaltung übertragen worden, für die nach geltendem Recht § 15 ArbGG die Grundlage bilden würde; die gleiche Vorschrift deckt die Entziehung dieser Rechtsstellung (vgl. Dietz-Nikisch a.a.O. Randote 16 zu § 15 ArbGG). Durch das Fehlen einer gesetzlichen Verknüpfung zwischen Richteramt und Dienstaufsichtsbefugnissen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem von Kern, Gerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl. S. 102 behandelten, der es dort als ausgeschlossen bezeichnet, daß die Regierung etwa einem Landgerichtspräsidenten die diesem "kraft Gesetzes" zugewiesenen Gerichtsverwaltungsaufgaben entzieht. An anderer Stelle des gleichen Werkes (S. 166) erweitert Kern allerdings diese Lehrmeinung dahin, daß es nicht angehe, einem Präsidenten "oder dienstaufsichtführenden Richter" durch Erlaß des Ministeriums Aufgaben zu entziehen. Zu Unrecht wird an dieser Stelle der eben herausgearbeitete Unterschied vernachlässigt. Dagegen wie hier: Bonner Kommentar, Erl. II 3 h zu Art. 97 GG.
Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung kann es nicht ausreichen, daß Inhalt und Art der Befugnisse und Pflichten, die mit der Rechtsstellung eines aufsichtführenden Vorsitzenden verbunden sind, durch Rechtsvorschriften oder allgemeine Anordnungen festgelegt seien. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Rechtsstellung des "aufsichtführenden Vorsitzenden" durch solche Vorschriften gerade mit dem Amt des Klägers als Arbeitsgerichtsrat und Kammervorsitzenden verbunden ist. Das war nach den revisiblem Recht nicht zuwiderlaufenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall.
Die richterliche Unabhängigkeit steht der Abberufung des Klägers als Dienstaufsichtsrichter nicht entgegen. Zwar gewährleistet das Grundgesetz zur Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1) in bestimmtem Umfange auch persönliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 2 GG; so auch schon § 8 GVG). Dadurch sollen - und hierin beweist sich der Rechtsstaat - die Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen die richterliche Unabhängigkeit sich auch in der Wirklichkeit des Lebens durchsetzen kann. Der Boden gerade dieser Lebenswirklichkeit würde aber verlassen, wenn man die persönliche Unabhängigkeit der Richter als unteilbar ansehen und sie durch die geltende Rechtsordnung als lückenlos gewährleistet ansehen wollte. Wenn es rechtens ist, daß Richtern gewisse Verwaltungsaufgaben übertragen werden - vgl. BVerfGE 4, 331 [346] und § 41 des angeführten Entwurfs eines Deutschen Richtergesetzes - und sie diese gegebenenfalls weisungsgebunden wahrzunehmen haben - vgl. Referenten-Denkschrift zur Vorbereitung eines Richtergesetzes 1954 § 22 III -, so muß es auch angehen, ihnen diese Aufgaben wieder zu entziehen. Im Rahmen der Geschäftsverteilung werden, wie bereits erwähnt, dem einzelnen Richter sogar Aufgaben der Rechtsprechung entzogen. Regelmäßig liegt nach geltendem Recht die Geschäftsverteilung zwar bei einem von der Justizverwaltung unabhängigen richterlichen Organ (Präsidialverfassung), jedoch kennt die geltende Rechtsordnung noch Ausnahmen (vgl. § 68 GVG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 der Verordnung vom 20. März 1935 - Bestellung der Vorsitzenden von Kammern für Handelssachen durch den Landgerichtspräsidenten - und § 83 GVG - Bestellung des Vorsitzenden des Schwurgerichts durch den Oberlandesgerichtspräsidenten -; hierzu Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, 1957 S. 22, 158). Möglicherweise entschließt sich der künftige Gesetzgeber, im Bereiche der rechtsprechenden Gewalt die Einflußmöglichkeit von Verwaltungsorganen noch stärker einzuschränken. Es wäre durchaus zu erwägen, die persönliche Unabhängigkeit der Vorstände aller Gerichte etwa nach dem Muster der Rechtsstellung der Landgerichtspräsidenten auszugestalten. Das Berufungsgericht hat allerdings bereits darauf hingewiesen, daß es gerade bei unteren und kleineren Gerichten von der Sache her gerechtfertigt sein könnte, die Übertragung der Dienstaufsicht nicht als endgültig und unwiderruflich zu gestalten. Dieser Gesichtspunkt müßte zwar zurücktreten, wenn die vordringlichen Belange einer unabhängigen Rechtsprechung dies geböten. Jedoch ist - auch hierauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen - die Gefahr, ein als Vorstand seiner Behörde eingesetzter, aber abberufbarer und dadurch einem Prestigeverlust ausgesetzter Richter könne die Unbefangenheit verlieren, verhältnismäßig gering, besonders wenn man an die wesentlich weitergehende. Abhängigkeit bei der Anstellung und Beförderung von Richtern denkt (vgl. Baur a.a.O. S. 21). Hier zeigt sich besonders deutlich, daß eine lückenlose persönliche Unabhängigkeit nicht verwirklicht ist. Es erscheint sogar fraglich, ob im Rahmen der Ordnung des Grundgesetzes durch eine Gesetzesänderung derartige personelle Entscheidungen den Verwaltungsbehörden entzogen und etwa der Richterschaft selbst übertragen werden könnten, indem man ihr z.B. die Befugnis zur Selbstergänzung gewahrte (vgl. Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages 1953 Band I S. 93 ff., Band II C 121 ff. [C 125, C 133]; § 22 I der angeführten Referenten-Denkschrift; weitere Nachweise bei Baur a.a.O. S. 2 Fußn. 5); im übrigen wäre eine vollständige persönliche Unabhängigkeit auch dadurch nicht zu gewährleisten.
Nach alledem geht es nicht an, Lücken in der persönlichen Unabhängigkeit der Richter als mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar anzusehen. Die geltende Rechtsordnung hat die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt klar und eindeutig gewährleistet und auch gestaltet (so Schorn a.a.O. trotz gewisser Änderungswünsche), aber gerade damit dem Richter als Persönlichkeit eine Schlüsselstellung eingeräumt. Richterliche Tätigkeit ist ohne Vertrauen nicht denkbar. Das bedeutet zwar nicht etwa, daß auf den Schutz der persönlichen Unabhängigkeit verzichtet werden könnte und dürfte (vgl. Baur a.a.O. S. 19 Fußn. 57), läßt es aber als erträglich erscheinen, daß eine völlige Abschirmung des Richters von äußeren Einflüssen durch technische Regeln teils nicht möglich, teils aus diesen oder jenen Gründen nicht verwirklicht ist. Die Aufgabe, innerhalb des dadurch gekennzeichneten Spannungsfeldes sich in Bindung allein an Recht und Gesetz zu bewähren, und das Vertrauen, das in der Übertragung dieser Aufgabe liegt, gibt dem Richter seine Würde und der rechtsprechenden Gewalt ihr Gewicht. Die Richter sind zwar berufen, ihre Stimme zu erheben, wenn die Ausgestaltung ihrer Rechtsstellung ihrer Aufgabe nicht entspricht. Sie würden aber das Wesen ihres Amts als eines Vertrauensamtes selbst in Frage stellen, wenn sie aus nicht restlos verwirklichter persönlicher Unabhängigkeit in durch Art. 97 Abs. 2 GG nicht erfaßten Randbereichen, die nicht unmittelbar zur eigentlichen richterlichen Tätigkeit gehören, folgern wollten, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sei in einer mit bereits geltendem höherrangigen Recht nicht zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Hier bleibt vielmehr in dem durch Art. 97 GG bestimmten Rahmen ein Spielraum für den Gesetzgeber, bei dessen Ausfüllung er die Stärkung der richterlichen Stellung im Auge behalten sollte; was aber insoweit als Wunsch an den Gesetzgeber berechtigt sein mag, kann nicht schon in das geltende Recht als dessen Bestandteil hineingelesen werden.
Daß auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die hier streitige Stellung des aufsichtführenden Vorsitzenden nicht bereits im geltenden Recht eine Ausgestaltung erfahren hat, die die Abberufung ausschlösse, hat das Berufungsgericht zutreffend dargetan. Es hat nicht verkannt, daß die besonderen Funktionen, die der Dienstaufsichtsrichter nach §§ 29, 30 ArbGG wahrzunehmen hat, der gerichtlichen Eigenverwaltung zuzurechnen sind; sie sind daher mit der Rechtsprechung noch mehr verzahnt, als die der Justizverwaltung es sein könnten. Daß aber dieser Umstand allein es nicht gestattet, die Abberufung des Dienstaufsichtsrichters als schlechthin rechtswidrig anzusehen, ergibt sich bereits aus dem Gesagten. Die ins einzelne gehenden Darlegungen, die das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang enthält, werden in ihrem tragenden Gehalt durch das Revisionsvorbringen nicht erschüttert.
Das gilt, jedenfalls im Ergebnis, auch im Hinblick auf die Würdigung, die das Berufungsgericht dem § 2 Abs. 2 ArbGG hat zuteil werden lassen. Ginge man davon aus, daß die in dieser Vorschrift geregelten Aufgaben der Rechtsprechung zuzurechnen und vom aufsichtführenden Vorsitzenden in dieser seiner Eigenschaft wahrzunehmen seien, so könnte das, wie im Berufungsurteil richtig betont wird, einer Abberufung des Klägers aus der streitigen Rechtsstellung entgegenstehen. Zutreffend hat aber das Berufungsgericht gegen Dersch-Volkmar (Randnote 230 zu § 2 ArbGG) entschieden, daß die in § 2 Abs. 2 ArbGG geregelten Befugnisse dem Kammervorsitzenden, nicht dem Dienstaufsichtsrichter übertragen sind. Hier wie auch in seinen sonstigen Vorschriften verwendet das Arbeitsgerichtsgesetz die Bezeichnung "Vorsitzender des Arbeitsgerichts" für den Vorsitzenden der Kammer. Für den "aufsichtführenden Vorsitzenden" verwendet es diese Bezeichnung (vgl. § 30 Abs. 2 ArbGG). Daß in § 2 Abs. 3 ArbGG Befugnisse, die den durch Abs. 2 der Vorschrift dem "Vorsitzenden des Arbeitsgerichts" zugedachten zum Teil entsprechen, dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen sind, spricht nicht gegen diese Auslegung; und zwar schon deswegen nicht, weil die Regelung des § 2 Abs. 3 ArbG aus dem erstem des Gesetzes hinausfällt; es ist der einzige Fall, in dem sofort das Landesarbeitsgericht und nicht zunächst das Arbeitsgericht anzurufen ist (Dietz-Nikisch, Randnote 204 zu § 2 ArbGG). Aus einer solchen Ausnahmevorschrift kann grundsätzlich nichts für die Auslegung der übrigen Normen hergeleitet werden. Das hier vertretene Ergebnis wird bestätigt durch die Regelung des § 98 Abs. 2 ArbGG. Danach ist die Beschwerde gegen eine vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts getroffene Entscheidung an den "Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts" zu richten. Damit ist zweifellos nicht der Präsident, des Landesarbeitsgerichts gemeint (arg. §§ 2 Abs. 2 und 100 ArbGG). Wenn also die Beschwerde an den Vorsitzenden der in Betracht kommenden Kammer des Landesarbeitsgerichts, nicht an den Präsidenten in dieser seiner Eigenschaft geht, so drängt sich auf, daß nach dem Willen des Gesetzes, auch die Entscheidung erster Instanz vom Vorsitzenden einer Kammer, nicht vom Dienstaufsichtsrichter in dieser Eigenschaft zu treffen ist.
Soweit das Berufungsgericht andere Argumente gefunden zu haben glaubt, so begegnen ihnen Bedenken, die zum Teil auch in der Revisionsbegründung geltend gemacht worden sind. Eines Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht, da das Ergebnis bereits durch die eben dargelegten Gründe getragen wird.
Wenn nach alledem die Abberufung eines Dienstaufsichtsrichters - auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit - nicht schlechthin und generell in so hohem Maße das Wesen des Richteramts beeinträchtigt insbesondere die richterliche Unabhängigkeit bedroht, daß sie ohne weiteres als fehlerhaft gelten müßte, so ist damit - wie schon eben hervorgehoben - allerdings nicht ausgeschlossen, daß sie im Einzelfall unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig sein könnte. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt enthält aber keine Anhaltspunkte etwa dafür, daß die Arbeitsverwaltung mit der Ablesung des Klägers durch den Beigeladenen Einfluß auf die Rechtsprechung zu nehmen trachtete.
Der Abberufung des Klägers würde auch nicht der aus Treu und Glauben herzuleitende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als Schranke für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte entgegenstehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Art der hier in Frage stehenden Rechtsbeziehungen für dieses Rechtsinstitut schlechthin keinen Raum läßt. Jedenfalls sind keine schutzwürdigen Interessen des Klägers ersichtlich, die das öffentliche Interesse an einer mit dem Gesetz in Einklang stehenden Gestaltung der Personalpolitik derart überwögen, daß das Verhalten der Arbeitsverwaltung als treuwidrig gelten könnte.
Die zusammenfassende Würdigung des Streitstoffes, so wie er sich nach alledem dem Revisionsgericht darbietet, ergibt, daß einerseits der Beklagte mit der Möglichkeit einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu rechnen hat, daß aber andererseits - unabhängig davon - der Kläger entgegen den seiner Anfechtung zugrunde liegenden Erwägungen sich mit der Möglichkeit seiner Abberufung aus der Rechtsstellung als aufsichtführender Vorsitzender abfinden muß. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob eine Fortführung des Rechtsstreits sinnvoll ist und ob die Beteiligten nicht versuchen sollten, unter Berücksichtigung der nun einmal geschaffenen Lage im Wege der Einigung eine Lösung zu finden, die der Interessenlage gerecht wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker