Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1960, Az.: BVerwG VI B 12/60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Bemessung von Versorgungsbezügen; Überprüfung der Anfechtbarkeit von vor dem Inkrafttreten der Militärregierungsverordnung Nr. 165 erlassenen Verwaltungsakten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 12/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.12.1959 - AZ: VIII A 1075/59
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 137 BRRG
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 173 VwGO
- § 562 ZPO
- § 549 ZPO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Gründe
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Revision nicht auf Grund des § 127 BRRG oder des § 79 G 131 zugelassen, da§ 137 BRRG einer solchen Zulassung entgegensteht. Aber auch die Vorschriften des § 53 Abs. 2 BVerwGG, die in diesem Fall gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 und 7 VwGO noch Anwendung finden, können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Vorschriften des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG scheiden nach den Umständen des Falles von vornherein aus. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) wäre im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Dienstgrad eines Kassensekretärs zu bemessen seien, ist in diesem Fall, auch wenn der Kläger zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehören sollte, nicht in Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften gewonnen worden und wäre daher nach den §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit den §§ 562, 549 ZPO für das Revisionsgericht bindend (ebenso Beschluß des erkennenden Senats vom 31. August 1960 - BVerwG VI B 36.60 -), so daß in diesem Zusammenhang etwa auftretende Fragen im Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnten. Ob ein Verwaltungsakt - hier die Versetzung des Klägers in den Ruhestand - als nichtig angesehen werden kann, ist von den Umständen des einzelnen Falles abhängig und entbehrt deshalb einer über den Einzelfall hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Daß in dem hier in Betracht kommenden Geltungsbereich der Militärregierungsverordnung Nr. 165 die Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (15. September 1948) erlassen worden sind, jetzt nicht mehr geprüft werden kann, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden (Urteil vom 21. April 1959 - BVerwG VI C 279.57 - mit weiteren Nachweisen) und daher nicht mehr klärungsbedürftig. Nichts anderes kann für das Verlangen des Klägers gelten, seine Dienstbehörde sei in der Zeit vor seiner Versetzung in den Ruhestand (1931) verpflichtet gewesen, ihn zum Kassenobersekretär zu ernennen. Die Frage, wie das Berufungsgericht das vom Kläger beigebrachte Material zu würdigen hatte, geht über den Einzelfall nicht hinaus und hat deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang ist nicht zweifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht etwa diese Grundsätze verkannt haben könnte. Aus diesen Gründen war die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Wollte man in dem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz des Klägers vom 25. Januar 1960 eine Revision ohne besondere Zulassung nach § 54 BVerwGG sehen, so wäre diese unzulässig, da - wie oben ausgeführt - keine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert