Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1960, Az.: BVerwG IV C 68.60
Statthaftigkeit des Auswechselns eines zur Ausschließung führenden Sachverhalts im Falle seines Nachschiebens durch eine Behörde unter Erteilung eines Hinweises an die betroffene Partei; Erschwerende Gewichtung von vom Antragssteller beigebrachten falschen Äußerungen möglicher Zeugen oder Auskunftspersonen i.R.d. Abwägung von Ausschließungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 68.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.11.1959 - AZ: XV A 197.58
Rechtsgrundlagen
- § 41 FG
- § 360 LAG
- § 265 StPO
Fundstellen
- BVerwGE 11, 170 - 172
- AS XI, 170
- DVBl 1961, 640
- MDR 1961, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1961, 140
- Verw.Rspr. 13, 891
- ZLA 1961, 151
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein Auswechseln des Sachverhalts, in dem der zur Ausschließung führende Tatbestand liegen soll, ist nur statthaft, wenn die Behörde ihn nachschiebt und die Partei darauf hingewiesen wird.
- 2)
Benennt der Antragsteller zur Stützung seines Antrags Zeugen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie mit gutem Gewissen seine Angaben nicht wahrhaben können, oder bringt er gar falsche Erklärungen von Auskunftspersonen bei, so kann das bei der Abwägung der Ausschließungsmaßnahmen erschwerend ins Gewicht fallen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin bekämpft ihre Ausschließung von der Schadensfeststellung und sämtlichen Ausgleichsleistungen.
Auf ihre Anträge vom 28. März 1954, die ihr Ehemann ausgefüllt und mitunterschrieben hatte, war durch Bescheid des Ausgleichsamts vom 27. April 1956 der Hausratverlust festgestellt und volle Hausratentschädigung zuerkannt worden. Im Feststellungsantrag waren für den Hausratschaden als Schadensereignisse angegeben:
- 1)
23./24. August 1943 B., IV. Stock, 2 1/2 Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad, Sprengbomben (beim Kriegsschadenamt war als Zeitpunkt eines weiteren Angriffs noch der 1. September 1943 angegeben),
- 2)
14./15. April 1945, P., Luftmine,
- 3)
Juli 1945, B., Exmittierung durch amerikanische Truppen;
die Frage 17 b nach "Entschädigungsleistungen in RM" war dahin beantwortet, daß zu 3) 1949 vom Besatzungsamt 1.000 DM gezahlt seien, die Frage 17 c nach Totalverlust mit "2 × vollständig, Totalverlust", die Frage 17 d nach Teilschaden von mehr als 50 % war bejaht. Beigefügt waren eine Bescheinigung des Hochbauamts Schöneberg vom 9. September 1943, die Wohnung sei beim Luftangriff vom 23./24. August und 1./2. September erheblich zerstört und in absehbarer Zeit nicht bewohnbar, hauptsächlich durch Regen, sowie eine Bescheinigung der NSDAP Potsdam vom 17. April 1945, die Wohnung ... sei durch Feindeinwirkung total beschädigt. Die Klägerin hatte ferner zwei undatierte vordruckmäßige Erklärungen eingereicht, die eine dahin, die Wohnung ... sei wie das gesamte Haus durch Luftdruck und Hegen schwer beschädigt, sie habe dabei "den gesamten Hausrat 30 % ... verloren" eine andere Erklärung dahin, Wohnung und "Geschäftsladen" ... seien durch Sprengbomben, Kämpfe und Plünderung vollständig schwer beschädigt, das Haus zerstört, ihren wegen Bombenschadens aus F. nach P. verlagerten Hausrat habe sie zu 100 % verloren. Zu diesen beiden Erklärungen hatte eine Frau Anna H. vordruckmäßig angegeben, der Umfang des Kriegsschadens sei ihr bekannt, sie sei bereit, ihre Aussage vor Gericht unter Eid zu wiederholen; die Kenntnis war für F. dahin begründet: "weil ich als frühere Kundin die private Wohnung der Geschädigten kannte", für P. dahin, "weil ich 1944 als Kundin in P. war und die Räume kannte". Beigefügt war endlich ein Verzeichnis der nach P. verlagerten Einrichtungsgegenstände.
Nachdem 1957 die Hausratentschädigung restlos ausbezahlt war, bearbeitete das Ausgleichsamt die Schadensfeststellung am Betriebsvermögen der Klägerin und zog dazu vom Besatzungslastenamt dessen Entschädigungsakten über die Requisition (Zeit vom 3. Juli 1945 bis 17. Juni 1958) heran. 1958 wurde die Hausratangelegenheit amtlich wieder aufgegriffen, wobei die Entschädigungsakten des Besatzungslastenamts ausgewertet, Zeugen, die Klägerin und ihr Ehemann vernommen und Auskünfte eingeholt wurden. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Ausgleichsausschuß Schöneberg beantragte darauf unterm 8. März 1958 beim Leiter des Landesausgleichsamts die Ausschließung der Klägerin von der Schadensfeststellung und allen Ausgleichsleistungen mit der Begründung, wenn überhaupt ein Totalschaden eingetreten sei, habe die Klägerin ein und denselben Schaden bei zwei verschiedenen Dienststellen angemeldet. Der Leiter des Landesausgleichsamts schloß nach Anhörung des Beschwerdeausschusses die Klägerin durch Bescheid vom 30. Juli 1958 von der Schadensfeststellung, und sämtlichen Ausgleichsleistungen aus mit der Begründung, sie habe wissentlich falsche Angaben über Entstehung und Umfang des Schadens gemacht, indem sie den durch Requirierung eingetretenen Verlust als Kriegssachschaden angegeben habe. Das Ausgleichsamt forderte auf diese als "rechtskräftig" angesehene Ausschließung hin durch Bescheid vom 5. September 1958 die gezahlten 1.000 DM Hausratentschädigung zurück.
Das Verwaltungsgericht wies nach Beweisaufnahme die Klage gegen den Ausschließungsbescheid durch das angefochtene Urteil als unbegründet ab. Die Auffassung des Landesausgleichsamts, der Hausrat, für dessen Inanspruchnahme durch Besatzungstruppen die Klägerin vom Besatzungslastenamt entschädigt worden sei, sei derselbe, für dessen Verlust sie beim Ausgleichsamt Entschädigung beantragt und erhalten habe, lasse sich zwar nicht aufrechterhalten; es sei der Klägerin nicht zu widerlegen, daß die Einrichtungsgegenstände, mit denen sie aus P. im Sommer 1945 vor dem Hause F., eingetroffen sei und die dann in diesem von amerikanischen Truppen besetzten Hause geblieben seien, erst nach dem P. er Kriegssachschaden vom April 1945 angeschafft gewesen seien. Unrichtig sei aber die Angabe der Klägerin über den Schadensgrad von 30 % in F.. Weil der Ehemann den 1943 in F. eingetretenen Schaden in seiner dem Kriegssachschädenamt am 19. September 1943 eingereichten Liste mit rund 1.100 RM angegeben habe, würde der Wert des Hausrats in der F. Wohnung dann nur rund 3.500 RM betragen haben; solch, geringer Wert sei für eine 2 1/2-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad ganz ungewöhnlich; demgegenüber habe die Klägerin diesen Wert beim Besatzungslastenamt und beim Ausgleichsamt mit rund 11-13.000 RM angegeben. Unrichtig sei auch, daß durch den P. Schaden der Rest des ursprünglichen Hausrats zerstört worden sei, weil nach nunmehrigen Angaben der Klägerin und ihres Ehemanns Teile des ursprünglichen Hausrats nicht mit nach P. verlagert, sondern in der Wohnung F. verblieben seien. Die Klägerin habe sich, indem sie die schriftlichen Erklärungen von Anna H. dem Ausgleichsamt einreichte, unrichtiger Beweismittel bedient, weil die Zeugin, wie diese bei ihrer späteren Vernehmung zugegeben habe, weder den F. noch den P. Schaden gesehen habe, was der Klägerin bewußt gewesen sei. Ob das Landesausgleichsamt bei Kenntnis des wahren Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis gelangt sein würde, könne dahingestellt bleiben. Für die Ausschließung genüge es, wenn der Antragsteller durch Zulassung falscher Zeugenaussagen einen Sachverhalt verdecke, der das Ausgleichsamt zu weiteren Nachprüfungen veranlaßt und möglicherweise zur Ablehnung mangels Glaubhaftmachung geführt haben würde. Sei der Klägerin Vorsatz nicht sicher nachzuweisen, weil, sie die von ihrem Ehemann gefertigten Schriftstücke vielleicht ungelesen unterzeichnet habe, so bliebe unzweifelhaft grobe Fahrlässigkeit, da sie sich als Inhaberin eines Geschäftsbetriebs hätte sagen müssen, sie dürfe nichts ungelesen unterschreiben, und weil ihr bei Durchsicht der Schriftstücke hätte auffallen müssen, daß die Angaben nicht stimmten, vornehmlich hinsichtlich der 30 %. Der Umfang der Ausschließung liege im pflichtmäßigen Ermessen des Leiters des Landesausgleichsamts; einen Ermessensmißbrauch lasse der Bescheid nicht ersehen.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat die Klägerin gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde und Revision mit Hauptantrag auf Rückverweisung eingelegt. Auf die Beschwerde hat der Senat nachträglich die Revision zugelassen (BVerwG IV B 62.60).
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt gegenüber dem Rückverweisungsantrag ausdrücklich keinen Gegenantrag.
II.
Die Revision führte zur Rückverweisung.
Gegen ihre Zulässigkeit bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten keine Bedenken. Eine vor Zulassung eingelegte Revision verwandelt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu vgl. BVerwGE 7,6) durch nachträgliche Zulassung ohne erneute Einlegung in eine zugelassene. Diese rückwirkende Heilung eines ursprünglichen Mangels bedeutet für Übergangsfälle bis zum Inkrafttreten der neuen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, daß eine vor dem 1. April 1960 eingelegte Revision, auch wenn über die Zulassung erst nach dem 31. März 1960 entschieden wird, nicht dem in § 67 Abs, 1 VwGO vorgeschriebenen Anwaltszwang unterliegt (zu vgl. § 195 Abs. 6 Nr. 9 VwGO).
Das die Ausschließung als rechtmäßig bezeichnende Urteil ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
1)
Das Verwaltungsgericht erblickt einen Tatbestand, der zur Ausschließung führt, in einem anderen Sachverhalt als ihn das Landesausgleichsamt seiner Entscheidung zugrundegelegt hatte; schon hieraus ergeben sich Bedenken gegen das angefochtene Urteil.
Das Landesausgleichsamt hatte den Sachverhalt dahin; aufgefaßt, eine wirkliche Einbuße an Hausrat habe die. Klägerin erst infolge der Beschlagnahme der Einrichtungsgegenstände in Friedenau durch die Besatzung erlitten, dafür sei sie vom Besatzungslastenamt entschädigt worden; ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen Kriegssachschadens stehe ihr überhaupt nicht zu. Das Verwaltungsgericht sagt, der Klägerin sei nicht zu widerlegen, daß nach dem Zusammenbruch in P. anderweit Einrichtungsgegenstände angeschafft worden seien, die, 1945 nach F. gebracht, in das von amerikanischen Truppen besetzte Haus gerieten und damit für die Klägerin verloren waren; das Verwaltungsgericht glaubt also sowohl, daß die Klägerin 1943 in F., wie auch, daß sie im April 1945 in P. Hausratverluste erlitten hat - letztere lastenausgleichsrechtlich erheblich, weil die Stücke aus Westberlin verlagert waren (§ 8 Abs. 1 Satz 3 FG, § 228 Abs. 2 Satz 2 LAG) -. Das Verwaltungsgericht erblickt das vorwerfbare Verhalten lediglich darin, die Klägerin habe die Prozentzahlen des Kriegssachschadens gegenüber dem Gesamthausrat falsch angegeben.
Ein derartiges Auswechseln des Tatbestandes, d.h. des Sachverhalts, in dem das unkorrekte Verhalten erblickt wird, setzt wenigstens voraus, daß die Behörde, von deren Entschließung es abhängt, ob sie die Ausschließung auf den anderen Sachverhalt gründen will, dies "nachschiebt", d.h. im Gerichtsverfahren erklärt, sie wolle jetzt - zumindest hilfsweise. - auch diesen anderen Sachverhalt zur Grundlage des Vorwurfs machen. Daß der Klägerin ursprünglich falsche Angaben über die Entstehung, später aber - vom Verwaltungsgericht - solche über den Umfang des Schadens, also einander gleichwertige Tatbestandsmerkmale der Ausschließung vorgeworfen wurden, macht eine Entschließung der Behörde darüber, ob sie sich auch den zweiten Vorwurf zu eigen machen will, nicht entbehrlich. Ein derartiges Nachschieben hat hier nicht stattgefunden, ist jedenfalls weder der Sitzungsniederschrift noch dem Urteilstatbestand zu entnehmen, Mangels Nachschiebens war das Verwaltungsgericht nicht nicht befugt, von sich aus zu prüfen, ob die Ausschließung sich auf Grund eines anderen Sachverhalts rechtfertigen läßt. Könnte ein Verwaltungsgericht von sich aus den der Ausschließungsmaßnahme zugrunde gelegten Sachverhalt auswechseln, so hieße das, seine Entschließung an die Stelle der nach dem Gesetz nur im geordneten Verfahren - Antrag des Leiters des Ausgleichsamts bzw. des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, Anhörung des Beschwerdeausschusses - herbeizuführenden Entschließung der Verwaltungsbehörde zu setzen.
Da die Ausschließung einer Strafe nahekommt, ist auf sie die Vorschrift des Strafverfahrens (§ 265 StPO) über die Belehrung bei veränderten rechtlichen Gesichtspunkten und bei Hervortreten neuer Umstände entsprechend anzuwenden. Das Gericht hat die Partei dann also darauf hinzuweisen, daß im Gegensatz zur Begründung des Verwaltungsakts ein anderer Sachverhalt bzw. ein anderer Teil des Gesamtsachverhalts der Beurteilung zugrunde gelegt werden soll. Legt das Gericht einen anderen Teil des Gesamtsachverhalts zugrunde als die Ausgleichsbehörde, so hat es zu prüfen, ob sich trotzdem der Verwaltungsakt in vollem Umfang aufrechterhalten läßt.
Bei dem Vorwurf, die Klägerin habe die Prozentzahlen des Kriegssachschadens falsch angegeben, lastet das Verwaltungsgericht der Klägerin auch an, sie habe "falsche Zeugenaussagen" "zugelassen". Auch dies ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Zeugenbeeinflussung soll nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 FG und § 360 Abs. 1 Nr. 2 LAG zur Ausschließung führen, wenn Zeugen "Geschenke oder auch Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt" werden, "um sie zu einer falschen Aussage zu bestimmen". Etwas derartiges stellt das Verwaltungsgericht hier nicht fest. Sollte mit dem "Zulassen" falscher Zeugenaussagen lediglich gemeint sein, die Klägerin habe sich zur Stützung ihres Antrags der Erklärungen von Zeugen bedient, von denen sie wußte oder wissen mußte, daß sie nicht zutrafen oder nicht zutreffen konnten, oder gar nur, sie habe Zeugen benannt, von denen sie wußte oder wissen mußte, daß sie mit gutem Gewissen die (falschen) Antragsangaben nicht wahrhalten konnten, so wäre dies nur ein zu den eigenen Falschangaben hinzukommender Umstand, der nicht selbst einen Ausschließungstatbestand darstellt, sondern nur bei der Abwägung der wegen eigener Falschangaben zu verhängenden Ausschließungsmaßnahme mit ins Gewicht fallen konnte.
Im übrigen ist zu den Erklärungen, die die Auskunftsperson Anna H. abgegeben hat, folgendes zu bemerken.
Die vordruckmäßigen Erklärungen lassen, insbesondere weil weder die Erklärung der Antragstellerin noch die der Zeugin datiert sind, nicht ersehen, ob die Klägerin die Zeugenerklärungen von sich aus beigebracht hat oder ob die Behörde die Zeugenerklärung eingeholt hat. Sollte ersteres zutreffen, so könnte man die Klägerin eher für den Inhalt der Zeugenerklärung verantwortlich machen. Sollte indes das, was der Zeuge auf behördliche Veranlassung erklärt, der Klägerin gar nicht zur Kenntnis gebracht sein, könnte man ihr den Inhalt nicht ohne weiteres anlasten; dann bliebe als Vorwurf gegen sie eigentlich nur übrig, daß sie jemanden als Zeugen benannte, von dem sie wußte oder wissen mußte, daß er nichts Sachdienliches aussagen könne. Ein solcher Vorwurf wäre aber erheblich schwächer als der vom Verwaltungsgericht erhobene.
Die Fassung des Vordrucks ist mehrdeutig. In der für den Antragsteller vorgesehenen Erklärung heißt es lediglich: "als Zeugen benenne ich". Dies kann sich, weil darüber ein Satz über die Haushaltsführung usw. und ein Satz über den Schaden steht, auf beides beziehen. Die Benennung ließe sich aber wohl auch lediglich mit dem Hausratbestand in Verbindung bringen. Versteht ein Antragsteller die Benennung nur in der Richtung auf den Hausratbestand, könnte man ihm daraus wohl kaum einen Vorwurf machen, obwohl der Vordruck (umseitig) die Erklärung des Zeugen damit beginnen läßt: "Der Umfang des Kriegsschadens ... ist mir bekannt, weil ...."
Bei dem für Zeugen vorgesehenen Vordruck fällt ferner auf, daß er nur drei Zeilen für die Ausfüllung freiläßt, gleichwohl aber das Anerbieten zu eidlicher Bestätigung vor Gericht angeschlossen ist. Bei der hierdurch erzwungenen Kurzfassung kennen Mißverständnisse und Fehlschläge kaum ausbleiben, zumal auch die Behauptung der Antragsteller über den Prozentsatz des Schadens ganz kurz gefaßt ist. So ist denn auch die Erklärung von Anna H. bezüglich P. in sich widersprüchlich, wenn sie von einem 1945 eingetretenen Schaden sagt, sie sei 1944 in den Räumen gewesen.
Dies alles bedarf noch der Berücksichtigung.
2)
Das Verwaltungsgericht gelangt bei der Beurteilung des dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalts auch zu einer, anderen Schuldgrund, als ihn das Landesausgleichsamt bei dem im Verwaltungsakt zugrunde gelegten Sachverhalt angenommen hatte, nämlich nur zu Fahrlässigkeit anstelle des vom Landesausgleichsamt angenommenen Versatzes. Auch hieraus ergeben sich Bedenken gegen des Urteil. Es ist zwar grundsätzlich statthaft, daß ein Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung von dem von ihm gefundenen Schuldgrund ausgeht. Dies hat der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 208.58 vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 311[BVerwG 11.11.1959 - IV C 208/58]), in dem auch der Begriff der groben Fahrlässigkeit für die Ausschließung des Lastenausgleichsrechts umschrieben ist, für den Fall ausgesprochen, daß das Verwaltungsgericht das Verhalten der Partei für vorsätzlich halt, während die Verwaltungsbehörde es nur für grob fahrlässig gehalten hatte. Es muß aber auch für den umgekehrten Fall gelten, daß, wie hier, die Verwaltungsbehörde Vorsatz für gegeben gehalten hatte, während das Gericht nur grobe Fahrlässigkeit als vorliegend ansieht. Im letzteren Falle drängt sich dann aber eine Prüfung auf, ob der geringere Grad der Schuld nicht zu einer Milderung der Ausschließungsmaßnahme führen muß.
