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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1960, Az.: BVerwG IV C 329.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 329.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.07.1959 - AZ: XV A 265.57

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 167 - 167
  • AS XI, 167
  • JR 1961, 111
  • MDR 1961, 176 (amtl. Leitsatz)
  • Mtbl BAA 1961, 281
  • RLA 1961, 26
  • ZLA 1961, 23

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ein Getränkewagen, den der bisherige Eigentümer nach Betriebsstillegung verschenkte, bildet, wenn der Beschenkte ihn wegen Warenmangels lediglich abstellt, nicht dessen Betriebsvermögen.

  2. 2)

    Wurde ein bewegliches Wirtschaftsgut eines außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsrechts belegenen Betriebes in diesen Bereich von Kriegssachschaden betroffen, so ist der Schaden lastenausgleichsrechtlich berücksichtigungsfähig.

  3. 3)

    Von einem Kleingewerbebetrieb, in dem beide Eheleute mitarbeiten, kann im allgemeinen angenommen werden, daß er beiden zu gleichen Anteilen gehört.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 21. Oktober 1960
durch
den Staatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt Feststellung des Kriegssachschadens an dem auf dem Grundstück Berlin, S., abgestellten Getränkewagen, der 1945 durch Bomben vernichtet worden sei.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten eine Schadensfeststellung mit der Begründung ab, der Getränkewagen habe kein Betriebsvermögens sondern sonstiges Vermögen des Klägers gebildet.

3

Das Verwaltungsgericht wies durch das angefochtene Urteil die Klage mit der Begründung ab, auf Aufnahme des von Frau Szilinski geschenkten Getränkewagens in den Betrieb der Trinkhalle in Berlin, E. 10, könne der Kläger keinen Feststellungsanspruch stützen, weil Eigentümer jenes Betriebes nicht er, sondern seine Ehefrau gewesen sei; mit dem in der Seestraße abgestellten Getränkewagen habe der Kläger selbst noch keinen Betrieb eröffnet gehabt.

4

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der Kläger Revision eingelegt.

5

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht wendet sich nicht gegen eine etwaige Rückverweisung.

7

Sämtliche Verfahrensbeteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision des Klägers führte zur Rückverweisung.

9

Eine Einordnung des zerstörten Getränkewagens als zur Berufsausübung erforderlicher Gegenstand (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG) scheidet von vornherein aus, weil es sich dabei um ein Wirtschaftsgut des Unternehmens eines Kleingewerbetreibenden handeln würde; in Betracht kommen kann überhaupt nur eine Einordnung als Wirtschaftsgut eines Betriebsvermögens (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG) oder als sonstiges Vermögen.

10

Daß, für sich betrachtet, der in der Seestraße lediglich abgestellte Getränkewagen deshalb noch kein Betriebsvermögen, vielmehr sonstiges Vermögen darstellte, weil damit noch kein Betrieb eröffnet worden war, ist richtig. Hiermit ist indes der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt noch nicht erschöpft. Bereits aus der Klageschrift läßt sich das Vorbringen des Klägers entnehmen, es seien Teile dieses Getränkewagens in die Trinkhalle E. Straße eingebaut worden, der Getränkewagen habe überhaupt als Betriebsreserve für die Trinkhalle, insbesondere im Fall der Kriegszerstörung, gedient; wenn es demgegenüber im Schriftsatz des Anwalts des Klägers vom 25. Juni 1960 heißt, zwischen beiden habe keinerlei wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden, so soll dies wohl keinen Widerruf jener Behauptung bedeuten. Sollte der Getränkewagen dem Trinkhallenbetrieb E. Straße gewidmet gewesen sein, so würde der Umstand, daß dieser Betrieb im jetzigen Ostsektor von Berlin, also außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsrechts; lag, die begehrte förmliche Schadensfeststellung nicht hindern. Denn wenn bewegliche Wirtschaftsguter eines außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsrechts gelegenen Betriebes im Geltungsbereich des Lastenausgleichsrechts von einem Kriegssachschaden betroffen werden - z.B. ein Möbelwagen eines in Dresden ansässigen Fuhrunternehmers wird in Köln kriegszerstört -, so bildet dies einen nach Lastenausgleichsrecht zu berücksichtigenden Sachverhalt. Dies ergibt sich aus der Regelung von Teilverlusten in § 21 FG in Verbindung mit § 2 der auf Grund der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG erlassenen 8. FeststellungsDV.

11

Geltend machen kann solchen in der Zerstörung des Getränkewagens in der S. bestehenden Teilverlust dann nur der Eigentümer (§ 229 LAG) des Betriebes Elsässer Straße. Als Eigentümer dieses Betriebes sicht das Verwaltungsgericht die Ehefrau des Klägers, nicht ihn selbst an. Was der Kläger hiergegen für sein Alleineigentum vorbringt, schlägt nicht durch. Auch wenn 1931, als die Eheleute noch nicht miteinander verheiratet waren, zum Einkauf dieser Trinkhalle Geldmittel von Angehörigen des Klägers verwendet sein sollten, braucht daraus noch nicht zu folgen, daß nur der Kläger Eigentümer der Halle gewesen sein könne; es ist durchaus möglich, daß die Angehörigen des Klägers das Geld zum Ankauf der Halle der nachmaligen Ehefrau des Klägers oder den Eheleuten darlehens- oder schenkungsweise gegeben haben; es muß nicht so gewesen sein, wie der Kläger es jetzt aufgefaßt wissen will, daß seine Verwandten das Geld nur ihn allein zur Verfügung gestellt haben könnten, damit er selbst die Halle erwerbe. Indes der Umstand, daß Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts auf das Ehepaar lauteten mit dem Zusatz "Mechaniker, Getränkewagen", könnte dafür sprechen, daß Inhaber des Betriebes beide Eheleute gewesen seien, insbesondere wenn beide, vielleicht in verschiedener Weise, für den Betrieb tätig gewesen sein sollten. Wie der Senat in seinen Urteil BVerwG IV C 104.58 vom 3. Dezember 1958 (RIA 195, 93) ausgesprochen hat, läßt sich bei einem miteinander in Betrieb arbeitenden Handwerkerehepaar - für Kleingewerbetreibende muß dasselbe gelten - annehmen, daß das Geschäft und - worauf es hier nicht ankäme - dessen Erträgnisse beiden Eheleuten zustehen. Dies alles ist noch aufzuklären.

12

Feststellungsfähig ist der Schaden aber nur, wenn der auf den Kläger entfallende Anteil, der im Zweifel auf die Hälfte zu bemessen sein wird, die Mindestgrenze von 500 RM erreicht; dies wird um so sorgfältiger zu prüfen sein, als gewisse Teile des Getränkewagens bereits ausgebaut gewesen sein sollen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 VwGO.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß