Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1960, Az.: BVerwG VIII B 90.60
Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 90.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.04.1960 - AZ: 1 A 1405/59
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1960, 898
- DÖV 1961, 154 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 175-176 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 2163 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Formvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist auch gewahrt, wenn nach Einreichung der Beschwerdeschrift, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist ein Schriftsatz eingeht, der die erforderlichen Angaben enthält.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. B a r i n g und
die Bundesrichter Dr. Dr. S c h r ö c k e r und V i e r h a u s
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 1960 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat gegen den Beklagten Wiedergutmachungsansprüche erhoben auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Seine Berufung gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 1959 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 21. April 1960 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist am 6. Mai 1960 zugestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 1960, der beim Oberverwaltungsgericht am 1. Juni 1960 eingegangen ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und vorgetragen, er werde eine Beschwerdebegründung nachreichen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden; zur Wahrung dieser Form genügt es allerdings auch, daß nach Einreichung der Beschwerdeschrift, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist ein Schriftsatz mit dem im § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Inhalt eingeht. Diese Form für die Beschwerde ist aber auch nicht durch die Schriftsätze des Klägers vom 22. Juni 1960 und 12. Juli 1960 gewahrt, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (7. Juni 1960) eingegangen sind. Aus dem Sinn des Gesetzes kann nicht entnommen werden, daß§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entgegen seinem Wortlaut nur - wie der Kläger meint - eine Soll-Vorschrift ist.
Die Beschwerde war also als unzulässig zu verwerfen (§§ 132 Abs. 5, 173 VwGO in Verbindung mit § 574 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus