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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1960, Az.: BVerwG II B 20.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG II B 20.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.12.1959 - AZ: 208 III 57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Oktober 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Zulassung der Revision richtet sich gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nach den bisherigen Vorschriften. Die Voraussetzungen der demnach für die Zulassung der Revision hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - sind nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht klärungsbedürftig, daß ein Dienstunfall im Rahmen der Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn die am 8. Mai 1945 maßgebliche gesetzliche Regelung die Berücksichtigung eines Dienstunfalls bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht vorsah. Daß dies hier der Fall war, hat der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen Rechts, also mit Bindungskraft für das Revisionsgericht, ausgeführt.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. Idel