3)
Auch darin, daß das Verwaltungsgericht in seinem Urteil abschließend ausführt, der Umfang der Ausschließung liege im pflichtgemäßen Ermessen des Leiters des Landesausgleichsamts, die Begründung der Maßnahme lasse keinen Ermessensmißbrauch erkennen, kann dem Verwaltungsgericht nicht beigetreten werden; es befindet sich mit dieser rechtlichen Einordnung nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Ausschließungsvorschriften des Lastenausgleichsrechts, die die Nachprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme als unbestimmten Rechtsbegriff dem Gericht einräumt und dem Ermessen der Behörde nur die Auswahl im einzelnen überläßt, insbesondere, von welchen Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise, auf Dauer oder auf Zeit auszuschließen sei (zu vgl. auch Urteil BVerwG IV C 75.60 vom heutigen Tage). Auch diese Abweichung nötigt zur Rückverweisung, im vorliegenden Falle um so mehr, als die Behörde hier, wo das Gericht einen von ihr nicht einmal nachgeschobenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, die ihr zunächst zustehende Abwägung und das darauffolgende Ermessen gar nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben kann.
Bei der hiernach erforderlichen anderweitigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird, auch noch auf folgendes zu achten sein:
In der (undatierten) Erklärung der Klägerin über den F. Schaden vom 24. August und 2. September 1943 heißt es, da die bei dem Vordruck vorgesehene Streichung eines Teils des Wortlauts unterblieben ist: "Dabei habe ich meinen gesamten Hausrat 30 % meines Hausrats verloren", während es in der (gleichfalls undatierten) Erklärung der Klägerin über den P. Schaden vom 15. April 1945 in gleicher Weise heißt: "Dabei habe ich meinen gesamten Hausrat 100 % meines Hausrats verloren", was durch den Zusatz erläutert wird: "Verlagerung nach P. wegen Bombenschadens in F." Diese Erklärungen sollen offenbar den Feststellungsantrag vom 28. März 1954 ergänzen, dem zu entnehmen sein dürfte, daß die F. Schäden von 1943 und der P. Schaden von 1945 zusammen einen Totalverlust oder jedenfalls einen Gesamtschaden von mehr als 50 % des ursprünglichen Hausratbestands darstellten. In letzterer Hinsicht ist indes zu bedenken, daß unter 17 d des Antragsvordrucks zwar nach dem Prozentsatz des Schadens gefragt ist, aber ohne Erläuterung, nach welchen Merkmalen die Höhe des Teilschadens zu schätzen sei. Ohne Hinweis darauf, daß die Berechnung nach dem "gemeinen Wart" vorzunehmen ist, wie § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG vorschreibt, kann aber ein etwaiger Irrtum eines Antragstellers, der einen anderen Maßstab verwendet, vielleicht die Zahl der Hausratstücke oder die Raumzahl der Wohnung, ihm nicht angelastet werden.
Aber auch bei richtiger Vorstellung des Antragstellers über den Schätzungsmaßstab läßt sich nicht so vorgehen, wie es das Verwaltungsgericht getan hat. Wenn das Verwaltungsgericht zum Beweis dafür, daß die Wohnungseinrichtung Friedenau mehr als 3.500 RM wert gewesen sei, die auf 11-13.000 RM lautenden Angaben der Klägerin gegenüber dem Besatzungslastenamt heranzieht, so ist das in dieser einfachen Form bedenklich. Nach der eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts handelte es sich bei dem requirierten Hausrat um ganz andere Stücke, nämlich um 1945 in P. unter der Russenherrschaft beschaffte, anderweit gebraucht gewesene. Selbst ein bloßer Vergleich mit diesen zur Wiederausstattung der wohnung F. bestimmten Stücken erscheint kaum angängig. Dazu kommt der von der Klägerin in der Revisionsbegründung hervorgehobene Umstand, daß man in der Nachkriegszeit mit viel höheren Preisen rechnete. Die Aufstellung an das Besatzungslastenamt ist 1948 gefertigt; sie enthält allerdings Angabenüber Ansechaffungszeiten und -preise, die nach der jetzigen Einlassung der Klägerin nicht stimmen kennen. Dies alles ist noch mit den Parteien gründlich zu erörtern.
Das dem Antrag der Klägerin zu entnehmende Vorbringen, die 1943 in F. vorhandene Wohnungseinrichtung sei teilweise (nämlich zu 30 %) 1943 in F. der nach P. verlagerte Rest dort 1945 gänzlich verlorengegangen, ist dann unrichtig, wenn 1943 in F. Sachen von nennenswertem Wert zurückblieben, die die Klägerin erst 1945 durch die Requisition einbüßte. Das Verwaltungsgericht spricht insoweit nur von "Resten", ohne sich über Art und Zahl der Stücke und ihren Wert auszulassen. Sollten diese "Reste" durchaus unerheblich gewesen sein, so daß sie bei der Schätzung des Wertes hätten vernachlässigt werden dürfen, so würde die Prozentzahl dadurch nicht beeinflußt.
Das Vorbringen der Klägerin, außer ihrer Wohnung in F. hätte sie eine eingerichtete Wohnlaube in B. gehabt, ferner hätten sich Sachen in der Wohnung ihrer Eltern B., und im Kellerraum ... abgestellt befunden, ist bisher überhaupt noch nicht ausgewertet. Es ist aber rechtserheblich. Denn für die Berechnung des Viertes des Gesamthausrats ist der Hausrat ohne Rücksicht auf seinen Standort zu betrachten. Das ist ständige Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate (zu vgl. Urteil BVerwG III C 368.58 vom 3. September 1959). Es kommt im Ergebnis also darauf an, ob die Verluste in F. 1943 und P. 1945 zusammen wertmäßig mehr als 50 % des Gesamthausrats (einschl. Buckow usw.) ausmachten. Da der Antragsvordruck von 1954 nicht auf diese Rechtslage abgestellt ist, ist die Frage nach dem "ursprünglich vorhanden gewesenen Hausrat" zumindest mißverständlich, eine unzutreffende Beantwortung also nicht ohne weiteres vorwerfbar. Eine etwaige Nichteinbeziehung insbesondere des B. Hausrats in die Bewertung des Gesamtbestandes könnte mithin entschuldbar sein.
Bei der Beurteilung, welcher Teil (wieviel %) des Gesamtbestandes durch lastenausgleichsrechtlich erhebliche Ereignisse - 1943 F., 1945 B. - verlorengegangen sind, ist schließlich noch zu beachten, daß Witterungsschäden, die in F. eine große helle gespielt haben sollen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtserheblich sind.
Nach Gliedern war die Streitsache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG auf 3.000 DM bemessen. Dabei ist berücksichtigt (zu vgl. Hw. Müller ZLA 1960, 113 [114]), daß die Klägerin außer der Hausratentschädigung, die sie erhalten hat, noch Feststellung des Schadens am Betriebsvermögen betreibt (angebliche Schadenshöhe: 2.000 RM), und hinsichtlich des Hausrats, daß die jetzige Höhe der Entschädigung 1.200 + 200 = 1.400 DM beträgt.
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß