Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1960, Az.: BVerwG VI B 38/60
Bewertung einer Zeugenaussage nach Vernehmung des Zeugen; Anwendung des Wahrscheinlichkeitsbeweises hinsichtlich einer politischen Motivation einer Ernennung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 38/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.1959 - 2 A 10/56
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; § 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere weicht das Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, beruht jedenfalls nicht auf einer solchen Abweichung.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht es das Berufungsgericht für die Anwendung des § 7 G 131 als entscheidend an, von welchen Beweggründen sich die ernennende Stelle habe leiten lassen; folgerichtig will es eine Beweiserhebung hierüber durchgeführt wissen. Selbst wenn diese Beweiserhebung, wie die Beklagte meint, der Klärung der Frage dienen soll, ob der Kläger fachlich geeignet war, so steht das nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der beschließende Senat hat zwar ständig, insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seiner grundsätzlichen Entscheidung BVerwGE 8, 296 [300], daran festgehalten, daß es entscheidend auf die Vorstellungen der Ernennungsbehörde ankomme; er hat aber gleichzeitig die Bedeutung der Eignung und Befähigung des Beamten betont, da sie wichtige Anhaltspunkte für die Ernennungsmotive geben könnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß über den Wert einer Zeugenaussage grundsätzlich erst geurteilt werden könne, wenn der Zeuge vernommen worden sei, steht in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten prozeßrechtlichen Grundsätzen. Ob sich ausnahmsweise der Unwert einer Zeugenaussage von vornherein erkennen läßt und die Vernehmung dann unterbleiben kann, ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und entzieht sich im Beschwerdeverfahren der Entscheidung des Revisionsgerichts.
Das Berufungsurteil weicht auch in der Frage des Wahrscheinlichkeitsbeweises nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Nach dieser Rechtsprechung können bestimmte Umstände die tatsächliche Vermutung begründen, daß eine Ernennung überwiegend politisch motiviert gewesen sei. Diese tatsächliche Vermutung ist aber widerlegbar und macht deshalb die Ausschöpfung insoweit vorhandener Beweismöglichkeiten nicht entbehrlich. Die zusammenfassende Abwägung und Würdigung ist wiederum Einzelfallfrage.
Bemerkt sei jedoch, daß das Berufungsgericht bei der von ihm zutreffend für notwendig erachteten Rückschau auf den beruflichen Werdegang des Klägers und damit auf die Motive seiner Ernennung zum hauptberuflichen Bürgermeister der Stadt O... zwar unter Anführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Gesichtspunkt des Wahrscheinlichkeitsbeweises angeführt, dabei aber zumindest nicht ausdrücklich erwähnt hat, daß eine sachgerechte Würdigung ein Zurückgreifen auch auf die Beweggründe erforderlich macht, die für die frühere Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst, hier besonders für die Bestellung des Klägers zum Bürgermeister und vorher bereits zum kommissarischen Bürgermeister, ausschlaggebend waren. Überwogen hierbei bereits politische Motive, so würde eine tatsächliche Vermutung für ihr Fortwirken auch bei den Folgeernennungen sprechen. Es würde dann darauf ankommen, ob das Ergebnis der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Beweiserhebung geeignet wäre, diese Vermutung zu widerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert